Einweisung in die Psychiatrie bei Demenz: Voraussetzungen und rechtliche Aspekte

Wenn Menschen mit Demenz in ihrem Alltag zunehmend überfordert sind, übernehmen oft Angehörige bürokratische und organisatorische Aufgaben. Dabei ist es wichtig zu wissen, dass diese Personen grundsätzlich bevollmächtigt oder vom Gericht als rechtliche Betreuer eingesetzt sein müssen, um die Angelegenheiten der Betroffenen rechtswirksam zu regeln.

Zukunftsvorsorge bei Demenz

Je früher Betroffene ihre Angehörigen bevollmächtigen, ihre finanziellen, rechtlichen oder persönlichen Angelegenheiten zu regeln, desto sicherer ist die Anerkennung der Vollmacht. Menschen mit Alzheimer oder einer anderen Form von Demenz müssen noch voll geschäftsfähig sein, um eine rechtswirksame Vollmacht auszustellen. Die Geschäftsfähigkeit kann durch den behandelnden Arzt oder Anwalt bestätigt werden. Banken erkennen oft nur ihre eigenen Bankvollmachten/Formulare an, daher ist es sinnvoll, diese zusätzlich zu hinterlegen.

Auch die medizinische und pflegerische Betreuung spielt eine wichtige Rolle bei der Zukunftsvorsorge. Es ist wichtig, Wünsche und Erwartungen frühzeitig zu besprechen und zu klären, wer unterstützen kann und will. Pflegende und Betreuende sollten sich über ihre Pflichten im Klaren sein.

Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts

Seit dem 1. Januar 2023 gelten neue Regelungen, die das Recht auf Selbstbestimmung der betreuten Person stärker hervorheben. Der Betreuer hat eine Unterstützungsfunktion und soll der betreuten Person die selbstbestimmte Besorgung ihrer Angelegenheiten ermöglichen. Pflichtverletzungen der Betreuungsperson können besser erkannt und sanktioniert werden, wenn die Selbstbestimmung eingeschränkt wird.

Notvertretungsrecht für Ehegatten

Das Notvertretungsrecht ermöglicht es Ehegatten, in Not- und Akutsituationen vorübergehend den handlungsunfähigen Ehegatten zu vertreten, auch ohne Vollmacht. Dies beschränkt sich auf Entscheidungen, die die Gesundheitssorge und damit eng zusammenhängende Angelegenheiten betreffen. Voraussetzung ist die Bestätigung des behandelnden Arztes, dass der zu vertretende Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder akuter Bewusstseinstrübung diese Angelegenheiten nicht selbst regeln kann. Das Notvertretungsrecht tritt nicht in Kraft, wenn eine andere Person durch Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht befugt ist.

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Betreuungsmöglichkeiten für Menschen mit Demenz

Menschen mit Demenz haben verschiedene Möglichkeiten, Vertrauenspersonen mit der Regelung ihrer Angelegenheiten zu betrauen oder ihre Wünsche verbindlich festzuhalten:

  • Vorsorgevollmacht: Ausstellung einer Vollmacht für eine oder mehrere Vertrauenspersonen, solange die Geschäftsfähigkeit gegeben ist.
  • Betreuungsverfügung: Verfassen einer Verfügung, in der Wünsche für den Fall einer späteren rechtlichen Betreuung festgehalten werden. Hierfür ist keine Geschäftsfähigkeit erforderlich.
  • Gesetzliche Betreuung: Anregung einer Betreuung beim zuständigen Betreuungsgericht. Vor der Entscheidung wird ein psychiatrisches Gutachten erstellt und ein persönliches Gespräch mit der betroffenen Person geführt.

Liegt keine Vorsorgevollmacht vor, schlägt das Gericht üblicherweise den Ehepartner oder nahe Angehörige als Betreuer vor. Diese sind zur Annahme des Ehrenamtes verpflichtet, es sei denn, sie sind damit stark überfordert. Die Verantwortung kann auch auf mehrere Personen verteilt werden, oder es kann ein Haupt- und ein Ersatzbetreuer bestellt werden. Wenn Familien zerstritten sind oder eigennützige Interessen bestehen, kann das Gericht auch ehrenamtliche oder Berufsbetreuer bestimmen. Partner oder Kinder haben das Recht, gegen die Auswahl Beschwerde einzulegen und sich gegen den festgelegten Umfang der Betreuung rechtlich zu wehren. Der Wunsch der betroffenen Person hat Vorrang und soll vom Betreuungsgericht berücksichtigt werden.

Gerichtlich eingesetzte Betreuer übernehmen nicht automatisch alle Angelegenheiten, sondern erhalten bestimmte Aufgabenkreise zugewiesen, z.B. die Verwaltung des Einkommens und Vermögens.

