Zurechnungsfähigkeit bei Parkinson-Krankheit: Eine umfassende Betrachtung

In den letzten Jahren hat die Anzahl der gerichtlichen Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der Beurteilung der Testierfähigkeit zugenommen, insbesondere im Hinblick auf psychische und kognitive Beeinträchtigungen, die häufig mit dementiellen Erkrankungen einhergehen. Dieser Artikel befasst sich mit der Zurechnungsfähigkeit bei Parkinson-Krankheit und beleuchtet die komplexen Zusammenhänge zwischen neurologischen Erkrankungen, Willensbildung und rechtlichen Fragestellungen.

Einführung

Die Beurteilung der Testierfähigkeit ist ein komplexes Thema, das juristische, medizinische und ethische Aspekte berührt. Insbesondere bei neurologischen Erkrankungen wie dem Parkinson-Syndrom ist eine sorgfältige Abwägung erforderlich, um die Fähigkeit des Betroffenen zur freien Willensbestimmung zu beurteilen. Dieser Artikel untersucht die Auswirkungen des Parkinson-Syndroms auf die Zurechnungsfähigkeit und gibt einen Überblick über aktuelle neurowissenschaftliche Erkenntnisse in Bezug auf Willensbildung und Urteilsfähigkeit.

Grundlagen der Testierfähigkeit

Die Testierfähigkeit ist die Fähigkeit einer Person, ein Testament zu errichten und somit rechtswirksam über ihr Vermögen zu verfügen. Nach § 2229 Absatz 4 BGB ist testierunfähig, wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, wer wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörungen nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Die Beurteilung der Testierfähigkeit erfordert eine umfassende medizinische und juristische Bewertung.

Juristische Grundlagen der Testierfähigkeit

Im Sinne der juristischen Termini liegt Testierunfähigkeit vor, „wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist“ (§ 104 Nr. 2 BGB). Der Begriff der sog. „krankhaften Geistestätigkeit“ umfasst nicht nur endogene und exogene Psychosen, Neurosen, Persönlichkeitsstörungen und stoffgebundene Suchterkrankungen, sondern beinhaltet auch „Geistesschwäche bzw. Oligophrenie“, wobei die Störung ihrer Art und Schwere nach so ausgeprägt sein muss, dass hierdurch bedingt die freie Willensbestimmung bzw. die Urteilsfähigkeit ausgeschlossen werden. Dies ist dann anzunehmen, wenn die betroffene Person nicht fähig ist, ihre Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen. Die juristischen Voraussetzungen nach § 2229 BGB sind demzufolge als nicht erfüllt anzusehen, wenn ein Erblasser nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.

Fachliche Kriterien zur Beurteilung der Testierfähigkeit

Für die Beurteilung der Testierfähigkeit sind entsprechende fachliche Kriterien von wesentlicher Bedeutung: Hierbei entscheidend ist jeweils der Zustand während der Abgabe der Willenserklärung (u.a. bezogen auf den Zeitpunkt von Unterschrift, Änderung oder Widerruf). Die Beurteilung der Testier(un)fähigkeit hat demzufolge auf zwei Ebenen zu erfolgen:

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  1. Zunächst ist zu prüfen, ob zum fraglichen Zeitpunkt eine krankheitswertige neurologische und/oder psychische Störung im juristischen Sinne vorlag (Im Sinne der Beurteilung der diagnostischen Ebene).
  2. Ist diese fachliche Eingangsvoraussetzung gegeben, so muss auf der zweiten Beurteilungsebene geprüft werden, ob diese Störung psychische bzw. neuropsychologische Funktionsdefizite zur Folge hatte, die den Erblasser im fraglichen Zeitraum an einer freien Willensbestimmung bzw. Urteilsfähigkeit gehindert haben (Im Sinne der Beurteilung der Symptomebene).

Es kommt demzufolge auf fachgutachterlicher Sicht nicht darauf an, ob der Erblasser überhaupt zur („natürlichen“) Willensäußerungen fähig war, sondern allein auf die Freiheit seiner Willensbestimmung - „damit ist die Freiheit von krankheitsbedingten Beeinträchtigungen“ gemeint. Entsprechend ist wesentlich zu fokussieren, dass die Beurteilung der Testierfähigkeit oft v.a. eine retrospektive Validierung der Verlaufsergebnisse in Relation zum Erkrankungszustand hinsichtlich des Termins zur Testamentserrichtung darstellt. In juristischer Hinsicht werden deswegen v.a. Wahrscheinlichkeitsannahmen erforderlich, wonach im Sinne eines „positiven Nachweis“ das Vorliegen bzw. Nicht-Vorliegen einer entsprechenden Erkrankung als Voraussetzung für die Beurteilung der u.a. Testier(un)fähigkeit wesentlich sind.

Das Parkinson-Syndrom: Eine Übersicht

Das Parkinson-Syndrom ist eine fortschreitende neurologische Erkrankung, die vor allem das motorische System betrifft. Die Hauptsymptome sind:

  • Tremor: Zittern, meist in Ruhe.
  • Rigor: Muskelsteifigkeit.
  • Akinese/Bradykinese: Verlangsamung der Bewegungen.
  • Posturale Instabilität: Gleichgewichtsstörungen.

