Epilepsie ist eine neurologische Erkrankung, die durch wiederholte Anfälle gekennzeichnet ist. Diese Anfälle können das Bewusstsein, die Motorik oder andere Funktionen beeinträchtigen und somit die Teilnahme am öffentlichen Leben erschweren. Besonders betroffen ist die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, da hier ein erhöhtes Risiko für Anfälle und deren Folgen besteht. Dieser Artikel beleuchtet die Einschränkungen, die Epilepsie-Patienten bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel erfahren, sowie die möglichen Hilfen und Nachteilsausgleiche.
Epilepsie: Eine Erkrankung mit vielen Facetten
Epilepsie ist eine Erkrankung, bei der das Gehirn oder einzelne Regionen im Gehirn übermäßig aktiv sind und zu viele Signale abgeben. Das charakteristische Merkmal für Epilepsie ist der epileptische Anfall. Die Ursachen für solch einen Anfall sind ganz verschieden. Ein epileptischer Anfall kann sehr unterschiedlich aussehen. So kann er zum Beispiel nur einen einzelnen Arm oder ein Bein betreffen oder den ganzen Körper erfassen. In manchen Fällen bleibt ein Anfall sogar unbemerkt und dauert nur wenige Sekunden. Fokale Anfälle betreffen nur einen bestimmten Ort im Gehirn. Diese Anfälle können mit dem Erhalt, aber auch mit dem Verlust des Bewusstseins einhergehen. Fokale Anfälle mit Erhalt des Bewusstseins können unterschiedliche Formen annehmen: motorisch, sensibel, sensorisch, vegetativ und psychisch. Bei fokalen Anfällen mit Bewusstseinsstörung kann sich die betroffene Person nach dem Anfall nicht mehr daran erinnern. Oft beginnt ein solcher Anfall mit dem Abbruch eines begonnenen Bewegungsablaufes. Im Gegensatz zu den fokalen Anfällen sind bei den generalisierten Anfällen immer beide Gehirnhälften betroffen. Bei nahezu allen Formen der generalisierten Anfälle kommt es zum Verlust des Bewusstseins.
Einschränkungen bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel
Menschen mit Epilepsie können ein Risiko für plötzliche Anfälle haben, die beim Autofahren gefährlich wären. Wenn sie trotzdem fahren, machen sie sich strafbar. Bei längerer Anfallsfreiheit, Anfällen nur aus dem Schlaf heraus oder bei Anfällen nur mit vollständig klarem Bewusstsein ist Autofahren nach ärztlicher Rücksprache in einigen Fällen wieder möglich. Trotz Führerschein müssen Menschen mit Epilepsie das Auto in der Regel stehen lassen. Fahren darf nämlich nur, wer das Fahrzeug "sicher führen" kann. Ein Anfall kann z.B. das Bewusstsein, das Sehen, das Hören und/oder die Bewegungsfähigkeit beeinträchtigen und dadurch Autounfälle verursachen. Die Medikamente gegen Epilepsie können z.B. Epileptische Anfälle und/oder Medikamente beeinträchtigen oft die sog. Fahrtüchtigkeit, während die Anfallswahrscheinlichkeit bei Epilepsie die sog. Trotzdem muss niemand den Führerschein freiwillig abgeben. Wer zunächst wegen der Epilepsie fahruntauglich war, aber jetzt wieder fahrtauglich ist und den Führerschein behalten hat, darf sich ans Steuer setzen. Die Fahrerlaubnisbehörde kann den Führerschein entziehen, wenn die Epilepsie amtsbekannt wird, z.B. nach einem Unfall. Fahrtaugliche Menschen mit einer Epilepsiediagnose können einen Führerschein machen. Bei Fahrerlaubnisgruppe 1 (siehe unten) ist nur dann ein Gutachten nötig, wenn die Führerscheinbehörde Zweifel an der gesundheitlichen Eignung hat. Wenn bei bekannter Epilepsiediagnose ein Anfall am Steuer auftritt, kann es zu einem Strafverfahren kommen, z.B. wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs durch Fahren ohne gesundheitliche Eignung. Sie können einen epileptischen Anfall am Steuer und einen dadurch verursachten Verkehrsunfall nie ganz ausschließen. Solange Ihr Gesundheitszustand sich nicht ändert, dürfen Sie sich aber trotz dieses Restrisikos darauf verlassen und fahren, wenn Ihnen Ihr Arzt bestätigt hat, dass Sie fahrtauglich sind.
