Diskriminierung aufgrund neurologischer und psychischer Erkrankungen: Eine Herausforderung für die Gleichberechtigung

Einführung

Gleichberechtigung ist ein grundlegendes Menschenrecht, das allen Menschen im täglichen Leben zusteht. Diskriminierung und Ausgrenzung stellen eine Verletzung dieser Rechte dar und können zu erheblichen psychischen Problemen sowie zu Benachteiligungen im Alltag führen. Die Formen der Diskriminierung sind vielfältig und reichen von Stereotypen und Vorurteilen bis hin zu strukturellen Benachteiligungen und offener Gewalt. Besonders betroffen sind Menschen mit neurologischen und psychischen Erkrankungen, die aufgrund ihrer Erkrankung oft stigmatisiert und benachteiligt werden.

Formen der Diskriminierung

Diskriminierungserfahrungen sind oft vielgestaltig, permanent und widersprüchlich, was zu erheblichen Belastungen führt. Besonders schwer wiegen diskriminierende oder stigmatisierende Verletzungen und Kränkungen, wenn gleichzeitig keine soziale Unterstützung und kein soziales Korrektiv vorhanden ist, das sich gegen diese Ungerechtigkeit wendet. Solche Erfahrungen können in ihrer Summe die psychische Gesundheit erheblich gefährden und zu Depressionen, Angsterkrankungen, Suchterkrankungen und anderen gesundheitlichen Beschwerden führen.

Stigmatisierung und Vorurteile

Viele Menschen, die psychische Probleme oder Erkrankungen entwickelt haben, leben mit der Sorge oder gar Angst, durch eine Diagnose oder eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung zusätzlich stigmatisiert zu werden. Dieser Umstand erhöht für sie deutlich die Schwelle, eine notwendige fachärztliche Behandlung (frühzeitig) für sich zu beanspruchen. Es ist belegt, dass ein großer Teil von Menschen aus Scham wegen einer psychischen Erkrankung zu spät oder keine ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen. Dieser erschwerte Zugang zur Gesundheitsversorgung trägt oft zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes bei und verringert auch damit die Chancen auf gleichberechtigte Teilhabe.

Diskriminierung im Gesundheitswesen

Diskriminierungen im Gesundheitswesen sind ein ernstes und oft übersehenes Problem. Nach einer repräsentativen Studie der Antidiskriminierungsstelle des Bundes zu Diskriminierungserfahrungen in Deutschland berichteten 26,4 % aller befragten Personen, Diskriminierungen im Bereich Gesundheit und Pflege erlebt zu haben. Besonders oft wurden diese Erfahrungen im ambulanten Bereich (Arztpraxis, Psychotherapie, etc.) gemacht (43,3 %). Im Krankenhaus machten 24,9 % der Befragten negative Erfahrungen.

Eine Form der Diskriminierung richtet sich beispielsweise gegen psychiatrische Patient:innen. Trotz intensiver Bemühungen und Anti-Stigma-Kampagnen gibt es in dem Bereich nur geringe Veränderungen.

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Strukturelle Benachteiligungen

„Problematisch wiegt immer noch die Geringschätzung der Behandelbarkeit oder auch Heilbarkeit von psychischen Erkrankungen von vielen gesellschaftlichen Institutionen - sei es am Arbeitsmarkt, bei der Verbeamtung, im gesellschaftlichen Umfeld, in den Medien oder auch bei privaten Krankenversicherern“, meint Prof. Heinz. „Dabei hat der Großteil der Patientinnen bei rechtzeitiger Behandlung eine gute Chance auf Heilung oder zumindest eine entscheidende Besserung des Krankheitsbildes. Wie in anderen Bereichen auch, können Menschen in Bezug auf psychische Erkrankungen bei Wissensdefiziten Vorurteile entwickeln, welche sich negativ auf ihr Leben und das Leben anderer auswirken.

Der Vorsitzende des Berufsverbandes Deutscher Neurologen (BDN) Uwe Meier sprach von einer „strukturellen Diskriminierung“ von Menschen mit psychischen Erkrankungen und Hirnschädigungen, da diese oftmals mental und kognitiv im Umgang mit Institutionen, Behörden und Krankenkassen überfordert seien. „Die Folgen einer unzureichenden Unterstützung oder mangelnden Sensibilität können ungleiche Behandlungen und systematische Benachteiligung sein“, kritisierte Meier.

