Bei einer längeren Erkrankung gibt es einiges zu beachten, beispielsweise rechtzeitig den Arbeitgeber zu informieren und die Krankmeldung abzuschicken. Angesichts der angespannten Corona-Lage bleiben Krankschreibungen wegen leichter Erkältungsbeschwerden bis Jahresende auch telefonisch und ohne Besuch einer Arztpraxis möglich. Dies solle wegen der leichter übertragbaren Delta-Virusvariante und langsam voranschreitender Impfungen weiterhin helfen, Kontakte zu vermeiden und Infektionsrisiken zu minimieren, heißt es beim Gemeinsamen Bundesausschuss von Ärzten, Krankenkassen und Kliniken. Telefonische Krankschreibungen sind bis zu sieben Tage möglich und können ebenfalls telefonisch für weitere sieben Kalendertage verlängert werden. Ärztinnen und Ärzte müssen sich dafür durch „eingehende telefonische Befragung“ persönlich vom gesundheitlichen Zustand überzeugen.
Was ist eine Krankschreibung?
Die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) wird in Deutschland jährlich millionenfach ausgestellt, wobei sich die Zahlen in den vergangenen Jahren stark erhöht haben. Dies hängt mit dem höheren Krankenstand von Arbeitnehmern in Deutschland zusammen. 2019 waren Arbeitnehmer in Deutschland durchschnittlich 10,9 Arbeitstage krank gemeldet. Im Jahr 2007 lag sie bei 8,1 Tagen.
Die Rolle des Arztes bei der Krankschreibung
Ein Arzt hält sich bei der Ausübung seiner Tätigkeit an das ärztliche Berufsrecht. Dieses verpflichtet ihn, alle Maßnahmen auf Grund begründeter Einschätzungen und Fakten zu treffen. Eine Krankschreibung gilt als eine solche medizinische Maßnahme.
Wann ist man arbeitsunfähig?
So ist es möglich, dass ein Arzt zu dem Schluss kommt, ein Patient sei zwar krank, dadurch jedoch nicht arbeitsunfähig. Was kann ein Patient tun? Schreibt ein Arzt seinen Patienten ohne nachvollziehbaren Grund krank, können ihn der Arbeitgeber und die Krankenversicherung des Patienten später auf Schadenersatz verklagen. Darüber hinaus drohen dem Arzt wegen des unärztlichen Verhaltens Probleme mit der Ärztekammer.
Es ist allerdings das gute Recht eines jeden Patienten, einen anderen Arzt aufzusuchen und sich erneut untersuchen zu lassen. Dem betreffenden Arzt dürfte dann ein Patient verloren gegangen sein. Nach der Erstbescheinigung müssen Sie also regelmäßig Ihren Arzt aufsuchen, um die sogenannte Folgebescheinigung zu bekommen. Doch ist es wirklich nötig, immer zum selben Arzt zu gehen?
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Die Krankschreibung und das Krankengeld
Wenn Sie länger als sechs Wochen krank sind, muss Ihr Chef Ihnen kein Gehalt mehr zahlen. Die Lohnfortzahlung läuft aus, jetzt muss die Krankenkasse ran. Doch Krankengeld gibt es nur so lange, wie Sie krankgeschrieben sind. Suchen Sie Ihren Arzt also rechtzeitig auf, spätestens am Tag nach dem Auslaufen Ihrer letzten Krankmeldung.
Was tun, wenn der Arzt im Urlaub ist?
Die Krankenkasse vertrösten und die Krankmeldung nach der Rückkehr des Arztes nachreichen? Bitte nicht. Falls während Ihrer Krankmeldung eine Lücke entsteht, verlieren Sie für diesen Zeitraum den Anspruch auf Krankengeld. Ausnahmen gibt es zwar, doch diese rückwirkenden Krankschreibungen beschränken sich auf Einzelfälle.
Daher raten wir Ihnen: Falls Ihr Arzt - aus welchem Grund auch immer - nicht anzutreffen ist, gehen Sie bitte zur Vertretung. Zwischen der aktuellen Krankmeldung und der neuen Folgebescheinigung darf keine Lücke entstehen.
