EBM-Ziffern in der Neurologie: Ein umfassender Überblick

Der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) definiert die abrechnungsfähigen vertragsärztlichen Leistungen, gegliedert in hausärztliche, fachärztliche und gemeinsam abrechnungsfähige Leistungen, einschließlich der Sachkosten. Aus dem EBM ist mit dem von den Partnern der Gesamtverträge zu vereinbarenden Punktwert in Euro eine regionale Gebührenordnung mit Euro-Preisen zu erstellen. Der regionale Punktwert wird auf Grundlage des vom Bewertungsausschuss festzulegenden Orientierungswert jährlich neu von den Kassenärztlichen Vereinigungen und den gesetzlichen Krankenkassen vereinbart. Für das Jahr 2022 betrug dieser 11,2662 ct.

Allgemeine Änderungen und Anpassungen im EBM

Der EBM wird stetig weiterentwickelt, um den aktuellen medizinischen Standards und Bedürfnissen der Patienten gerecht zu werden. Im Zuge dieser Weiterentwicklung werden regelmäßig Änderungen und Anpassungen vorgenommen, die sich auf die Abrechnung verschiedener Leistungen auswirken.

Änderungen im Bereich der Kinder- und Jugendmedizin

Ab dem 1. Oktober 2025 können Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin ihre Patienten bis zum vollendeten 21. Lebensjahr vollständig versorgen und die erbrachten Leistungen regulär abrechnen. Grundlage ist eine Anpassung der Präambel im Kapitel 4 EBM (Punkt 15), in der nun ausdrücklich auch die Gruppe der Heranwachsenden (ab Beginn des 19. bis zum vollendeten 21. Lebensjahr) genannt wird.

Mit der Entbudgetierung der Kinderärzte seit Juli 2023 wurden die Leistungen des Kapitels 4 EBM aus der regulären morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) herausgenommen und in eine eigene Kinderarzt-MGV überführt und seither vollständig vergütet. Eine Ausnahme bildete bislang die GOP 04003 für Versicherte ab dem 18. Lebensjahr: Sie wurde weiterhin aus dem Topf der übrigen Leistungen innerhalb der MGV bezahlt. Seit dem 1. Januar 2024 ist auch diese GOP entbudgetiert.

Anpassungen im Bereich der Früherkennungsuntersuchungen bei Kindern

Die Abrechnung von Früherkennungsuntersuchungen bei Kindern (U5 bis U9) ist auch außerhalb der Toleranzgrenzen möglich:

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  • U5: 5. bis einschließlich 8. Monat
  • U6: 9. bis einschließlich 19. Monat
  • U7: 20. bis einschließlich 32. Monat
  • U7a: 33. bis einschließlich 42. Monat
  • U8: 43. bis einschließlich 57. Monat
  • U9: 58. bis einschließlich 70. Monat

Änderungen im Zusammenhang mit der psychiatrischen Komplexversorgung für Kinder und Jugendliche

Nach Inkrafttreten der Richtlinie über die berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung insbesondere für schwer psychisch kranke Kinder und Jugendliche mit komplexem psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlungsbedarf (KJ-KSVPsych-RL) am 9. November 2023 gibt es spezifische GOPs für diese Leistungen:

  • 37600 Eingangssprechstunde (max. 6-mal im Krankheitsfall, davon 3-mal auch nur mit Bezugspersonen möglich): 236 Punkte / 29,25 Euro je 15 Min
  • 37610 Differentialdiagnostische Abklärung (max. 6-mal im Krankheitsfall, davon 3-mal auch nur mit Bezugspersonen möglich): 231 Punkte / 28,63 Euro je 15 Min
  • 37620 Erstellen eines Gesamtbehandlungsplans (1-mal im Krankheitsfall): 448 Punkte / 55,52 Euro, 627 Punkte / 77,71 Euro bei mind. 5 Teammitgliedern
  • 37625 Zusatzpauschale für Leistungen des Bezugsarztes oder -psychotherapeuten (1-mal im Behandlungsfall): 450 Punkte / 55,77 Euro, 630 Punkte / 78,08 Euro bei mind. 5 Teammitgliedern
  • 37626 Zuschlag zur GOP 37625 für Leistungen bei Überleitung in die Erwachsenenversorgung (1-mal im Krankheitsfall, 2-mal mit med. Begründung): 232 Punkte / 28,75 Euro
  • 37630 Koordination der Versorgung durch eine nichtärztliche Person (1-mal im Behandlungsfall): 577 Punkte / 71,51 Euro, 808 Punkte / 100,14 Euro bei mind. 5 Teammitgliedern
  • 37635 Aufsuchen eines Patienten im häuslichen Umfeld durch eine nichtärztliche Person (max. 5-mal im Behandlungsfall): 166 Punkte / 20,57 Euro
  • 37650 Fallbesprechung (max. 8-mal im Behandlungsfall): 128 Punkte / 15,86 Euro je 10 Min.
  • 37651 Zuschlag zur GOP 37650 bei nichtärztlichen / nichtpsychotherapeutischen Teilnehmern, die nach der KJ-KSVPsych-RL an der Behandlung beteiligt sind (max. 8-mal im Behandlungsfall): 128 Punkte / 15,86 Euro je 10 Min.
  • 37655 Teilnahme an einer Hilfekonferenz (max. 8-mal im Krankheitsfall): 128 Punkte / 15,86 Euro je 10 Min
  • 37656 Zuschlag zur GOP 37655 bei nichtärztlichen / nichtpsychotherapeutischen Teilnehmern, die nach der KJ-KSVPsych-RL an der Behandlung beteiligt sind (max. 8-mal im Krankheitsfall): 128 Punkte / 15,86 Euro je 10 Min.

