Die Frage, ob und unter welchen Bedingungen Ärzte ihren Patienten Cannabisprodukte verschreiben dürfen, ist ein viel diskutiertes Thema. Seit der Gesetzesänderung im März 2017 haben Patienten mit schwerwiegenden Erkrankungen unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Cannabis als Medizin. Dieser Artikel beleuchtet die rechtlichen Rahmenbedingungen, die Rolle von Neurologen bei der Cannabisverordnung und gibt einen Überblick über die aktuelle Situation in Deutschland.
Gesetzliche Grundlagen und Anspruch auf Cannabis
Mit dem Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften, das am 10. März 2017 in Kraft trat, wurde § 31 Absatz 6 SGB V ergänzt. Seitdem haben Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung Anspruch auf die Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder standardisierten Extrakten sowie auf Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon.
Cannabisprodukte können laut Gesetzgeber bei einer schwerwiegenden Erkrankung verordnet werden. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) präzisierte in seinen Regelungen, dass eine Erkrankung als schwerwiegend gilt, wenn sie lebensbedrohlich ist oder die Lebensqualität auf Dauer beeinträchtigt.
Der Genehmigungsvorbehalt der Krankenkasse
Gesetzlich festgehalten ist, dass die Leistung bei der ersten Verordnung der Genehmigung der Krankenkasse bedarf. Der Antrag muss begründet sein und nachvollziehbar machen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. Für die Bearbeitung hat die Krankenkasse zwei Wochen Zeit - beziehungsweise vier Wochen bei Erfordernis einer gutachterlichen Stellungnahme.
Allerdings gibt es Ausnahmen von diesem Genehmigungsvorbehalt. Seit dem 17. Oktober 2024 entfällt dieser für bestimmte Facharztgruppen. Der G-BA geht davon aus, dass Ärztinnen und Ärzte mit bestimmten Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnungen die Voraussetzungen für eine Cannabisverordnung abschließend einschätzen können. Zu diesen Facharztgruppen zählen unter anderem:
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- Fachärztin/Facharzt für Allgemeinmedizin
- Fachärztin/Facharzt für Anästhesiologie
- Fachärztin/Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit Schwerpunkt Gynäkologische Onkologie
- Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin
- Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Angiologie
- Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie
- Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Gastroenterologie
- Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie
- Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Infektiologie
- Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie
- Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Nephrologie
- Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie
- Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie
- Fachärztin/Facharzt für Neurologie
- Fachärztin/Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin
- Fachärztin/Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie
Zusätzlich entfällt der Genehmigungsvorbehalt für Ärztinnen und Ärzte mit folgenden Zusatzbezeichnungen:
- Geriatrie
- Medikamentöse Tumortherapie
- Palliativmedizin
- Schlafmedizin
- Spezielle Schmerztherapie
Bestehen jedoch Unsicherheiten, können auch diese Ärztinnen und Ärzte freiwillig eine Genehmigung der Verordnung bei der Krankenkasse einholen, um finanziellen Rückforderungen (Regress) vorzubeugen.
Die Rolle des Neurologen bei der Cannabisverordnung
Die obige Liste zeigt, dass Fachärzte für Neurologie zu den Ärzten gehören, bei denen der Genehmigungsvorbehalt entfällt. Das bedeutet, dass Neurologen grundsätzlich Cannabisprodukte verordnen dürfen, ohne vorher eine Genehmigung der Krankenkasse einholen zu müssen, sofern sie die Voraussetzungen für eine Cannabisverordnung abschließend einschätzen können.
Neurologen behandeln häufig Patienten mit Erkrankungen, bei denen Cannabis eine therapeutische Option sein kann. Dazu gehören beispielsweise:
- Multiple Sklerose (MS) mit Spastik
- Chronische Schmerzen, insbesondere neuropathische Schmerzen
- Epilepsie (in bestimmten Fällen)
- Andere neurologische Erkrankungen, die mit Spastik, Schmerzen oder anderen schwerwiegenden Symptomen einhergehen
Es ist jedoch wichtig zu betonen, dass auch Neurologen die allgemeinen Verordnungsvoraussetzungen beachten müssen. Eine Verordnung von medizinischem Cannabis ist generell nur für Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung möglich, wenn eine andere allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht oder nicht zur Anwendung kommen kann und wenn Aussicht auf einen positiven Effekt von Cannabisarzneimitteln auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht.
