Freiheitsentziehende Maßnahmen in der Pflege, insbesondere bei Menschen mit Demenz, sind ein sensibles Thema, das sowohl ethische als auch rechtliche Fragen aufwirft. Ziel dieses Artikels ist es, die Voraussetzungen für richterliche Beschlüsse im Zusammenhang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen bei Demenz darzustellen und die Rechte und den Schutz der Betroffenen zu beleuchten.
Was sind freiheitsentziehende Maßnahmen?
Freiheitsentziehende Maßnahmen (FEM) sind Methoden, die die Freiheit von Pflegebedürftigen gegen ihren Willen einschränken. Dies kann die Bewegungsfreiheit (z. B. durch Fixierung) oder die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung betreffen.
Beispiele für freiheitsentziehende Maßnahmen:
- Fixierung im Bett oder Rollstuhl (z.B. durch Gurte)
- Anbringen von Bettgittern
- Einsperren im Zimmer
- Einschränkung der Bewegungsfreiheit durch Medikamente
Es ist wichtig zu betonen, dass nicht jede Einschränkung der Bewegungsfreiheit automatisch eine freiheitsentziehende Maßnahme darstellt. Entscheidend ist, ob die betroffene Person ihren Willen, sich frei zu bewegen, dauerhaft oder für einen längeren Zeitraum nicht durchsetzen kann.
Rechtliche Grundlagen für freiheitsentziehende Maßnahmen
Die rechtlichen Grundlagen für freiheitsentziehende Maßnahmen sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Seit dem 1. Januar 2023 gilt § 1831 BGB als zentrale Rechtsgrundlage.
Grundsatz der Genehmigungspflicht
Freiheitsentziehende Maßnahmen bedürfen grundsätzlich der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Dies gilt insbesondere für:
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- Freiheitsentziehende Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung
- Freiheitsentziehende Maßnahmen in Heimen, Krankenhäusern oder ähnlichen Einrichtungen
Ausnahmen von der Genehmigungspflicht
Eine Ausnahme von der Genehmigungspflicht besteht bei Gefahr im Verzug. In akuten Notfällen dürfen freiheitsentziehende Maßnahmen vorübergehend auch ohne vorherige gerichtliche Genehmigung angeordnet werden. Die Genehmigung muss jedoch unverzüglich nachträglich eingeholt werden.
Voraussetzungen für die Genehmigung
Das Betreuungsgericht genehmigt freiheitsentziehende Maßnahmen nur, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung: Es muss eine konkrete Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person oder Dritter bestehen.
- Notwendigkeit: Die freiheitsentziehende Maßnahme ist notwendig, um die Gefahr abzuwenden.
- Verhältnismäßigkeit: Die Maßnahme ist verhältnismäßig und stellt das mildeste Mittel dar, um die Gefahr abzuwenden.
- Wohl der betreuten Person: Die Maßnahme dient dem Wohl der betreuten Person.
- Prüfung des Willens: Der natürliche Wille der Betroffenen muss berücksichtigt werden, auch wenn die Geschäftsfähigkeit und die Einwilligungsfähigkeit eingeschränkt sind.
Rolle des Betreuungsgerichts
Das Betreuungsgericht spielt eine zentrale Rolle bei der Anordnung und Überwachung von freiheitsentziehenden Maßnahmen. Es prüft, ob die Voraussetzungen für die Genehmigung vorliegen und ob die Maßnahme dem Wohl der betroffenen Person dient.
Verfahren vor dem Betreuungsgericht
Das Verfahren vor dem Betreuungsgericht ist recht aufwendig und kann mehrere Monate dauern. Das Gericht holt in der Regel ein fachärztliches Gutachten ein und führt ein persönliches Gespräch mit der betroffenen Person.
Beschwerdemöglichkeiten
Ehegatten, Lebenspartner und Verwandte bis zum dritten Grad können gegen die Entscheidung des Betreuungsgerichts Beschwerde einlegen.
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Rolle des Betreuers
Wenn eine Person mit Demenz nicht mehr in der Lage ist, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln, kann das Betreuungsgericht einen rechtlichen Betreuer bestellen. Der Betreuer hat die Aufgabe, die Interessen der betreuten Person zu vertreten und ihre Wünsche und Bedürfnisse so weit wie möglich umzusetzen.
