Menschen mit Parkinson in Deutschland können verschiedene Steuererleichterungen in Anspruch nehmen, um die finanziellen Belastungen, die mit der Erkrankung einhergehen, abzumildern. Diese Erleichterungen sind oft an den Grad der Behinderung (GdB) und bestimmte Merkzeichen geknüpft.
Grad der Behinderung (GdB) bei Parkinson
Bei Parkinson kann vom Versorgungsamt ein Grad der Behinderung (GdB) festgestellt werden. Der GdB richtet sich vor allem nach der Schwere der Störungen der Bewegungsabläufe. Der Grad der Behinderung kann mit Parkinson zwischen 30 und 100 GdB liegen. Ab einem GdB von 50 oder mehr ist man berechtigt zur Beantragung eines Schwerbehindertenausweises.
Schwerbehindertenausweis und seine Vorteile
Menschen mit einem GdB von mindestens 50 gelten als schwerbehindert. Die Betroffenen können einen Antrag beim Versorgungsamt stellen, um die Auswirkungen ihrer Erkrankung bewerten zu lassen. Mit einem Schwerbehindertenausweis können Betroffene verschiedene Nachteilsausgleiche nutzen. Dieser ermöglicht Vergünstigungen im öffentlichen Nahverkehr, Steuervorteile und erleichterten Zugang zu verschiedenen sozialen Leistungen.
Es ist nicht zwingend nötig, einen Grad der Behinderung oder einen Schwerbehindertenausweis zu beantragen, allerdings verzichtet man dann auch auf die Nachteilsausgleiche, die mit einer Behinderung bzw. Schwerbehinderung einhergehen können.
Steuerliche Vorteile mit Schwerbehindertenausweis
Ab einem GdB von 20 ist es bereits möglich, einen Steuerfreibetrag über den sogenannten Behindertenpauschbetrag zu erhalten. Die Behinderten-Pauschbeträge, die seit 2021 gelten, sind doppelt so hoch wie davor. Und auch Menschen mit einem Grad der Behinderung von 20 können den Pauschbetrag jetzt beanspruchen.
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Behinderten-Pauschbetrag
Behinderten Menschen steht bei der Steuer je nach Grad der Behinderung ein Pauschbetrag zu. Der Behinderten-Pauschbetrag ist eine steuerliche Erleichterung für Menschen mit Behinderungen. Der Behinderten-Pauschbetrag kann unter Umständen Ihre Steuerlast senken und so zu einer größeren Steuerrückzahlung führen. Das hängt aber von Ihrer individuellen Steuerlast ab. Ja, der Behinderten-Pauschbetrag gilt auch im Todesjahr noch in voller Höhe. Die aktuellen Behinderten-Pauschbeträge und die jeweiligen Voraussetzungen gelten seit dem Steuerjahr 2021. Dabei haben sich alle Beträge im Vergleich zum Vorjahr mindestens verdoppelt.
Die Höhe des Behinderten-Pauschbetrags hängt von Ihrem Grad der Behinderung (GdB), bestimmten Merkzeichen oder dem Pflegegrad ab. Die folgenden Pauschbeträge gelten seit dem Steuerjahr 2021, also auch für 2022, 2023 und 2024. Dabei gilt für Sie jeweils nur der höchste Pauschbetrag. Sie können also zum Beispiel nicht den Betrag für das Merkzeichen „H“ zu dem Betrag für den Grad der Behinderung hinzuaddieren.
Der Behinderten-Pauschbetrag gilt nicht nur für Menschen mit einem Grad der Behinderung, sondern auch für Menschen mit Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5. Im Steuerrecht werden Personen mit Pflegegrad 4 oder 5 gleichgestellt mit Personen, die das Merkzeichen „H“ für „hilflos“ erhalten. Deshalb gilt hier auch der gleiche Pauschbetrag.
Als Eltern eines Kindes mit einer Behinderung können Sie den Behinderten-Pauschbetrag auf ihre Steuererklärung übertragen. Nutzen Sie dafür die „Anlage Kind“ in Ihrer Steuererklärung.
Der Behinderten-Pauschbetrag gilt für verschiedene Ausgaben im Alltag, für Pflegekosten und für Wäschekosten - aber nicht für Fahrtkosten.
