Unfall durch epileptischen Anfall: Rechtliche Folgen

Ein epileptischer Anfall während der Fahrt kann schwerwiegende rechtliche Konsequenzen haben. Dieser Artikel beleuchtet die verschiedenen Aspekte, die bei einem solchen Ereignis eine Rolle spielen, von der Frage der Fahreignung über mögliche Strafen bis hin zu zivilrechtlichen Ansprüchen.

Fahreignung bei Epilepsie

Die Fahreignung von Menschen mit Epilepsie ist ein komplexes Thema, das in Deutschland durch die Begutachtungsleitlinien der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) geregelt wird. Grundsätzlich gilt, dass Personen, die epileptische Anfälle oder andere akute Beeinträchtigungen des Bewusstseins, der Motorik oder anderer handlungsrelevanter Funktionen erleiden, in der Regel nicht in der Lage sind, ein Kraftfahrzeug (KFZ) zu führen, solange ein Risiko für erneute Anfälle besteht.

Bereits nach einem einmaligen epileptischen Anfall oder einer anderweitigen Störung des Bewusstseins (Synkope) tritt zunächst ein Fahrverbot in Kraft. Die Dauer dieses Fahrverbots und die Voraussetzungen für die Wiedererlangung der Fahreignung hängen von verschiedenen Faktoren ab, wie z.B.:

  • Art und Häufigkeit der Anfälle
  • Vorliegen einer gesicherten Epilepsie
  • Einnahme von Antikonvulsiva (Medikamenten gegen Epilepsie)
  • Art der Fahrerlaubnis (Gruppe 1 oder Gruppe 2)

Für viele Betroffene ist das Fahrverbot ein einschneidendes Ereignis, da das Autofahren oft ein fester Bestandteil ihres Alltags ist und unabhängige Mobilität bedeutet. Es ist daher wichtig, sich nach der Diagnose umfassend von einem Facharzt beraten zu lassen, um die individuelle Situation zu klären und die notwendigen Schritte zur Wiedererlangung der Fahreignung einzuleiten.

Beurteilung der Fahreignung

Die Beurteilung der Fahreignung erfolgt in der Regel durch den behandelnden Facharzt für Neurologie. Dieser klärt die Betroffenen über die Dauer der Fahruntüchtigkeit auf und unterscheidet zwischen Gelegenheitsanfällen und einer beginnenden Epilepsie.

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Nach einem erstmaligen Anfall ohne erkennbaren Auslöser ist eine fachärztliche Untersuchung notwendig, um das Risiko für weitere Anfälle einzuschätzen. Beispielsweise kann eine Hirnstrommessung (Elektroenzephalogramm, EEG) durchgeführt werden. Wenn es eine plausible Erklärung für den Anfall gibt (z.B. bestimmte Medikamente), wird abgeklärt, ob ein generell erhöhtes Risiko epileptischer Anfälle besteht und ob die auslösenden Ursachen fortbestehen.

Treten die Anfälle wiederholt auf, spricht man von Epilepsie. Bevor eine Patientin oder ein Patient wieder Auto fahren darf, muss nachgewiesen werden, dass sie oder er mindestens ein Jahr lang keinen Anfall hatte.

Strenge Vorgaben für Lkw- und Busfahrer

Für Inhaber eines Lkw- und Bus-Führerscheins oder einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (Gruppe 2) gelten noch strengere Vorgaben. Hier kann die Fahreignung nach epileptischen Anfällen nur festgestellt werden, wenn die Betroffenen keine Medikamente gegen Epilepsie (anfallssuppressive Medikamente) einnehmen.

Auch hier ist eine fachärztliche Untersuchung notwendig, bei der kein erhöhtes Risiko für weitere Anfälle festgestellt wird. Außerdem wird die Kraftfahreignung frühestens nach zwei Jahren ohne Anfälle wieder erteilt. Bei wiederholten epileptischen Anfällen bleibt die Kraftfahreignung für die Gruppe 2 in der Regel langfristig ausgeschlossen.

