Für viele Menschen ist der Balkon ein Ort der Entspannung und Erholung, besonders bei schönem Wetter. Doch was für den einen Genuss bedeutet, kann für den anderen zur Belästigung werden. Lärm, Gerüche oder herabfallende Blütenblätter können schnell zu Streitigkeiten zwischen Nachbarn führen. Dieser Artikel beleuchtet die Rechte und Pflichten von Mietern und Eigentümern in Bezug auf Lärmbelästigung auf dem Balkon und gibt praktische Tipps zur Konfliktlösung.
Grundsatz: Rücksichtnahme und Zumutbarkeit
Grundsätzlich gilt: Auf dem Balkon ist im Prinzip alles erlaubt, solange es niemanden unzumutbar beeinträchtigt. Diese einfache Regel bildet die Grundlage für die meisten Auseinandersetzungen. Was jedoch als "unzumutbar" gilt, ist oft Auslegungssache und hängt vom Einzelfall ab. Pauschale Aussagen wie "Man darf viermal pro Jahr feiern" sind daher unzutreffend.
Rechtsanwalt Thomas Hannemann aus Karlsruhe, ein Experte im Mietrecht, betont, dass die Rechtslage stets vom Einzelfall abhängt. Daher ist es wichtig, die individuellen Umstände und örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.
Hauptärgernisse: Lärm und Gerüche
Die häufigsten Streitpunkte zwischen Nachbarn sind Lärm und Gerüche, insbesondere durch Grillen. Aber auch andere Faktoren wie herabfallende Blütenblätter, Wäsche oder sogar das Rauchen können die nachbarschaftlichen Beziehungen belasten.
Grillen auf dem Balkon
Oftmals finden sich in der Hausordnung Regelungen zum Grillen auf dem Balkon. In vielen Fällen ist es ganz verboten oder es ist nur die Nutzung eines Elektrogrills gestattet, oft aus Brandschutzgründen. Auch ein Blick in den Mietvertrag kann sich lohnen.
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Fehlen solche Vorschriften, ist gegen gelegentliches Grillen nichts einzuwenden. Das Amtsgericht Bonn entschied beispielsweise, dass ein Mieter eines Mehrfamilienhauses einmal pro Monat nach 48-stündiger Vorankündigung grillen darf (6 C 545/96). Diese Entscheidung gilt jedoch nur für den konkreten Fall und ist nicht allgemeingültig.
Wichtig ist, dass durch den Grillqualm keine Nachbarn gestört werden. Wenn der Rauch direkt in das Wohnzimmer des Nachbarn zieht, kann dieser Zurückhaltung verlangen. Unzumutbar ist der Geruch von Grillanzündern, Spiritus und ähnlichem.
Lärmbelästigung durch Musik und Gespräche
Auch die Geräusche der Nachbarn können zu Ärger führen. Ein leise eingestelltes Radio müssen Nachbarn tagsüber tolerieren. Wer Streit vermeiden will, sollte aber besser Kopfhörer nutzen.
Spätabends sind Gespräche in normaler Lautstärke außerhalb der Wohnung nicht mehr erlaubt, vom Feiern und Musikhören ganz zu schweigen. Das Bundes-Imissionsschutzgesetz schreibt eine Nachtruhe von 22 Uhr bis 7 Uhr vor. In dieser Zeit müssen Feiern und Unterhaltungen in Zimmerlautstärke innerhalb der Wohnung fortgesetzt werden.
Die sogenannte Zimmerlautstärke sollte tagsüber die 40 Dezibel nicht überschreiten und in der Nacht die 30 Dezibel-Marke respektieren. Es ist jedoch zu beachten, dass diese Werte je nach Wohnsituation, Bodenbelag oder Dämmung variieren können.
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Rauchen auf dem Balkon
Auch das Rauchen auf dem Balkon ist immer wieder ein Streitpunkt. Grundsätzlich gehört Rauchen laut Mietrecht zum normalen Gebrauch einer Mietsache und darf nicht gänzlich verboten werden. Dementgegen stehen die Interessen der Nichtraucher. Der Bundesgerichtshof hat jedoch entschieden, dass grundsätzlich auch eingeschränkte Rauchzeiten auf dem Balkon vorstellbar sind (V ZR 110/14).
Blumenkästen und Pflanzen
Wer es gern grün hat, darf Blumenkästen an den Wänden des Balkons anbringen, sofern diese gut befestigt sind. Ein allzu üppiger Bewuchs kann jedoch Anlass zum Streit geben, wenn Pflanzenbestandteile oder Gießwasser auf einen anderen Balkon rieseln.