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Höhe des Behinderten-Pauschbetrags nach GdB
- GdB 50: 1140 Euro
- GdB 60: 1440 Euro
- GdB 100: 2840 Euro
- Merkzeichen BI (blind), TBI (taub-blind) und H (hilflos): 7400 Euro
Außergewöhnliche Belastungen
Die Ausgaben hierfür müssen laut Bericht auf Aufforderung dem zuständigen Finanzamt belegt werden können. Darunter fallen zum Beispiel Operationskosten, Heilbehandlungen, Kuren, Arzneikosten und Arztkosten. Wegen der Aufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, für die Pflege sowie für einen erhöhten Wäschebedarf können Menschen mit Behinderungen einen Pauschbetrag geltend machen. Diese Kosten können Sie also nicht mehr zusätzlich als außergewöhnliche Belastungen angeben, wenn Sie den Behinderten-Pauschbetrag nutzen.
Bei der Geltendmachung der tatsächlichen Kosten würden die anzuerkennenden Mehraufwendungen mit dem um die zumutbare Belastung gekürzten Betrag steuerlich berücksichtigt. Die Höhe der zumutbaren Belastung ist dabei abhängig vom Gesamtbetrag der Einkünfte, der Anzahl der Kinder und des Familienstands (§ 33 EStG).
Behinderten-bedingte Fahrkostenpauschale
Außerdem erhalten gehbehinderte Personen (Merkzeichen G) und einem GdB von 70 und höher eine behinderten bedingte Fahrkostenpauschale zugesprochen. Diese gilt laut dem Online-Portal pflege.de auch für Personen mit den Merkzeichen BI, TBI, H oder aG, was für „außergewöhnlich gehbehinderte Personen“ steht. Hierbei gelten bei der Zuordnung klare Richtlinien.
Mit der Pauschale werden alle alltäglichen Fahrkosten im Zusammenhang mit der Behinderung steuerlich berücksichtigt, so pflege.de. Fahrten einer medizinischen Behandlung hingegen, die nichts mit der Behinderung zu tun haben, könnten darüber hinaus als Fahrkosten angeben werden.
Höhe der behinderten bedingten Fahrkostenpauschale pro Jahr:
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- 900 Euro: Dieser Betrag steht Personen mit mindestens einem GdB von 80 oder mit einem GdB von 70 und einer Gehbehinderung zu
- 4500 Euro steht blinden, taub-blinden, hilflosen, außergewöhnlich gehbehinderten, aber auch schwerst pflegebedürftigen Personen zu
Kraftfahrzeugsteuer-Ermäßigung
Mit einem Schwerbehindertenausweis und bestimmten Merkzeichen können Sie eine Kraftfahrzeugsteuer-Ermäßigung nach § 3a Absatz 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in Anspruch nehmen. Der Antrag ist beim Zollamt oder einer lokalen Kontaktstelle zu stellen. Eine Steuerermäßigung bis zu 50 Prozent erhalten Sie, wenn Sie einen Ausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck und dem Merkzeichen "G" (gehbehindert) aufweisen. Sie haben (wenn Sie über diese Voraussetzungen verfügen) ein Wahlrecht zwischen Kfz-Steuerermäßigung oder Freifahrtberechtigung. Um die Kfz-Steuerermäßigung zu erhalten, müssen Sie auf das Recht zur unentgeltlichen Beförderung verzichten. Auf Ihren Schwerbehindertenausweis vermerkt der Zoll die Ihnen zugesprochene Kfz-Steuerermäßigung bzw. Die Kfz-Steuerbegünstigung wird nur Ihnen persönlich und nur für ein Kraftfahrzeug gewährt. Es kommt nicht darauf an, ob diese Fortbewegung zu beruflichen oder privaten Zwecken erfolgt. Unproblematisch hingegen ist die Mitnahme anderer Personen (Familie, Freunde).
Es ist ratsam sich frühzeitig um professionelle Hilfe zu bemühen und sich ein soziales Netzwerk an Hilfsleistungen aufzubauen und auch in Anspruch zu nehmen. Empfehlenswert wäre auch der Kontakt zu Sozialarbeiter/innen im Krankenhaus zu Suchen.
