Voraussetzungen für die Niederlassung als Neurologe

Arzt oder Ärztin zu werden, gilt vielen als Traumberuf, für den:die niedergelassene:n Arzt:Ärztin kann er zur bereichernden Lebensaufgabe werden. Er bildet das Herzstück der Gesundheitsversorgung in Deutschland. Dieser Artikel zeigt Ihnen, welche Schritte auf diesem Weg zurückzulegen sind und wie sie als niedergelassene:r Ärztin:Arzt Bestätigung finden. Ohne die:den niedergelassene:n Ärztin:Arzt würde unser Gesundheitswesen nicht funktionieren. Wenn es eines Beweises dafür bedurfte, lieferte ihn die Corona-Pandemie. Niedergelassene Ärzte und Ärztinnen behandelten die Mehrheit der Corona-Patienten, übernahmen einen beträchtlichen Teil der Aufklärung und Impfangebote. Dass Deutschland gut durch die Corona-Pandemie kam, ist auch den freiberuflichen Haus- und Fachärzten zu verdanken. Die Primärversorgung von Patienten wird ambulant vor allem von niedergelassenen Medizinern:innen in deren Praxen bewältigt. Stationär werden Behandlungsbedürftige bei schwereren Krankheitsbildern durch Spezialisten und Fachärzte in Kliniken mit den notwendigen medizinischen Geräten therapiert. Patienten werden von niedergelassenen Ärzten:Ärztinnen in Krankenhäuser eingewiesen, die Organisation des deutschen Gesundheitswesens beruht auf dem Grundsatz: „Ambulant vor Stationär“. Zunächst sind alle Möglichkeiten der ambulanten Gesundheitsversorgung zu nutzen, bevor ein Patient im Krankenhaus, in einer Pflege- oder Reha-Einrichtung aufgenommen wird. Die:der niedergelassene Ärztin:Arzt ist daher die:der primäre Ansprechpartner:in des Patienten. Er:Sie dient als Vertrauensperson, Zuhörer:in, Helfer:in und Berater:in. In der Praxis begegnen sich Therapeut:innen und Patient immer wieder, sodass sich über Jahre ein besonderes Verhältnis herausbilden kann. Der:die Arzt:Ärztin kann langfristig verfolgen, wie sich der Gesundheitszustand seiner:ihrer Patienten entwickelt. Viele Mediziner sehen im Beruf des:der niedergelassenen Arztes:Ärztin ihre Bestimmung. Fachkenntnisse allein reichen dafür nicht aus, ein niedergelassener Arzt benötigt rechtliche, wirtschaftliche, digitale und soziale Kompetenz. Der niedergelassene Arzt als erste Anlaufstelle für Behandlungsbedürftige fängt viele Anliegen ab. Sein:Ihr Arbeitsalltag ist zwar fordernd, jedoch auch sehr erfüllend und nie vorhersehbar.

Approbation und Facharztweiterbildung

Grundsätzliche Bedingungen sind ein abgeschlossenes Medizinstudium und die Approbation als Arzt:Ärztin. Um in den eigenen Räumen praktizieren zu können, muss sich an das Studium eine 5- bis 6-jährige Weiterbildung zum Facharzt anschließen. Diese Fortbildung wird als Assistenzarzt oder Assistenzärztin im Krankenhaus absolviert. Die bestandene Facharztprüfung braucht der:die niedergelassene Arzt:Ärztin ebenso wie eine Zulassung als Vertragsarzt:ärztin, die er:sie von der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung KV erhält.

Eintragung ins Arztregister

Wer in Deutschland einer ambulanten vertragsärztlichen Tätigkeit nachgehen möchte, ist dazu verpflichtet, sich ins Arztregister eintragen zu lassen. Für eine vertragsärztliche Tätigkeit ist die Eintragung in das Arztregister Voraussetzung. Jede Kassenärztliche Vereinigung (KV) führt ein Arztregister, in dem alle Ärzte und Psychotherapeuten aufgeführt sind, die zur ambulanten Versorgung von gesetzlich versicherten Patienten zugelassen sind oder die eine Zulassung anstreben. Die Eintragung erfolgt auf Antrag bei der Kassenärztlichen Vereinigung des Bundeslandes (KV), in deren Zuständigkeitsbereich sich Ihr Wohnsitz befindet (Wohnortprinzip). Die Eintragung in das Arztregister wird bei der Arztregister­stelle beantragt, in deren Bezirk Ihr Wohnort ist. Wer sich ins Arztregister eintragen lässt, erhält automatisch auch eine Lebenslange Arztnummer (LANR).