Einzelne Blätter müssen Nachbarn tolerieren, aber größere Mengen nicht. Mieter oder Eigentümer müssen durch regelmäßiges Zupfen oder Beschneiden sicherstellen, dass nicht zu viel Abfall nach unten fällt.
Nackt sonnen
Sonnenliebhaber dürfen sich auch auf dem Balkon ihrem Hobby hingeben, solange sie sich an die herrschenden Sitten halten. Sprich: Bekleidung, die im Schwimmbad üblich ist, ist auch für das Sonnenbad auf dem Balkon erlaubt. Ganz textilfreies Sonnenbaden kann gegen die guten Sitten verstoßen, wenn der Balkon für andere einsehbar ist. Hier ist Zurückhaltung angeraten.
Wäsche aufhängen
Auch über die zum Trocknen aufgehängte Kleidung erhitzen sich bisweilen die Gemüter. Die kleine Wäsche darf im Rahmen des Balkons trocknen, auf mobilen Wäscheständern, sofern diese optisch nicht stören. Fest installierte Wäscheleinen dürfen jedoch nicht einfach nach Gusto angebracht werden.
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Weitere Lärmquellen und Konfliktpotentiale
Neben den genannten Hauptärgernissen gibt es noch eine Reihe weiterer Lärmquellen, die zu Streitigkeiten zwischen Nachbarn führen können:
- Kinderlärm: Kinderlärm ist grundsätzlich zu tolerieren, solange er nicht vermeidbar ist. Eltern müssen jedoch darauf achten, dass auch die Kleinen sich an Ruhezeiten halten.
- Musizieren: Musizieren gehört zur Ausübung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und kann nicht grundsätzlich verboten werden. Es gelten jedoch zeitliche Richtwerte und die örtlichen Ruhezeiten sind einzuhalten.
- Tiere: Hundegebell, Hühnergegacker oder Entengeschnatter können die Nachbarn stören. Hier gelten unterschiedliche Regelungen, je nachdem, ob es sich um Haus- oder Nutztiere handelt.
- Gartengeräte: Rasenmäher, Heckenscheren oder Laubbläser dürfen nur zu bestimmten Zeiten eingesetzt werden. An Sonn- und Feiertagen ist der Einsatz in der Regel verboten.
- Baumaßnahmen: Lärm durch Baumaßnahmen ist in der Regel unvermeidbar und muss toleriert werden, solange die Nachtruhe eingehalten wird.
Konfliktlösung: Das Gespräch suchen und Kompromisse finden
Für alle Konfliktfälle gilt: Vor dem Gang zum Rechtsberater sollte man zunächst das Gespräch mit dem Nachbarn suchen. Oftmals ist dem anderen gar nicht bewusst, dass er Anlass zum Ärger gibt. Vielleicht ist sogar eine Mediation möglich.
Kann man sich nicht auf einen Kompromiss einigen, sind weitere Schritte nötig. Hier ist eine gründliche Beratung über die Erfolgsaussichten einer Klage hilfreich. Denn: Bei gerichtlichen Verfahren muss der, der sich beeinträchtigt fühlt, die Störung durch den Nachbarn nachweisen. Dies kann unter Umständen schwierig sein - oder teuer, wenn zum Beispiel Sachverständigen-Gutachten eingeholt werden müssen.
Weitere Tipps zur Konfliktlösung:
- Protokoll führen: Bei wiederholter Lärmbelästigung ist es ratsam, ein Lärmprotokoll mit Datum, Uhrzeit und Art der Störung anzufertigen.
- Vermieter informieren: Bei anhaltenden Ruhestörungen kann man sich als Mieter an den Vermieter wenden. Dieser ist verpflichtet, für Ruhe und Ordnung im Haus zu sorgen.
- Ordnungsamt oder Polizei einschalten: Bei akuten Ruhestörungen, insbesondere während der Nachtruhe, kann man das Ordnungsamt oder die Polizei rufen.
Rechtliche Grundlagen
Die rechtlichen Grundlagen für den Lärmschutz finden sich im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), den Landes-Immissionsschutzgesetzen und den jeweiligen kommunalen Verordnungen. Diese Gesetze und Verordnungen regeln unter anderem die Ruhezeiten, die zulässigen Lärmpegel und die Pflichten der Vermieter und Mieter.