Die Entscheidung für eine dauerhafte Unterbringung eines Menschen mit Alzheimer in einem Pflegeheim ist oft ein schwieriger, aber notwendiger Schritt, wenn die häusliche Pflege nicht mehr gewährleistet werden kann. Dieser Artikel beleuchtet die verschiedenen Aspekte dieser Entscheidung, von den Kosten und Finanzierungsmöglichkeiten bis hin zu Alternativen und wichtigen Überlegungen.
Gründe für die stationäre Pflege bei Demenz
Nicht immer ist es Angehörigen möglich, Pflegebedürftige mit Demenz in der häuslichen Umgebung zu pflegen. Die Pflege kann sowohl körperlich als auch seelisch sehr belastend sein. Menschen mit Demenz werden stationär gepflegt, wenn die Angehörigen die häusliche Pflege und Betreuung nicht (mehr) leisten können. Durch die Zunahme von Menschen mit Demenzerkrankungen wächst auch das entsprechende Angebot für stationäre Betreuung. Dort wird mit einem besonderen Betreuungs- und Therapiekonzept auf Menschen mit Demenz eingegangen: Die Räume sind hell und übersichtlich gestaltet und das Personal ist im Umgang mit Betroffenen speziell geschult.
Wohnformen für Menschen mit Demenz
Es gibt verschiedene Wohnformen für Menschen mit Demenz, z.B. Wohngemeinschaften oder beschützende, geschlossene Wohnbereiche.
Kosten der Pflegeheimunterbringung
Pflegeheime bieten eine umfassende Betreuung und Pflege für pflegebedürftige Menschen. Die Kosten sind jedoch je nach Region und Ausstattung sehr unterschiedlich. Die monatlichen Kosten für einen Pflegeheimplatz sind sehr unterschiedlich und setzen sich aus mehreren Komponenten zusammen: Pflegekosten, Unterkunft und Verpflegung, Investitionskosten sowie eventuelle Zusatzleistungen. Je nach Pflegegrad und Region können diese Kosten zwischen 2.000 und 4.000 Euro pro Monat liegen.
Die monatlichen Kosten setzen sich aus verschiedenen Komponenten zusammen:
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- Pflegekosten: Die Höhe der Pflegekosten orientiert sich am Bedarf bzw. am Pflegegrad des Bewohners. Die Pflegekosten werden von der Pflegeversicherung im Rahmen der Pflegesachleistungen übernommen. Die Pflegeversicherung zahlt je nach Pflegegrad bis zu 2.096 € im Monat für die Pflege im Pflegeheim (sog. vollstationäre Pflege). Diese Leistungen decken jedoch nur einen Teil der Gesamtkosten.
- Hotelleriekosten: Die sogenannten Hotelleriekosten umfassen die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung, vergleichbar mit einer Hotelunterkunft mit Vollpension. Zu den Unterkunftskosten gehören neben Essen beispielsweise auch die Reinigung der Zimmer und der Wäsche, Müllentsorgung, Heizung und Strom.
- Investitionskosten: Die Investitionskosten sind die Ausgaben des Pflegeheimbetreibers für den Bau, die Instandhaltung und die Modernisierung von Gebäuden und Technik, um einen zeitgemäßen Pflegestandard zu gewährleisten.
- Ausbildungskosten: Ein weiterer Posten können Ausbildungskosten sein, die auf die Bewohner umgelegt werden, wenn in der Einrichtung Pflegekräfte ausgebildet werden.
- Zusatzleistungen: Über die oben genannten Grundkosten hinaus können die Bewohner kostenpflichtige Zusatzleistungen buchen, wie z.B. Friseur und Fußpflege.
Der Eigenanteil
Der Eigenanteil ist der Betrag, den die Heimbewohner nach Abzug der Leistungen der Pflegekasse selbst zahlen müssen. Unabhängig vom Pflegegrad müssen alle Bewohner eines Pflegeheims den gleichen einrichtungseinheitlichen Eigenanteil (EEE) zahlen, der im Jahr 2024 durchschnittlich 1.377 Euro pro Monat betragen wird. Unterschiedliche Pflegeheimkosten ergeben sich aus regional unterschiedlichen Lebenshaltungskosten, Investitionskosten und staatlichen Zuschüssen.