Hinweise zur Abrechnung:

  • Nur Vertragsärzte und -psychotherapeuten, die zur Teilnahme an der psychiatrischen Komplexversorgung für Kinder und Jugendliche nach der KJ-KSVPsych-Richtlinie berechtigt sind und dies gegenüber ihrer Kassenärztlichen Vereinigung erklärt haben, dürfen die Leistungen abrechnen - mit Ausnahme der GOP 37650.
  • Die GOP 37620, 37625, 37630, 37635, 37651 und 37656 können ausschließlich durch den Bezugsarzt oder Bezugspsychotherapeuten abgerechnet werden.
  • Voraussetzung für die Abrechnung der GOP 37610 und 37620 ist, dass der Patient in dem aktuellen Quartal oder dem Quartal davor in der Eingangssprechstunde war und dafür die GOP 37600 berechnet wurde.
  • Die GOP 37650 und 37655 können auch berechnet werden, wenn die Fall- beziehungsweise Hilfekonferenz telefonisch oder per Video stattfindet. Der Arzt oder Psychotherapeut, der eine Videofallkonferenz initiiert, kann zusätzlich den Technikzuschlag für Videosprechstunden (GOP 01450) abrechnen.

Änderungen im Bereich des Darmkrebs-Screening-Programms

Im Rahmen des Darmkrebs-Screening-Programms können künftig auch Frauen bereits ab 50 Jahren eine Koloskopie durchführen lassen. Das einmalige Beratungsgespräch kann von allen Vertragsärzten angeboten werden, die Krebsfrüherkennungsleistungen erbringen.

Anpassungen im ärztlichen Zweitmeinungsverfahren

Der ergänzte Bewertungsausschuss (ergBA) hat wichtige Änderungen für das ärztliche Zweitmeinungsverfahren beschlossen, die ab dem 1. Januar 2024 in Kraft treten.

Eingriffe an der Wirbelsäule: Die GOP 01645 kann von indikationsstellenden Ärzten je Operation, in Kombination mit jedem Wirbelsäulenabschnitt und je Indikationsstellung abgerechnet werden. Eine genaue Angabe von Lokalisation und Indikation über den jeweils spezifischen ICD-10-Code ist erforderlich.

Eingriffe bei lokal begrenztem und nicht metastasiertem Prostatakarzinom: Die GOP 01645 wird in die Abschnitte 25.1 und 26.1 aufgenommen, somit können Strahlentherapeuten und Urologen nun ebenfalls die GOP abrechnen.

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Neue Leistungen für Videofallkonferenzen

Der erweiterte Bewertungsausschuss (EBA) beschließt eine neue Leistung für Videofallkonferenzen. Die neue GOP 01443 kann ab dem 1. April 2025 für eine Videofallkonferenz zwischen einem Vertragsarzt, der einen Patienten mitbehandelt, und den an der Versorgung beteiligten Pflegefachkräften beziehungsweise Pflegekräften abgerechnet werden.

Kostenpauschale für den Versand von Krankenbeförderungsverordnungen

Ab 1. April 2025 können Ärzte und Psychotherapeuten die Kostenpauschale 40128 für den Versand von einer Krankenbeförderungsverordnung abrechnen, wenn diese in einer Videosprechstunde oder ausnahmsweise per Telefon ausgestellt wurde.