Benötigte Dokumente für die Eintragung

Um ins Arztregister eingetragen zu werden, sind folgende Dokumente notwendig:

  • Ausgefülltes Antragsformular der jeweiligen KV
  • Geburtsurkunde
  • Ggf. Urkunde über Namensänderung (z.B. Heiratsurkunde)
  • Approbationsurkunde
  • Facharzturkunde
  • Zeugnisse über die bisherige ärztliche Tätigkeit und Weiterbildungsurkunden
  • Nachweis über das derzeitige Beschäftigungsverhältnis (nicht älter als drei Monate)
  • Falls bereits niedergelassen gewesen: Bescheinigung der KV bzw. Ärztekammer über Ort und Dauer
  • Anerkennung für bestimmte Gebiets- oder Zusatzbezeichnungen, Schwerpunkte oder eine Weiterbildung nach der Weiterbildungsordnung
  • Hinweis: Neue gesetzliche Regelung: Die Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte gehört seit Juli 2021 zu den Pflichtversicherungen. Mit den Unterlagen ist ein Versicherungsnachweis über die Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte mitzuschicken. Die Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte deckt Schadensersatzforderungen Dritter ab und wehrt unbegründete Schadensersatzansprüche ab. Dabei handelt es sich um Beträge im Millionenbereich, die durch Schmerzensgeld- und Rentenforderungen entstehen können. Laut Gesetzgeber müssen die Deckungssummen 3 Mio. Euro für Personen- und Sachschäden für Einzelpersonen oder Berufsausübungsgemeinschaften BAG ohne Fachpersonal und 5 Mio. Euro für Medizinische Versorgungszentren (MVZ) sowie Einzelpersonen bzw.

Um alle Bewerber gleichzustellen, wird für diejenigen, die ihre ärztliche Tätigkeit zur Kindererziehung oder zur Pflege von Angehörigen unterbrochen haben, die Gesamtdauer ihrer ärztlichen Tätigkeit fiktiv um die „verpasste“ Zeit verlängert.

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Zulassung als Vertragsarzt

Mit der Kassenzulassung ist der:die Mediziner:in berechtigt, gesetzlich Krankenversicherte zu behandeln und bei den gesetzlichen Krankenkassen Leistungen abzurechnen. Für die eigene Praxis braucht jeder:e niedergelassene Arzt:ärztin eine kassenärztliche Zulassung. Die Zulassung als Vertragsarzt:ärztin erhalten Ärzte auf Antrag vom Zulassungsausschuss der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung KV. Mit der Zulassung ist der Antragsteller zur vertragsärztlichen Versorgung und zur Entgegennahme von Honoraren der gesetzlichen Kassen befugt. Er kann zudem Privat- und Selbstzahler behandeln. Gesetzliche Grundlage für die Beantragung der Kassenzulassung sind das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) und die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV).

Approbation und abgeschlossene Facharztausbildung sowie Eintragung ins Arztregister sind Voraussetzungen, um einen Kassenzulassungsantrag zu stellen.

Unterlagen für den Zulassungsantrag

Jetzt können Sie einen schriftlichen Antrag an den Zulassungsausschuss stellen.

  • Auszug aus dem Arztregister (Tag der Approbation, Tag der Eintragung und ggfs. Tag der Anerkennung der Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung)
  • Ggfs. Erklärung, wenn Sie den Versorgungsauftrag beschränken möchten
  • Antrag auf Zulassung zu den gesetzlichen Krankenkassen
  • Lebenslauf
  • Polizeiliches Führungszeugnis
  • Bescheinigung über die seit der Approbation ausgeübte ärztliche Tätigkeit
  • Nachweis über das derzeitige Beschäftigungsverhältnis (nicht älter als drei Monate)
  • Falls bereits niedergelassen gewesen: Bescheinigung der KV bzw. Ärztekammer über Ort und Dauer
  • Erklärung zur Drogen- oder Alkoholabhängigkeit und gesetzlichen Hinderungsgründen, die der Ausübung des ärztlichen Berufs entgegenstehen