Finanzierungsmöglichkeiten
Die pflegebedürftige Person muss die sog. Reichen Einkommen und Vermögen der pflegebedürftigen Person nicht aus, kommen Angehörige und/oder das Sozialamt für die Kostenübernahme in Frage. Wenn die eigenen finanziellen Mittel und die Unterstützung durch Angehörige nicht ausreichen, kann das Sozialamt einspringen.
Unterhaltspflicht der Angehörigen
Meist geht es dabei um die Unterhaltspflicht, Näheres unter Unterhalt > Überblick. Angehörige, insbesondere Kinder, können zur Finanzierung der Pflegeheim Kosten herangezogen werden, wenn ihr Jahreseinkommen 100.000 Euro übersteigt. Kinder werden nur dann vom Sozialamt für den Unterhalt ihrer Eltern herangezogen, wenn ihr jährliches Jahresbruttogehalt 100.000 € übersteigt. Ehepartner sind in der Regel nicht direkt für die Kosten verantwortlich, es sei denn, sie werden bei der Berechnung der Sozialhilfeleistungen berücksichtigt. Ehepartner leisten in der Regel einen Unterhalt, dürfen aber so viel behalten, dass sie weiterhin ihre Wohnung und ihren Lebensstandard halten können. Unter Umständen rechnet das Sozialamt auch Einkommen und Vermögen von Menschen an, die nicht unterhaltspflichtig sind, z.B. vom Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft.
Sozialhilfe
Das Sozialamt übernimmt nach Anrechnung des Einkommens und Vermögens des Pflegebedürftigen die verbleibenden Pflegeheim Kosten bis zu einem Schonbetrag von ca. Pflegebedürftigen bis auf einen Schonbetrag von ca. aufgebraucht ist. Wenn Reichen Einkommen und Vermögen der pflegebedürftigen Person nicht aus, kommen Angehörige und/oder das Sozialamt für die Kostenübernahme in Frage.
Staatliche Unterstützung
Zusätzlich zu den Leistungen der Pflegekasse gibt es staatliche Unterstützungen wie Pflegewohngeld, Hilfe zur Pflege und Wohngeld. Heime. können die Kosten für Pflegebedürftige senken. Investitionskostenzuschüsse an. Diese Beträge werden direkt mit dem Altenheim verrechnet.
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Alternativen zur dauerhaften Pflegeheimunterbringung
Ja, es gibt mehrere Alternativen zum Pflegeheim. Eine beliebte Alternative zum Pflegeheim ist die sog. kontinuierliche Betreuung. Es gibt die Möglichkeit, dass ambulante Pflegedienste regelmäßig ins Haus kommen, um pflegerische und medizinische Aufgaben zu übernehmen. Bei der 24-Stunden-Pflege lebt eine Betreuungskraft im Haushalt des Pflegebedürftigen und übernimmt rund um die Uhr hauswirtschaftliche Aufgaben.
Pflege-Wohngemeinschaften (Pflege-WG)
Eine weitere Alternative sind Pflege-Wohngemeinschaften, in denen mehrere Pflegebedürftige zusammenleben und sich gegenseitig unterstützen. In Pflege-Wohngemeinschaft fallen Kosten für die Wohnung, für die tägliche Haushaltsführung (z. B. Lebensmittel, Reinigungsmittel etc), für die Betreuung (Präsenzkraft) und ggf. für die Pflege an. Die Gesamtkosten für einen Platz in einer Pflege-Wohngemeinschaft sind in der Höhe meist vergleichbar mit den Kosten für einen Platz in einem Pflegeheim.
Verträge in einer Pflege-WG
Welche Verträge müssen geschlossen werden?
- Mietvertrag: Über die Räumlichkeiten der Pflege-Wohngemeinschaft muss ein Mietvertrag geschlossen werden. In der Regel schließen die Bewohnenden jeweils einzeln mit dem Vermietenden einen Mietvertrag. Möglich ist aber auch, dass die Gemeinschaft als Ganzes mit dem Vermietenden einen Mietvertrag vereinbart.