Nachteile eines Schwerbehindertenausweises
Ein Nachteil kann für Personen mit einem Schwerbehindertenausweis im Arbeitsleben entstehen, wenn diese eine neue Arbeit suchen. Ein weiterer Nachteil kann sein, dass bei Kontrollen und der Vorlage des Schwerbehindertenausweises kann durch eine fremde Person eingesehen werden, wie hoch der Grad der Behinderung ist und ob ggf.
Antragstellung für einen Schwerbehindertenausweis
Generell wird ein Schwerbehindertenausweis oder auch der GdB an sich beim zuständigen Versorgungsamt beantragt. Die Antragstellung ist relativ einfach. Selbst müssen Sie in der Regel keine Unterlagen bereitstellen. Die Feststellung des GdB bei Morbus Parkinson funktioniert so, dass das Versorgungsamt die Berichte und Unterlagen von den behandelten Ärzten erhält und beurteilt. Der Ausweis wird in der Regel für längstens 5 Jahre ausgestellt.
Auswirkungen auf die Rente
Da es für Morbus Parkinson sehr häufig Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis gibt, kann sich das „positiv“ auf das Renteneintrittsalter auswirken. Als Mensch mit einer Schwerbehinderung kann man unter gewissen Voraussetzungen zwar früher in Rente gehen, allerdings bekommt die Person nicht mehr Rente. Durch den Nachteilsausgleich, den schwerbehinderte Menschen haben, ist es möglich, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, zwei Jahre früher und ohne Abzüge in die Regelrente zu gehen.
Weitere Unterstützungsmöglichkeiten
Neben den steuerlichen Erleichterungen gibt es weitere Unterstützungsmöglichkeiten für Parkinson-Patienten:
- Pflegegrad: Morbus Parkinson kann im Verlauf und mit zunehmender Dauer der Erkrankung und des Alters zu einer Pflegebedürftigkeit führen. Den Antrag auf Feststellung des Pflegegrades stellt der Betroffene bei seiner jeweiligen Pflegekasse (= Krankenkasse) schriftlich oder mündlich. Die Überprüfung und Einschätzung des Pflegegrades erfolgt durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK). Der Pflegegrad 1 bis 5 kann erreicht werden. Umso höher der Pflegegrad ist, desto mehr Unterstützung in der Häuslichkeit ist nötig und höherer finanzielle Leistungen für die Pflege kann in Anspruch genommen werden. Die Leistungen unterscheiden sich dabei in Sach- oder Pflegeleistungen. Bei den Sachleistungen wird ein ambulanter Pflegedienst mit der Betreuung beauftragt, der seine Rechnung direkt an die jeweilige Pflegekasse stellt. Wohingegen bei den Pflegegeldleistungen Geld auf das Konto für die häusliche Pflege durch Angehörige oder Bekannte gezahlt werden. Beide Angebote können auch kombiniert werden.
- Kassenärztliche Leistungen: Parkinson-Patienten haben Anspruch auf verschiedene kassenärztliche Leistungen. Darunter zählt die Zuzahlungsbefreiung von Medikamenten sowie Physiotherapie und Ergotherapie. Zusätzlich kann bei der Krankenkasse auch Pflegebett oder Aufstehhilfen (in Form eines Galgens) beantragt werden.
- Erwerbsminderungsrente: Bei fortschreitendem Verlauf der Erkrankung und durch Zunahme von Einschränkungen in Bezug auf die Erwerbsfähigkeit kann eine Erwerbsminderungsrente beantragt werden. Die Beurteilung erfolgt durch die Rentenversicherungsträger anhand von medizinischen und beruflichen Kriterien. Es ist wichtig zu betonen, dass die individuelle Situation variiert, und Beratung durch Sozialarbeiter, Anwälte oder Selbsthilfegruppen ratsam ist. Zudem ist wichtig zu betonen, dass die Erwerbsfähigkeit nicht nur auf die bisher ausgeübte Tätigkeit beschränkt ist, sondern ob der Betroffenen überhaupt in der Lage wäre eine Erwerbstätigkeit (ggf. in einem anderen Bereich) zu realisieren.
