Die Parkinson-Krankheit, auch bekannt als Morbus Parkinson oder Schüttellähmung, ist eine fortschreitende neurologische Erkrankung, die vor allem ältere Menschen betrifft. Sie beeinträchtigt die Bewegungsfähigkeit und kann die Lebensqualität erheblich einschränken. Die Erkrankung ist durch eine Störung der Signalübermittlung vom Gehirn zum zentralen Nervensystem gekennzeichnet, was zu Beeinträchtigungen der Bewegungssteuerung führt. Obwohl die Ursachen bis heute nicht vollständig geklärt sind, gibt es wirksame Therapien und Medikamente, die die Symptome lindern können.
Was bedeutet Schwerbehinderung?
Nach dem Schwerbehindertengesetz gilt als schwerbehindert, wer einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 % nachweisen kann. Der GdB beschreibt den Schweregrad einer Krankheit oder Behinderung und wird auf einer Skala von 20 bis 100 in Zehnerschritten angegeben, wobei 100 den schwersten Grad darstellt. Dieser Grad wird von Gutachtern des Versorgungsamtes festgelegt, wobei körperliche, psychische, kognitive und sensorische Beeinträchtigungen berücksichtigt werden.
Der Schwerbehindertenausweis
Personen mit einem GdB von mindestens 50 erhalten einen Schwerbehindertenausweis, der ihnen den Zugang zu verschiedenen Rechten und Vergünstigungen ermöglicht. Ziel ist es, die Teilhabe am sozialen Leben zu verbessern und Nachteile auszugleichen, die durch die Behinderung entstehen. Auch Menschen mit einem GdB zwischen 30 und 50 können Schwerbehinderten gleichgestellt werden und somit von bestimmten Rechten profitieren, wie z.B. einem besonderen Kündigungsschutz.
Parkinson und der Grad der Behinderung
Die Diagnose Parkinson allein reicht nicht aus, um automatisch den Status der Schwerbehinderung zu erhalten. Da die Symptome und deren Schweregrad individuell variieren, muss jeder Fall einzeln bewertet werden. Der Grad der Behinderung bei Parkinson richtet sich vor allem danach, wie stark der Betroffene in seinen Bewegungsabläufen und seinem Gleichgewicht beeinträchtigt ist.
Einstufung des GdB bei Parkinson
Die Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) legt die Grundsätze für die Beurteilung des GdB bei Parkinson fest. Dabei werden folgende Kriterien berücksichtigt:
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- Geringe Störung: Ein- oder beidseitige geringe Störung der Bewegungsabläufe, keine Gleichgewichtsstörung, geringe Verlangsamung (GdB 30-40).
- Deutliche Störung: Deutliche Störung der Bewegungsabläufe, Gleichgewichtsstörungen, Unsicherheit beim Umdrehen, stärkere Verlangsamung (GdB 50-70).
- Schwere Störung: Schwere Störung der Bewegungsabläufe bis zur Immobilität (GdB 80-100).
Es ist wichtig zu beachten, dass diese Werte lediglich Anhaltswerte sind und die tatsächliche Einstufung immer vom Einzelfall abhängt.
Merkzeichen
Für Schwerbehinderte mit Parkinson können auch Merkzeichen relevant sein. Das Merkzeichen G kann bewilligt werden, wenn die Betroffenen aufgrund ihrer Einschränkungen erheblich in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr beeinträchtigt sind. Das Merkzeichen B kann in Frage kommen, wenn sie bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind. In bestimmten Fällen kann auch das Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) zuerkannt werden, insbesondere wenn die Gehfähigkeit aufgrund der neurologischen Erkrankung stark eingeschränkt ist. In Berlin gibt es zusätzlich das Merkzeichen „T“, das zur Nutzung des kommunalen Sonderfahrdienstes berechtigt.
Der Antrag auf Schwerbehinderung bei Parkinson
Um einen Schwerbehindertenausweis zu erhalten, ist ein Antrag beim zuständigen Versorgungsamt erforderlich.
Wo und wie stelle ich den Antrag?
Der Antrag kann beim zuständigen Versorgungsamt gestellt werden. Das Antragsformular ist in der Regel online verfügbar oder kann persönlich abgeholt werden. Es ist ratsam, sich für das Ausfüllen des Antrags Zeit zu nehmen und alle relevanten Informationen anzugeben.