Bedarfsplanung und Zulassungsbeschränkungen

Die Möglichkeiten eine solche Kassenzulassung gemäß Ärzte-ZV zu erhalten, sind jedoch durch die Bedarfsplanung teilweise eingeschränkt. Die Bedarfsplanung regelt, wo in Deutschland Ärzte und Psychotherapeuten gebraucht werden. Falls Sie planen, sich in einem gesperrten Planungsbereich niederzulassen, sollten Sie sich auf die Warteliste im angestrebten Fachgebiet Ihrer KV setzen lassen. In offenen Planungsbereichen kann der Praxisstandort frei gewählt werden.

Die Bedarfsplanung legt fest, wie viele Vertragsärzte und -Psychotherapeuten in einem bestimmten räumlichen Bereich tätig sein dürfen. Die Bedarfsplanungsrichtlinie wird vom G-BA mithilfe einer Verhältniszahl Ärzte pro Einwohner definiert und auf lokaler Ebene von den Zulassungsausschüssen adaptiert. Die Bedarfsplanung ermittelt, wie viele Ärzte einer Fachrichtung regional ambulant tätig sein müssen, um der Bevölkerung einen gleichmäßigen Zugang zur ambulanten medizinischen Versorgung zu gewähren. Die Bedarfsplanung setzt die Zahl der Ärzte einer Fachgruppe ins Verhältnis zu den Einwohnern eines Planungsgebiets und errechnet so den Versorgungsgrad. Die Bedarfsplanung beeinflusst somit auch persönliche Lebensentwürfe.

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Der:die Arzt:Ärztin muss sich über die KV informieren, ob es in dem Gebiet, in dem er:sie sich niederlassen möchte, einen freien Arztsitz gibt. Zuvor muss sich der Praxisgründer intensive Gedanken über die Wahl seines:ihres Praxisstandorts machen. Damit er:sie weiß, ob in seinem:ihrem wohnortnahen Wunschgebiet Ärzte gesucht werden oder eine Überversorgung vorliegt, übernehmen die KV die Bedarfsplanung. Sie koordinieren den Ärztebedarf nach örtlichen Bedingungen, tatsächlicher Nachfrage und administrativen Vorgaben. Daraus ergibt sich, wie viele Fach- oder Hausärzte sich in einem Planungsbereich niederlassen dürfen.

Überversorgung und Unterversorgung

Bei Überversorgung werden Zulassungsbeschränkungen angeordnet. Für diesen Planungsbereich werden dann keine neuen Vertragsärzte zugelassen. Zuerst muss ein anderer Kollege seine Zulassung zurückgeben. Erst auf diesen freien Arztsitz können Sie sich bewerben. In einem offenen Bereich können Sie sich sofort niederlassen.

Entscheidungskriterien für den Zulassungsausschuss

Wenn ein niedergelassener Arzt in einem gesperrten Gebiet auf seine Zulassung verzichtet, wird diese von der Kassenärztlichen Vereinigung ausgeschrieben. Falls Sie Interesse daran haben, müssen Sie innerhalb der Bewerbungsfrist einen Antrag stellen (siehe Zulassungsschritt 3). Ist die Bewerbungsfrist abgelaufen, erhält der abgebende Arzt von der KV alle eingegangenen Bewerbungen. Er kann dem Zulassungsausschuss seinen Favoriten mitteilen. Zu diesem Zeitpunkt sollten Sie sich also schon über eine etwaige Praxisübernahme geeinigt haben.

Nun überprüft der Zulassungsausschuss die formellen Voraussetzungen und entscheidet nach diesen Auswahlkriterien, welcher Bewerber den freien Arztsitz erhält:

  • Berufliche Eignung
  • Approbationsalter
  • Dauer der ärztlichen Tätigkeit
  • Mindestens fünf Jahre dauernde vertragsärztliche Tätigkeit in einem unterversorgten Gebiet
  • Bereitschaft, besondere Versorgungsbedürfnisse laut Ausschreibung der KV zu erfüllen
  • Belange von Menschen mit Behinderung beim Zugang zur Versorgung
  • Ergänzung des besonderen Versorgungsangebots

Wichtige Faktoren sind auch Ihr Wartelistenplatz und ob Sie einen Praxisübernahmevertrag mit dem abgebenden Arzt schließen wollen. Ehegatten, Lebenspartner, Kinder, Angestellte oder Praxispartner des bisherigen Vertragsarztes werden bevorzugt.