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Voraussetzungen für die Verordnung von medizinischem Cannabis
Bevor ein Arzt, einschließlich eines Neurologen, medizinisches Cannabis verschreiben kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
- Schwerwiegende Erkrankung: Es muss eine schwerwiegende Erkrankung vorliegen, die lebensbedrohlich ist oder die Lebensqualität nachhaltig beeinträchtigt.
- Ausschöpfung anderer Therapieoptionen: Andere, dem medizinischen Standard entsprechende Behandlungen müssen ausgeschöpft sein oder dürfen nicht angewendet werden können (z.B. aufgrund von Kontraindikationen oder Unverträglichkeiten).
- Aussicht auf positiven Effekt: Es muss eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome bestehen.
- Wirtschaftlichkeitsgebot: Der Arzt muss das Wirtschaftlichkeitsgebot beachten und vor der Verordnung von getrockneten Cannabisblüten oder -extrakten prüfen, ob zur Behandlung des jeweiligen Patienten geeignete Cannabisarzneimittel (Fertigarzneimittel) verfügbar sind.
Verordnungsfähige Cannabisprodukte
Verordnungsfähig ist medizinisches Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten, sofern sie einen THC-Gehalt von mindestens 0,2 Prozent besitzen. Auch (Rezeptur-)Arzneimittel mit synthetisch hergestellten THC-Derivaten (Wirkstoffe Dronabinol und Nabilon) können verordnet werden.
Für die in Deutschland zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel wie Sativex® und Canemes® greifen die G-BA-Regelungen zu Cannabisprodukten hingegen nur dann, wenn sie außerhalb ihrer zugelassenen Anwendungsgebiete verordnet werden sollen. Bei Verordnung innerhalb ihrer Zulassung sind sie Teil der regulären Arzneimittelversorgung.
Das Verfahren der Cannabisverordnung
- Arztgespräch: Der Patient bespricht mit seinem Arzt (z.B. Neurologen) die Möglichkeit einer Cannabistherapie. Der Arzt prüft, ob die Voraussetzungen für eine Verordnung erfüllt sind.
- Antragstellung (ggf.): Wenn der Arzt nicht zu den oben genannten Facharztgruppen gehört oder Unsicherheiten bestehen, stellt er einen Antrag auf Genehmigung der Kostenübernahme bei der Krankenkasse.
- Rezeptausstellung: Nach Genehmigung (oder bei Entfallen des Genehmigungsvorbehalts) stellt der Arzt ein Rezept für das entsprechende Cannabisprodukt aus. Seit April 2024 wird medizinisches Cannabis nicht mehr auf dem Betäubungsmittelrezept verordnet, sondern per elektronischem Rezept - wie andere Arzneimittel auch. Nur Nabilon ist weiterhin auf dem Betäubungsmittelrezept zu verordnen.
- Apothekenbesuch: Der Patient löst das Rezept in einer Apotheke ein. Die Apotheke berät den Patienten zur Anwendung und Dosierung des Cannabisprodukts.
- Therapiebegleitung: Der Arzt begleitet den Patienten während der Therapie und dokumentiert den Verlauf. In den ersten drei Monaten ist der Erfolg der Therapie engmaschiger zu beurteilen.
Kostenübernahme durch die Krankenkasse
Grundsätzlich übernimmt die Krankenkasse die Kosten für medizinisches Cannabis, wenn die Voraussetzungen für eine Verordnung erfüllt sind. Der Patient muss jedoch die gesetzliche Zuzahlung leisten.
Wird ein Antrag auf Kostenübernahme abgelehnt, hat der Patient die Möglichkeit, innerhalb eines Monats Widerspruch einzulegen.
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