Wenn Ihr Arzt Urlaub macht, ist die Vertretungsfrage normalerweise klar geregelt. Falls nicht, müssen sie selbst aktiv werden. Suchen Sie einen anderen Arzt auf, der sich mit Ihrer Erkrankung auskennt. Sind Sie zum Beispiel wegen Ihres Halswirbelleidens krankgeschrieben, macht es wenig Sinn, zum Augenarzt zu gehen. Fällt Ihr Facharzt aus, sollte Sie Ihr erster Weg also zum direkten Vertreter führen.
Die Krankschreibung "bis auf Weiteres"
STUTTGART. Die Krankschreibung eines Arbeitnehmers "bis auf Weiteres" kann dessen Anspruch auf Krankengeld sichern. Eine erneute ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit muss dann nicht mehr vorgelegt werden, "unabhängig davon, ob die Krankenkasse dieser Beurteilung folgt oder nicht". Das Urteil betrifft ehemalige Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis ausgelaufen ist, etwa wegen einer Befristung, einer Kündigung oder wegen Erreichen des Rentenalters.
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Ein Fallbeispiel
In dem Stuttgarter Fall war nun streitig, was dies für eine Krankschreibung "bis auf Weiteres" bedeutet. Eine Bürokauffrau war 2008 entlassen worden. Es folgten eine stationäre Heilbehandlung und weitere Krankschreibungen, zuletzt vom 16. Dezember 2008. Auf dem sogenannten Auszahlschein für das Krankengeld hatte der Arzt keinen Termin für den nächsten Praxisbesuch eingetragen. Die Krankenkasse bewilligte und zahlte Krankengeld bis zum 31. Weiter entschied das LSG, dass eine Krankschreibung "bis auf Weiteres" auch in einen neuen Bewilligungsabschnitt hineinreichen kann. Im Streitfall hatte der behandelnde Arzt erst Anfang Januar 2009 erneut das Andauern der depressiven Störungen bescheinigt.
Wichtig ist in solchen Fällen, dass fortlaufende Krankschreibungen sich auch immer auf dieselbe Diagnose beziehen. Die Krankenkasse wollte auch dies zum Anlass nehmen, die Krankengeldzahlung zu beenden. Sie verwies auf eine erneute Stellungnahme des Medizinischen Dienstes. Das Landessozialgericht betonte dagegen, dass eine neue Krankheit auch zu einer bereits bestehenden Erkrankung hinzutreten kann. Von den Rückenbeschwerden könne die Krankenkasse daher nicht zugleich auf ein Ende der depressiven Störungen schließen.
Die Behandlungspflicht des Arztes
Sind Sie als Vertragsarzt verpflichtet, jeden Patienten zu behandeln? Hier erfahren Sie, wie weit die Behandlungspflicht reicht und wann Sie Patienten auch ohne Behandlung abweisen dürfen.
Der Behandlungsvertrag
Mit jeder Behandlung entsteht ein sogenannter „Behandlungsvertrag“. In den meisten Fällen wird er einfach konkludent geschlossen. Das bedeutet aber nicht, dass der Vertrag automatisch zustande kommt. Denn genauso wie der Patient sich seinen Arzt bzw. seine Ärztin frei wählen kann, dürfen auch Ärzte die Behandlung eines Patienten und damit den Abschluss eines Behandlungsvertrages ablehnen.
Ganz so einfach ist es in der Praxis allerdings nicht. Denn die Musterberufsordnung besagt, dass Notfälle oder besondere rechtliche Verpflichtungen sehr wohl zu einer Behandlungspflicht führen können.
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Eine solche Verpflichtung ist die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung. Wer eine Zulassung als Vertragsarzt besitzt, kann nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen die Behandlung eines Patienten ablehnen. Privatärzte haben mehr Möglichkeiten zur Ablehnung.
Wann dürfen Ärzte Patienten abweisen?
Als Arzt schulden Sie Ihren Patienten eine sorgfältige, an den neuesten Erkenntnissen der Medizin ausgerichtete, persönliche Behandlung. Dazu gehören Anamnese, Befunderhebung, Diagnostik, Therapie und Nachsorge. Ausnahmen gibt es nur, wenn
- ein volljähriger Kassenpatient seine elektronische Gesundheitskarte nicht vorlegt (§ 13 Abs. 7 Satz 1 BMV-Ä)
- offensichtlich keine Indikation besteht (Schönheitsbehandlungen, missbrauchte Notrufe etc.)