- Vertrag über Leistungen einer Präsenzkraft: Die Bewohnenden beauftragen daher gemeinschaftlich eine Person (oder mehrere Personen), die sich tagsüber in der Wohnung aufhält, die Bewohnenden betreut und den Alltag organisiert und verwaltet, Beschäftigungsangebote macht und im Haushalt unterstützt. Diese allgemeinen Betreuungs- und Unterstützungsleistungen einer sogenannten "Präsenzkraft" werden vertraglich festgelegt. Bei einer Wohngemeinschaft, die sich auf Menschen mit Demenz spezialisiert hat, sollte die Präsenzkräfte rund um die Uhr - also auch nachts - in der Wohnung anwesend sein.
- Pflegedienstvertrag: Bewohnende die pflegebedürftig sind, schließen außerdem mit einem Pflegedienst individuell einen Pflegedienstvertrag für bestimmte Leistungen ab, um ihren persönlichen Pflegebedarf zu decken. Die Bewohnenden einer Pflege-Wohngemeinschaft sollten den Pflegedienst, von dem sie versorgt werden wollen, frei wählen können. Benötigen Bewohnende zusätzlich beispielsweise Hilfe beim Einnehmen von Medikamenten, muss ein Vertrag über die sogenannte Behandlungspflege mit einem Pflegedienst abgeschlossen werden.
- Vertrag über Betreuungs-und Unterstützungsleistungen: Es ist auch denkbar, die pflegerische Betreuung nicht einem Pflegedienst, sondern einem Betreuungsdienst zu übertragen. Zu überlegen wäre dies vor allem in den Fällen, in denen der Sachleistungsbetrag bereits ausgeschöpft, der Hilfebedarf jedoch nicht abgedeckt ist oder bei Personen mit Pflegegrad 1, die keinen Anspruch auf die Pflegesachleistungen haben. Der Betreuungsdienst kann sowohl individuell als auch gemeinschaftlich von den Mitgliedern der Wohngemeinschaft beauftragt werden.
- Gemeinschaftsvereinbarung: Zuletzt empfiehlt es sich außerdem, eine gemeinsame Vereinbarung zu treffen, die das Miteinander in der Pflege-Wohngemeinschaft regelt. Die Inhalte dieser Gemeinschaftsvereinbarung hängen insbesondere davon ab, ob es sich um eine selbstorganisierte oder anbieterorganisierte Pflege-Wohngemeinschaft handelt.
Zuschüsse für Pflege-WGs
- Der Wohngruppen-Zuschlag: Pflegebedürftige in Pflege-Wohngemeinschaften, die bestimmte Anforderungen erfüllen, haben Anspruch auf einen Wohngruppenzuschlag in Höhe von 214 Euro monatlich. Da der Wohngruppenzuschlag zweckgebunden ist, dient er der Bezahlung der Personen, die gemeinschaftlich von den WG-Bewohnenden beauftragt wurde und sich tagsüber in der Wohngemeinschaft aufhält und Betreuungs- und Unterstützungsleistungen übernimmt (Präsenzkraft).Voraussetzung ist aber immer, dass es sich um eine Wohngemeinschaft handelt und nicht um eine stationäre Versorgung (wie in einem Pflegeheim). Der Wohngruppenzuschlag ist auf einen Antrag hin zu gewähren, wenn die pflegebedürftige Person mit:
- mindestens zwei und höchstens elf weiteren Personen lebt,
- in einer durch die Präsenzkraft ambulant betreuten Wohngruppe in einer gemeinsamen Wohnung lebt,
- zum Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung lebt und
- davon mindestens zwei weitere Personen pflegebedürftig, d.h. mindestens dem Pflegegrad 1 zugeordnet, sind.
- Gründungszuschuss für die Wohngemeinschaft: Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten Pflegebedürftige, die eine Pflege-Wohngemeinschaft gründen oder zumindest daran beteiligt sind, einmalig den Betrag von 2.500 Euro pro Person als Anschubfinanzierung. Insgesamt ist die Förderung auf maximal 10.000 Euro je Pflege-Wohngemeinschaft beschränkt. Gefördert werden können alle Maßnahmen, die auf die dauerhafte Verbesserung einer altersgerechten oder barrierearmen Wohnsituation zielen, z. B. der Einbau einer bodengleichen Dusche und Türverbreiterungen. Dabei können die Umbaumaßnahmen bereits vor der Gründung und dem Einzug erfolgen.
