Eine neurologische Erkrankung kann das Leben eines Menschen grundlegend verändern. Umso wichtiger ist eine umfassende und verständliche Betreuung. Dieser Artikel beleuchtet die Bedeutung der Begleitung zum Neurologen, sowohl im Hinblick auf die Rechte des Patienten als auch auf die Notwendigkeit einer solchen Unterstützung in bestimmten Situationen.
Multiple Sklerose: Ein Beispiel für die Notwendigkeit umfassender Betreuung
Multiple Sklerose (MS) ist eine Autoimmunerkrankung, von der weltweit etwa 2,8 Millionen Menschen betroffen sind. Die Deutsche Multiple Sklerose Gesellschaft ruft Betroffene dazu auf, sich der Krankheit gemeinsam zu stellen. In den letzten zehn Jahren haben sich die Therapiemöglichkeiten deutlich verbessert.
Dr. Dirk Bahner, Facharzt für Neurologie am Klinikum Bad Hersfeld, betont, dass der Patient mit seiner individuellen Lebenssituation und seinen Zielen im Mittelpunkt steht. Neben der frühzeitigen Diagnose und dem Versuch, die Erkrankung zum Stillstand zu bringen, geht es darum, die Lebensqualität und Selbstständigkeit der Betroffenen zu erhalten. Da die MS sehr individuell verläuft und verschiedene Unterformen bekannt sind, ist eine wohnortnahe Betreuung von großer Bedeutung.
Da Multiple Sklerose bis heute nicht heilbar ist, sind Betroffene lebenslang auf medizinische Betreuung angewiesen. Konzepte wie die enge Zusammenarbeit zwischen Kliniken und niedergelassenen Neurologen ermöglichen es den Patienten, ihre medizinische Versorgung einfacher in den Alltag zu integrieren. Die Diagnostik findet in der Regel im Klinikum statt, während die Therapie entweder direkt dort begonnen oder vom niedergelassenen Neurologen weitergeführt wird. Stationäre Aufenthalte sind meist nur bei akuten Schüben erforderlich.
Die Rolle des Neurologen
In der Neurologie werden Erkrankungen des Nervensystems behandelt, wobei die Abgrenzung zur Psychiatrie teilweise fließend ist. Psychische Störungen oder Erkrankungen können durch Belastungen, ein konfliktbehaftetes Umfeld oder biologische Einflüsse bedingt sein und das Verhalten und Erleben eines Menschen aus dem Gleichgewicht bringen. Die Diagnose psychischer Erkrankungen stützt sich vor allem auf Gespräche, gegebenenfalls werden spezifische Untersuchungen veranlasst, um körperliche Ursachen auszuschließen.
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Barrierefreiheit und Begleitung in der neurologischen Praxis
Einige neurologische Praxen sind aufgrund baulicher Gegebenheiten, wie beispielsweise Denkmalschutz, nicht barrierefrei. In solchen Fällen ist es wichtig, dass Patienten bei Bedarf in entsprechender Begleitung (Krankentransport, Begleitperson etc.) die Praxis aufsuchen.
Datenschutzrechtliche Aspekte
Im Rahmen der Behandlung werden personenbezogene Daten erhoben, gespeichert und weitergeleitet. Dies erfolgt aufgrund gesetzlicher Vorgaben und zur Erfüllung des Behandlungsvertrags. Die Datenverarbeitung umfasst insbesondere Gesundheitsdaten wie Anamnesen, Diagnosen, Therapievorschläge und Befunde. Eine Übermittlung an Dritte erfolgt nur, wenn dies gesetzlich erlaubt ist oder der Patient eingewilligt hat. Die Daten werden mindestens 10 Jahre nach Abschluss der Behandlung aufbewahrt. Patienten haben das Recht auf Auskunft über ihre personenbezogenen Daten und können sich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde für den Datenschutz beschweren, wenn die Verarbeitung ihrer Daten nicht rechtmäßig erfolgt.
Rechtliche Aspekte der Zwangsbehandlung
In bestimmten Fällen kann eine Zwangsbehandlung erforderlich sein, beispielsweise bei psychischen Erkrankungen, die eine Gefahr für den Betroffenen oder andere darstellen. Eine Zwangsmedikation ist jedoch grundsätzlich nur auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens eines Psychiaters erlaubt. In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall wurde die Anordnung einer Zwangsbehandlung für rechtswidrig erklärt, da unter anderem der Gutachter seine Eignung nicht dargelegt hatte und keine erneute Anhörung des Betroffenen stattgefunden hatte.
Begleitung bei stationärer Behandlung
Menschen mit Behinderungen sind bei einer stationären Behandlung oft auf die Begleitung durch ein Familienmitglied angewiesen. Die Kriterien für eine solche Begleitung sind in der Krankenhausbegleitungs-Richtlinie zusammengefasst. Alternativ kann eine formlose Zwei-Jahresbescheinigung ausgestellt werden, um die medizinische Notwendigkeit der Mitaufnahme einer Begleitperson zu bescheinigen.