- Ihre fachlichen Fähigkeiten nicht ausreichen, um den Patienten angemessen zu behandeln
- der Patient pöbelt, Sie Ihr Team oder andere Patienten bedroht, oder sich anderweitig ungebührlich verhält. In diesem Fall können Sie von Ihrem Hausrecht gebrauch machen und ihn vor die Türe setzen.
- das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient fehlt. Das nachzuweisen kann schwierig sein. Allein die Tatsache, dass es sich um einen neuen Patienten handelt, reicht dafür noch nicht aus. Das Vertrauensverhältnis kann aber zerrüttet sein, wenn der Patient sich nicht an Ihre ärztlichen Anordnungen hält
- von Ihnen sittenwidrige oder standeswidrige Tätigkeiten verlangt (z. B. Falschabrechnung gegenüber der Krankenkasse)
- Sie drangsaliert durch dauernde nächtliche Anrufe, ungerechtfertigte Beschwerden, unnötige Forderungen nach Hausbesuchen etc.
- die Praxis überlastet ist und dadurch die Behandlung nicht in der nötigen Qualität durchgeführt werden kann - z. B. weil Arbeitskräfte oder Sachmittel fehlen.
Wenn Sie ausschließlich privatärztlich tätig sind, können Sie Patienten etwas leichter ablehnen. Dennoch sollten Sie immer einen wichtigen Grund angeben. Wenn Sie in die Behandlung einwilligen, empfiehlt es sich, einen schriftlichen Behandlungsvertrag abzuschließen. So vermeiden Sie späteren Streit über das Honorar.
Wann besteht Behandlungspflicht?
Nicht jeder aus Ärztesicht triftige Grund rechtfertigt auch tatsächlich, einen Patienten abzulehnen. In diesen Fällen besteht die Behandlungspflicht weiter:
- Im Notfall bzw. bei akutem Behandlungsbedarf und wenn ohne unverzügliche medizinische Hilfe gesundheitliche Schäden drohen, müssen Sie den Patienten immer behandeln - auch dann, wenn die Praxis überlastet ist. Diese Pflicht gilt auch für Nicht-Kassenärzte. Sie müssen allerdings nur die unaufschiebbaren Maßnahmen ergreifen.
- Im Bereitschaftsdienst schulden Sie Patienten die Behandlung genauso wie zu den Praxissprechzeiten. Notrufe müssen Sie gewissenhaft verfolgen.
- Wenn Sie bereits das Budget oder Ihre Fallzahlen überschritten haben, reicht das zur Ablehnung nicht aus.
- HIV-positive Patienten dürfen Sie nicht ablehnen, denn das Infektionsrisiko für Sie, Ihr Team und andere Patienten lässt sich durch Schutzvorkehrungen beherrschen. Auch das Argument, Ihre Praxis könnte wirtschaftliche Nachteile haben, wenn andere Patienten aus Angst wegbleiben, zählt nicht.
Falls Sie einen Patienten unberechtigterweise ablehnen, droht ein Disziplinarverfahren. Außerdem könnte der Patient Schadensersatz fordern. Wenden Sie sich im Zweifelsfall also zuerst an unsere kostenfreie Rechtsberatung für Mitglieder und sichern Sie sich ab.
Was tun, wenn der Arzt die Behandlung verweigert?
Wer einen Arzt aufsucht, erhofft sich vor allem eine korrekte Diagnose seiner Krankheit und im Anschluss eine schnelle Linderung seiner gesundheitlichen Beschwerden. Doch spätestens, wenn der zuständige Mediziner sich weigert, eine Untersuchung vorzunehmen, kommen einige Fragen auf: Darf ein Arzt einen Patienten überhaupt wegschicken? Hat nicht jeder ein Recht auf ärztliche Behandlung?
Die rechtliche Grundlage einer medizinischen Behandlung stellt stets ein sogenannter Behandlungsvertrag dar. Ein solcher muss nicht einmal schriftlich geschlossen werden, weshalb den meisten Patienten wohl auch nicht klar ist, dass ein Vertragsverhältnis entsteht, wenn sie sich in ärztliche Behandlung begeben. Doch ergibt sich automatisch eine Behandlungspflicht für den Arzt, sobald ein Patient seine Praxis betritt?