Das Risiko von Anfällen
Das wichtigste Phänomen der Epilepsie ist das plötzliche Auftreten von Anfällen. Diese führen häufig zur erheblichen oder vollständigen Beeinträchtigung des Bewusstseins. Selbst kleine (einfach-fokale) Anfälle, bei denen es definitionsgemäß nicht zum Verlust des Bewusstseins kommt, können die Fahrtauglichkeit beeinträchtigen. So können sie beispielsweise zu Störungen im Gesichtsfeld, Störungen im Hörvermögen oder Störungen der Beweglichkeit (z. B. durch Verkrampfungen) führen. Dies führt zur:
- Eigengefährdung
- Fremdgefährdung von mitfahrenden Personen
- Fremdgefährdung von vollkommen unbeteiligten Straßenverkehrsteilnehmern
Nur wenige Verkehrsunfälle gehen glimpflich aus. Oft kommt es zu schweren Verletzungen, zum Teil mit Dauerfolgen oder gar zum Tod.
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Rechtliche Aspekte der Fahrtauglichkeit
Das Straßenverkehrsgesetz besagt im § 2, dass geeignet zum Führen von Fahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt. Für Ärzte und Patienten ist die Entscheidungsgrundlage zur Beurteilung der Fahrtauglichkeit von Menschen mit epileptischen Anfällen und Epilepsien die „Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung gültig für Epilepsie seit dem Jahre 2022.“ Es handelt sich bei dieser Leitlinie um Empfehlungen, die in der Praxis jedoch einen nahezu verbindlichen Charakter haben.
Grundsätzlich wird zunächst einmal festgestellt, dass wer an epileptischen Anfällen leidet, nicht in der Lage ist den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen gerecht zu werden, solange ein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven besteht. Grundsätzlich gilt dies auch für andere anfallsartig auftretende Störungen mit akuter Beeinträchtigung des Bewusstseins, der Motorik oder anderer handlungsrelevante Funktionen, wie z.B. für Synkopen (Kreislaufkollaps) oder psychogene Anfälle. Assoziierte körperliche oder psychische Störungen müssen berücksichtigt werden. Besteht eine antiepileptische Medikation, so darf die Fahrtüchtigkeit hierdurch nicht herabgesetzt werden. Bei Fahrerlaubnis Inhabern beider Gruppen (s.u.) sind fachneurologische Untersuchungen sowie fachneurologische Kontrolluntersuchungen in zunächst jährlichen Abständen erforderlich. Im Verlauf der Erkrankung (etwa bei einer langjährigen Anfallsfreiheit) kann das Intervall zwischen den Untersuchungen verlängert werden
Führerscheingruppen und Regelungen
Es wird zwischen 2 Führerscheingruppen unterschieden. Führerschein der Führerscheingruppe 1 beinhaltet im wesentlichen Motorräder und PKW. Genauer gesagt sind hierin enthalten die Führerscheinklassen: A-Klassen und B-Klassen. In der Führerscheingruppe 2 sind die Führerscheinklassen C-Klassen und D-Klassen sowie Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung beinhaltet. Also vereinfacht Lastkraftwagen und Fahrgastbeförderung.
Regelungen in der Führerscheingruppe 1:
Erstmaliger Anfall: Nach einem unprovozierten, erstmaligen Anfall kann die Kraftfahreignung nach einer anfallsfrei gebliebenen Beobachtungszeit von 6 Monaten wieder bejaht werden, wenn die fachneurologische Abklärung (inkl. EEG und Bildgebung) keine Hinweise auf ein grundsätzlich erhöhtes Anfallsrisiko im Sinne einer beginnenden Epilepsie ergeben hat.