- Umbaumaßnahmen in der Wohngemeinschaft: Manchmal können zusätzliche Umbaumaßnahmen erforderlich sein, um den Wohnbereich an die individuellen Bedürfnisse der Pflegebedürftigen anzupassen. Beispielsweise kann in einem mehrgeschossigen Haus ein Treppenlift erforderlich sein. Pflegekassen bezuschussen solche wohnumfeldverbessernden Maßnahmen auf Antrag mit bis zu 4.000 Euro je Maßnahme. Pro Pflege-Wohngemeinschaft gibt es maximal 16.000 Euro.
- Zuschüsse für Betreuung und Pflege: Wird die Pflege über ambulante Pflegedienste organisiert, gewähren die Pflegekassen für Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 Pflegesachleistungen. Wie hoch der Zuschuss ist, hängt davon ab, welcher Pflegegrad für Sie festgelegt wurde. Daneben kann auch der Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro in Anspruch genommen werden. Dieser Betrag steht allen Pflegebedürftigen der Pflegegrade 1-5 zu.
Was tun, wenn das Einkommen nicht reicht?
Trotz der beschriebenen Leistungen müssen die Bewohnenden einen größeren Teil der Kosten selbst bezahlen. Haben sie kein eigenes Einkommen und Vermögen, springt manchmal das Sozialamt ein. Wenn absehbar ist, dass ein Teil der Kosten vermutlich über das Sozialamt finanziert werden muss, sollte man schon vor dem Einzug klären, ob das Sozialamt für den Aufenthalt in der ausgewählten Wohngemeinschaft auch zahlt. Personen mit geringem Einkommen können außerdem Wohngeld beantragen.
Die Rolle der Angehörigen
Die Angehörigen sollten sich ausreichend Zeit für die Wahl der geeigneten Einrichtung nehmen und mehrere Pflegeheime persönlich besichtigen. Idealerweise kann die pflegebedürftige Person einige Stunden oder Tage probeweise in der Einrichtung verbringen. So lassen sich Atmosphäre, Umgang mit demenzkranken Menschen und das Betreuungskonzept besser einschätzen. Oft wird die Pflege und Betreuung demenzkranker Personen von Angehörigen im eigenen Heim übernommen. Ohne diese Form der Pflege / Betreuung wäre es unserer Gesellschaft kaum noch möglich, mit der steigenden Zahl der Pflegebedürftigen angemessen umzugehen. Doch an einen an einer Demenz erkrankten Menschen zu pflegen und zu betreuen, erfordert mehr Aufwand als die Pflege anderer Personen. Wenn Angehörige die Pflege und Betreuung ihrer an einer Demenz erkrankten Verwandten übernehmen, werden sie durch die Pflegeversicherung finanziell unterstützt.
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Kurzzeitpflege als Übergangslösung
Kurzzeitpflege kann eine hilfreiche Übergangslösung sein, z.B.
Freiheitsentziehende Maßnahmen
Ein sensibler Punkt bei der Pflege im Heim ist die Entscheidung über freiheitsentziehende Maßnahmen, z.B. bei Sturz- und Verletzungsgefahr.
Informations- und Beratungsstellen
Über Angebote für Menschen mit Demenz informieren örtliche Seniorenberatungsstellen, Selbsthilfeorganisationen, wie z.B. die Deutsche Alzheimer Gesellschaft unter www.deutsche-alzheimer.de, oder andere Anlaufstellen für Menschen mit Demenz und deren Angehörige.
Checkliste für den Umzug ins Pflegeheim
Welche Schritte sind sofort zu erledigen? Welche rechtlichen Regelungen gelten? Dieser Ratgeber gibt einen kompakten Überblick über alle wichtigen Aspekte - von den rechtlichen Grundlagen über finanzielle Unterstützung bis hin zur praktischen Checkliste für den Umzug.
