Mit steigender Lebenserwartung steigt auch das Risiko, im Laufe des Lebens die Fähigkeit zu verlieren, ein Testament zu errichten. Dieser Artikel beleuchtet die Testierunfähigkeit im Zusammenhang mit Demenzerkrankungen, Wahnvorstellungen und anderen geistigen Beeinträchtigungen. Er erklärt, wann Testierunfähigkeit vorliegt und welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben.
Was bedeutet Testierfähigkeit?
Testierfähigkeit ist die Fähigkeit, ein Testament zu errichten, zu ändern oder aufzuheben. Grundsätzlich geht das Erbrecht davon aus, dass jede Person ab dem vollendeten 16. Lebensjahr testierfähig ist (§ 2229 Abs. 1 BGB). Diese allgemeine Definition ist jedoch für die Praxis oft unzureichend. Gerichte und Rechtslehre haben daher über Jahrzehnte hinweg versucht, die Kriterien für Testierfähigkeit genauer zu definieren.
Aktuell bedeutet Testierfähigkeit, dass eine Person:
- selbstständig und frei von äußeren Einflüssen handeln und eigenverantwortlich Entscheidungen treffen kann;
- die Vorstellung hat, dass sie ein Testament errichtet;
- weiß, welchen Inhalt die letztwilligen Verfügungen haben;
- die Tragweite ihrer Anordnungen klar beurteilen kann, insbesondere die Auswirkungen auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen;
- ihre Entscheidungen auf vernünftige Erwägungen stützen kann;
- sich ein Urteil über die Gründe bilden kann, die für und gegen die sittliche Berechtigung der Anordnungen sprechen, und sich bei der Testamentserrichtung an Sachverhalte und Ereignisse erinnern, Informationen aufnehmen, Zusammenhänge erfassen und Abwägungen vornehmen kann.
Der Erblasser muss also in der Lage sein, den Inhalt des Testaments selbstbestimmt zu bestimmen und auszudrücken. Die Fähigkeit, vernünftig zu handeln, bedeutet nicht, dass er auch tatsächlich vernünftig handeln muss. Jeder darf im Rahmen der Gesetze über seinen Nachlass bestimmen, auch wenn die Verfügungen von anderen als unvernünftig empfunden werden.
Die Testierunfähigkeit ist ein Spezialfall der Geschäftsunfähigkeit, aber nicht mit dieser gleichzusetzen, auch wenn sich die Kriterien ähneln. Eine rechtliche Betreuung durch ein Betreuungsgericht hat keine direkten Auswirkungen auf die Testierfähigkeit.
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Krankheitsbilder und Testierunfähigkeit
Eine Vielzahl von Krankheitsbildern kann zur Testierunfähigkeit führen. Eine Diagnose bedeutet jedoch nicht automatisch, dass Testierunfähigkeit vorliegt. Entscheidend sind Art und Ausmaß der Erkrankung und ihre Auswirkungen auf die Einsichts- und Willensbildungsfähigkeit im Einzelfall.
Erblasser mit einer mittelgradigen Altersdemenz, die eine vertraute Umgebung nicht erkennen, verwirrt und orientierungslos sind, nicht vorhandene Personen wahrnehmen und Wahnvorstellungen haben, dürften in diesem Zustand regelmäßig nicht testierfähig sein. Die Krankheitsverläufe bei Morbus Alzheimer oder einer vaskulären Demenz sind in der Regel von einer fortschreitenden und Schwankungen unterliegenden Verschlechterung der geistigen Fähigkeiten geprägt.
In der medizinischen und psychiatrischen Forschung wurde der Begriff der "hellen Momente" in den letzten Jahrzehnten zunehmend abgelehnt, da man von einem irreversiblen Verlauf von Demenzerkrankungen ausgeht. Ein Urteil des Oberlandesgerichts München vom 1.7.2013 (31 Wx 266/12) war hier wegweisend. Die Beurteilung der Testierfähigkeit demenzkranker Menschen ist komplex und für Laien kaum möglich. Insbesondere kann nicht allein aus der Äußerung eines Willens auf eine selbstbestimmte Willensbildung geschlossen werden. Da weder Rechtsanwälte noch Richter über die erforderlichen medizinischen bzw. psychiatrischen Kenntnisse verfügen, ist bei Streitigkeiten über die Testierfähigkeit einer an Demenz erkrankten Person das Urteil eines Psychiaters ausschlaggebend.
Neben der Demenz gibt es zahlreiche andere Zustände und Störungen, bei denen die Testierfähigkeit angezweifelt wird:
- Depressionen: Abhängig von Dauer, Intensität und Periodik können Depressionen, insbesondere in manischen Phasen, zeitweise zur Testierunfähigkeit führen, wenn diese von die Willensentschließung ausschließenden Vorstellungen geprägt sind.
