Nachbarschaftliche Konflikte, die durch Hunde verursacht werden, sind leider keine Seltenheit. Dabei geht es oft um Lärmbelästigung durch Bellen, Beschädigung von Zäunen oder Gärten und sogar um aggressive Vorfälle. Dieser Artikel beleuchtet die rechtliche Situation und gibt Ratschläge, wie man mit solchen Problemen umgehen kann.
Ausgangssituation: Hundegebell und Zaunkonflikte
Ein häufiges Szenario ist, dass ein Nachbar einen oder mehrere Hunde hält, die durch ihr Verhalten - insbesondere Bellen - die Lebensqualität der Nachbarn beeinträchtigen. Oftmals spitzt sich die Situation zu, wenn die Hunde nicht ausreichend gesichert sind und Zäune beschädigen oder sogar Menschen verletzen.
Ein konkretes Beispiel ist der Fall eines Grundstücksbesitzers, dessen Nachbar einen Hund anschaffte, ohne dies vorher anzukündigen. Der Hund bellte die Hunde des Grundstücksbesitzers an, wenn diese im Garten waren. Wenn der Hund des Nachbarn auf das freie Grundstück gelangte, griff er den Zaun des Grundstücksbesitzers an. Dabei wurde der Ehemann des Grundstücksbesitzers verletzt. Der Nachbar forderte den Grundstücksbesitzer auf, seinen Zaun zu verstärken, obwohl er selbst keinen Zaun auf der Grundstücksgrenze hatte.
Rechtliche Grundlagen
Die rechtliche Bewertung solcher Fälle ist komplex und hängt von verschiedenen Faktoren ab. Grundsätzlich gilt, dass jeder Grundstückseigentümer das Recht hat, sein Eigentum zu nutzen, ohne die Rechte anderer zu verletzen. Dies ergibt sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).
Kein Anspruch auf Einschränkung der Lebensführung des Nachbarn
Grundsätzlich besteht kein Anspruch darauf, dass der Nachbar sein Nutzungsrecht und seine persönliche Lebensführung einschränkt, solange er das Geh-, Fahr- und Leitungsrecht des Nachbarn nicht beschneidet. Dies bedeutet, dass man im Allgemeinen keine rechtliche Handhabe gegen die Haltung eines Hundes hat, der frei im Garten läuft.
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Ausnahmen im Einzelfall
Wie so oft gibt es jedoch Ausnahmen von dieser Regel. Ein Richter könnte beispielsweise die Rechte des Grundstücksinhabers einschränken, wenn die Angstgefühle der Familienmitglieder des Nachbarn als ausreichend erachtet werden. Allerdings wird eher erwartet, dass sich die Familienmitglieder ihren Ängsten therapeutisch stellen.
Gefährdungslage
Anders sieht die Sache aus, wenn der Hund mehr als nur durch seine Existenz bedrohlich ist und aggressiv auf Nachbarn und deren Gäste zugeht. In diesem Fall muss der Spaß am Tier hinter den Unversehrtheitsinteressen zurücktreten. Zu berücksichtigen ist dabei der Grad der Gefährlichkeit, also wie groß und gefährlich der Hund ist und wie klein die Kinder der Nachbarn sind.
Ordnungswidrigkeit und Lärmbelästigung
Extremer Lärm durch lautes Hundegebell kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Nachbarn können das Ordnungsamt einschalten, wenn sie sich durch einen Hund belästigt fühlen. Das Ordnungsamt kann Anordnungen gegen den Hundehalter erlassen, beispielsweise, dass der Hundehalter seinen Vierbeiner zu den Ruhezeiten in einem geschlossenen Raum unterbringt, wo das Gebell nicht stört.
Hundegebell ist eine Ruhestörung, wenn sie als unzumutbar einzustufen ist. Auch für Hunde und deren Halter gelten Richtlinien, Regeln und Ruhezeiten, weil Hundegebell immer laut ist und damit eine Belastung darstellt.
Hundegebell als Ruhestörung - Urteile zur Zumutbarkeit
Dem Tierhalter obliegen als Mieter auch gewisse Pflichten, die sein Recht, einen Hund in der Wohnung zu halten, beschränken. Er muss seinen Vierbeiner so halten, dass die Störungen und Beeinträchtigungen im Rahmen dessen bleiben, was von Nachbarn als sozial-adäquat hinzunehmen ist. Nur so kann gewährleistet werden, dass der Hausfrieden gewahrt bleibt.
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Ein Gerichtsurteil besagt, dass Hundegebell dann eine unzumutbare Ruhestörung darstellt, wenn ein Hund dauerhaft über einen Gesamtzeitraum von einer halben Stunde täglich bellt.