Diskriminierung im Arbeitsleben

Die Wahrscheinlichkeit, im Laufe des Lebens eine psychische Erkrankung zu entwickeln, liegt in Europa bei 27 Prozent. Dennoch gibt es große Forschungslücken zu den Risiken und Erfahrungen von Diskriminierung aufgrund psychischer Erkrankungen. Vor diesem Hintergrund untersucht das Forschungsprojekt die Risiken von Diskriminierung im Arbeitsleben von Menschen mit psychischen Erkrankungen. Anhand der Erfahrungen der Betroffenen werden Diskriminierungsrisiken - d.h. Konstellationen, in denen Diskriminierung wahrscheinlich ist - in verschiedenen Phasen des Arbeitslebens und an verschiedenen Schnittstellen von Arbeitsmarktübergängen rekonstruiert. Die Ergebnisse der Studie sollen dazu beitragen, die individuellen Diskriminierungserfahrungen von Menschen mit psychischen Erkrankungen sowie institutionelle und strukturelle Diskriminierungsrisiken im Kontext von Beschäftigung und Arbeitsplätzen sichtbar zu machen.

Rechtliche Grundlagen

Das deutsche Antidiskriminierungsrecht ist im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geregelt. Nach § 1 AGG ist es das Ziel des AGG, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. Diese Vorschrift definiert für das gesamte AGG diejenigen Merkmale, bei deren Vorliegen eine unzulässige Benachteiligung vorliegt, falls eine Differenzierung daran anknüpft. Es handelt sich um die sog. pönalisierten oder verpönten Merkmale. Nur wenn eines dieser sechs Merkmale gegeben ist, kann überhaupt eine Diskriminierung im rechtlichen Sinne vorliegen.

Aus medizinischer Sicht ist besonders das Merkmal der Behinderung von Bedeutung. Der Begriff der „Behinderung” ist so zu verstehen, dass er eine Einschränkung erfasst, die insbesondere auf physische, geistige oder psychische Beeinträchtigungen zurückzuführen ist und die ein Hindernis für die Teilhabe des Betreffenden am Berufsleben bildet. Alternativ kann auf § 2 Abs. 1 SGB IX abgestellt werden, wonach Menschen behindert sind, wenn ihre „körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Alter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist“. Mit der Verwendung des Begriffes „Behinderung” hat der Gesetzgeber also bewusst ein Wort gewählt, das sich von dem der „Krankheit” unterscheidet. Daher lassen sich die beiden Begriffe nicht schlicht und einfach einander gleichsetzen. Eine Ungleichbehandlung von Patienten durch einen Arzt aufgrund ihres unterschiedlichen Krankheitsbildes - etwa HIV-Infektion, Hepatitis, dermatologische Erkrankung, etc. -, stellt somit keine Diskriminierung dar. Der Mediziner differenziert in einem solchen Fall schlichtweg nicht nach einem pönalisierten Merkmal nach § 1 AGG.

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Formen der Benachteiligung nach dem AGG

  • Unmittelbare Benachteiligung: Eine Person erfährt wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation. Eine solche würde etwa vorliegen, wenn ein Arzt die Behandlung eines Patienten aufgrund seiner ethnischen Herkunft oder wegen seiner Religion bzw. Weltanschauung ablehnen würde.
  • Mittelbare Benachteiligung: Dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren benachteiligen bestimmte Personengruppen, ohne dass dies unmittelbar beabsichtigt ist. Wenn beispielsweise ein Kinderarzt aus Baden-Württemberg nur noch Patienten behandeln möchte, welche über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen, ist darin eine mittelbare Benachteiligung nach § 3 Abs. 2 S. 1 AGG aufgrund der ethnischen Herkunft zu sehen.

Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung

Eine unterschiedliche Behandlung wegen eines in § 1 genannten Grundes kann unter Umständen zulässig sein, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist.

Eine mittelbare Diskriminierung gilt als rechtmäßig, wenn die entsprechenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren durch ein legitimes Ziel sachlich gerechtfertigt sind und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.

Rechtsfolge einer AGG-Benachteiligung

Nach § 21 Abs. 1 und 2 AGG kann der Benachteiligte bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot unbeschadet weiterer Ansprüche die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Zudem ist bei einer Verletzung des Benachteiligungsverbots der Benachteiligende verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Schadensersatz bei einem Verstoß gegen das AGG kann stark variieren und hängt von verschiedenen Faktoren ab. In der Regel wird eine Entschädigung für erlittene Diskriminierung gefordert, die zwischen 1.000 und 50.000 Euro liegen kann, abhängig von der Schwere des Verstoßes und den individuellen Umständen des Falles.

Was kann man gegen Diskriminierung tun?

Es gibt viele Wege, einen persönlichen Beitrag gegen Diskriminierung bei psychischen Erkrankungen zu leisten. Sich zu informieren und über erste Warnsignale und Symptome Bescheid zu wissen, ist ein wichtiger Schritt. Auch das Sprechen über Diskriminierung und Stigmatisierungserfahrungen ist notwendig, um die Erfahrungen von Ausgrenzung und den Mangel an Chancengleichheit von Betroffenen auch für andere begreifbar zu machen. Hier ist der sogenannte Trialog, die Begegnung von Organisationen der Angehörigen, Betroffenen und Professionellen auf Augenhöhe von entscheidender Bedeutung.