- Alkoholismus: Alkoholismus kann nur dann zur Testierunfähigkeit führen, wenn die Sucht Symptom einer Geisteskrankheit oder Geistesschwäche ist oder der durch die Sucht verursachte Abbau der Persönlichkeit den Wert einer Geisteskrankheit, Geistesschwäche oder Störung der Geistestätigkeit erreicht hat.
- Psychopathie: Psychopathie führt nur unter Hinzutreten besonderer Umstände zur Testierunfähigkeit.
Auswirkungen der Testierunfähigkeit auf Testamente
Fehlt eine der genannten Voraussetzungen für die Testierfähigkeit, ist das Testament unwirksam. Entscheidend ist der Zeitpunkt der Testamentserrichtung. War der Erblasser zu diesem Zeitpunkt testierunfähig, bleibt das Testament unwirksam, auch wenn er später wieder testierfähig wird. Er kann dann entweder ein neues Testament errichten oder das unwirksame alte Testament durch neuerliche Unterzeichnung bestätigen.
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Empfehlungen zur Sicherstellung der Testierfähigkeit
Wenn eine Person an Alzheimer oder einer anderen Art der Demenz erkrankt, entsteht oft der Wunsch, den Nachlass zu regeln. In diesem Fall sollte der letzte Wille zeitnah errichtet werden, da mit zunehmendem Alter die Gefahr der Testierunfähigkeit steigt.
Es gibt keine Gewissheit, dass die Testierfähigkeit eines Demenzkranken nach dem Erbfall nicht angezweifelt wird. Empfehlenswert ist die notarielle Beurkundung der letztwilligen Verfügung. Der Notar muss sich bei der Testamentserrichtung von der Testierfähigkeit überzeugen und dies vermerken. Dies bedeutet aber nicht zwingend, dass die Testierfähigkeit und damit die Wirksamkeit des Testaments gegeben sind, da der Notar kein Arzt oder Sachverständiger ist. Seine Einschätzung hat jedoch Bedeutung. Der Notar kann zur Beurteilung der Testierfähigkeit ein ärztliches Attest empfehlen.
Es ist ratsam, bei der Testamentserrichtung durch eine an Demenz erkrankte Person ein ärztliches Gutachten zum Zeitpunkt der Verfügung einzuholen, das später bei einem Erbstreit vorgelegt werden kann. Ein solches Gutachten hat den Vorteil, dass der Arzt die Person selbst begutachten kann. Ein Privatgutachten sollte von einem Facharzt für Psychiatrie oder Nervenheilkunde durchgeführt werden, der mit der Problematik der Testierfähigkeit vertraut ist.
Streitigkeiten nach dem Erbfall
Verstirbt eine unter Demenz leidende Person, die ein Testament errichtet hat, kann es zum Streit über die Wirksamkeit des letzten Willens kommen. Wer durch das Testament benachteiligt wurde, wird oft die Auffassung vertreten, dass der Erblasser nicht mehr testierfähig war. Dies betrifft oft Angehörige, die ohne Testament von der gesetzlichen Erbfolge profitieren würden.
Die gerichtliche Klärung der Testierfähigkeit kann im Rahmen einer Feststellungsklage vor den ordentlichen Zivilgerichten oder im Erbscheinsverfahren vor dem Nachlassgericht erfolgen.
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Das Erbscheinsverfahren beim Nachlassgericht
Das Nachlassgericht geht zunächst von der Testierfähigkeit des Erblassers aus. Werden konkrete Zweifel an der Testierfähigkeit vorgetragen, muss das Gericht dieser Frage nachgehen. Es klärt die Frage durch Würdigung des Vortrags der Parteien, Vernehmung von Zeugen sowie Einholung schriftlicher Stellungnahmen und Sachverständigengutachten.
Wichtige Aspekte der gerichtlichen Ermittlung sind:
- Vortrag der Beteiligten: Auffällige Verhaltensweisen des Erblassers, die Rückschlüsse auf eine mögliche Testierunfähigkeit zulassen, werden gewürdigt.
- Umstände der Beurkundung: Bei einem notariellen Testament holt das Nachlassgericht die schriftliche Stellungnahme des Notars ein.
- Zeugen: Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater und Ärzte unterliegen der Schweigepflicht, sind aber in der Regel aussagepflichtig, da die Klärung der Testierfähigkeit dem mutmaßlichen Willen des Erblassers entspricht. Auch Personen aus dem persönlichen und geschäftlichen Umfeld des Testierenden kommen als Zeugen in Betracht.
- Medizinischer Befund: Das Gericht verschafft sich Klarheit über den medizinischen Befund des Erblassers und zieht gegebenenfalls eine Krankenakte bei.
- Betreuungsakte: War für den Erblasser eine gerichtliche Betreuung eingerichtet, kann die entsprechende Akte zur Klärung der Frage der Testierfähigkeit beitragen.