Benötigte Unterlagen
Dem Antrag sollten alle relevanten medizinischen Unterlagen beigefügt werden, wie z. B.:
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- Befundberichte von behandelnden Ärzten (Hausarzt, Fachärzte, Kliniken)
- Entlassungsberichte aus Krankenhäusern
- Gutachten
- Medikamentenplan
Es ist wichtig, alle Ärzte anzugeben, bei denen man in den letzten zwei Jahren in Behandlung war, einschließlich HNO-Ärzte (bei Hörgeräten) und Augenärzte (bei Brillen). Typische Begleiterkrankungen bei Parkinson erfordern oft die Konsultation von Internisten, Kardiologen, Gastroenterologen, Orthopäden, Urologen und Hautärzten.
Ablauf des Feststellungsverfahrens
Nach Eingang des Antrags prüft das Versorgungsamt die eingereichten Unterlagen und fordert gegebenenfalls weitere Informationen von den behandelnden Ärzten an. Hierfür ist es notwendig, die Ärzte schriftlich von ihrer Schweigepflicht zu entbinden. Das Versorgungsamt kann auch eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) veranlassen.
Der Feststellungsbescheid
Nach Abschluss des Verfahrens erhalten Sie einen schriftlichen Feststellungsbescheid, der den Grad der Behinderung und gegebenenfalls Merkzeichen enthält. Mit diesem Bescheid können Sie die Ihnen zustehenden Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen.
Widerspruch
Sollten Sie mit der Entscheidung des Versorgungsamtes nicht einverstanden sein, haben Sie die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides Widerspruch einzulegen. Es ist ratsam, sich in diesem Fall von einem Rechtsanwalt oder einer anderen kompetenten Stelle beraten zu lassen.
Nützliche Hilfsmittel und Nachteilsausgleiche für Menschen mit Parkinson
Ein Schwerbehindertenausweis kann für Menschen mit Parkinson einen gewissen Ausgleich der krankheitsbedingten Einschränkungen bedeuten. Die Feststellung der Schwerbehinderung mit einem GdB von mindestens 50 eröffnet den Betroffenen den Zugang zu verschiedenen Nachteilsausgleichen.
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Mögliche Nachteilsausgleiche
- Steuerliche Vorteile: Behindertenpauschbetrag (bereits ab GdB 20), behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale (bei Merkzeichen H oder Pflegegrad 4 oder 5).
- Vergünstigungen im öffentlichen Leben: Preisnachlässe im Straßenverkehr, Ermäßigungen beim Rundfunkbeitrag und bei den Telefongebühren (bei Merkzeichen RF).
- Arbeitsrechtliche Vorteile: Besonderer Kündigungsschutz, Anspruch auf Zusatzurlaub.
- Mobilitätshilfen: Unter Umständen Ausstellung eines EU-Parkausweises für Personen mit Behinderung (bei Merkzeichen aG und GdB 80).
- Frühzeitige Rente: Schwerbehinderte Menschen können unter bestimmten Voraussetzungen früher und ohne Abschläge in Rente gehen.
- Weitere Unterstützungsleistungen: Je nach Grad der Behinderung und individueller Situation können weitere Leistungen in Anspruch genommen werden, wie z.B. Eingliederungshilfen oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Es ist wichtig zu beachten, dass die konkreten Nachteilsausgleiche von den individuellen Voraussetzungen und den jeweiligen Landesgesetzen abhängen.
Weitere Informationen und Unterstützung
- Versorgungsämter: Die Versorgungsämter sind die zuständigen Stellen für die Feststellung des GdB und die Ausstellung des Schwerbehindertenausweises.
- Sozialverbände: Organisationen wie der Sozialverband VdK oder der Sozialverband Deutschland (SoVD) bieten Beratung und Unterstützung bei Fragen rund um das Schwerbehindertenrecht.
- Parkinson-Selbsthilfegruppen: Der Austausch mit anderen Betroffenen kann eine wertvolle Unterstützung im Umgang mit der Erkrankung sein.
- Rechtsanwälte: Fachanwälte für Sozialrecht können bei der Beantragung des Schwerbehindertenausweises und bei Widerspruchsverfahren helfen.
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