Welche Vorschriften mit einem Behandlungsvertrag einhergehen, definiert § 630a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Daraus wird deutlich: Ein solcher Vertrag kommt nur dann zustande, wenn ein Patient eine ärztliche Leistung beanspruchen und der jeweilige Arzt ihm diese auch gewähren möchte. Dies gilt sowohl bei gesetzlich versicherten als auch bei Privatpatienten.
Etwas anderes kann jedoch in Bezug auf die Behandlungspflicht bei akuten Schmerzen gelten. Denn handelt es sich um einen Notfall, was beispielsweise der Fall ist, wenn sich das jeweilige Leiden schnell oder aus heiterem Himmel verschlimmert, darf ein Arzt einen Patienten mit derartigen Schmerzen nicht wegschicken.
Übrigens: Da in der Regel jedem Patienten im Vorfeld bei der Aufnahme im Krankenhaus ein Vertrag vorgelegt wird, den er vor der jeweiligen Behandlung unterschreiben muss, ist es hier um einiges deutlicher, wann ein Behandlungsvertrag zustande kommt.
Gemäß § 76 SGB V (Fünftes Buch Sozialgesetzbuch) steht es Patienten normalerweise frei, von welchem Arzt sie sich behandeln lassen. Etwas anderes gilt für die sogenannten Kassenärzte, die sich verpflichtend an der medizinischen Versorgung der gesetzlich versicherten Patienten beteiligen. Sie müssen sich in der Regel an eine Behandlungspflicht halten.
Die Behandlungspflicht kann ebenfalls entfallen, wenn kein Vertrauensverhältnis zwischen Patient und Arzt (mehr) besteht. Ein weiterer Fall, in dem die Behandlungspflicht in der Regel nicht greift, wird in § 13 Absatz 7 des Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) in der Fassung vom 01.01.2015 definiert. Der Vertragsarzt ist berechtigt, die Behandlung eines Versicherten, der das 18.
Wichtig: Dies gilt jedoch nur, wenn kein Notfall vorliegt. Liegt keine der gerade beschriebenen Situationen vor und es handelt sich ebenfalls nicht um einen Notfall, darf ein Arzt einen Schmerzpatienten demzufolge nicht ablehnen. Dieser Tatbestand ist in § 323c des Strafgesetzbuchs (StGB) festgehalten. Es muss jedoch stets eine individuelle Einzelfallentscheidung darüber getroffen werden, ob es sich um unterlassene Hilfeleistung handelt, wenn ein Arzt Sie als Schmerzpatient abgewiesen hat.
Handelt es sich um eine Notfallsituation und Ihr Arzt lehnt die Behandlung trotzdem ab, verstößt er gegen die Behandlungspflicht. Sie haben hier die Option, eine Beschwerde bei der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung bzw. Ärztekammer einzureichen.
Die Rolle des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK)
Krankenkassen überprüfen regelmäßig die Arbeitsunfähigkeiten von Versicherten. Sie sind bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen gesetzlich verpflichtet, eine gutachterliche Stellungnahme des MDK einzuholen. Die Beurteilung erfolgt überwiegend nach Aktenlage.
Die gesetzlichen Krankenkassen haben die Verantwortung, die Beitragseinnahmen in die bestmögliche Versorgung ihrer Versicherten zu investieren. Hierzu gehört z. B. auch, die Leistungsausgaben für das Krankengeld auf das notwendige Maß zu begrenzen. Um dies in Bezug auf das Krankengeld sicherzustellen, sind die Krankenkassen angehalten, regelmäßig die Arbeitsunfähigkeitsfälle zu analysieren. Auffälligkeiten sind hierbei zu prüfen und aufbereitet dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) zur Beratung vorzulegen.
Wann prüft der MDK die Arbeitsunfähigkeit?
Der MDK wird grds. im Auftrag der Krankenkasse tätig. Benötigt die Krankenkasse Unterstützung bei der Beurteilung, ob eine Krankheit tatsächlich zu einer Arbeitsunfähigkeit (AU) führt, greifen sie auf das medizinische Wissen des MDK zurück. Trotz der Beauftragung sind die Gutachter bei ihrer medizinischen Bewertung vollkommen unabhängig.