- Sonstige Unterlagen: Pflegedokumentationen, Gutachten der Pflegeversicherung und das Testament selbst können relevant sein.
- Privatgutachten: Hat einer der Beteiligten bereits ein Gutachten zur Testierfähigkeit erstellt, wird das Gericht dieses würdigen und den Gutachter gegebenenfalls als sachverständigen Zeugen laden.
- Sachverständigengutachten: Das Gericht versucht zunächst, auffällige Verhaltensweisen des Erblassers vor dem Hintergrund des medizinischen Befunds aufzuklären. Bei verbleibenden Zweifeln wird ein psychiatrischer Sachverständiger hinzugezogen, der die Auswirkungen der Erkrankung auf die Fähigkeit zur Einsicht und zur selbstbestimmten Willensbildung klären soll.
Das Gericht würdigt das Gutachten des Sachverständigen und prüft, ob der festgestellte Sachverhalt sowie der rechtlich relevante Begriff der Testierfähigkeit dem Gutachten zugrunde liegen und ob es nachvollziehbar und schlüssig ist. Das Nachlassgericht ist an das Ergebnis des Gutachtens nicht gebunden und kann auch anders entscheiden oder ein weiteres Gutachten beauftragen.
Ist das Nachlassgericht davon überzeugt, dass der Erblasser vor und nach der Testamentserrichtung anhaltend testierunfähig war, darf es von einer Testierunfähigkeit im Zeitpunkt der Testamentserrichtung ausgehen. Verbleiben Zweifel über die Testierfähigkeit, geht dies zulasten desjenigen, wer sich auf die Wirksamkeit des Testaments beruft. Das Testament wird daher im Zweifel für unwirksam erklärt.
Das Verfahren vor dem Zivilgericht
Die Berufung auf die Nichtigkeit eines Testaments wegen Testierunfähigkeit ist zeitlich nicht an das Erbscheinsverfahren gebunden und kann grundsätzlich auch nach Ausstellung eines Erbscheins noch beim Zivilgericht vorgebracht werden.
Erbschleicher und Demenz
Gerade bei an Demenz erkrankten Erblassern besteht nicht selten das Problem, dass Dritte unbefugt auf diesen bei der Testamentserrichtung Einfluss nehmen. Es ist möglich, dass solche Erbschleicher entweder ein handschriftliches Testament unter dem Namen des dementen Erblassers selbst errichten. Da eine Stellvertretung bei der Errichtung von Testamenten unzulässig ist, sind solche Testamente immer unwirksam. Problematisch ist jedoch, dass nach dem Tod gerichtlich festgestellt werden muss, dass das Testament nicht vom Erblasser stammt. Auch wenn der Erblasser die tatsächliche Errichtung des Testaments selbst vornimmt, also entweder vollständig handschriftlich verfasst oder beim Notar in seiner Anwesenheit beurkunden lässt, kann es zu unzulässigen Beeinflussungen kommen.
Aktuelle Rechtsprechung: LG Frankenthal zur Testierfähigkeit bei Demenz
Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 18.07.2024 (Az. 8 O 97/24) befasst sich mit der Frage der Testierfähigkeit einer 90-jährigen Frau, bei der eine beginnende Demenz diagnostiziert worden war. Kurz vor ihrem Tod errichtete sie ein notarielles Testament, in dem sie den Sohn einer Freundin als Erben eines wertvollen Anwesens einsetzte. Der Notar bestätigte in der Urkunde, dass die Erblasserin uneingeschränkt geschäfts- und testierfähig war.
Das Gericht stellte fest, dass die bloße Diagnose einer Demenz nicht automatisch zur Testierunfähigkeit führt. Entscheidend ist, ob der Erblasser die Bedeutung und Tragweite seiner Willenserklärung erkennen und frei von äußeren Einflüssen handeln konnte (§ 2229 Absatz 4 BGB). Da die vorgelegten Arztbriefe keine detaillierte Einstufung des Demenzgrades enthielten, betonte das LG Frankenthal, dass eine präzise Feststellung des Demenzgrades unerlässlich ist, um die Testierfähigkeit abschließend beurteilen zu können. Da im Eilverfahren keine umfassende medizinische Bewertung des Demenzgrades vorlag, reichten die vorgelegten Nachweise nicht aus, um die Testierunfähigkeit der Erblasserin zu belegen.
Der Beschluss des Landgerichts Frankenthal zeigt, dass eine differenzierte Analyse des Demenzgrades notwendig ist, um den genauen Einfluss der Erkrankung auf die kognitive Leistungsfähigkeit und Entscheidungsfreiheit des Erblassers zu ermitteln. Dies bedeutet, dass sowohl Notare als auch Testamentsvollstrecker eine hohe Verantwortung tragen, wenn es um die Erstellung und Überprüfung von Testamenten geht. Im Zweifelsfall obliegt es den Gerichten, eine umfassende und objektive Prüfung vorzunehmen, die den individuellen Umständen des Erblassers gerecht wird.
