In unserer Gesellschaft wird ein Thema oft totgeschwiegen, obwohl es häufig vorkommt: der Kontaktabbruch zu den eigenen Eltern. Die Hamburger Diplom-Psychologin Dr. Sandra Konrad, Expertin für mehrgenerationale Familienanalyse und Therapie, betont, dass gerade dieses Thema oft heftige Emotionen hervorruft. Glaubenssätze wie „Blut ist dicker als Wasser“ und „Familie steht über allem“ sind tief in uns verankert. Ein Kontaktabbruch ist für die betroffenen Elternteile oft verstörend, da sie den Schritt des Kindes nicht nachvollziehen können.
Die Dynamik des Kontaktabbruchs
Ein Kontaktabbruch ist selten ein plötzlicher Entschluss. Oft geht ihm ein längerer Leidensprozess voraus, in dem sich das Kind nicht gesehen, nicht gehört oder nicht geliebt fühlt. Es ist der berühmte Tropfen, der das Fass zum Überlaufen bringt. Die meisten Menschen sehnen sich nach idealen Eltern, aber zum Erwachsenwerden gehört auch, sich von den Eltern nichts mehr zu wünschen, was sie einem noch nie geben konnten. Dieser Schritt, die Eltern so zu akzeptieren, wie sie sind, kann sehr schmerzhaft sein.
Manchmal sind Eltern tatsächlich nicht gut genug für ihr Kind. Traumatisierte Eltern und Großeltern mit Kriegs- und Fluchterfahrungen können sich toxisch verhalten, sodass ein Kontaktabbruch für das Kind notwendig wird, um emotional zu überleben. Ein solcher Abbruch ist oft ein Ausdruck dafür, dass die Familie keine ausreichende Konfliktfähigkeit erlernt hat. Wenn bereits die Mutter den Kontakt zu ihrer Mutter abgebrochen hat oder andere Familienmitglieder im Clinch liegen, wird der Kontaktabbruch quasi vorgelebt. Kinder lernen so nicht, wie man sich nach einem Streit verträgt oder eine Beziehung repariert.
Therapie als sicherer Raum
Als Therapeutin rät Dr. Konrad nicht zu einem Kontaktabbruch. Vielmehr geht es darum, einen sicheren Raum zu schaffen, in dem Gefühle gefühlt und Wunden versorgt werden können. Die meisten Menschen wünschen sich eine gute Beziehung zu ihren Eltern. Der Kontaktabbruch ist also kein Ziel, sondern eher die letzte Reißleine. Es geht darum, den Handlungsspielraum der Klienten zu erweitern, ihre Bedürfnisse wahrzunehmen und auszudrücken, die Beziehung zu den Eltern maßgeblich mitzugestalten und gesunde Grenzen zu setzen.
Ob eine Wiederannäherung möglich ist, hängt vom Verhalten der Eltern ab. Haben sie die Pause zum Reflektieren genutzt, sind sie bereit, zuzuhören und ihren eigenen Anteil am Konflikt zu erkennen? Einige Eltern lehnen den Kontakt zu ihrem Kind ab, andere sind bereits verstorben. Wenn es Familien gelingt, wieder aufeinander zuzugehen, sind dies bewegende Momente für alle Beteiligten.
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Reiserücktrittsversicherung bei unerwarteten Ereignissen
Eine Reiserücktrittsversicherung gibt ein sicheres Gefühl bei der Urlaubsplanung. Sie erstattet Kosten für nicht angetretene oder abgebrochene Reisen bei unvorhergesehenen Krankheiten, Unfällen und anderen Ereignissen. Die Versicherung greift, wenn eine Krankheit unerwartet und schwer ist. Neben der versicherten Person sind auch Mitreisende und nahe Angehörige mit eingeschlossen, wenn deren Krankheit zum Reiseabbruch führt. Die Reiserücktrittsversicherung muss entweder zum Zeitpunkt der Reisebuchung, spätestens 30 Tage vor Reiseantritt abgeschlossen werden.
In welchen Krankheitsfällen genau greift eine Reiserücktrittsversicherung? Das ist abhängig von den Bedingungen der jeweiligen Versicherung. Eine Krankheit gilt dann als unerwartet, wenn aus einem Wohlbefinden heraus plötzlich und zum ersten Mal Krankheitssymptome auftreten. Der für die Reiserücktrittsversicherung ausschlaggebende Zeitraum ist das Datum des Versicherungsabschlusses und das Datum der Buchungsbestätigung für die Reise. Eine bereits bestehende Krankheit, die sich plötzlich und unerwartet verschlechtert, ist ebenfalls von der Reiserücktrittsversicherung abgedeckt, vorausgesetzt, in den letzten sechs Monaten vor Versicherungsabschluss oder bei bestehendem Versicherungsvertrag in den letzten sechs Monaten vor Buchung der Reise erfolgte keine Behandlung dazu.
