Praxisvertretung für Neurologen und Psychiater: Ein umfassender Leitfaden

Vertragsärzte, also auch Neurologen und Psychiater, sind grundsätzlich dazu verpflichtet, ihre Tätigkeit persönlich und in freier Praxis auszuüben. Dies ist ein wesentliches Merkmal des freien Berufs. Allerdings sieht der Gesetzgeber Ausnahmen von diesem Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung vor, insbesondere im Falle von Vertretungen. Dieser Artikel beleuchtet die Rahmenbedingungen, Voraussetzungen und Besonderheiten der Praxisvertretung für Neurologen und Psychiater in Deutschland.

Rechtliche Grundlagen der Praxisvertretung

Die Vertretung von Vertragsärzten ist in § 32 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) geregelt. Ergänzende Bestimmungen finden sich in den Bundesmantelverträgen und der Berufsordnung für Ärzte.

Wann ist eine Vertretung notwendig?

Eine Vertretung wird notwendig, wenn ein Vertragsarzt seine vertragsärztliche Tätigkeit aufgrund von Urlaub, Krankheit, Fortbildung oder Teilnahme an einer Wehrübung nicht persönlich ausüben kann. Auch eine Schwangerschaft oder Entbindung stellt einen legitimen Grund für eine Vertretung dar.

Wer darf vertreten?

Grundsätzlich können sich Vertragsärzte nur durch andere Vertragsärzte, im Arztregister eingetragene Ärzte oder Ärzte, die die Eintragungsvoraussetzungen für das Arztregister erfüllen, vertreten lassen. Wichtig ist, dass es sich um eine Vertretung desselben Fachgebiets handeln muss. Ein Neurologe kann sich also in der Regel nur durch einen anderen Neurologen oder einen Arzt mit vergleichbarer Qualifikation vertreten lassen. Kürzere Vertretungen können beispielsweise auch von einem beim zu vertretenden Arzt angestellten Weiterbildungsassistenten wahrgenommen werden.

Anforderungen an die Qualifikation des Vertreters

Sofern der Vertragsarzt Leistungen erbringt, für die es einer besonderen Befähigung und Genehmigung bedarf, muss die Praxisvertretung dafür die gleiche Befähigung besitzen. Sind die Qualifikationsvoraussetzungen nicht erfüllt, dürfen die Leistungen, die eine besondere Qualifikation erfordern, nicht abgerechnet werden.

Lesen Sie auch: Autofahren bei Demenz: Regeln und Empfehlungen

Ein Sonderfall liegt vor, wenn die Vertretung beispielsweise über eine Ultraschallgenehmigung verfügt, der Praxisinhaber jedoch nicht. In diesem Fall darf die Vertretung diese Leistung trotz nachgewiesener Qualifikation nicht erbringen, da sie nicht zum Leistungsspektrum des Vertretenen gehört.

Arten der Vertretung

Es gibt grundsätzlich zwei Arten der Vertretung:

  • Vertretung in der eigenen Praxis: Der Vertreter wird in der Praxis des abwesenden Vertragsarztes tätig und kennzeichnet seine Leistungen unter Verwendung dessen LANR/BSNR (Lebenslange Arztnummer/Betriebsstättennummer). Die Praxis bleibt geöffnet.
  • Kollegiale Vertretung: Der abwesende Arzt schließt seine Praxis, und der kollegiale Vertreter übernimmt in seiner eigenen Praxis die Behandlung der Patienten. Der Vertreter kennzeichnet die Leistungen unter seiner eigenen LANR/BSNR.

Meldepflichten und Genehmigungen

Vertretungen sind gemäß §5 Abs. 1 der Verwaltungsrichtlinie zur ärztlichen Vertretung, Sicherstellungs- und Entlastungsassistenz gemäß §§ 32 ff. Ärzte-ZV, spätestens ab dem 8. Tag der Vertretungszeit anzeigepflichtig. Dies gilt unabhängig davon, ob die Vertretung nur an einzelnen Tagen in der Woche erfolgt.

  • Kurzfristige Vertretungen: Bei Krankheit, Urlaub, Fortbildung oder Wehrübung bis zu einer Dauer von drei Monaten innerhalb von zwölf Monaten ist eine Meldung erforderlich, wenn die Vertretung länger als eine Woche dauert. Die Meldung erfolgt in der Regel über das Online-Portal der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV).
  • Längerfristige Vertretungen: Vertretungen von über drei Monaten (bzw. im Entbindungsfall zwölf Monaten) müssen durch die KV genehmigt werden. Gleiches gilt für regelmäßige Vertretungen, die über einen längeren Zeitraum als drei Monate erfolgen - auch, wenn sie beispielsweise nur einen Tag in der Woche betreffen. Der Antrag muss spätestens drei Wochen vor Ablauf des Drei- bzw. Zwölfmonatszeitraums bei der KV eingegangen sein.