Autofahren mit Parkinson
Von Verena Arzbach / Mehr als 80 Prozent der Parkinsonpatienten haben einen Führerschein, 60 Prozent davon sind aktive Autofahrer. Dabei darf sich nicht jeder Patient ans Steuer setzen, denn die Erkrankung führt zu Beeinträchtigungen, die das Autofahren gefährlich machen können. »Über die Fahreignung wird immer im Einzelfall entschieden. Es gibt keine allgemein gültigen Richtlinien«, sagt Neurologe Dr. Bei Menschen mit Morbus Parkinson sterben im Gehirn Nervenzellen ab, die den Neurotransmitter Dopamin produzieren. So entsteht ein Dopamin-Mangel, der körperliche und psychische Beschwerden nach sich zieht, zum Beispiel Zittern (Tremor), Bewegungsstarre (Freezing), Demenz, Aufmerksamkeits- und Sehstörungen oder Halluzinationen. »Schon eines dieser Symptome reicht, um seine Fahreignung zu verlieren«, so Buhmann. Auch Medikamente, die Parkinson-Patienten einnehmen, können schläfrig machen, zum Verlust der Impulskontrolle führen oder Aggressivität fördern und so womöglich die Fahrtüchtigkeit einschränken. Erster Ansprechpartner, um die Fahrtauglichkeit einzuschätzen, ist der behandelnde Arzt. Auch die Angehörigen können Warnsignale erkennen. »Ihnen fällt schnell auf, wenn ihr Partner plötzlich unsicher fährt, zu nah an parkenden Autos entlang steuert, zu langsam reagiert oder eine rote Ampel erst spät erkennt - das sind Warnsignale«, sagt der Neurologe. Parkinson-Patienten können auch selbst ihre Fähigkeiten in bestimmten Fahrschulen prüfen lassen. Der TÜV bietet hierfür ebenfalls spezielle Fahrstunden an. Vor Konsequenzen müssen sich die Patienten nicht fürchten: Über das Ergebnis herrscht Schweigepflicht.
Laut Strafgesetzbuch (StGB) § 315c „Gefährdung des Straßenverkehrs“ machen sich alle strafbar, die ein Fahrzeug führen, obwohl sie infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage sind, es sicher zu führen. Das gilt nicht erst, wenn sie einen Unfall verursachen, sondern allein dadurch, dass sie Leib und Leben anderer gefährden - und diese Gefahr in Kauf nehmen, wenn sie sich hinter das Steuer setzen. Der Gesetzgeber verpflichtet alle Bürgerinnen und Bürger, Vorsorge für eine sichere Teilnahme am Straßenverkehr zu treffen, um andere nicht zu gefährden (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, § 2 „Eingeschränkte Zulassung“). Im Klartext bedeutet das: Wer an einer Krankheit leidet, die die Fahrtauglichkeit einschränken kann, muss regelmäßig seine Fahreignung überprüfen lassen. Und das gilt nicht nur für berufstätige Fahrer, also LKW-, Bus- oder Taxifahrer, sondern auch für alle, die privat Auto fahren wollen. „Es gilt das Prinzip der Selbstverantwortung“, betont Prof. Dr. Frank Erbguth, Präsident der Deutschen Hirnstiftung. Grundsätzlich gibt es nur wenige neurologische Krankheiten, die immer ein Fahrverbot nach sich ziehen, dazu zählen z. B. eine schwere Demenz oder häufige epileptische Anfälle. Bei den meisten neurologischen Erkrankungen, auch nach einem Schlaganfall, wird die Entscheidung individuell gestellt, ob der/die Betroffene fahrtauglich ist bzw. Bei fortschreitenden Erkrankungen wie Parkinson ist es zudem wichtig, die ärztliche Überprüfung der Fahrtauglichkeit in regelmäßigen Abständen zu wiederholen. Wie geht man also vor, wenn man eine neurologische Diagnose erhält? Prof. Erbguth rät allen, die von einer neurologischen Erkrankung betroffen sind, offen mit der behandelnden Ärztin/dem behandelnden Arzt über die eigene Fahrtauglichkeit zu reden.
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