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Alternative Wege zur Niederlassung in gesperrten Gebieten

Auch wenn Sie vorerst noch keine Arztpraxis übernehmen möchten, können Sie sich in einem gesperrten Planungsbereich niederlassen - und zwar über Jobsharing oder eine Teilzulassung.

Jobsharing

Jobsharing bedeutet, dass zwei Ärzte sich eine volle Zulassung teilen. Dafür gibt es zwei Optionen:

  • Beide gründen eine ärztliche Berufsausübungsgemeinschaft im Jobsharing als gleichberechtigte Partner
  • Der abgebende Arzt stellt den Nachfolger an

Die Zulassungssperre gilt in diesem Fall nicht. Bei der Bedarfsplanung wird der zusätzliche Teilnehmer an der vertragsärztlichen Versorgung nicht mitgezählt.

Voraussetzung für das Jobsharing sind:

  • Selbes Fachgebiet
  • Leistungsbegrenzung (maximal drei Prozent mehr Praxisumfang)

Teilzulassung

Alternativ kann ein Arzt seinen Versorgungsauftrag auf die Hälfte oder Dreiviertel beschränken. Der freiwerdende Anteil kann an einen Nachfolger übertragen werden. Mit einer Teilzulassung haben Sie auch nur einen hälftigen oder dreiviertel Anspruch auf die Teilnahme an der Honorarverteilung. Eine Teilzulassung kann auch erlangt werden, indem ein bereits niedergelassener Kollege mit Vollzulassung auf eine Teilzulassung reduziert. Eine Teilzulassung kann übrigens auch genutzt werden, um gleichzeitig in Krankenhaus und Praxis angestellt zu sein und somit das Beste aus zwei Welten zu genießen.

Rechte und Pflichten als niedergelassener Vertragsarzt

Wenn Sie alle genannten Schritte befolgen, genießen Sie schon bald alle Rechte und Pflichten als niedergelassener Vertragsarzt:

  • Sie dürfen gesetzlich versicherte Patienten gemäß SGB V behandeln und die Leistungen über Ihre KV abrechnen.
  • Sie müssen mindestens 25 Sprechstunden pro Woche für GKV-Patienten an Ihrem Praxisstandort anbieten und diese auf Ihrem Praxisschild bekannt geben
  • Sie werden Mitglied bei einer Kassenärztlichen Vereinigung, dürfen die Vertreterversammlung wählen und unterstehen der Disziplinargewalt und dem Satzungsrecht der KV
  • Sie müssen sich an die Richtlinien des Bundesmantelvertrags Ärzte, des G-BA, und der Verträge Ihrer KV mit den Krankenkassen halten
  • Sie müssen Ihren Versorgungsauftrag persönlich erfüllen
  • Sie müssen am ärztlichen Bereitschaftsdienst bzw. Notfalldienst teilnehmen

Je nach Bundesland können sich diese Rechte und Pflichte unterschiedlich auf Ihren Praxisalltag auswirken.

Praxisformen

Wer sich als Vertragsarzt oder Vertragsärztin niederlassen möchte, kann eine eigene Praxis neu eröffnen oder Räume und Personal von einem Vorgänger in einer bestehenden Praxis übernehmen. Genauso wichtig ist die Entscheidung über die geeignete Praxisform. Die Wahl der Praxisform will gut überlegt sein, da sie zu den Zielen und persönlichen Voraussetzungen des Einsteigers passen muss. Die Arbeitsbelastung für niedergelassene Ärzte vergrößert sich aufgrund des demografischen Wandels und neuer Leistungsanforderungen stetig. Heute legen junge Ärzte und Ärztinnen viel Wert auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Arbeits- und Freizeit, weil für sie beispielsweise ein intaktes Familienleben im Mittelpunkt steht.