Das LG wies den Eilantrag des Testamentsvollstreckers ab, da nicht jede Art von Demenz automatisch zur Testierunfähigkeit führt. Es komme auf die Urteilsfähigkeit der testierenden Person zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments an. Eine an leichter Demenz erkrankte Person könne durchaus kognitiv in der Lage sein, sich ein Urteil über die Tragweite und Bedeutung ihrer in einem Testament getroffenen Verfügungen zu bilden. Da der Testamentsvollstrecker nicht dargelegt habe, welcher Grad an Demenz im konkreten Fall vorgelegen haben sollte, hatte das Gericht erhebliche Zweifel, dass dem Kläger ein solcher Nachweis im Hauptsacheverfahren gelingen könnte.
OLG Zweibrücken stärkt Testierfreiheit bei Demenz
Das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken hat in einem Beschluss (Az.: 8 W 71/22) die Entscheidung des Amtsgerichts Bad Neuenahr-Ahrweiler aufgehoben und die Erteilung eines Erbscheins angeordnet. Im Kern des Falls stand die Frage, ob ein älteres Ehepaar zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung noch testierfähig war, obwohl später Demenz diagnostiziert wurde.
Das OLG Zweibrücken betonte, dass für die Feststellung der Testierunfähigkeit ein sehr hoher Beweismaßstab gilt. Es müsse jeder vernünftige Zweifel ausgeschlossen sein, dass die testierende Person zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung nicht mehr in der Lage war, die Bedeutung und die Folgen ihrer Verfügung zu verstehen und entsprechend zu handeln (§ 2229 Abs. 4 BGB). Wer die Testierunfähigkeit einer Person behauptet, muss dies auch zweifelsfrei beweisen.
Das Urteil des OLG Zweibrücken stärkt die Testierfreiheit und macht deutlich, dass Zweifel an der Testierfähigkeit nicht ausreichen, um ein Testament für ungültig zu erklären. Für Betroffene bedeutet dies, dass ein Testament, das zu einem Zeitpunkt verfasst wurde, als noch keine oder nur eine beginnende Demenz vorlag, in der Regel Bestand hat. Gerichte legen hohe Anforderungen an den Nachweis der Testierunfähigkeit, um die Selbstbestimmung des Einzelnen im Rahmen der Nachlassplanung zu schützen.
FAQ zur Testierunfähigkeit bei Demenz
Wann genau spricht man von Testierunfähigkeit bei Demenz und welche Rolle spielt der Zeitpunkt der Testamentserrichtung?
Bei Demenz spricht man von Testierunfähigkeit, wenn die erkrankte Person zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung nicht mehr in der Lage ist, die Bedeutung und Tragweite ihrer letztwilligen Verfügung zu erkennen und nach dieser Einsicht zu handeln. Die Diagnose Demenz allein führt nicht automatisch zur Testierunfähigkeit. Der Zustand zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung ist maßgeblich.
Wer muss beweisen, dass eine Person zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierunfähig war und wie kann dieser Beweis erbracht werden?
Die Beweislast für die Testierunfähigkeit liegt bei demjenigen, der sich darauf beruft. Grundsätzlich wird die Testierfähigkeit vermutet. Die Gerichte stellen hohe Anforderungen an den Beweis der Testierunfähigkeit. Dazu gehören ärztliche Unterlagen, Zeugenaussagen und alle verfügbaren Dokumente, die den Geisteszustand des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung belegen können.
Welche Rolle spielen ärztliche Gutachten und Betreuungsakten bei der Beurteilung der Testierfähigkeit?
Ärztliche Gutachten und Betreuungsakten sind zentrale Beweismittel bei der Beurteilung der Testierfähigkeit eines Erblassers. Insbesondere psychiatrische Fachgutachten haben einen hohen Stellenwert. Betreuungsakten können ebenfalls wichtige Hinweise geben. Das Gericht bewertet ärztliche Gutachten und Betreuungsakten im Gesamtkontext.
Kann ein im Zustand beginnender Demenz errichtetes Testament später angefochten werden und welche Erfolgsaussichten hat eine solche Anfechtung?
Ein im Zustand beginnender Demenz errichtetes Testament kann grundsätzlich angefochten werden, jedoch sind die Erfolgsaussichten einer solchen Anfechtung oft gering. Sie tragen als Anfechtender die Beweislast. Entscheidend ist der genaue Zeitpunkt, zu dem das Testament verfasst wurde. Demenz entwickelt sich meist schleichend. In vielen Fällen sind medizinische Gutachten erforderlich, um den Geisteszustand des Erblassers zum fraglichen Zeitpunkt zu beurteilen.
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