Aufgaben des Betreuers bei freiheitsentziehenden Maßnahmen
- Prüfung der Notwendigkeit einer freiheitsentziehenden Maßnahme
- Einholung der Genehmigung des Betreuungsgerichts
- Überwachung der Durchführung der Maßnahme
- Sicherstellung, dass die Maßnahme dem Wohl der betreuten Person dient
Alternativen zu freiheitsentziehenden Maßnahmen
Freiheitsentziehende Maßnahmen sollten immer die letzte Option sein. Es gibt eine Reihe von Alternativen, die in Betracht gezogen werden sollten, bevor eine freiheitsentziehende Maßnahme angeordnet wird.
Beispiele für Alternativen:
- Ursache der Verhaltensweise ermitteln
- Anpassung der Umgebung
- Technische Hilfsmittel (z.B. Niederflurbetten, Hüftprotektoren, Alarmsysteme)
- Erhöhte Betreuung (z.B. Sitzwachen)
- "Der Werdenfelser Weg" (individuelle Beratung und Erprobung von Alternativmaßnahmen)
Freiheitsentziehende Maßnahmen zu Hause
Auch bei der Pflege zu Hause sind freiheitsentziehende Maßnahmen grundsätzlich nicht erlaubt. Jeder Mensch hat das Recht, sich frei zu bewegen.
Genehmigungspflicht
Freiheitsentziehende Maßnahmen zu Hause bedürfen nicht der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Allerdings ist die Zustimmung des rechtlichen Betreuers oder der bevollmächtigten Person erforderlich.
Grenzen der Freiheitseinschränkung
Auch wenn keine Genehmigungspflicht besteht, dürfen Betreuer oder Bevollmächtigte Menschen mit Demenz zu Hause die Freiheit nicht länger als unbedingt notwendig entziehen. Andernfalls kann dies eine strafbare Freiheitsberaubung darstellen.
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Was dürfen Pflegeheime (nicht)?
Pflegeheime dürfen eine Person nicht einfach "zwangseinweisen". Ein Heimvertrag setzt die Zustimmung der betroffenen Person oder einer bevollmächtigten bzw. betreuenden Person mit gültiger Rechtsgrundlage voraus.
Vorsorgevollmacht
Wenn eine Vorsorgevollmacht mit Aufenthaltsbestimmung vorliegt, kann die bevollmächtigte Person den Heimvertrag abschließen, sofern die betroffene Person nicht mehr geschäftsfähig ist.
Betreuung
Wenn keine Vollmacht vorliegt, muss beim Betreuungsgericht ein Antrag auf rechtliche Betreuung gestellt werden.
Verlust der Geschäftsfähigkeit
Je weiter eine Demenz fortschreitet, desto weniger sind Betroffene in der Lage, die Tragweite ihres Handelns richtig einzuordnen. Dies betrifft auch die Fähigkeit, Geschäfte rechtswirksam abzuschließen.
Feststellung der Geschäftsunfähigkeit
Die Geschäftsunfähigkeit muss im Rahmen eines Gerichtsverfahrens durch eine Gutachterin oder einen Gutachter festgestellt und von den zuständigen Richterinnen und Richtern bestätigt werden.
Auswirkungen der Geschäftsunfähigkeit
Wird eine Person als geschäftsunfähig betrachtet, sind abgeschlossene Verträge unwirksam und bedürfen der Zustimmung der gesetzlich bestellten Betreuungsperson, damit der Vertrag wirksam wird.
Einwilligungsvorbehalt
Besteht eine erhebliche Gefahr für die Person und das Vermögen eines Menschen mit Demenz, kann das Betreuungsgericht die Geschäftsfähigkeit einschränken und anordnen, dass die Betroffenen bestimmte Geschäfte nur noch mit Einwilligung ihrer rechtlichen Betreuerin oder ihres rechtlichen Betreuers vornehmen dürfen.
Medizinische Behandlung
Menschen mit Demenz haben das Recht auf Diagnose und umfassende Aufklärung. Ebenso dürfen sie darauf bestehen, nichts oder erst nach und nach mehr über ihre Krankheit zu erfahren.
Wille der Betroffenen zählt
Medizinerinnen und Mediziner müssen vor jeder Behandlung die Einwilligung der oder des Betroffenen einholen. Sie dürfen nicht einfach im Alleingang entscheiden, da sie sich unter Umständen der Körperverletzung strafbar machen könnten.
Patientenverfügung
Mit einer Patientenverfügung können Menschen mit Demenz ihren Willen im Vorfeld schriftlich festhalten.
Fehlverhalten in der Pflege
Wer vermutet, dass Menschen mit Demenz zu Hause schlecht versorgt werden, sollte zuerst das Gespräch mit den pflegenden Angehörigen suchen. Wenn sich im Nachgang des Gespräches keine Verbesserung in der Pflege zeigt, ist die Pflegekasse der nächste Ansprechpartner.
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