Neben den motorischen Symptomen können auch nicht-motorische Symptome auftreten, wie z.B. Depressionen, Schlafstörungen, kognitive Beeinträchtigungen und psychische Störungen.

Unterformen des Morbus Parkinson

Es gibt verschiedene Unterformen des Morbus Parkinson, die sich in ihren Symptomen und ihrem Verlauf unterscheiden können. Einige Patienten entwickeln im Laufe der Erkrankung kognitive Beeinträchtigungen bis hin zur Demenz.

Kognitive Beeinträchtigungen bei Parkinson

Kognitive Beeinträchtigungen sind ein häufiges Begleitsymptom des Parkinson-Syndroms. Sie können verschiedene Bereiche betreffen, darunter:

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  • Exekutivfunktionen: Planung, Entscheidungsfindung, Problemlösung.
  • Aufmerksamkeit: Konzentration, Fokussierung.
  • Gedächtnis: Kurzzeitgedächtnis, Arbeitsgedächtnis.
  • Visuell-räumliche Fähigkeiten: Orientierung, räumliches Denken.

Die Art und der Schweregrad der kognitiven Beeinträchtigungen können von Patient zu Patient variieren. Einige Patienten entwickeln nur leichte kognitive Defizite, während andere eine schwere Demenz entwickeln.

Parkinson-Demenz

Die Parkinson-Demenz ist eine Form der Demenz, die im Zusammenhang mit dem Parkinson-Syndrom auftritt. Sie ist durch eine fortschreitende Verschlechterung der kognitiven Funktionen gekennzeichnet, die die Alltagsaktivitäten beeinträchtigen. Die Symptome der Parkinson-Demenz ähneln denen anderer Demenzformen, wie z.B. der Alzheimer-Krankheit. Zu den häufigsten Symptomen gehören:

  • Gedächtnisprobleme
  • Aufmerksamkeitsstörungen
  • Exekutive Dysfunktion
  • Visuell-räumliche Schwierigkeiten
  • Sprachprobleme
  • Verhaltensänderungen

Auswirkungen auf die Zurechnungsfähigkeit

Kognitive Beeinträchtigungen, insbesondere im Rahmen einer Parkinson-Demenz, können die Zurechnungsfähigkeit eines Patienten erheblich beeinträchtigen. Die Fähigkeit, die Bedeutung einer Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, kann eingeschränkt sein. Dies betrifft insbesondere die freie Willensbestimmung, die für die Testierfähigkeit von entscheidender Bedeutung ist.

Beeinträchtigung der Willensbildung und Urteilsfähigkeit

Die Parkinson-Demenz kann die Prozesse der Willensbildung und Urteilsfähigkeit in vielfältiger Weise beeinflussen. Exekutive Dysfunktion kann die Fähigkeit beeinträchtigen, rationale Entscheidungen zu treffen und die Konsequenzen des eigenen Handelns zu überblicken. Gedächtnisprobleme können dazu führen, dass relevante Informationen vergessen werden oder falsche Erinnerungen entstehen. Aufmerksamkeitsstörungen können die Fähigkeit beeinträchtigen, sich auf wesentliche Aspekte zu konzentrieren und Ablenkungen zu vermeiden.

Rolle von Depressionen und anderen psychischen Störungen

Neben den kognitiven Beeinträchtigungen können auch Depressionen und andere psychische Störungen, die häufig im Zusammenhang mit dem Parkinson-Syndrom auftreten, die Zurechnungsfähigkeit beeinträchtigen. Depressionen können zu einer verzerrten Wahrnehmung der Realität, Interessenverlust und Antriebslosigkeit führen. Psychische Störungen wie Psychosen können die Fähigkeit zur rationalen Entscheidungsfindung und freien Willensbestimmung weiter einschränken.

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Gutachterliche Validierung der Testierfähigkeit

Die gutachterliche Validierung der Testierfähigkeit bei Parkinson-Patienten ist eine komplexe Aufgabe, die eine umfassende medizinische und neuropsychologische Untersuchung erfordert. Ziel ist es, den Schweregrad der kognitiven Beeinträchtigungen und ihre Auswirkungen auf die Willensbildung und Urteilsfähigkeit zu beurteilen.

Notwendige Untersuchungsschritte

Im Rahmen der gutachterlichen Validierung der Testierfähigkeit sind folgende Untersuchungsschritte erforderlich:

  1. Anamnese: Erhebung der Krankheitsgeschichte, der aktuellen Symptome und der Medikamenteneinnahme.
  2. Neurologische Untersuchung: Beurteilung der motorischen und nicht-motorischen Symptome des Parkinson-Syndroms.
  3. Neuropsychologische Testung: Überprüfung der kognitiven Funktionen, wie z.B. Gedächtnis, Aufmerksamkeit, Exekutivfunktionen und visuell-räumliche Fähigkeiten.
  4. Psychiatrische Untersuchung: Beurteilung des Vorliegens von Depressionen, Psychosen oder anderen psychischen Störungen.
  5. Beurteilung der Willensbildung und Urteilsfähigkeit: Einschätzung der Fähigkeit des Patienten, rationale Entscheidungen zu treffen und die Konsequenzen seines Handelns zu überblicken.