Provozierter Anfall: Sofern der Anfall an eine plausible anfallsauslösende Bedingung, wie z.B. ausgeprägter Schlafentzug oder akute Erkrankungen (beispielsweise hohes Fieber, anfallsauslösende Medikamente, akute Erkrankungen des Gehirns oder Stoffwechselstörungen) geknüpft war (sogenannter provozierter oder akuter symptomatischer Anfall) und wenn diese Bedingungen nicht mehr gegeben sind, kann die Kraftfahreignung nach einer anfallsfrei gebliebenen Beobachtungszeit von 3 Monaten wieder bejaht werden. Die minimal 3-monatige Anfallsfreiheit gilt auch bei epileptischen Anfällen, die in der 1. Woche nach einem Schädelhirntrauma oder einem neurochirurgischen Eingriff - jeweils ohne Hinweis auf eine strukturelle Hirnschädigung - aufgetreten waren. Bei provozierten Anfällen im Rahmen eines schädlichen Gebrauchs oder eine Abhängigkeit von psychotropen Substanzen ist eine zusätzliche Begutachtung durch die dafür zuständige Fachdisziplin, namentlich die Psychiatrie, erforderlich.
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Epilepsien: Wird die Diagnose einer Epilepsie gestellt (d.h. nach wiederholten Anfällen) ist eine mindestens 1-jährige Anfallsfreiheit die Voraussetzung für das Erlangen der Kraftfahreignung. Das EEG muss dabei nicht zwangsläufig frei von Epilepsie-typischen Potenzialen sein. Bei einjähriger Anfallsfreiheit nach einem epilepsiechirurgischen Eingriff sind darüber hinaus mögliche operations-bedingte, fahrrelevante Funktionsstörung zu beachten.
Anfälle im Schlaf: Eine Fahreignung ist gegeben, wenn ausschließlich an den Schlaf gebundene Anfälle auftreten (die Bindung ist an den Schlaf und nicht notwendigerweise die Nacht zu sehen). Hierfür ist eine mindestens 3-jährige Beobachtungszeit erforderlich.
Einfach-fokale Anfälle: Die Fahreignung ist auch gegeben, wenn ausschließlich einfach-fokale Anfälle auftreten, die ohne Bewusstseinsstörung und nicht mit motorischer, sensorischer oder kognitiver Behinderung für das Führen eines Kraftfahrzeug einhergehen. Hierzu ist eine mindestens einjährige Beobachtungszeit notwendig. Die Angaben müssen durch Fremdbeobachtung gesichert sein und dürfen sich nicht allein auf die Angaben des Patienten stützen.
Anfallswiederkehr bei bestehender Fahreignung: Kommt es nach langjähriger Anfallsfreiheit zu einem "sporadischen" Anfall (oder mehreren Anfällen innerhalb von 24 h) so kann die Kraftfahreignung schon nach einer Fahrpause von 6 Monaten wieder bejaht werden. Hierzu muss eine fachneurologische Abklärung erfolgen, die keine Aspekte ergibt, die ein erhöhtes Rezidivrisiko bedingen würden. Lassen sich in dieser Situation relevante Provokationsfaktoren eruieren, die in Zukunft vermieden werden können, so kann die Fahrpausen auf 3 Monate verkürzt werden.
Beendigung der antiepileptischen Therapie: Bei schrittweiser Beendigung einer antiepileptischen Therapie bei Menschen, die fahrgeeignet sind, ist die Fahreignung für die Dauer der Reduzierung des letzten Medikamentes sowie für die ersten 3 Monate ohne medikamentöse Therapie nicht gegeben. Ausnahmen sind in gut begründeten Fällen möglich (z.B. insgesamt weniger Anfälle, Epilepsie-Syndrom mit niedrigem Rezidivrisiko, erfolgreiche epilepsiechirurgische Behandlung).
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Regelungen in der Führerscheingruppe 2:
Für eine Fahrerlaubnis der Gruppe 2 bestehen strengere Bestimmungen als für Fahrerlaubnis der Führerscheingruppe 1. Dies wird mit dem höheren Risiko anfallsbedingter Unfälle (längere Lenkzeiten) sowie der möglichen grösseren Unfallschwere (beispielsweise nach einem Lastwagen- oder Busunfall) begründet. Generell gilt, dass die Fahreignung für die Gruppe 2 nur dann erteilt werden darf, wenn der Betroffene keine Antiepileptika einnimmt.