Neue GOP für die telefonische Befundübermittlung durch Laborärzte

Die neue EBM-Gebührenordnungsposition GOP 01728 umfasst die telefonische Befundübermittlung einschließlich der Beratung der Eltern durch Laborärzte. Im Krankheitsfall kann die GOP 01728 höchsten viermal abgerechnet werden und wird mit 20,57 Euro (166 Punkte) für je vollendete 10 Minuten bewertet.

Weiter hat der G-BA beschlossen, dass der zuständige Arzt die Blutprobe des Kindes innerhalb von 24 Stunden nach der Entnahme an das Screening-Labor übermitteln muss. Für diesen Probe-Versand wurde die Kostenpauschale 40102 neu in den EBM aufgenommen.

Neue GOP für die Behandlung der amyotrophen Lateralsklerose (ALS)

Zur Vergütung für die Anwendung des Arzneimittels Qalsody mit dem Wirkstoff Tofersen zur Behandlung der amyotrophen Lateralsklerose wurde zum 1. Januar 2025 die Gebühren­ordnungs­position (GOP) 02345 in den EBM aufgenommen. Die neue GOP 02345 kann von Fachärztinnen und Fachärzten für Neurologie, Nervenheilkunde und Neurochirurgie für die intrathekale Verabreichung von Qalsody mittels Lumbalpunktion sowie die darauffolgende mindestens zweistündige Nachbetreuung abgerechnet werden.

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Neue Leistungen für die Versorgung von Patienten mit Long COVID

Für die spezifische Versorgung von Patienten mit Long COVID oder einem Verdacht auf Long COVID werden zum 1. Januar 2025 mehrere Leistungen in den neuen EBM-Abschnitt 37.8 aufgenommen. Diese gelten auch für Erkrankungen, die eine ähnliche Ursache oder Krankheits­ausprägung wie Long COVID aufweisen. Alle Leistungen werden zunächst extrabudgetär vergütet.

  • GOP 37800 Basis-Assessment (gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 LongCOV-RL) durch den koordinierenden Arzt
  • GOP 37801 Zuschlag zur Gebührenordnungsposition 37800
  • GOP 37802 Zuschlag zur Versichertenpauschale oder Grundpauschale für den koordinierenden Vertragsarzt (gemäß § 4 und § 5 LongCOV-RL)
  • GOP 37804 Fallbesprechung im Zusammenhang mit der Versorgung von Patienten (gemäß § 2 Long- COV-RL)
  • GOP 37806 Pauschale für die Versorgung von Patienten (gemäß § 2 LongCOV-RL) durch einen oder mehrere an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende(n) Arzt/Ärzte (nach § 3 Abs.

Neue Leistungen im Bereich der kardialen Computertomographie (CT)

Dazu wurden zwei neue Leistungen in den EBM-Abschnitt 34.3.7 aufgenommen:

  • GOP 34370 CT-Koronarangiographie gemäß der Nr. 42 der Anlage I der MVV-RL
  • GOP 34371 Interdisziplinäre Fallkonferenz nach erfolgter CT-Koronar­angio­graphie gemäß der Gebühren­ordnungsposition 34370

Um die CCTA durchführen und abrechnen zu können, benötigen Ärzte eine Genehmigung ihrer Kassenärztlichen Vereinigung.

Maßnahmen zur Sicherstellung der wohnortnahen Versorgung von Dialysepatienten

Zur Sicherstellung der wohnortnahen Versorgung von Dialysepatienten greifen ab 2025 verschiedene Maßnahmen. Dazu gehört die Förderung von Heimdialysen bei Erwachsenen.

  • Erstmalige Heimdialysebehandlung für die ersten 52 Wochen
    • GOP 40845 Zuschlag zur Kostenpauschale 40825
    • GOP 40846 Zuschlag zur Kostenpauschale 40826
    • GOP 40847 Zuschlag zur Kostenpauschale 40827
  • Weitere Zuschläge
    • GOP 40840 Zuschlag für Nachtdialyse
    • GOP 40841 und 40842 Zuschlag für die kontinuierliche zyklische Peritonealdialyse (CCPD)
    • GOP 40843 und 40844 Zuschlag für die Heimhämodialyse

Der im Bewertungsausschuss gefasste Beschluss sieht vor, dass die Kostenpauschalen 40815 bis 40819 für Patienten unter 18 Jahren um 3,85 Prozent steigen.

Vergütung für die Prophylaxe gegen Respiratorisches Synzytial Virus (RSV)

Der Erweiterte Bewertungsausschuss (EBA) hat die Vergütung für die Prophylaxe gegen Respiratorischen Synzytial Virus (RSV) mit Wirkung zum 16. November 2023 angepasst.