Notwendigkeit prüfen
Müssen eine oder mehrere dieser Fragen mit „Ja“ beantwortet werden, sollte ein Umzug in ein Pflegeheim dringend in Erwägung gezogen werden.
- Gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
- Körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen
- Gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen, die nicht selbstständig kompensiert oder bewältigt werden können
Wer veranlasst die Einweisung ins Pflegeheim?
In der Regel wird die Einweisung in ein Pflegeheim von der Familie des Patienten, einem Arzt oder einem Sozialarbeiter veranlasst. Der Prozess beginnt oft damit, dass die Familie oder der Patient selbst erkennen, dass die Pflegebedürftigkeit zu Hause nicht mehr angemessen bewältigt werden kann. In diesem Fall kann eine Überweisung an einen Arzt oder eine Einrichtung für geriatrische Versorgung erfolgen. Der Arzt oder eine andere medizinische Fachkraft kann dann eine Empfehlung für eine Pflegeeinrichtung aussprechen, die den spezifischen Bedürfnissen und Vorlieben des Patienten entspricht. Eine gründliche Untersuchung und Bewertung der Gesundheit, des Pflegebedarfs und der Fähigkeiten des Patienten kann dabei helfen, eine angemessene Einrichtung zu finden. In einigen Fällen kann auch ein Sozialarbeiter oder eine Sozialarbeiterin eingeschaltet werden, um bei der Suche nach einer geeigneten Pflegeeinrichtung zu helfen.
Vorteile eines Pflegeheims
Die vielen Vorteile eines Pflegeheims können Senioren veranlassen, der Entscheidung über einen Umzug positiv gegenüber zu stehen. Sind ältere Menschen geistig rege und ausschließlich körperlich eingeschränkt, ist es vorteilhaft, offen und empathisch über ihre Befürchtungen und Ängste zu sprechen. Sie sollten offen und ehrlich sowie mehrwertorientiert beantwortet werden. Dies bedeutet, auf die spezifische Situation des Betroffenen Rücksicht zu nehmen und seine Wünsche zu respektieren. Aus Sicht der Angehörigen impliziert dies, verschiedene Pflegeeinrichtungen anzusehen, bevor eine endgültige Entscheidung zur Unterbringung getroffen wird.
Finanzielle und organisatorische Fragen
Um nicht zu einem späteren Zeitpunkt in eine materielle Schieflage zu geraten oder wesentliche Fristen zu versäumen, sollten Angehörige und Pflegebedürftige vorausschauend planen. Wurde eine passende Pflegeeinrichtung gefunden, muss in einem wesentlichen Schritt die Finanzierbarkeit geprüft werden.
Leistungen der Pflegeversicherung
Die Höhe der Leistungen der Pflegeversicherung sind individuell. Sie werden abhängig vom spezifischen Pflegegrad berechnet. Aus rechtlicher Sicht werden sie im § 43 SGB XI spezifiziert. Neben den Leistungen der Pflegekassen haben pflegebedürftige Personen weitere Ansprüche auf Zuschüsse. Seit 2017 besteht zum Beispiel auf Grundlage von § 43b SGB XI Anspruch auf zusätzliche Betreuungs- und Aktivierungsleistungen. Bei der Wahl des passendsten Pflegeheimes können ebenfalls die im Internet frei zugänglichen Leistungs- und Preisverzeichnisse der Landesverbände der Pflegekassen unterstützen. Diese sind auf Basis von § 92a SGB XI zu einem Pflegeheimvergleich verpflichtet. Dieser impliziert, die Kosten und Leistungen transparent und vergleichbar darzustellen. Angehörige und Pflegebedürftige können durch die Vergleichslisten im Internet auf einen Blick feststellen, ob eine Pflegeeinrichtung aus finanziellen Erwägungen passend ist. Ein offenes und zielführendes Gespräch mit der Heimleitung zu den Kosten und Mehrwerten des Pflegeheimes kann ebenso helfen, Sicherheit zu gewinnen.
Versicherungen prüfen
Vor oder kurz nach dem Umzug ins Pflegeheim ist es zielführend, die bestehenden Versicherungspolicen auf Sinnhaftigkeit zu prüfen.