Eine schwere Krankheit liegt dann vor, wenn die versicherte Person so stark beeinträchtigt ist, dass sie aufgrund von Symptomen und Beschwerden die geplante Reise nicht antreten kann. Auch schwere psychische Erkrankungen sind abgedeckt, wenn sie unerwartet auftreten. Die Reiserücktrittsversicherung greift auch dann, wenn diese Krankheitskriterien auf eine Risikoperson zutreffen, die nicht an der Reise teilnimmt, aber die versicherte Person hier zwingend anwesend sein muss. Erkrankt also zum Beispiel Ihre Schwester unerwartet und schwer kurz vor Ihrer Reise, deckt die Reiserücktrittsversicherung die anfallenden Kosten, wenn Sie sich als nahes Familienmitglied um sie kümmern müssen.
Konkrete Beispiele für Versicherungsfälle
- Eine plötzliche Krankheit wie Herzinfarkt, Schlaganfall, Blinddarmentzündung, Hörsturz oder überraschendes Nierenversagen, die bei der versicherten Person erstmals vor der gebuchten Reise und nach Versicherungsabschluss auftritt.
- Eine schwere Lungenentzündung, die plötzlich bei der Mutter der versicherten Person auftritt und deren Betreuung während der gebuchten Reisezeit erfordert.
- Eine starke allergische Reaktion der versicherten Person. Wenn eine Ärztin oder ein Arzt aufgrund dessen eine Reiseuntauglichkeit attestiert und diese nicht in den letzten sechs Monaten ärztlich behandelt hat, greift die Reiserücktrittsversicherung. Auch, wenn die Allergie vorher bekannt war.
- Eine plötzlich auftretende Angststörung der versicherten Person vor der Abreise, die so schwer ist, dass sie nicht mehr reisefähig ist. Sobald ein Facharzt oder eine Fachärztin diese psychische Krankheit attestiert und eine Psychotherapie verordnet, greift auch hier die Reiserücktrittsversicherung.
- Komplikationen in der Frühschwangerschaft bei einer von fünf Freundinnen, die gemeinsam verreisen möchten. Klar, dass die Versicherung der Schwangeren greift.
Ob auch andere Personen neben der direkt versicherten Person von der Reiserücktrittsversicherung abgedeckt sind, hängt von der jeweiligen Versicherung und deren Bedingungen ab. Oft kann eine Kostenerstattung erfolgen, wenn Mitreisende oder nahe Angehörige krank werden oder wenn bei mehreren Reisenden nur eine Person wie die Partnerin oder der Partner erkrankt. Angehörige: Ehe- bzw. Lebenspartner, Kinder, Eltern, Geschwister, Großeltern, Enkel, Onkel, Tante, Nichte und Neffe sowie Schwiegerkinder oder -eltern. Mitreisende: Personen, die gemeinsam mit der versicherten Person eine Reise gebucht und versichert haben, und deren Angehörige.
Reiseabbruchversicherung
Je nach Versicherer kann eine Reiserücktrittsversicherung auch eine Reiseabbruchversicherung einschließen. Wenn Sie sich für eine Reiserücktrittsversicherung entscheiden, müssen Sie diese zum Zeitpunkt der Reisebuchung abschließen, spätestens aber 30 Tage vor Reiseantritt. Wenn Sie kurzfristiger buchen, etwa bei einer Last-minute-Reise, geht der Urlaub meist in weniger als 30 Tagen los. Dann müssen Sie die Versicherung aber spätestens am dritten Werktag nach der Buchung abschließen.
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Die Reiserücktrittsversicherung greift vor Beginn der Reise, wenn man die Reise aus wichtigen Gründen nicht antreten kann. Die Versicherung muss spätestens 30 Tage vor Reiseantritt oder bei Last-Minute-Reisen spätestens am dritten Werktag nach der Buchung, aber immer vor Reisebeginn abgeschlossen werden. Die Reiseabbruchversicherung greift während oder nach dem Reisebeginn, wenn man die Reise abbrechen oder unterbrechen muss. Der Zeitraum beginnt mit dem Start der Reise und endet mit der Rückkehr.
Verhalten im Versicherungsfall
- Informieren Sie unverzüglich Ihren Versicherer über die Einzelheiten - online oder telefonisch.
- Stornieren Sie Unterkünfte, Fahrten, Flüge und alle weiteren gebuchten Leistungen, die mit Ihrer abzubrechenden Reise in Verbindung stehen.