Mit der Aufnahme eines neuen Abschnitts 1.7.10 in den EBM sind drei Gebühren­ordnungs­positionen (GOP) 01941, 01942 und 01943 berechnungsfähig.

  • GOP 01941 (8,95 €) kann nur bei Versicherten bis zum vollendeten ersten Lebensjahr einmal im Krankheitsfall berechnet werden. Sie beinhaltet neben dem persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt, die Aufklärung und Beratung der Eltern bzw. der/des Personensorgeberechtigten sowie die intramuskuläre Injektion von Nirsevimab. Die Dokumentation der erfolgten RSV-Prophylaxe in den Unterlagen des Neugeborenen bzw.
  • GOP 01942 (4,06 €) ist ein Zuschlag zur GOP 01941 für zusätzliche Aufgaben im Rahmen der Injektion der RSV-Prophylaxe. Sie wird durch die Kassenärztliche Vereinigung zugesetzt. Sie ist nicht berechnungsfähig, wenn der monoklonale Antikörper Nirsevimab über den regional vereinbarten Sprechstundenbedarf bezogen werden kann.
  • GOP 01943 (3,82 €) ist für die Beratung und Aufklärung zur Prophylaxe gegen RSV berechnungsfähig, ohne dass nachfolgend eine intramuskuläre Injektion erfolgt.

Der Bewertungsausschuss hat den Abrechnungsausschluss von GOP 01941 (RSV-Prophylaxe) und GOP 01943 (Beratung ohne nachfolgende Injektion) angepasst. Ab 1. Oktober 2024 können Ärzte die Prophylaxe berechnen, auch wenn sie die Eltern beispielsweise im Vorquartal bereits beraten und hierfür die GOP 01943 abgerechnet haben. Da ihnen die Beratung mit 32 Punkten bereits vergütet wurde, wird in diesem Fall die GOP 01941 entsprechend gekürzt.

Änderungen im Bereich der Digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA)

Ab dem 1. Juli 2024 sind weitere Änderungen im EBM im Bereich der Digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA) vorgenommen worden. Ab dem 1. Juli 2024 wurde die DiGA „Kranus Lutera“ dauerhaft in das DiGA-Verzeichnis aufgenommen.

Für die DiGA „Kranus Lutera“ ist eine neue GOP im Abschnitt 1.4 des EBM aufgenommen worden:

  • GOP 01478 Zusatzpauschale für Verlaufskontrolle und Auswertung der App der DiGA „Kranus Lutera“: 64 Punkte / 7,64 Euro

Hausärzte, Internisten ohne Schwerpunkt, Nephrologen, Neurologen und Urologen können die GOP einmal im Krankheitsfall abrechnen.

Bei der Zusatzpauschale nach der GOP 01477 für die Verlaufskontrolle und Auswertung der DiGA „companion patella“, wurde das Höchstalter bei den Patienten auf das 66. Lebensjahr angehoben.

Die digitale Gesundheitsanwending „companion patella“ ist im DiGA-Verzeichnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) dauerhaft gelistet zur Anwendung bei Patientinnen und Patienten mit vorderem Knieschmerz im Alter von 14 bis 65 Jahren.

Erweiterung des AOP-Katalogs

Zum 1. Januar 2024 wurde der AOP-Katalog um 171 Operationen und Eingriffe ergänzt, die bisher überwiegend stationär durchgeführt werden. Die Vergütung der Nachbeobachtung wurde für weitere Eingriffe geregelt.

Zu den neu in den Abschnitt 1 des AOP-Katalogs und in den Anhang 2 des EBM aufgenommenen Eingriffen zählen zwei urologische Leistungen der perkutanen beziehungsweise transrektalen Prostatastanzbiopsie mit Steuerung durch bildgebende Verfahren. Vertragsärztliche Praxen können diese Untersuchung ab Januar 2024 unabhängig von der Zahl der zu entnehmenden Gewebeproben durchführen.

Zu den neuen Eingriffen nach Abschnitt 2 des AOP-Kataloges gehören therapeutische Herz­katheter­untersuchungen. Vertragsärztliche Praxen konnten diese Stent­implantationen in den Koronar­gefäßen bisher bereits ambulant durchführen und nach EBM abrechnen. Neu ist, dass die post­operative Nachbeobachtung nicht mindestens zwölf Stunden betragen muss, um eine Vergütung zu erhalten.

Die zu Jahres­beginn eingeführte Differenzierung nach Schweregraden wird um die Versorgung von Frakturen ausgeweitet. Vertragsärzte erhalten seit Januar einen Zuschlag von 20 Prozent auf die operative Leistung. Die Zuschlagshöhe in Euro richtet sich nach der Bewertung der jeweiligen operativen Leistung (Zuschlag = 20 Prozent des Preises). Die Abrechnung erfolgt über Pseudo-Gebühren­ordnungs­positionen (GOP 85501 ff).