Rechtliche Konsequenzen eines Unfalls bei Epilepsie

Kommt es aufgrund eines epileptischen Anfalls zu einem Verkehrsunfall, können verschiedene rechtliche Konsequenzen drohen.

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Strafrechtliche Folgen

Wenn ein Fahrer trotz bekannter Epilepsie und fehlender Fahreignung einen Unfall verursacht, kann dies strafrechtliche Konsequenzen haben. Je nach den Umständen des Einzelfalls können folgende Straftaten in Betracht kommen:

  • Fahrlässige Tötung (§ 222 StGB): Wenn bei dem Unfall ein Mensch zu Tode kommt.
  • Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB): Wenn bei dem Unfall eine Person verletzt wird.
  • Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB): Wenn durch den Unfall Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden.

Das Strafmaß hängt von der Schwere der Schuld und den Folgen des Unfalls ab. Im Falle einer fahrlässigen Tötung kann eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren verhängt werden. Das Führen eines Fahrzeugs unter dem bekannten Risiko eines epileptischen Anfalls gilt in der Regel als grob fahrlässig, was sich strafverschärfend auswirken kann.

Ein Beispiel für ein solches Strafverfahren ist der Fall eines 45-jährigen Mannes, der nach einem ersten epileptischen Anfall und einer Hirnoperation einen SUV bestieg und einen Unfall verursachte, bei dem vier Menschen starben. Obwohl einige Ärzte den Angeklagten zum Teil falsch oder unvollständig über seine Fahreignung aufgeklärt hatten, wurde er wegen tateinheitlich begangener vierfacher fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt. Zudem wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen und die Auflage erteilt, 15.000 Euro an einen gemeinnützigen Verein zu zahlen.

Zivilrechtliche Folgen

Neben den strafrechtlichen Konsequenzen können auch zivilrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden. Geschädigte können Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangen.

  • Schadensersatz: Umfasst alle materiellen Schäden, die durch den Unfall entstanden sind, wie z.B. Reparaturkosten am Fahrzeug, Verdienstausfall, Heilbehandlungskosten.
  • Schmerzensgeld: Dient als Ausgleich für immaterielle Schäden, wie z.B. Schmerzen, Leiden, Beeinträchtigungen der Lebensqualität.

Die Höhe des Schmerzensgeldes richtet sich nach der Schwere der Verletzungen und den individuellen Umständen des Einzelfalls.

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Versicherungstechnische Folgen

Auch versicherungstechnisch kann ein Unfall aufgrund eines epileptischen Anfalls erhebliche Folgen haben.

  • Kfz-Haftpflichtversicherung: Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist verpflichtet, den Schaden des Unfallgegners zu regulieren. Allerdings kann die Versicherung den Fahrer in Regress nehmen, wenn dieser den Unfall grob fahrlässig verursacht hat, z.B. durch Fahren trotz bekannter Epilepsie und fehlender Fahreignung.
  • Kaskoversicherung: Die Kaskoversicherung kann Leistungen kürzen oder verweigern, wenn der Unfall grob fahrlässig verursacht wurde.

Es ist daher ratsam, sich im Falle eines Unfalls juristisch beraten zu lassen, um die eigenen Rechte und Pflichten zu klären.