- Lassen Sie sich im Krankheitsfall die Reiseuntauglichkeit ärztlich attestieren.
- Halten Sie eventuell entstehende Zusatzkosten möglichst gering.
- Sammeln Sie alle Belege, die mit der Angelegenheit in Verbindung stehen, und stellen Sie diese Ihrem Versicherer auf Anfrage zur Verfügung.
Welche Belege genau Sie im Versicherungsfall benötigen, ist von Versicherer zu Versicherer unterschiedlich. Generell sollten Sie aber alles an Nachweisen und schriftlicher Kommunikation, die bei der Angelegenheit anfallen, aufbewahren, um sie bei Bedarf vorlegen zu können.
Weitere Aspekte der Reiserücktrittsversicherung
- Psychische Erkrankungen: Eine Reiserücktrittsversicherung greift oftmals nicht nur bei unerwarteten und schweren körperlichen Erkrankungen, sondern auch bei diagnostizierten psychischen Leiden wie Angststörungen oder Depressionen.
- Erkrankung von Angehörigen: Wenn nähere Angehörige plötzlich erkranken, die von Ihnen während der Reisezeit betreut werden müssen, oder wenn eine Erkrankung von Mitreisenden einen Reiseabbruch erforderlich macht, springt eine Reiserücktrittsversicherung ein.
- Corona-Erkrankung: Wenn Sie durch das Covid-19-Virus eine gesundheitliche Beeinträchtigung haben, die einen Reiseantritt verhindert oder einen Reiseabbruch erfordert, greift die Reiserücktrittsversicherung auch bei Corona. Sollten Sie in einem Land erkranken, für das das Auswärtige Amt eine Covid-19-bedingte Reisewarnung oder Teilreisewarnung ausgesprochen hat, kann es allerdings sein, dass Ihre Reiseabbruchversicherung nicht greift.
- Ärztliches Attest: Damit Ihr Leistungsfall schnell und reibungslos geprüft werden kann, ist ein aussagekräftiges ärztliches Attest sehr wichtig. Dieses sollte den vollständigen Namen und das Geburtsdatum der erkrankten Person (dies kann der Reisende selbst oder eine Risikoperson sein), die genaue medizinische Diagnose der unerwarteten schweren Erkrankung und das Datum der ersten Behandlung zu dieser Erkrankung enthalten. Bescheinigungen von nicht-ärztlichen Behandlern, wie zum Beispiel Heilpraktikern oder Physiotherapeuten, reichen meist nicht aus.
- Magen-Darm-Erkrankung: Eine plötzlich auftretende Magen-Darm-Erkrankung kann ein versicherter Grund für einen Reiserücktritt sein. Entscheidend ist dabei - wie bei jeder anderen Krankheit auch - dass sie als unerwartet und schwer gilt. Sie benötigen ein Attest von Ihrem Arzt, das nicht nur die Diagnose bestätigt, sondern auch ausdrücklich die medizinische Reiseunfähigkeit bescheinigt.
Wann zahlt die Reiserücktrittsversicherung nicht?
Eine leichte Erkältung, ein leichter Magen-Darm-Infekt oder Kopfschmerzen sind in der Regel sicher keine Krankheiten, die zum Rücktritt von einer Reise berechtigen. Auch die leere Batterie eines Herzschrittmachers ist keine unerwartete Erkrankung für die die Reiserücktrittsversicherung einstehen muss. Ebenso rechtfertigt eine vorsehbare Lungentransplantation keinen Reiserücktritt für den die Versicherung aufkommen muss. Bloßes Unwohlsein oder Angst auf einer Kreuzfahrt stellt ebenfalls keine Krankheit dar, die zu einer Entschädigungsleistung durch die Versicherung führt. Eine Corona Infektion an sich stellt keine schwere Erkrankung dar und in diesem Fall ist kein Versicherungsschutz durch die Reiserücktrittversicherung gegeben. Zur bloßen Infektion müsste für einen Versicherungsfall eine schwere Erkrankung hinzukommen. Wird die Reise aufgrund einer psychischen Erkrankung storniert, kann die Reiserücktrittsversicherung ein Attest von einem Facharzt verlangen. Handelt es sich bei der psychischen Erkrankung um chronische Depressionen muss die Reiserücktrittsversicherung die Stornokosten nicht tragen, da es sich in diesem Fall nicht um eine „unerwartet“ schwere Krankheit handelt, sondern um einen Krankheitsschub.