Erstmaliger Anfall: Nach einem unprovozierten erstmaligen Anfall kann die Fahreignung nach einer anfallsfrei gebliebenen Beobachtungszeit von 2 Jahren wieder bejaht werden, wenn die fachneurologische Abklärung (inkl. EEG und Bildgebung) keine Hinweise auf ein grundsätzlich erhöhtes Anfallsrisiko im Sinne einer beginnenden Epilepsie ergeben hat.
Provozierter Anfall: Sofern der Anfall an eine plausible Anfalls-auslösende Bedingung, wie z.B. ausgeprägten Schlafentzug oder akute Erkrankungen (beispielsweise hohes Fieber, Anfalls-auslösende Medikamente, akute Erkrankungen des Gehirns oder Stoffwechselerkrankungen) geknüpft war (sogenannter provozierter oder akuter symptomatischer Anfall) und wenn diese Bedingungen nicht mehr gegeben sind, kann die Kraftfahreignung nach einer anfallsfrei gebliebenen Beobachtungszeit von 6 Monaten wieder bejaht werden. Die minimale 6-monatige Anfallsfreiheit gilt auch bei epileptischen Anfällen, die in der 1. Woche nach einem Schädelhirntrauma oder einem neurochirurgischen Eingriff - jeweils ohne Hinweise auf eine morphologische Hirnschädigung - aufgetreten sind. Bei provozierten Anfällen im Rahmen eines schädlichen Gebrauchs oder eine Abhängigkeit von psychotropen Substanzen ist eine zusätzliche Begutachtung durch die dafür zuständigen Fachärzte (Psychologen und Psychiater) erforderlich.
Epilepsien: Wird die Diagnose einer Epilepsie gestellt (d.h. nach wiederholten Anfällen oder Hinweisen auf eine erhöhtes Wiederholungsrisiko nach einem 1. Anfall) bleibt die Kraftfahrereignung dauerhaft ausgeschlossen. Als Ausnahme gilt eine 5-jährige Anfallsfreiheit ohne antiepileptische Behandlung. Um dies zu beurteilen bedarf es einer fachneurologischen Untersuchung.
Eigenverantwortung und ärztliche Pflichten
Anonyme Befragungen haben gezeigt, dass bis zu 30% aller Epilepsie-Patienten ein Fahrzeug führen, obwohl sie auf die nicht vorhandene Fahrerlaubnis hingewiesen wurden. Ob Anfälle weiter auftreten und wenn ja in welcher Häufigkeit und Form ist durch den behandelnden Arzt nicht kontrollierbar. Er muss sich vollständig auf die Angaben des Patienten und seiner Angehörigen verlassen können. Verlässlichkeit und ein hohes Maß an Eigenverantwortung sind somit Voraussetzung für eine ärztliche Beratung.
Für den Arzt besteht ein Melderecht, aber keine Meldepflicht. Er versteht sich grundsätzlich als Anwalt ihrer Interessen. Lediglich für den Fall, dass ein höheres Rechtsgut bedroht wird, wird er Meldung über das Fahrverhalten machen müssen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn er erfährt, dass ein Busfahrer oder LKW-Fahrer trotz mehrerer Anfälle weiterhin seiner Arbeit nachgeht und einen Bus oder LKW fährt.
Ihr Arzt sollte Sie entsprechend der Begutachtungsleitlinien 2009beraten, die auch in der aktuellen Version der Begutachtungsleitlinien von 2022 noch gültig sind. Er Solltedies in der Akte dokumentieren. Ist die Fahrtauglichkeit nicht gegeben, so muss er dies dem Patienten in klarer und eindeutiger Weise gegenüber äußern. Eine Patientenunterschrift über die erfolgte Aufklärung ist nicht notwendig. Grundsätzlich besteht ärztliche Schweigepflicht. Wie oben erwähnt, besteht keine Meldepflicht gegenüber den Straßenverkehrsbehörden.
Fahrverbot bei Epilepsie?