- Hausratversicherung: Bei einem kleinen Einzelzimmer in der Pflegeeinrichtung ist eine Hausratversicherung überflüssig. In den meisten Fällen verbleiben wenige oder keine Wertgegenstände im Pflegeheim. Aus diesem Grund können die monatlichen Kosten eingespart werden.
- Rechtsschutzversicherung: Nicht notwendig. Da in vielen Fällen Sozialgerichte zuständig sind, kann auf eine Rechtsschutzversicherung in der Regel verzichtet werden
- Private Krankenversicherung: Muss beibehalten werden
- Private Pflegeversicherung: Muss beibehalten werden
- Private Haftpflichtversicherung: Sollte wenn möglich nicht gekündigt werden. Sie zahlt bei Schäden, die durch den Versicherungsnehmer verursacht werden. Im Alter können Unfälle durch eine Erkrankung oder ungeschicktes Verhalten entstehen. Diese sind durch die private Haftpflicht abgedeckt.
- Private Unfallversicherung: Sollte wenn möglich ebenfalls beibehalten werden. Springt bei Unfällen im Pflegeheim ein.
- Sterbegeldversicherung: Falls vorhanden, sollte sie weitergeführt werden.
Kündigung der Wohnung
Zieht eine pflegebedürftige Person dauerhaft in ein Pflegeheim, besteht in der Regel kein Bedarf mehr an der bisherigen Wohnung. Da die Mietkosten oft einen erheblichen Teil des Einkommens verschlingen, ist eine Kündigung wirtschaftlich nachvollziehbar. Für unbefristete Mietverhältnisse gilt die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten. Eine außerordentliche Kündigung mit kürzerer Frist ist nur in engen Ausnahmefällen möglich, etwa bei erheblichen Gesundheitsgefährdungen durch den Wohnraum oder massiver Störung des Hausfriedens.
Umgang mit Wohneigentum
Verfügt eine pflegebedürftige Person über eigenes Wohneigentum, entfallen beim Umzug in ein Pflegeheim zwar Kündigungsfristen, doch das Thema Finanzierung bleibt relevant. Ein wichtiger Schutzmechanismus ist das sogenannte Schonvermögen. In der Praxis gilt: Wird das Eigentum weiterhin durch Ehepartner oder Kinder bewohnt, fällt es in der Regel unter das Schonvermögen.
Rundfunkbeitrag
Grundsätzlich ist in Deutschland jeder Haushalt verpflichtet, den Rundfunkbeitrag zu zahlen. Für vollstationäre Pflegeheimbewohner gilt jedoch eine Ausnahme: Sie können sich gemäß § 4 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) von der Beitragspflicht befreien lassen. Erstellt ein Angehöriger den Befreiuungsantrag, sollte er ebenfalls die Vollmacht des Pflegebedürftigen hinzufügen.
Umzugsorganisation
Nachdem vor einem Umzug ins Pflegeheim viele organisatorische Punkte zu beachten sind, stellt die Beauftragung eines Umzugsunternehmens den letzten Schritt vor dem eigentlichen Umzug dar. In den meisten Seniorenheimen ist der Platz für persönliche Gegenstände begrenzt. Dies impliziert, dass ein Großteil der Möbel und des Inventars verkauft oder verschenkt werden muss. Mit dem Pflegebedürftigen sollte gemeinsam entschieden werden, welche Gegenstände ihm persönlich wichtig sind. Ist er dement, sollten die Angehörigen überlegen, welche Gegenstände ihn an vergangene Zeiten erinnern. Erinnerungsstücke oder Erbstücke können einen ehrenwerten Platz im Pflegeheim erhalten. Ein Seniorenumzug ist in der Regel mit einer Wohnungsrenovierung verknüpft. Die Pflegeversicherung kann nach § 40 Abs. 4 SGB XI Zuschüsse für sogenannte wohnumfeldverbessernde Maßnahmen gewähren. Darunter fallen in erster Linie bauliche Anpassungen in der bisherigen Wohnung, die ein selbstständiges Leben ermöglichen.
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