Unwirksame Klauseln im Vertrag zur Reiserücktrittversicherung
In einem Vertrag zur Reiserücktrittsversicherung sind Klauseln dann unwirksam, wenn sie den Versicherten unangemessen benachteiligen oder gegen gesetzliche Vorgaben verstoßen. Das ist etwa der Fall, wenn eine Klausel unklar oder missverständlich formuliert ist und daher dem Versicherten unklare oder missverständliche Informationen über seinen Versicherungsschutz gibt. Auch wenn eine Klausel im Vertrag fordert, dass ein Reiserücktrittsgrund unverzüglich, beispielsweise innerhalb von 24 Stunden, nach Eintritt gemeldet werden muss, kann das unwirksam sein. Die Frist muss angemessen sein und dem Versicherten eine realistische Möglichkeit zur Meldung geben. Unwirksam ist auch eine Klausel, die dem Versicherer das Recht einräumt, den Vertrag einseitig zu ändern, ohne den Versicherten darüber ausreichend zu informieren und ihm ein Kündigungsrecht einzuräumen. Weiterhin sind Klauseln, die eine kürzere Verjährungsfrist für Ansprüche des Versicherten vorsehen, als gesetzlich vorgeschrieben, unwirksam. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Eine Klausel, die eine extrem hohe Selbstbeteiligung vorsieht, kann als unwirksam betrachtet werden, wenn sie den Zweck der Versicherung unterläuft.
Ärztliches Attest beim Reiserücktritt wegen Krankheit
Ein ärztliches Attest zur Erkrankung ist notwendig, um den Eintritt des Versicherungsfalls zu dokumentieren. Ein Reisender, der nach einem Skiunfall lediglich mit seinem Hausarzt in Deutschland telefonierte und auf dessen Rat hin den Urlaub abbrach und die Heimreise antrat, kann von seiner Reiserücktrittsversicherung keine Entschädigung verlangen, da er aufgrund eines fehlenden Attestes von einem Arzt am Urlaubsort nicht beweisen kann, dass ihm eine Fortsetzung seiner Reise aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich war. Einige Reiserücktrittsversicherungen verlangen über das ärztliche Attest hinaus eine ausführliche Stellungnahme vom Arzt. Bietet die Reiserücktrittversicherung eine eigene medizinische Stornoberatung an und empfiehlt diese dem ratsuchenden Kunden die Reise aufgrund von Krankheit zu stornieren, ist die Reiserücktrittversicherung an diese Auskunft gebunden und kann nicht im Nachhinein Leistungen aus dem Versicherungsvertrag verweigern, weil ihrer Meinung nach doch kein Grund für einen Reiserücktritt bestand.
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Reiserücktritt wegen Erkrankungen von Angehörigen
Eine Reiserücktrittsversicherung übernimmt die Stornokosten auch, wenn ein Angehöriger des Versicherungsnehmers unerwartet schwer erkrankt oder verstorben ist. Steht der Tod eines Angehörigen bevor, ist das kein Fall für die Reiserücktrittsversicherung, da der Todeszeitpunkt ungewiss ist. Verschlechtert sich bei der Schwiegermutter eine an sich altersgerechte Krankheit, handelt es sich um eine unerwartet schwere Erkrankung die den Versicherungsfall auslöst. Zu den Angehörigen zählen der Ehepartner, Kinder, Eltern, Geschwister, Großeltern, Enkel, Onkel, Tante, Nichte und Neffe sowie Schwiegerkinder oder -eltern.
Unverzügliche Stornierung im Krankheitsfall
Im Falle einer Erkrankung ist es wichtig, die Reise unverzüglich, also ohne schuldhaftes Verzögern, zu stornieren. Wer auf eine mögliche Genesung wartet, riskiert die Kürzung oder sogar den Verlust der Versicherungsleistung, da je später man eine Reise wegen Krankheit storniert, desto höhere Stornokosten anfallen. Äußert ein Arzt Bedenken gegen eine Reise nach einer Operation, hat der Versicherungsnehmer die Pflicht von der Reise zurückzutreten. Dies folgt aus seiner Schadensminderungspflicht.
Wann gilt eine Reise als schon angetreten?
Bei den meisten Fluggesellschaften können Fluggästen bereits Tage vor dem Abflug online einchecken. Werden sie nach dem Check-in krank, muss die Reiserücktrittsversicherung für die Reisekosten aufkommen. Der Versicherungsschutz einer Reiserücktrittsversicherung endet laut Gericht nicht beim Online Check-In, da damit die Reise faktisch noch nicht angetreten ist. Für einen Antritt der Reise sei es notwendig, dass der Reisende tatsächlich Leistungen der Airline in Anspruch nimmt - so etwa mit der Aufgabe seines Reisegepäcks oder der Vorlage seiner Bording-Karte zum Betreten des Flugzeugs. Auch das Ausdrucken der Bordkarte zu Hause am Computer stellt keinen Reiseantritt da.