"Zwangseinweisung" vs. Heimvertrag
Der Begriff "Zwangseinweisung" ist juristisch missverständlich. Bei der Aufnahme in ein Pflegeheim handelt es sich um einen Heimvertrag, der dem Vertragsrecht (WBVG) unterliegt. Für eine psychiatrische Unterbringung gilt das PsychKG des jeweiligen Bundeslandes. Freiheitsentziehende Maßnahmen (FEM) und freiheitsentziehende Unterbringung bedürfen grundsätzlich einer richterlichen Genehmigung, es sei denn, es besteht Gefahr im Verzug.
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Heimvertrag und Geschäftsfähigkeit
Ein Heimvertrag setzt voraus, dass die betroffene Person zustimmen kann oder eine bevollmächtigte oder betreuende Person mit gültiger Rechtsgrundlage handelt. Eine Vorsorgevollmacht mit Aufenthaltsbestimmung oder eine weitreichende Generalvollmacht berechtigen die bevollmächtigte Person, einen Heimvertrag abzuschließen, allerdings nur, wenn die betroffene Person nicht mehr geschäftsfähig ist. Wenn keine Vollmacht vorliegt, muss beim Betreuungsgericht ein Antrag auf rechtliche Betreuung gestellt werden.
Freiheitsentziehende Maßnahmen in der Pflege
In Pflegeeinrichtungen kann es vorkommen, dass Bewohnerinnen und Bewohner ihre Umgebung nicht mehr richtig einschätzen und sich dadurch selbst oder andere gefährden. Freiheitsentziehende Maßnahmen (z.B. Bettgitter, Fixierungen, Verschließen von Türen) sind grundsätzlich nur mit richterlicher Genehmigung zulässig, es sei denn, es besteht akute Gefahr im Verzug. Jede Maßnahme muss individuell geprüft, nachvollziehbar begründet und eindeutig dokumentiert werden.
PsychKG und Zwangsbehandlung in der Psychiatrie
Wenn es zu akuten psychischen Krisen kommt, kann eine Unterbringung nach dem Psychisch-Kranken-Gesetz (PsychKG) des jeweiligen Bundeslandes erforderlich sein. Die Aufnahme erfolgt dann in eine psychiatrische Akutklinik, wo zur akuten Behandlung der Krankheit eine Zwangsbehandlung durchgeführt werden kann. Pflegeeinrichtungen sind rechtlich nicht befugt, eine Person nach PsychKG selbst einzuweisen.
Die Bedeutung der fachärztlichen Betreuung in Pflegeheimen
Patienten mit neurologischen oder gerontopsychiatrischen Erkrankungen in Pflegeheimen benötigen eine verlässliche fachärztliche Betreuung. Ziel ist es, den Gesundheitszustand der Patienten so weit wie möglich zu verbessern und sie während der gesamten Behandlungsdauer zu betreuen und zu begleiten.
Psychopharmaka und die Rolle des Betreuers
Psychisch erkrankte Menschen werden oft von ihren rechtlichen Betreuern allein gelassen oder unzureichend informiert, wenn es um die Frage der medikamentösen Behandlung geht. Betreuer sollten ihre Aufgabe ernst nehmen und sich aktiv bei Fragen der Medikamentenverordnung einbringen. Sie sind es, die über den Einsatz von Psychopharmaka rechtlich bestimmen dürfen, nicht die Fachärzte für Psychiatrie.
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Rechtliche Grundlagen der Betreuung
Jeder Mensch ist mit Vollendung des 18. Lebensjahres für sich selbst verantwortlich. Kein anderer darf für ihn rechtlich relevante Entscheidungen treffen, es sei denn, es liegt eine rechtliche Betreuung vor. Die gerichtliche Anordnung einer Betreuung bewirkt, dass neben dem Betroffenen auch der bestellte Betreuer in einem bestimmten Aufgabenbereich rechtswirksame Erklärungen mit Wirkung für den Betroffenen abgeben darf. Der Betreuer hat sich dabei immer am Wohl des Betroffenen zu orientieren.
Einwilligungsfähigkeit und ärztliche Behandlung
Jeder Volljährige darf selbst bestimmen, welche ärztlichen oder medizinischen Maßnahmen er im Krankheitsfall in Anspruch nimmt. Der Arzt darf Vorschläge machen, aber keine Behandlung gegen den Willen des Patienten aufzwingen. Jeder ärztliche Eingriff, der negative gesundheitliche Veränderungen mit sich bringt, ist eine Körperverletzung, die nur durch die Einwilligung des Patienten gerechtfertigt wird. Rechtlich verbindlich einwilligen kann allerdings nur derjenige, der einwilligungsfähig ist. Fehlt es an der Einwilligungsfähigkeit des Patienten, darf ausschließlich ein gerichtlich bestellter Betreuer mit dem Aufgabenbereich der Gesundheitssorge die Einwilligung erteilen oder verweigern.
Zwangsbehandlung im Betreuungsrecht
Unter einer Zwangsbehandlung im betreuungsrechtlichen Sinn versteht man eine ärztliche Behandlung mit Einwilligung des gerichtlich bestellten Betreuers gegen den natürlichen Willen des betroffenen Patienten. Ohne Einwilligung des Betreuers ist die Behandlung grundsätzlich rechtswidrig.