Anzeige wegen Hundegebell - Ordnungswidrigkeit nach § 117 OWiG
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg gab einer Behörde Recht und stärkte damit auch die Rechte der Nachbarn bei Lärmbelästigung durch Hundegebell. Das OVG betrachtete das langanhaltende und häufige übermäßige Bellen als Belästigung der Nachbarschaft, vor allem in den Ruhezeiten. Denn es sei ein lautes, ungleichmäßiges Geräusch und könne das körperliche Wohlbefinden betroffener Nachbarn beeinträchtigen.
Was ist zumutbar?
Die Gerichte stellen die Frage: „Hundegebell - Was ist für Mieter zumutbar?“ Jede unzumutbare Störung gilt als Lärmbelästigung, weil dadurch die normale Nutzung der Mieträume beeinträchtigt ist. An Schlaf oder Erholung ist dann nicht mehr zu denken.
Bellzeiten und Lärmprotokoll
In der Regel darf das Hundebellen im Nachbargarten täglich nicht länger als insgesamt 30 Minuten andauern. Außerdem kann man meist auch darauf bestehen, dass Hunde nicht länger als 10 bis 15 Minuten ununterbrochen bellen. Dulden müssen Sie als Nachbar das Bellen nur dann, wenn die Störung unwesentlich oder ortsüblich ist - was aber für städtische Wohngegenden in der Regel nicht zutrifft. Generell ist zu sagen: Hundegebell außerhalb der üblichen Ruhezeiten wird von den Gerichten eher hingenommen als die Störung der Mittags- und Nachtruhe. Diese Ruhezeiten gelten grundsätzlich von 13 bis 15 Uhr und nachts von 22 bis 6 Uhr, können sich aber regional von Gemeinde zu Gemeinde etwas unterscheiden. Spezielle Vorschriften zur Hundehaltung können sich auch aus Landesrecht oder Gemeindesatzungen ergeben. Reagiert der Hundebesitzer nicht auf eine schriftliche Aufforderung, kann er gerichtlich auf Unterlassung verklagt werden.
Für den gestörten Nachbarn ist es sinnvoll, ein sogenanntes Lärmprotokoll anzulegen, in dem die Häufigkeit, Intensität und Dauer des Bellens festgehalten wird, und das von Zeugen bestätigt werden kann.
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Freilaufende Hunde im Gemeinschaftsgarten
Allein aus der Größe eines Hundes folge, dass er sich nicht unangeleint und unbeaufsichtigt im Gemeinschaftsgarten aufhalten dürfe. Durch das nicht sicher vorhersehbare Verhalten des Hundes bestehe stets eine latente Gefährdung. Auch sei nicht auszuschließen, dass Besucher erschreckten. Zudem sei den Mitbewohnern der Kot und Urin auf der Gemeinschaftsfläche nicht zuzumuten. Das Gericht hielt es deshalb für erforderlich, dass das Tier im Garten angeleint und von einer mindestens 16 Jahre alten Person begleitet werden muss.
Hunde im eigenen Garten
Auf dem eigenen Grundstück darf der Hund frei herumlaufen und auch in Maßen bellen - selbst unvermutet hinter dem Gartenzaun. Ist ein Hund bereits in der Vergangenheit als aggressionsbereit und im Freien als schwer lenkbar aufgefallen, darf er insbesondere bei Spaziergängen an Orten, an denen mit Joggern oder Wanderern zu rechnen ist, nur noch angeleint laufen. Im Übrigen schützt das "Warnung vor dem Hunde"-Schild nicht vor Schmerzensgeldansprüchen, wenn der Hund einen Besucher beißt. Jeden Grundstückseigentümer trifft die Verpflichtung, für einen verkehrssicheren Zustand seines Grundstücks zu sorgen, um Gefahren von Dritten abzuwenden.
Wann ist Hundehaltung verboten?
Besonders ins Gewicht fiel dabei die unmittelbare Nähe der Hundezucht zum Wohngrundstück des Nachbarn. Der Hausgarten des Nachbarn ist nämlich vom Hundeauslauf nur circa fünf Meter entfernt. Das Gericht vertritt die Auffassung, dass durch das Hundegebell sowohl der Schlaf als auch das Wohlbefinden der Nachbarn auf Dauer stark beeinträchtigt werden kann. Nach den Feststellungen des Gerichtes kommt es nicht darauf an, dass die Zucht nur als Hobby betrieben wird. Eine Hundezucht, die aus reiner Liebhaberei betrieben wird, führt nicht zu einer geringeren Lärmbelästigung der Nachbarn als die kommerzielle Zucht. Ebenso wenig konnte der Kläger mit dem Argument Gehör finden, dass sich kein einziger Nachbar wegen des Hundegebells direkt bei ihm beschwert hat. Es ist nämlich davon auszugehen, dass die Wahrung des nachbarlichen Friedens andere Nachbarn von entsprechenden Anzeigen bei der Bauaufsichtsbehörde abgehalten hat.