Ein offener Planungsbereich, der keinen Zulassungsbeschränkungen unterliegt, lässt dem:der niederlassungswilligen Arzt:Ärztin alle Möglichkeiten. Er:Sie kann eine neue Praxis gründen, eine etablierte Arztpraxis übernehmen oder sich an einer gemeinschaftlichen Praxis beteiligen. In einem gesperrten Planungsbereich besteht die Chance auf eine Niederlassung nur, wenn ein:e weiterer Mediziner:in seine:ihre Zulassung zurückgibt und somit ein fachbezogener Arztsitz frei wird.

Einzelpraxis

Die häufigste Form, in der Ärzte eine Existenz gründen, ist die Einzelpraxis. Zu ihren Vorzügen gehört das Organisieren des Praxisalltags nach eigenen Vorstellungen, sowohl medizinisch als auch verwaltungstechnisch. Der vollkommenen Unabhängigkeit stehen jedoch hohe Investitionen in die Praxis gegenüber, der Praxisinhaber trägt alle Kosten allein. Im Urlaubs- und Krankheitsfall fehlt eine Vertretung.

Gemeinschaftliche Praxisformen

In den letzten Jahren haben gemeinschaftliche Praxisformen an Bedeutung gewonnen, weil damit für Existenzgründer eine positive Work-Life-Balance möglich ist. Diese Praxisform zeichnet sich dadurch aus, dass Räume wie Gerätschaften und Personal durch mehrere Ärzte gemeinsam genutzt werden. Zusätzlich existiert ein einheitlicher Patientenstamm. Die Leistungen der Mediziner:innen werden gemeinschaftlich abgerechnet, durch die Arbeitsteilung entsteht für alle Beteiligten zeitlicher Freiraum. Dennoch behält jeder seine Eigenverantwortung und medizinische Eigenständigkeit. So sind eine effektive Ressourcennutzung, Kostensenkung und weniger Kapital für den Einzelnen notwendig. Es ist leicht, eine Vertretung bei Abwesenheit zu organisieren.

Praxisgemeinschaft

Die Praxisgemeinschaft ermöglicht dem:der niedergelassenen Arzt:Ärztin ein effektives Wirtschaften, weil die Ressourcen Räume, Ausstattung und Fachpersonal jedem:r Arzt:Ärztin zur Verfügung stehen. Damit wird kostengünstiger praktiziert. Im Unterschied zur Gemeinschaftspraxis gibt es jedoch keinen gemeinsamen Patientenstamm und die KV-Abrechnung erfolgt getrennt. Betreuung und Verwaltung der Patienten bzw. ihrer Daten muss sauber getrennt sein, sonst kann es zu rechtlichen oder Abrechnungsproblemen kommen. Beide gemeinschaftlichen Praxisformen ermöglichen jedoch einen engen fachlichen Austausch zwischen den Kollegen:innen.

Überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft (ÜBAG)

In der ÜBAG liegt ebenfalls gemeinsames berufliches Handeln vor. Sie ist wie eine Gemeinschaftspraxis aufgebaut, jedoch sitzen die Ärzte an verschiedenen Standorten, haben also unterschiedliche Vertragsarztsitze. Sie teilen ebenso Ressourcen und Organisation, haben eine gemeinsame Abrechnungsnummer, einen gemeinschaftlichen Patientenstamm und ein gemeinsames Budget. Nachteilig für den:die einzelnen Arzt:Ärztin können sich fehlende Abstimmung bzw. Kommunikation und Haftungsrisiken auswirken. Beispielsweise wird ein Praxiswertgutachten benötigt, wenn Ärzte eine Berufsausübungsgemeinschaft BAG gründen und die Werte der betroffenen Praxen für die Einlagen der Gesellschafter festsetzen wollen.

Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ)

Attraktiv kann auch die ärztliche Tätigkeit in einem MVZ sein. Bei den bisher beschriebenen Praxisformen sind Praxisinhaber:innen und Arzt:Ärztin identisch und die Praxisinhaber:innen üben persönlich ihre ärztliche Funktion aus. Im MVZ können Inhaberschaft und medizinische Betätigung getrennt sein. Als Gründer:innen und Gesellschafter:innen Medizinischer Versorgungszentren kommen zugelassene Ärzte, Krankenhäuser, anerkannte Praxisnetze, gemeinnützige Träger und Kommunen infrage. Sie sind fachbereichsübergreifend oder als arztgruppengleiche Einrichtungen tätig. Die Leitung des Medizinischen Versorgungszentrums übernimmt ein:e Mediziner:in, der:die selbst im MVZ arbeitet und in medizinischen Fragen nicht weisungsgebunden ist. Das wirtschaftliche Risiko wird auf mehrere Personen verteilt, die Gründungsmitglieder oder die Trägergesellschaft. Ein:e ausscheidender Mediziner:in muss sich nicht um einen Nachfolger:in bemühen, die verbleibenden Gesellschafter bezahlen seine:ihre Kassenzulassung und können einen neuen Arzt:Ärztin anstellen. Für diesen sind flexible Arbeitszeiten möglich, damit er:sie sich beispielsweise stärker auf seine:ihre Familie konzentrieren kann.

Weitere Aspekte der Niederlassung

Privatärztliche Tätigkeit

Ein: Mediziner:in kann ebenso als Privatarzt:ärztin in eigener Praxis tätig sein. Dafür benötigt der:die Privatarzt:ärztin keine extra Zulassung, die Approbation als Arzt:Ärztin genügt. Es reicht die Anmeldung als Freiberufler:in beim Finanzamt, damit er:sie als Privatarzt:ärztin eine Praxis eröffnen kann. Der:die Privatarzt:ärztin darf nur privat Versicherte und Selbstzahler behandeln. Er:Sie kann somit keine Leistungen von den gesetzlichen Kassen vergütet bekommen und praktiziert frei von Vorgaben aus dem staatlichen Gesundheitswesen. Als Privatarzt:ärztin muss man sich nicht an Budgetvorgaben halten, sondern kann Erkrankte so behandeln, wie man es für angemessen hält. Die meisten Patienten sind gesetzlich versichert, sodass die Niederlassung als Privatarzt:ärztin gut durchdacht werden sollte.

Finanzielle Aspekte

Die Gehälter von niedergelassenen Ärzten umfassen eine große Bandbreite, da sie von vielfältigen Faktoren abhängen. Ausschlaggebend sind Berufserfahrung, gewählte Praxisform, Patientenanzahl, Größe, Lage, Ausstattung und die Kosten der Praxis, die Qualität des Praxispersonals und Marketings sowie die Praxisfinanzierung. Das Einkommen eines:r niedergelassenen Arztes:Ärztin wird in erster Linie von seiner:ihrer Fachrichtung bestimmt. Es ist nicht vergleichbar mit den Gehältern von angestellten Ärzten, die laut Tarifvertrag bezahlt werden. Das Bruttoergebnis in Form des Reinertrags bildet die Basis des Arztgehaltes. Der Reinertrag seiner:ihrer Praxis ergibt sich, indem von den Bruttoeinnahmen die Kosten für Praxis, Mitarbeiter und Behandlungen abgezogen werden. Der Reinertrag der Praxis ist jedoch nicht das, was dem:der niedergelassenen Arzt:Ärztin als Gewinn für seine:ihre private Lebensführung verbleibt. Der vorläufige Praxisgewinn ist mit Abschreibungen und Neuanschaffungskosten sowie Tilgungen, Praxisdarlehen und Eigenmitteln zu verrechnen.

