Einleitung
Menschen mit Behinderung haben das Recht auf selbstbestimmtes Wohnen. Artikel 19 der UN-Behindertenrechtskonvention garantiert ihnen die gleichberechtigte Möglichkeit, ihren Aufenthaltsort zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben. Doch die Realität sieht oft anders aus. Es mangelt an barrierefreien Wohnungen, passenden Wohnangeboten und ausreichender finanzieller Unterstützung. Dieser Artikel beleuchtet den Anspruch auf eine größere Wohnung für Menschen mit Behinderung, insbesondere im Kontext von Bürgergeld und Grundsicherung.
Barrierefreier Wohnungsbau und innovative Wohnungspolitik
Der LVKM (Landesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen Baden-Württemberg e.V.) thematisierte die Sorge vor Lockerungen im Baurecht bezüglich der Vorgaben für barrierefreien Wohnungsbau, da diese Verpflichtung von einigen als zu große Hürde beim Bau von kostengünstigen Wohnungen angesehen wird. Es ist wichtig, dass die Politik innovative Wege findet, um sowohl bezahlbaren als auch barrierefreien Wohnraum zu schaffen.
Mehrbedarf bei Bürgergeld und Grundsicherung
Menschen mit Behinderung, die Bürgergeld (ehemals Hartz IV) oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beziehen, haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf einen Mehrbedarf. Dieser Mehrbedarf soll die besonderen Umstände einer Behinderung finanziell ausgleichen.
Anspruchsvoraussetzungen für den Mehrbedarf
- Erwerbsfähigkeit und Teilnahme an einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben: Bürgergeld-Empfänger mit Behinderung, die erwerbsfähig sind und an einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnehmen, haben Anspruch auf einen Mehrbedarf von 35 % des Bürgergeld-Regelsatzes. Solche Maßnahmen können beispielsweise Weiterbildungen oder Hilfen zur Schulbildung/Ausbildung sein.
- Schwerbehinderung und Erwerbsunfähigkeit: Schwerbehinderte Menschen, die erwerbsunfähig sind und in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten 17 % des Regelsatzes als Mehrbedarf zu den Bürgergeld-Regelleistungen.
- Kein Mehrbedarf bei Sozialhilfebezug: Eine schwerbehinderte, erwerbsunfähige Person, die nicht in einer Bedarfsgemeinschaft wohnt und Sozialhilfe bezieht, hat keinen Anspruch auf diesen Mehrbedarf, da sie bereits Sozialhilfeleistungen erhält.
Höhe des Mehrbedarfs
Die Höhe des Mehrbedarfs richtet sich nach dem Bürgergeld-Regelsatz und dem Grad der Behinderung. Der Regelsatz für Alleinstehende lag im Jahr 2023 bei 502 EUR.
Beantragung des Mehrbedarfs
Der Mehrbedarf muss nicht beantragt werden. Es genügt, dem Jobcenter die Behinderung und den Grad der Behinderung mitzuteilen, idealerweise mit einer Kopie des Behindertenausweises. Bei Teilnahme an einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben ist ein entsprechender Nachweis vorzulegen. Es ist ratsam, sich jede eingereichte Unterlage vom Jobcenter bestätigen zu lassen.
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Widerspruch bei Nichtgewährung
Wird der Mehrbedarf im Berechnungsbogen des Bürgergeld-Bescheides nicht berücksichtigt, muss Widerspruch erhoben werden. Auch wenn das Jobcenter noch nicht über die Behinderung informiert wurde, muss der Mehrbedarf gewährt werden. In diesem Fall sollte dem Widerspruch eine Kopie des Behindertenausweises beigefügt werden.
Anspruch auf mehr Wohnraum
Behinderte Menschen, die einen Behindertenausweis mit den Merkzeichen „G“ (gehbehindert) oder „aG“ (außergewöhnlich gehbehindert) besitzen, können einen Mehrbedarf von bis zu 15 qm an Wohnraum geltend machen. Dies bedeutet, dass sie bei der Berechnung der angemessenen Wohnungsgröße berücksichtigt werden können.
Voraussetzungen für den Mehrbedarf an Wohnraum
- Bezug von Bürgergeld oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
- Vorliegen einer Schwerbehinderung mit den Merkzeichen „G“ oder „aG“
Bedeutung des Mehrbedarfs an Wohnraum
Der Mehrbedarf an Wohnraum ermöglicht es Menschen mit Behinderung, eine Wohnung zu bewohnen, die ihren Bedürfnissen besser entspricht. Dies kann beispielsweise eine größere Bewegungsfreiheit für Rollstuhlfahrer oder mehr Platz für benötigte Hilfsmittel bedeuten.
Wohnformen für Menschen mit Behinderung
Neben dem Anspruch auf eine größere Wohnung gibt es verschiedene Wohnformen, die Menschen mit Behinderung ein selbstbestimmtes Leben ermöglichen sollen:
- Ambulantes Wohnen: Menschen wohnen in einer eigenen Wohnung oder Wohngemeinschaft und erhalten nur bei Bedarf Unterstützung.
- Inklusive Wohngemeinschaften (WG): Menschen mit und ohne Behinderung leben zusammen und gestalten ihren Alltag gemeinsam. Die Bewohnerinnen ohne Behinderung unterstützen die Bewohnerinnen mit Behinderung im Alltag.
- Mehrgenerationenhäuser: Menschen unterschiedlichen Alters leben unter einem Dach und unterstützen sich gegenseitig.
- Betreute Wohngruppen: Menschen mit Behinderung leben in einer Gruppe und erhalten regelmäßige Unterstützung durch Betreuer.
- Wohnheime: Menschen mit Behinderung leben in einer stationären Einrichtung mit 24-Stunden-Betreuung.
Die ambulanten Wohnangebote nehmen stetig zu. Etwa 40 Prozent der Menschen mit Behinderung leben in diesen Wohnformen. Viele erwachsene Menschen mit Behinderung leben jedoch auch noch bei ihren Familien (rund 60 Prozent).
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Soziotherapeutisches Wohnen als besondere Wohnform
Eine spezielle Form des betreuten Wohnens ist das soziotherapeutische Wohnen, das sich insbesondere an Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen richtet. Diese Wohnform bietet ein ganzheitliches Behandlungskonzept, das die Unterstützung in verschiedenen Lebensbereichen umfasst.
Ziele des soziotherapeutischen Wohnens
- Größtmögliche Verselbstständigung und Lebenszufriedenheit
- Sicherheit und Vertrauen im Miteinander gewinnen
- Leben lernen ohne Suchtmittel
- Fördern ohne zu überfordern
Angebote im soziotherapeutischen Wohnen (Beispiel Haus Dondert)
- Heimgruppe: Langfristige Perspektive in einer stützenden Gemeinschaft
- Eingangsgruppe: Behutsames Eingewöhnen in die Einrichtung
- Wohnbereich für Senioren: Berücksichtigung altersspezifischer Anforderungen
- Trainingsbereich: Intensives Training zur Bewältigung des Heimalltags
- Wohnbereich für Menschen mit Komorbidität: Akzeptanz und Einbeziehung beider Erkrankungen (Abhängigkeit und Psychose) in den Lebensplan
- Stationäres Einzelwohnen: Alternative Betreuungsangebote für Menschen mit Schwierigkeiten in der sozialen Interaktion
- Außenwohngruppen: Unterschiedliche Anforderungen an die Bewohner, je nach Grad der Selbstständigkeit
- Orientierungsbereich: Vorbereitung auf eine Perspektive außerhalb der Einrichtung
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