Initiativen und Kampagnen

Mit der Kampagne #Kopfsache wollen Fachverbände die Prävention und Versorgung von neurologischen und psychischen Erkrankungen verbessern. Das gab der Spitzenverband ZNS bekannt. Der Spitzenverband ZNS fordert die Politik auf, Präventionsprogramme zu fördern und die Versorgung bedarfsgerecht zu gestalten. Zudem braucht es dem Spitzenverband ZNS zufolge eine stärkere Vernetzung verschiedener Berufsgruppen und eine ganzheitliche Behandlung der Patientinnen und Patienten.

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Maßnahmen im Gesundheitswesen

Auf dem 125. Deutscher Ärztetag 2021 in Berlin stand das Thema auf der Agenda, und zwar in Form des dort angenommenen Antrages „Diskriminierungen im Gesundheitserkennen und verhindern“, für den unter anderem mehrere Berliner Delegierte verantwortlich zeichneten. In Anerkennung der Tatsache, dass derzeit „Diskriminierungen aufgrund rassistischer Zuschreibungen, der geschlechtlichen oder sexuellen Identität, Alter, Behinderung, Religion oder des sozioökonomischen Status den Zugang zum Gesundheitssystem und die Inanspruchnahme von medizinischer Versorgung erschweren“, wurde 2021 in Berlin beschlossen, Strukturen zu entwickeln, um Diskriminierung im Gesundheitswesen zu verhindern. Die Abgeordneten sprachen sich für eine Stärkung der Antidiskriminierungsarbeit im Gesundheitswesen auf institutioneller und individueller Ebene aus.

In Berlin wurde im Jahr darauf etwa die maßgeblich von Dr. med. Johanna Winkler, ebenfalls Mitglied im Ausschuss für Menschenrechtsfragen der Ärztekammer Berlin, vorbereitete und vom Vorstandsmitglied Dr. med. Yüksel König geleitete Veranstaltung „Kulturelle Unterschiede in Behandlung und Diagnostik“ angeboten. Das Projekt „Empowerment für Diversität - Allianz für Chancengleichheit in der Gesundheitsversorgung“ will einerseits in partizipativen Prozessen Strukturen in Kliniken identifizieren und verändern, die der gl…

Praktische Empfehlungen zur Vermeidung von Diskriminierungen

Wie eingangs erwähnt, erfolgen die meisten Diskriminierungen nicht bewusst und gewollt, sondern sind vielmehr das Ergebnis von Unwissenheit und fehlendem Fingerspitzengefühl. Vor diesem Hintergrund sollten Ärzte beherzigen, im Verhältnis zu Patienten sowie nachgeordneten Mitarbeitenden auf eine diskriminierungsfreie Kommunikation zu achten. Dies bedeutet insbesondere, wertneutrale Aussagen zu formulieren. Auch im Verhältnis zum Patienten sollten Mediziner auf eine solch wertneutrale Kommunikation achten. Insbesondere, wenn der Abschluss eines Behandlungsvertrages nach § 630a BGB abgelehnt wird, sollte in der Regel stets auf Kapazitätsengpässe oder sonstige neutrale Gründe verwiesen werden. Keinesfalls darf ein Bezug zu den pönalisierten AGG-Merkmalen hergestellt werden.

Beispiele für diskriminierende Kommentare

Nachfolgend werden noch einige Beispiele - aus Sicht des Arztes sowohl als Vorgesetzter als auch als Behandler - für subtile Kommentare genannt, welche unter Umständen einen Verstoß gegen das AGG indizieren:

  • Geschlecht: „Das ist nichts für Frauen; die sind nicht so belastbar.“
  • Alter: „Die jüngeren Mitarbeiter haben einfach mehr Energie.“
  • Ethnische Herkunft: „Sie sprechen aber gut Deutsch für jemanden aus Ihrem Land und können daher Ihre Schmerzen schildern.“
  • Behinderung: „Das ist ein tolles Projekt, aber ich glaube, das wäre für dich zu schwierig.“
  • Sexuelle Orientierung: „Ich hätte nicht gedacht, dass jemand wie du so gut in unserem Team funktioniert.“
  • Religion: „Ich finde es beeindruckend, dass du das mit deinem Glauben vereinbaren kannst.“

Die Rolle der Medien

Wie in anderen Bereichen auch, können Menschen in Bezug auf psychische Erkrankungen bei Wissensdefiziten Vorurteile entwickeln, welche sich negativ auf ihr Leben und das Leben anderer auswirken. Psychische Erkrankungen sind Volkskrankheiten. Jährlich erfüllt mehr als jeder vierte Erwachsene in Deutschland die Kriterien einer psychischen Erkrankung. Daher ist es wichtig, sich zu informieren und informiert zu bleiben - denn psychische Erkrankungen können jeden treffen.

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