Externe elektrische Kardioversion

Die externe elektrische Kardioversion kann seit Januar 2024 nach EBM abgerechnet werden. Die Vergütung erfolgt extrabudgetär.

Zur Abrechnung einer Kardioversion bei Erwachsenen wird die GOP 13552 (1875 Punkte/223,76 Euro) in den EBM aufgenommen. Kinder- und Jugendärztinnen/-ärzte mit Schwerpunkt Kinder-Kardiologie rechnen die Kardioversion bei Kindern mit der GOP 04421 (1875 Punkte/223,76 Euro) ab.

Die im Zusammenhang mit der externen elektrischen Kardioversion durchgeführte Analgesie / Sedierung oder Duplex-Echokardiographie (Farbduplex) wird extrabudgetär vergütet.

Nachbeobachtung nach Entlastungspunktion und Kardioversion

Seit Januar 2024 können für Nachbeobachtungen im Zusammenhang mit einer Entlastungs­punktion unter Gewinnung von mindestens 250 ml Ascites-Flüssigkeit (GOP 02341) die GOP 01500 (101 Punkte/12,05 Euro) und 01502 (70 Punkte/8,35 Euro je 30 Minuten) abgerechnet werden.

Für die Nachbeobachtung und Betreuung nach einer Kardioversion sind die GOP 01501(141 Punkte/16,83 Euro) und 01503 (107 Punkte/12,77 Euro je 30 Minuten) berechnungsfähig.

Förderung von ausgewählten ambulanten Operationen

Die KBV und der GKV-Spitzenverband haben sich zudem darauf geeinigt, dass die Förderzuschläge für ausgewählte ambulante Operationen auf weitere Verfahren ausgeweitet werden.

Abrechnung von Ultraschallleistungen in der Schwangerschaft

Seit Januar können Sie neben den Leistungen der Ultraschalldiagnostik in der Schwangerschaft auch Leistungen des Kapitels 33 berechnen. Es geht um die Gebührenordnungspositionen (GOP) zur Schwangerenbetreuung und weiterführenden sonographischen Diagnostik (GOP 01770 bis 01773).

Ärzte und Ärztinnen, die diese Leistungen abrechnen, können ab Januar einmal im selben Quartal auch eine abdominelle Sonographie (GOP 33042), Uro-Genital-Sonographie (GOP 33043), Sonographie der weiblichen Geschlechtsorgane, gegebenenfalls einschließlich Harnblase (GOP 33044), und eine Sonographie weiterer Organe oder Organteile (GOP 33081) durchführen und abrechnen. Voraussetzung für die Berechnung ist, dass die Untersuchungen aus kurativem Anlass erfolgen und nicht am Embryo oder Fötus durchgeführt werden.

Spezifische EBM-Ziffern in der Neurologie

Neben den allgemeinen Änderungen und Anpassungen im EBM gibt es auch spezifische EBM-Ziffern, die für die neurologische Versorgung relevant sind.

Neurologische Grundpauschalen

Die Leistungsinhalte der GOP 16223 werden in den fakultativen Leistungsinhalt des Katalogs der neurologischen Grundpauschalen nach den GOP 16210 bis 16212 überführt.

Palliativmedizinische Versorgung

Die Ziffern des Abschnitts 3.2.5 EBM, Leistungen der allgemeinen palliativmedizinischen Versorgung, werden innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung häufig zum vollen Punktwert honoriert. Die Ziffern des Abschnitts 37.3 EBM werden befristet bis 30. September 2019 außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung, also extrabudgetär, honoriert. Frühestens zum 1. Oktober 2019 werden diese Ziffern in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung überführt.

Die Ersterhebung bei den besonderen Palliativziffern (37300) hat im Gegensatz zur Ersterhebung der hausärztlichen Versorgung (03370) einen umfangreicheren Leistungsinhalt. Bei den Zuschlägen (37302 und 03371) zur Versichertenpauschale verhält es sich genauso wie bei der Ersterhebung. Die Zuschläge (37305/06 und 03372/3) zu den Hausbesuchen haben den gleichen Leistungsinhalt und sind gleich bewertet. Der Hausarzt kann die 37314, Pauschale für die konsiliarische Erörterung und Beurteilung, nicht abrechnen. Interessant für den Hausarzt ist die 37320, für eine Fallkonferenz mit den komplementären Fachdisziplinen wie zum Beispiel dem Palliativteam oder dem Pflegedienst.

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