Das Ziel der MDK-Begutachtung
Die Solidargemeinschaft der Versicherten funktioniert nur dann, wenn die medizinischen Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sind. Ziel des MDK ist es daher, durch die sozialmedizinische Beurteilung wirksame Maßnahmen zur Vermeidung von wiederkehrender AU einzuleiten oder Langzeit-AU und Leistungsmissbrauch zu vermeiden.
Grundlage der MDK-Prüfung
Basis jeder Beurteilung bilden die gesetzlichen Vorgaben und eventuell vorliegende Richtlinien. Im Fall der Prüfung von Arbeitsunfähigkeit ist daher insbesondere die AU-Richtlinie zu berücksichtigen. Um eine einheitliche Begutachtung durch die Gutachter der MDK sicherzustellen, erlässt der GKV-Spitzenverband eine Anleitung zur Beratung und Begutachtung bei Arbeitsunfähigkeit (BGA AU). Die Vorgaben in der Begutachtungsanleitung sind sowohl für die Gutachter des MDK als auch für die Krankenkassen verbindlich.
Die AU-Richtlinie
Die AU-Richtlinie wird durch den Gemeinsamen Bundesauschuss erstellt und regelt detailliert, wann eine Krankheit als AU gilt.
- So sind Arbeitnehmer arbeitsunfähig, wenn sie ihre bisherige Tätigkeit aufgrund der Krankheit nicht mehr ausüben können;
- Arbeitslose hingegen sind nur dann arbeitsunfähig, wenn sie keine leichten Tätigkeiten mehr in dem Vermittlungsumfang ausüben können;
- Arbeitslosengeld II-Empfänger sogar nur, wenn sie weniger als 3 Stunden täglich leichte Arbeiten ausüben können.
Was regelt die Begutachtungsanleitung?
Die BGA-AU gibt einen Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingen und einheitliche Kriterien und Maßstäbe für Art, Inhalte und Dokumentation einer Begutachtung wieder. Zugleich werden die organisatorischen Verfahren beschrieben, um eine erfolgreiche Zusammenarbeit zwischen MDK und Krankenkasse sicherzustellen. So kann der Begutachtungsanleitung z. B. entnommen werden, wann aus medizinischer Sicht Anhaltspunkte vorliegen, welche eine Beurteilung durch den MDK sinnvoll erscheinen lassen und welche Unterlagen hierfür durch die Krankenkasse vorzulegen sind.
Die Wichtigkeit der Einheitlichkeit von Gutachten
Eine einheitliche Regelung des Inhaltes von Gutachten ist schon daher wichtig, weil diese u. U. eine große Tragweite für Versicherte haben können. Stellt z. B. der MDK fest, dass eine Erwerbsminderung aus medizinischer Sicht vorliegt, kann die Krankenkasse den Versicherten verbindlich zu einem Rehabilitationsantrag auffordern. Gleichfalls kann eine Feststellung der Arbeitsfähigkeit zu einem Leistungsende führen.
Die Entscheidung liegt letztlich bei der Krankenkasse
Auch wenn durch den MDK die medizinische Beurteilung erfolgt, liegt dennoch die Entscheidung über eine Leistung stets bei den Krankenkassen. Die Gutachter geben Empfehlungen ab, greifen aber nicht in die ärztliche Behandlung ein.
MDK-Begutachtung nach Aktenlage
Vielfach können Versicherte nicht nachvollziehen, wie der MDK auf eine bestimmte Empfehlung kommt. Dem MDK liegen vielfache Berichte und Bescheinigungen der behandelnden Ärzte vor, welche grds. in aktenmäßigen Beurteilungen ausgewertet werden. Nur in den seltenen Fällen, in denen der Gutachter auch nach der Sichtung der Unterlagen keine ausreichende Basis für seine Empfehlung hat, erfolgt im Einzelfall eine körperliche Untersuchung.
Tipp: Unzureichende Unterlagen vermeiden
Wichtig für eine Beurteilung durch den MDK ist demnach, dass dem Gutachter möglichst Unterlagen vorliegen, welche die Besonderheiten der Krankheit so genau und tiefgründig als möglich darstellen. Je besser der Gutachter die Entscheidung nachvollziehen kann, desto sicherer kann man sein, dass die Einschätzung des behandelnden Arztes geteilt wird. Teilweise sehen sich Ärzte erst nach einer Leistungsablehnung zu einer ausführlichen Begründung der Besonderheiten aufgefordert.