Benötigte Unterlagen für die Reiserücktrittsversicherung
Für die Regulierung eines Reiserücktritts benötigt die Versicherung den Reisevertrag, einen Versicherungsnachweis, eine ärztliche Stellungnahme zur Erkrankung, die Rechnung über die Stornogebühren sowie einen Nachweis über die erfolgte Zahlung.
Zulässigkeit pauschaler Stornogebühren
Es gibt Reiseveranstalter die im Fall einer Stornierung hohe Stornogebühren verlangen. Nach einem Urteil des LG Köln sind prozentuale Staffelungen von Stornokosten in den allgemeinen Reisebedingungen ausgeschlossen, da die entstanden Mehrkosten je nach Art der Reise sehr unterschiedlich ausfallen können. Das Kammergericht Berlin akzeptierte ebenfalls eine Stornoregelung eines Reiseveranstalters nicht, der von seinem Kunden für einen kurzfristigen Reiserücktritt den vollen Reisepreis haben wollte, weil dies so in den Buchungsbedingungen geregelt sei. Die Berliner Richter erachteten die Stornoregelung als eine unangemessene Benachteiligung des Kunden und verlangten vom Reiseveranstalter, dass dieser die tatsächlich durch den Reiserücktritt entstandenen Kosten offenlegte. Auch eine Stornopauschale in Höhe von 30 Prozent des Reisepreises bei Rücktritt von der Reise bis 30 Tage vor Reisebeginn ist nicht zulässig.
Entschädigung von Bonusmeilen
Viele Fluggesellschaften haben in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt, dass eingesetzte Bonusmeilen für einen Flug bei einem Reiserücktritt wegen Krankheit nicht gutgeschrieben werden. Fluggäste haben einen Anspruch auf Entschädigung für Bonusmeilen mit denen sie einen Flug bezahlt haben, wenn diese unwiederbringlich verloren sind.
Kosten einer Reiserücktrittversicherung
Die Kosten für eine Reiserücktrittversicherung hängen von verschiedenen Faktoren ab: Wird nur eine Reise abgesichert oder soll der Versicherungsschutz für mehrere Reisen geltend? Wird eine Selbstbeteiligung vereinbart oder nicht? Ist vom Versicherungsschutz der Reiserücktrittversicherung nur eine Person umfasst oder gilt er für die ganze Familie? Und oft spielt auch das Alter des Versicherungsnehmers eine Rolle. So kann eine Reiserücktrittversicherung für Senioren teurer sein.
Persönliche Erfahrungen und Ratschläge
Einige Nutzer haben ihre persönlichen Erfahrungen mit familiären Konflikten und Krankheitssituationen geteilt. Diese Berichte verdeutlichen, wie belastend solche Situationen sein können und wie wichtig es ist, auf die eigene Gesundheit und das eigene Wohlbefinden zu achten.
Einige Ratschläge, die aus diesen Erfahrungen abgeleitet werden können, sind:
- Selbstschutz: Distanzieren Sie sich von Personen, die Ihnen nicht guttun.
- Hilfe suchen: Nehmen Sie professionelle Hilfe in Anspruch, um mit schwierigen Situationen umzugehen.
- Eigene Bedürfnisse: Achten Sie auf Ihre eigenen Bedürfnisse und setzen Sie gesunde Grenzen.
- Loslassen: Lernen Sie, loszulassen und zu akzeptieren, was Sie nicht ändern können.
- Kommunikation: Versuchen Sie, offen und ehrlich zu kommunizieren, aber schützen Sie sich vor Verletzungen.
Der Fall eines Vaters und seiner Familie
Ein besonders bewegender Bericht schildert die Situation einer Frau, deren Vater nach einem Hirnschlag sein Verhalten gegenüber ihrer Mutter und ihr selbst massiv verschlechtert hat. Der Vater, der zuvor schon herrschsüchtig und dominant war, wurde nach seiner Erkrankung noch aggressiver und respektloser. Die Tochter brach den Kontakt zu ihrem Vater ab, um sich selbst zu schützen, sorgte sich aber weiterhin um ihre Mutter, die unter dem Verhalten des Vaters litt.
Dieser Fall verdeutlicht, wie eine schwere Erkrankung wie ein Hirnschlag nicht nur den Betroffenen selbst, sondern auch das gesamte Familiensystem belasten kann. Es zeigt auch, wie wichtig es ist, in solchen Situationen auf die eigenen Bedürfnisse zu achten und sich vor emotionalem Missbrauch zu schützen.
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