Lösungsansätze und Handlungsempfehlungen
Um die Situation zu verbessern, gibt es verschiedene Lösungsansätze, die je nach Einzelfall geeignet sind:
- Gespräch mit dem Nachbarn suchen: Der erste Schritt sollte immer ein offenes und freundliches Gespräch mit dem Nachbarn sein. Oftmals ist es möglich, gemeinsam eine Lösung zu finden, die für beide Seiten akzeptabel ist.
- Mediation: Wenn ein direktes Gespräch nicht möglich ist oder zu keiner Lösung führt, kann eine Mediation helfen. Ein neutraler Mediator kann dabei helfen, die unterschiedlichen Interessen auszugleichen und eine einvernehmliche Lösung zu finden.
- Lärmprotokoll führen: Wenn das Bellen des Hundes weiterhin stört, ist es ratsam, ein Lärmprotokoll zu führen. Darin werden Datum, Uhrzeit, Dauer und Intensität des Bellens dokumentiert. Dieses Protokoll kann als Beweismittel dienen, wenn rechtliche Schritte erforderlich werden.
- Rechtliche Beratung einholen: Ein Anwalt kann die rechtliche Situation im Einzelfall prüfen und die Erfolgsaussichten einer Klage einschätzen.
- Ordnungsamt einschalten: Wenn der Hund frei auf dem Grundstück läuft, müsste er ja eigentlich auch frei auf die Straße gelangen. Das kann je nach örtlicher Satzung und Landesrecht verboten sein, da Hunde nur angeleint im öffentlichen Verkehrsraum geführt werden dürfen. Da kann ein Hinweis ans Ordnungsamt schon dafür sorgen, daß der freie Lauf unterbunden wird.
- Unterlassungsklage: Wenn alle anderen Maßnahmen erfolglos bleiben, kann eine Unterlassungsklage vor Gericht erwogen werden. Ziel ist es, den Nachbarn zu verpflichten, das Bellen des Hundes zu unterbinden.
- Hundehaftpflichtversicherung: Vor solchen Wechselfällen des Lebens schützt dich deine Hundehaftpflichtversicherung.
Tipps für Hundehalter
Auch Hundehalter können dazu beitragen, Nachbarschaftsstreitigkeiten zu vermeiden:
- Sozialisierung: Sorgen Sie dafür, dass Ihr Hund gut sozialisiert ist und sich mit anderen Hunden und Menschen verträgt.
- Erziehung: Erziehen Sie Ihren Hund so, dass er auf Kommandos hört und nicht unnötig bellt.
- Beschäftigung: Bieten Sie Ihrem Hund ausreichend Beschäftigung, damit er sich nicht langweilt und aus Frust bellt.
- Rücksichtnahme: Nehmen Sie Rücksicht auf Ihre Nachbarn und vermeiden Sie es, Ihren Hund zu Zeiten der Ruhezeiten im Garten bellen zu lassen.
- Blickschutz: Du könntest ihm zum Beispiel durch ein Signalwort wie „Ruhe“ oder „in Ordnung“ oder „Okay“ signalisieren, dass du jetzt übernimmst und dich um alles Weitere kümmerst. Du nimmst also deinen Hund aus der Verantwortung heraus. Auch der Balkon bietet vielen Hunden einen wunderbaren Posten, die Umgebung zu überwachen. Hier hilft sowohl ein Blickschutz, wie unter Punkt 2 beschrieben, als auch wenn du aktiv wirst und dich um die Situation kümmerst.
- Gegenkonditionierung: Dazu verknüpfst du den Reiz, auf den dein Hund bisher mit einem unerwünschten Verhalten reagiert, mit etwas was dein Hund richtig gerne mag. Bei der Gegenkonditionierung muss dein Hund die Verknüpfung zwischen dem eigentlichen Auslösereiz und den positiven anderen Angeboten von dir herstellen. Damit die neue Verknüpfung von Auslöser und der gewünschten Reaktion deines Hundes korrekt erfolgt, braucht es ein entsprechend langes und intensives Training. Dabei ist es besonders wichtig, dass du die Entfernung zum Auslösereiz sehr sorgfältig auswählst, um deinen Hund nicht zu überfordern bzw.