Rechte und Pflichten von Arzt und Patient
"Unglaublich, was ich beim Arzt erlebt habe": Viele haben solche Geschichten zu erzählen. Gleichzeitig haben auch Ärzte und Ärztinnen immer wieder Grund, fassungslos über Patienten zu sein. Rechte und Pflichten gibt es auf beiden Seiten - und es ist gut, sie zu kennen.
Die freie Arztwahl
Hier gibt es einen Unterschied zwischen Privatversicherten und gesetzlich Versicherten. Bei Privatversicherten steht es dem Arzt jederzeit frei, jemanden neu aufzunehmen - oder eben nicht. Bei Kassenpatienten gilt: "Im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) besteht grundsätzlich eine Behandlungspflicht", sagt Prof.
Liegt bei Patient oder Patientin ein medizinischer Notfall vor, setzt das wiederum diese Ausnahme außer Kraft.
Vertrauensverlust
Ja, das ist möglich, sagt Sabine Wolter, Gesundheitsexpertin bei der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. "Überall da, wo ein schwerwiegender Vertrauensverlust vorliegt, muss der Arzt nicht weiter behandeln", sagt die Verbraucherschützerin.
Urlaubsregeln für Kassenärzte
Für Kassenärzte gibt es klare Urlaubsregeln. Sie besagen, dass sie im Zeitraum von zwölf Monaten maximal drei Monate abwesend sein dürfen. Macht der Arzt die Praxis länger als eine Woche am Stück dicht, muss er das seiner Kassenärztlichen Vereinigung mitteilen. "Aber genehmigungspflichtig ist es nicht", sagt der Anwalt. Es muss aber eine Vertretung geben. Und die muss mitgeteilt werden: Entweder per Aushang, im Internet oder auf dem Anrufbeantworter.
Ausfall des Arztes
Passiert das, gibt es in der Regel nachvollziehbare Gründe. Schließlich kann auch ein Arzt krank werden. Allerdings muss sich dann das Praxisteam darum kümmern, dass Termine abgesagt werden. "Termine müssen von beiden Seiten eingehalten werden", sagt Martin Stellpflug.
Streik
Thema Streik: Der ist GKV-Ärzten generell verboten. Ein Streik wird daher oft nicht so genannt, "aber es läuft auf eine Praxisschließung hinaus", sagt der Anwalt.
Die Krankschreibung
Natürlich kann ein Arzt das, sagt Sabine Wolter. "Es ist immer das fachliche Dafürhalten des Arztes, ob er jemanden krankschreibt oder nicht.
IGeL-Leistungen
Klare Antwort: Nein. "Alle Leistungen, die außerhalb des gesetzlichen Leistungskatalogs liegen, müssen vorher vereinbart sein", sagt Sabine Wolter. Denn bei gesetzlich Versicherten rechnet der Arzt direkt mit der Krankenkasse ab. Damit der Arzt einen Anspruch auf die Zahlung habe, ist aber ein Vorlauf nötig, erklärt die Verbraucherschützerin. "Ich muss informiert und aufgeklärt werden, einen Kostenvoranschlag und am Schluss eine Rechnung erhalten." Wenn alles korrekt läuft, gibt es auch ein Papier mit dem Hinweis, dass die gesetzliche Kasse diese Leistung nicht übernimmt. "IGeL-Leistungen sind ja auch nicht zwingend medizinisch notwendig, deshalb habe ich als Patientin immer eine Überlegungszeit", sagt Sabine Wolter. "Ich muss nicht spontan sagen, ob ich das will oder nicht." Es kann sich auch lohnen, noch einmal bei der Krankenkasse nachzufragen.
Patientenakte
Laut Gesetz hat der Patient einen Anspruch auf Einsicht, sagt Martin Stellpflug. "Es heißt zwar Einsichtnahme, aber in der Praxis sieht es so aus, dass die Unterlagen kopiert und mitgegeben oder übersandt werden", sagt der Fachanwalt.
Kündigung auf ärztlichen Rat
Haben Sie schwerwiegende gesundheitliche Probleme, kann Ihnen der Arzt zur Kündigung raten, wenn das berufliche Umfeld die Ursache ist.
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