Ja, Epilepsie gehört zu den Krankheiten, bei denen ein ärztliches Fahrverbot ausgesprochen werden kann. Treten die Anfälle regelmäßig und unkontrolliert auf, kann ein ärztliches Fahrverbot angeordnet werden. Ob die Fahreignung trotz Epilepsie noch besteht, ist immer im Einzelfall zu prüfen. Bleiben Sie länger anfallsfrei und kann Ihnen eine Fahrtauglichkeit bescheinigt werden, kann das Fahrverbot wieder aufgehoben werden und Sie dürfen trotz Epilepsie fahren.
Wichtig: Wird ein Fahrverbot wegen Epilepsie ausgesprochen, kommt dies nicht einem lebenslangen Entzug der Fahrerlaubnis gleich. Gut zu wissen: Ein ärztliches Fahrverbot aufgrund von Epilepsie ist zwar rechtlich nicht bindend, allerdings können Sie große Probleme bekommen, wenn es wegen eines epileptischen Anfalls zum Unfall kommt und die Krankheit bekannt war.
Hilfen und Nachteilsausgleiche
Trotz der Einschränkungen gibt es verschiedene Hilfen und Nachteilsausgleiche, die Menschen mit Epilepsie die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel erleichtern können.
Schwerbehindertenausweis
Ab einer mittleren Anfallshäufigkeit mit einem Grad der Behinderung (GdB) ab 70 bekommen Menschen mit Epilepsie meist das Merkzeichen G und das Merkzeichen B und bei sehr häufigen Anfällen mit einem GdB von 100 das Merkzeichen H. Näheres unter Epilepsie > Schwerbehinderung.
- Merkzeichen G: Steht für "erhebliche Gehbehinderung“ und ermöglicht unter anderem starke Ermäßigungen bei öffentlichen Verkehrsmitteln.
- Merkzeichen B: Steht für "Begleitperson", die damit kostenfrei in öffentlichen Verkehrsmitteln mitfahren darf.
- Merkzeichen H: Steht für "Hilflosigkeit" und ermöglicht sogar kostenlose Fahrten im öffentlichen Nahverkehr.
Zuschüsse und Beratungsangebote
Der Mensch mit Epilepsie hat keine andere Person, die ihn fahren kann, z.B. Der Zuschuss ist eine sog. Ermessensleistung. Das bedeutet: Wenn die Voraussetzungen vorliegen, entscheidet der Kostenträger nach den Umständen des Einzelfalls über den Zuschuss. Die unabhängige Teilhabeberatung, die Rehabilitationsträger wie z.B. die Agentur für Arbeit oder der Rentenversicherungsträger (Näheres unter Rehabilitation > Zuständigkeit) und das Integrationsamt bzw. Manchmal kann eine Person aus der Familie oder dem Bekanntenkreis Fahrten übernehmen. Eine persönliche Beratung bieten auch Verkehrspsychologen.
Fallbeispiel: Entziehung der Fahrerlaubnis bei Epilepsie
Das Urteil befasst sich mit der Entziehung der Fahrerlaubnis bei einem Fahrer mit Epilepsie, wobei die Abwägung zwischen persönlichen Freiheitsrechten und öffentlicher Verkehrssicherheit im Vordergrund steht. Im Zentrum des vorliegenden Falles steht die Entziehung der Fahrerlaubnis eines Klägers, der an Epilepsie leidet. Dieser Fall wirft grundlegende Fragen im Bereich des Verkehrsrechts auf, insbesondere im Hinblick auf die Balance zwischen individuellen Rechten und der öffentlichen Sicherheit. Die zentrale Herausforderung besteht darin, die Fahreignung von Personen mit medizinischen Beeinträchtigungen, die ihre Fahrtüchtigkeit potenziell beeinflussen könnten, zu bewerten.
Der Kläger erhielt zunächst von seinem Arbeitgeber, der Stadt N., ein Fahrverbot für alle städtischen Fahrzeuge aufgrund seines ungeklärten gesundheitlichen Zustands. Ein ärztliches Attest seines Hausarztes bestätigte, dass der Kläger seit Jahren an Epilepsie leidet, seine Medikamente regelmäßig einnimmt und kein akutes Ereignis vorliegt. Das Landratsamt forderte daraufhin ein medizinisches Gutachten zur Überprüfung der Fahreignung des Klägers. Diese Anforderung basierte auf der Annahme, dass die Epilepsie des Klägers und die damit verbundene Medikation erhebliche Zweifel an seiner Fahreignung aufkommen ließen.