Vertragsärzte erhalten ihre Vergütung nicht direkt vom Patienten. Die Verteilung der Honorare erfolgt auf der Grundlage eines Honorarvertrags zwischen KV und gesetzlichen Krankenkassen, der bundesweit gilt. Die Honorierung von Ärzten unterliegt dem Wirtschaftlichkeitsgebot, unter Berücksichtigung begrenzter Budgets. Mediziner reichen eine Leistungsabrechnung bei den Kassenärztlichen Vereinigungen KV ein. Als niedergelassene:r Ärztin:Arzt reicht der Leistungserbringer quartalsweise, spätestens bis zum 10. Kalendertag des Folgemonats, alle Behandlungen von Patienten bei der KV ein. Die genauen Abgabetermine der KV-Abrechnungen finden Ärzte auf der Internetseite der regionalen KV. Die Übermittlung der KV-Abrechnung erfolgt elektronisch über das Praxisverwaltungssystem (PVS), das von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KVB) zertifiziert wurde. Die KV-Abrechnung basiert auf einer Übersicht aller Leistungen, die Ärzte bei den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen können. Dieses System wird als einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM) bezeichnet. Es handelt sich um eine Punktzahl, multipliziert mit einem festen, den Leistungen zugeordneten Euro-Wert, der sich regional unterscheidet. Ein Großteil der therapeutischen Leistungen unterliegt quantitativen Beschränkungen und wird ggf. reduziert vergütet. Für gesellschaftlich bedeutsame Leistungen wie Impfvereinbarungen oder Früherkennungsuntersuchungen wird ein mengenmäßig nicht begrenztes Extrabudget bereitgestellt. Nachdem die kassenärztliche Organisation die KV-Abrechnungen geprüft hat, gibt sie Geld aus der Gesamtvergütung der Krankenkassen frei und zahlt die Honorare an die niedergelassenen Ärzte. Zu beachten ist, dass die Überweisung stets weit später eingeht, als die Leistungen erbracht wurden. Die KV überweist jeden Monat Abschlagszahlungen, die Abschlussvergütung erfolgt erst im übernächsten Quartal.

Der Weg zur eigenen Praxis: Ein langer Prozess

Zwischen der ersten Idee zur Niederlassung und der Begrüßung des ersten Patienten in der Praxis können nach Erfahrung von Stefan Schreier schon einmal bis zu zwei Jahre vergehen. „Dabei kann man damit rechnen, dass zwischen der Suche nach geeigneten Räumen und dem Kaufvertrag etwa ein Jahr vergeht, beim Antrag auf Zulassung ein weiteres Jahr“, sagt Schreier, der mit seinem Kollegen Robert Bachmann bei der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Berlin Ärztinnen und Ärzte bei Fragen unterstützt. Rund 300 Neuniederlassungen berät die KV pro Jahr. Dabei gibt die KV Berlin selbst nur die Beratung zu Themen rund um die Zulassung. Zu privatrechtlichen Fragestellungen, wie Kaufverträge oder Kredite, können KVen keine Beratung geben und verweisen an spezialisierte Steuerberater oder Fachanwälte.

Beratung und Unterstützung

Wie viele andere KVen hat auch die Körperschaft in Berlin ein Seminarprogramm aufgelegt, bei dem sich jeden Monat Niederlassungswillige über die verschiedensten Themen zum Schritt in die Praxis informieren können. Seminare und Fortbildungen bieten nicht nur fast alle KVen an, auch Geldinstitute wie die ApoBank will ihre Kunden informieren. Gründungsberaterin Ute Keller, zuständig für Heilberufler in der Filiale in Stuttgart, hat beobachtet, dass viele ihrer Kunden schon sehr gut vorbereitet in erste Gespräche über Finanzierungen kommen.

Qualitätskontrolle und Abrechnungsgenehmigung

Mehr als zwei Drittel aller diagnostischen und therapeutischen Kassenleistungen unterliegen einer zusätzlichen Qualitätskontrolle und somit einer Genehmigungspflicht durch die Kassenärztliche Vereinigung Berlin. Der Antrag für genehmigungspflichtigen Leistungen sollte möglichst zeitgleich mit dem Antrag auf Zulassung oder auf Ermächtigung erfolgen. Denn erst bei Vorlage der schriftlichen Genehmigung des Antrags können diese Leistungen durchgeführt und abgerechnet werden. Für alle Arztgruppen gilt außerdem: Sobald eine Zusatzbezeichnung vorliegt, sollte sie dem Arztregister mitgeteilt werden. Genehmigungspflichtige Leistungen unterliegen einer strengen Qualitätskontrolle. So werden zur dauerhaften Qualitätssicherung beispielsweise Hygienekontrollen oder stichprobenartige Prüfungen der Untersuchungsergebnisse durchgeführt. Stimmt die Qualität nicht, wird das Honorar zurückgefordert und die Abrechnungsgenehmigung für diese Leistung entzogen.

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