Mindestanforderungen an Fachgutachten

Fachgutachten zur Testierfähigkeit sollten folgende Mindestanforderungen erfüllen:

  • Detaillierte Beschreibung der Krankheitsgeschichte und der aktuellen Symptome.
  • Umfassende neurologische und neuropsychologische Untersuchungsergebnisse.
  • Begründete Einschätzung des Schweregrads der kognitiven Beeinträchtigungen und ihrer Auswirkungen auf die Willensbildung und Urteilsfähigkeit.
  • Auseinandersetzung mit aktuellen neurowissenschaftlichen Erkenntnissen und juristischen Fragestellungen.
  • Klare und nachvollziehbare Darstellung der Schlussfolgerungen.

Rolle des behandelnden Arztes

Der behandelnde Arzt kann wertvolle Informationen zur Beurteilung der Testierfähigkeit beisteuern, insbesondere wenn er den Patienten über einen längeren Zeitraum betreut hat. Er kann Auskunft über den Krankheitsverlauf, die Symptomatik und die Medikamenteneinnahme geben. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die Beurteilung der Testierfähigkeit eine komplexe Aufgabe ist, die von einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie durchgeführt werden sollte. In Zweifelsfällen sollte sogar ein forensisch besonders erfahrener Psychiater hinzugezogen werden.

Fallbeispiel: Palliativbegleitung beim Sterbefasten eines depressiven Parkinson-Patienten

Ein 80-jähriger Patient leidet seit vielen Jahren an einer schweren depressiven Störung und einem Parkinson-Syndrom. Er äußert den Wunsch zu sterben und lehnt lebensverlängernde Maßnahmen ab. Nach eingehenden Gesprächen mit seiner Hausärztin und seinem Sohn entscheidet er sich für den freiwilligen Verzicht auf Essen und Trinken (FVET) - er spricht von „Sterbefasten“ - und bittet die Hausärztin darum, diesen Prozess palliativ zu begleiten.

Ethische Fragestellung

Die Bedeutung und der Einfluss der seit Langem bekannten depressiven Störung auf den Todeswunsch ist noch nicht hinreichend geklärt. Es stellte sich somit die Frage, ob es statthaft ist, dem Patientenwunsch zu entsprechen, oder ob eine erneute Einweisung in die Psychiatrie gegen den erklärten Willen des Patienten erzwungen werden muss.

Vorgehensweise

  1. Klärung der psychiatrischen Behandlungsoptionen: Kontakt zu dem behandelnden Psychiater, der berichtet, dass der Patient seit Jahren unter ständiger gedrückter Stimmung, mangelndem Selbstvertrauen und Grübelzwang leide. Weitere Therapieoptionen gebe es seines Erachtens nicht. Auch einen erneuten stationären Aufenthalthalte er nicht für erfolgversprechend.
  2. Klärung der Einwilligungsfähigkeit des Patienten: Der Patient ist voll umfänglich orientiert. Über die Tragweite seiner Entscheidung ist er sich aber in vollem Umfang bewusst. Diese Einschätzung wird von mehreren Ärzten und Palliativpflegefachkräften bestätigt.
  3. Interne Team-Absprache und ethische Bewertung: Es besteht Einigkeit in der Einschätzung, dass der Patient an einer schweren chronischen Erkrankung leidet, die für ihn unerträgliches Leid mit sich bringt. Eine Aussicht auf Besserung besteht nicht.
  4. Weiterer Verlauf: Die Übernahme der palliativmedizinischen und -pflegerischen Versorgung kann erfolgen. Der Patient verstirb 15 Tage nach Beginn des Sterbefastens gut symptomkontrolliert in seiner gewohnten Umgebung.

Abschließende Stellungnahme

Dieses Fallbeispiel zeigt, dass die Palliativbegleitung beim Sterbefasten eines depressiven Parkinson-Patienten aus juristischer und berufsethischer Sicht möglich ist, wenn der Patient einwilligungsfähig ist und keine Aussicht auf Besserung besteht.

Fazit

Die Zurechnungsfähigkeit bei Parkinson-Krankheit ist ein komplexes Thema, das eine umfassende medizinische und juristische Bewertung erfordert. Kognitive Beeinträchtigungen, insbesondere im Rahmen einer Parkinson-Demenz, können die freie Willensbestimmung und Urteilsfähigkeit eines Patienten erheblich beeinträchtigen. Die gutachterliche Validierung der Testierfähigkeit ist daher von entscheidender Bedeutung, um die Rechte und Interessen des Betroffenen zu schützen. Es ist wichtig, dass Ärzte, Juristen und Angehörige eng zusammenarbeiten, um eine fundierte Entscheidung im Sinne des Patienten zu treffen.

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