Der Kläger erhob Klage gegen diese Entscheidung, die jedoch vom Verwaltungsgericht München abgewiesen wurde. Das Gerichtstützte sich dabei auf die Annahme, dass ausreichend Tatsachen vorlagen, um Bedenken gegen die Fahreignung des Klägers zu begründen. Der Kläger legte daraufhin Berufung ein, die jedoch abgelehnt wurde. Das Gericht entschied, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig war. Es betonte die Bedeutung der öffentlichen Sicherheit und der Verkehrssicherheit und wies darauf hin, dass die medizinische Beurteilung der Fahreignung bei Epilepsie eine komplexe Angelegenheit ist, die eine sorgfältige Abwägung erfordert.
Dieser Fall zeigt die Komplexität der rechtlichen und medizinischen Bewertung der Fahreignung bei Epilepsie und hebt die Bedeutung von medizinischen Gutachten in solchen Fällen hervor. Er verdeutlicht auch, wie wichtig es ist, individuelle Rechte mit dem öffentlichen Interesse an der Verkehrssicherheit in Einklang zu bringen.
Alternativen zur Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel
Für Menschen mit Epilepsie, die aufgrund ihrer Erkrankung keine öffentlichen Verkehrsmittel nutzen können, gibt es verschiedene Alternativen, um mobil zu bleiben.
Notruf-Systeme
Mit zunehmendem Alter verändern sich auch die Lebensumstände und das Risiko für einen Sturz steigt. So kann selbst das eigene Zuhause zur Gefahr werden. Auch unterwegs kann es zu Unfällen und damit einhergehenden schweren Folgeschäden kommen, wenn nicht rechtzeitig Hilfe vor Ort ist. Hier kann ein Notruf-System Abhilfe leisten und, je nach Wunsch, zu Hause oder unterwegs für Sicherheit sorgen.
Grundsätzlich lässt sich festhalten, dass es keinen „zu frühen“ Zeitpunkt gibt, sondern eher einen „zu späten“. In viele Fällen wird nämlich leider erst nach einem Sturz oder Unfall über eine Anschaffung eines Notruf-Systems nachgedacht. Das ist definitiv ein Fehler. Denn oftmals werden Seniorinnen und Senioren nach einem Sturz erst Stunden oder Tage später entdeckt und aus ihrer misslichen Lage befreit. Zudem kann allein das Wissen darum, dass im Notfall schnell Hilfe vor Ort sein wird, zu einer enormen psychischen Entlastung von Seniorinnen und Senioren führen. Ihre Angst vor einem Unfall mindert sich und sie schränken sich weniger in ihrem Alltag ein, sodass sie diesen wieder freier gestalten. Ein weiterer Punkt, der für die Anschaffung eines Notruf-Systems spricht, ist der Erhalt der Selbstbestimmung. Seniorinnen und Senioren, die gerne im eigenen Zuhause alt werden möchten, wird somit die Möglichkeit dazu gegeben, denn im Notfall kann auf Knopfdruck Hilfe gerufen werden.
Hilfsmittel zur Unterstützung der Mobilität
Sturzmelder: Wie der Name schon sagt, erkennt ein Sturzmelder, wenn eine Person stürzt oder fällt. Dabei gibt es zwei Möglichkeiten. Zum einen gibt es Systeme, die direkt am Körper getragen werden. Aber auch Systemen, die in der Wohnung angebracht werden, können zur Sturzerkennung eingesetzt werden.
Anfallsmelder: Anfallsmelder hingegen dienen der Überwachung des Anfallsgeschehens. So können bestimmte Anfallsformen mithilfe eines Gerätes dokumentiert werden.
Kopfschutzhelm: Leider kommt es immer wieder vor, dass sich Epilepsie-Patientinnen und -Patienten bei einem Sturz während eines Anfalls schwere Kopfverletzungen zuziehen. Hier kann ein Kopfschutzhelm zum Einsatz kommen.
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