Vertretung von angestellten Ärzten

Auch für angestellte Ärzte gelten spezielle Regelungen zur Vertretung. Laut § 32 b Abs. 6 Ärzte-ZV ist die Beschäftigung einer Vertretung für einen angestellten Arzt zulässig und kann maximal für eine Dauer von sechs Monaten angezeigt werden. Gründe für eine Vertretung sind insbesondere die Freistellung eines angestellten Arztes, das Enden des Anstellungsverhältnisses durch Kündigung, Tod oder andere Gründe. Eine Verlängerung der Tätigkeit des Vertreters ist hingegen nicht möglich, auch wenn eine Verlängerung der Nachbesetzungsfrist beantragt wird.

Besonderheiten bei Psychotherapeuten

Aufgrund der besonders engen Patienten-Therapeuten-Beziehung regeln die Bundesmantelverträge, dass eine Vertretung bei den probatorischen Sitzungen und bei der genehmigten Psychotherapie unzulässig ist.

Lesen Sie auch: Medikamentenliste für Myasthenia Gravis – Achtung!

Anrufbeantworter und Patienteninformation

Es ist wichtig, die Patienten über die Vertretung zu informieren. Dies kann durch einen Aushang an der Praxistür oder eine Ansage auf dem Anrufbeantworter erfolgen. Die Ansage sollte Informationen über den Namen und die Kontaktdaten des Vertreters sowie den Zeitraum der Vertretung enthalten.

Unzulässig ist eine Rufweiterleitung auf die Telefonnummer des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes (ÄBD). Auch ein Verweis auf die Dienstbereitschaft von Krankenhäusern ist nicht zulässig.

Vertragliche Aspekte der Praxisvertretung

Bei einer Vertretung in der eigenen Praxis ist es ratsam, einen schriftlichen Vertretungsvertrag abzuschließen. Dieser Vertrag sollte die Rahmenbedingungen der Praxisvertretung regeln, wie beispielsweise:

  • Beginn und Ende der Vertretung
  • Voraussetzungen für die Vertretung
  • Rechte und Pflichten des Praxisvertreters
  • Berufshaftpflichtversicherung
  • Vergütung
  • Regelungen zur PKW-Benutzung
  • ggf. Konkurrenzschutzklausel
  • Schlussbestimmungen

Haftung bei Behandlungsfehlern

Für Behandlungsfehler haften sowohl der vertretende Arzt als auch der Praxisinhaber. Denn der Behandlungsvertrag wird auch während der Vertretung mit dem Praxisinhaber geschlossen. Es ist daher wichtig, vor der Vertretung zu prüfen, ob die eigene Berufshaftpflichtversicherung und die des Kollegen diesen Fall abdecken.

Abrechnung der Leistungen

Wer im Vertretungsfall abrechnen darf, hängt von der Art der Praxisvertretung ab. Bei einer kollegialen Vertretung rechnet der Vertreter über den Vertreterschein (Muster 19) ab. Dabei muss er sich auf ärztliche Leistungen seines eigenen Leistungsspektrums beschränken. Bei einer Vertretung in der eigenen Praxis rechnet der kranke bzw. abwesende Arzt die Leistungen des vertretenden Arztes selbst ab. Damit ist er auch für die Verordnungen verantwortlich - z. B. im Fall einer Wirtschaftlichkeitsprüfung.

Lesen Sie auch: Schwimmen trotz Epilepsie: Was Sie beachten müssen

Checkliste für die Praxisvertretung

  • Rechtzeitig planen: Beginnen Sie frühzeitig mit der Suche nach einem geeigneten Vertreter.
  • Qualifikation prüfen: Stellen Sie sicher, dass der Vertreter die notwendigen Qualifikationen und Genehmigungen besitzt.
  • Vertretungsvertrag abschließen: Regeln Sie die Rahmenbedingungen der Vertretung schriftlich.
  • KV informieren: Melden Sie die Vertretung fristgerecht bei der zuständigen KV.
  • Patienten informieren: Informieren Sie Ihre Patienten über die Vertretung.
  • Versicherungsschutz prüfen: Stellen Sie sicher, dass Ihre Berufshaftpflichtversicherung die Vertretung abdeckt.

tags: #darf #ein #neurologe #einen #psychiater #vertreten