Fahrverbot bei Epilepsie

Ein Fahrverbot kann bei Epilepsie aus verschiedenen Gründen ausgesprochen werden:

  • Ärztliches Fahrverbot: Wird von einem Arzt ausgesprochen, wenn er aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen des Patienten Bedenken hinsichtlich der Fahreignung hat. Dieses Fahrverbot ist zwar rechtlich nicht bindend, allerdings können Sie große Probleme bekommen, wenn es wegen eines epileptischen Anfalls zum Unfall kommt und die Krankheit bekannt war.
  • Fahrverbot durch die Fahrerlaubnisbehörde: Die Fahrerlaubnisbehörde kann den Führerschein entziehen, wenn sie Kenntnis von einer Epilepsie-Erkrankung erhält und Zweifel an der Fahreignung bestehen.
  • Fahrverbot als Nebenfolge einer Straftat: Im Rahmen eines Strafverfahrens kann das Gericht ein Fahrverbot aussprechen oder die Fahrerlaubnis entziehen, wenn der Fahrer aufgrund seiner Epilepsie eine Straftat im Straßenverkehr begangen hat.

Wichtig: Wird ein Fahrverbot wegen Epilepsie ausgesprochen, kommt dies nicht einem lebenslangen Entzug der Fahrerlaubnis gleich. Bleiben Sie länger anfallsfrei und kann Ihnen eine Fahrtauglichkeit bescheinigt werden, kann das Fahrverbot wieder aufgehoben werden und Sie dürfen trotz Epilepsie fahren.

Epilepsie und Schwerbehinderung

Menschen mit Epilepsie können unter Umständen einen Schwerbehindertenausweis erhalten. Ab einer mittleren Anfallshäufigkeit mit einem Grad der Behinderung (GdB) ab 70 bekommen Menschen mit Epilepsie meist das Merkzeichen G und das Merkzeichen B und bei sehr häufigen Anfällen mit einem GdB von 100 das Merkzeichen H.

Das Merkzeichen G steht für "erhebliche Gehbehinderung“ und ermöglicht unter anderem starke Ermäßigungen bei öffentlichen Verkehrsmitteln. Das Merkzeichen B steht für "Begleitperson", die damit kostenfrei in öffentlichen Verkehrsmitteln mitfahren darf. Das Merkzeichen H steht für "Hilflosigkeit" und ermöglicht sogar kostenlose Fahrten im öffentlichen Nahverkehr.

Finanzielle Unterstützung

Es gibt verschiedene Möglichkeiten der finanziellen Unterstützung für Menschen mit Epilepsie, die aufgrund ihrer Erkrankung in ihrer Mobilität eingeschränkt sind.

  • Zuschuss zu den Kosten für ein Taxi oder einen Fahrdienst: Wenn der Mensch mit Epilepsie keine andere Person hat, die ihn fahren kann, kann ein Zuschuss zu den Kosten für ein Taxi oder einen Fahrdienst beantragt werden. Der Zuschuss ist eine sog. Ermessensleistung. Das bedeutet: Wenn die Voraussetzungen vorliegen, entscheidet der Kostenträger nach den Umständen des Einzelfalls über den Zuschuss.
  • Beratung durch die unabhängige Teilhabeberatung, die Rehabilitationsträger wie z.B. die Agentur für Arbeit oder der Rentenversicherungsträger und das Integrationsamt bzw.

Fallbeispiel: Unfall mit unklaren Unfallfolgen

Ein konkretes Beispiel verdeutlicht die Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Unfallfolgen im Zusammenhang mit Epilepsie. Eine 82-jährige Frau wurde als Fußgängerin von einem Pkw erfasst und erlitt Prellungen und eine HWS-Distorsion. Später traten epileptische Anfälle auf, obwohl die Frau bereits vor dem Unfall an Epilepsie litt. Zudem wurde ein Schädelhirntrauma und ein Innenmeniskushinterhornriss diagnostiziert.

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass nur die Prellungen und die HWS-Distorsion auf den Unfall zurückzuführen sind. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Unfall und den epileptischen Anfällen, dem Schädelhirntrauma und dem Innenmeniskushinterhornriss konnte nicht nachgewiesen werden. Insbesondere wurde festgestellt, dass ein Schädelhirntrauma nicht geeignet ist, epileptische Anfälle auszulösen, und dass der Innenmeniskushinterhornriss aufgrund einer degenerativen Veränderung entstanden sein dürfte.

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