Nichteheliche Lebensgemeinschaften

In nichtehelichen Lebensgemeinschaften sind Vollmachten, Testament und eventuell vertragliche Vereinbarungen besonders wichtig, da hier keine rechtlichen Regelungen bestehen. Eine Eheschließung zur finanziellen Absicherung des gesunden Partners ist nur möglich, solange der Mensch mit Demenz noch ehefähig und geschäftsfähig ist. Die Ehefähigkeit setzt voraus, dass Menschen mit Demenz das Wesen der Ehe verstehen und eine freie Willensentscheidung treffen können.

Pflichten von Angehörigen sowie Betreuerinnen und Betreuern

Gerichtlich bestellte Betreuer sind verpflichtet, die Wünsche und Bedürfnisse der Betroffenen im Rahmen der zugewiesenen Aufgabenkreise so weit wie möglich umzusetzen. Pflegebedürftigen Personen darf keine knauserige Lebensführung zugemutet werden, wenn Vermögen vorhanden ist. Ausnahmen gelten, wenn die Wünsche dem eigenen Wohl zuwiderlaufen oder für den Betreuer unzumutbar sind. Notwendige Maßnahmen sollten immer mit den Betroffenen besprochen werden, auch wenn die Geschäfts- und Einwilligungsfähigkeit eingeschränkt sind. Der natürliche Wille der oder des Betroffenen muss berücksichtigt und nach Möglichkeit erfüllt werden. Zwangsmaßnahmen sind nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichtes erlaubt.

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Wer die Personensorge für einen Menschen mit Demenz übernommen hat oder mit Angehörigen mit Demenz zusammenlebt, ist rechtlich gesehen aufsichtspflichtig und haftet in bestimmten Fällen für Schäden, die Menschen mit Demenz anrichten. Allerdings kann niemand von pflegenden Angehörigen erwarten, dass diese ihren kranken Vater oder ihre kranke Schwiegermutter in jeder Minute überwachen. Wer nachweisen kann, dass alles Zumutbare getan wurde, um die Aufsichtspflicht zu erfüllen und Schadensfälle zu verhindern, muss keinen Schadensersatz leisten. Bei Bekanntwerden der Diagnose Demenz sollte die Haftpflichtversicherung des Betroffenen informiert werden, da das Verschweigen der Diagnose im Schadensfall zu einem Haftungsausschluss führen kann.

Unterhalt bei Pflegebedürftigen

Angehörige können zur Finanzierung der Pflege herangezogen werden. Wenn der Vater oder die Mutter mit Demenz in einem Pflegeheim untergebracht wird, reichen Rente und gesetzliche Zahlungen oft nicht aus, um die Gesamtkosten zu decken. Ehegatten und Verwandte ersten Grades sind gesetzlich verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Kinder sind ihren Eltern zum Unterhalt verpflichtet, selbst wenn sie lange keinen Kontakt hatten. Ab einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000 Euro sind Kinder zum Unterhalt verpflichtet. Zunächst sind die Kinder dem Sozialamt zur Auskunft verpflichtet, auch wenn das Jahresbruttoeinkommen weniger als 100.000 Euro beträgt. Das Sozialamt prüft und entscheidet dann, ob eine Verpflichtung zum Elternunterhalt besteht. Unabhängig davon erhalten die Eltern aber Sozialhilfe, wenn bei diesen die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.

Schwiegertöchter und -söhne sind den Schwiegereltern nicht zum Unterhalt verpflichtet. Anders als vor der Gesetzesänderung vom 1. Januar 2020 wird das Einkommen des Ehegatten bei der Ermittlung des Jahresbruttoeinkommens nicht mehr berücksichtigt. Gerichtsurteile schränken unter Umständen die Pflicht zum Elternunterhalt ein: Für Kinder, die ihre pflegebedürftigen Eltern betreuen, können mitunter weitere Unterhaltszahlungen entfallen. Wer laufend erhebliche Pflegeleistungen erbringt, schuldet keinen Unterhalt. Dieses Urteil bezieht sich allerdings auf Pflegeleistungen im ambulanten Bereich. Lebt die Betroffene oder der Betroffene in einem Pflegeheim, kann nicht von einer umfänglichen Pflegeleistung durch Angehörige ausgegangen werden.

Rechtliche Betreuung: Voraussetzungen und Verfahren

Wenn Menschen mit Demenz ihre Angelegenheiten nicht mehr selbstständig regeln können und eine Vorsorgevollmacht oder andere Maßnahmen dies nicht auffangen, kann eine rechtliche Betreuung erforderlich sein. Diese vorsorglich beim Betreuungsgericht anzuregen, ist jedoch nicht möglich. Nur ein tatsächlich vorliegender Hilfebedarf rechtfertigt den Einsatz eines rechtlichen Betreuers oder einer rechtlichen Betreuerin.

Jede Person ist berechtigt, eine rechtliche Betreuung anzuregen - auch Betroffene selbst. Ein formloser Situationsbericht reicht aus, um prüfen zu lassen, ob diese Maßnahme nötig ist oder nicht. Wer lieber einen förmlichen Antrag stellen möchte, kann auch die Vordrucke des Betreuungsgerichts nutzen. Üblicherweise ist das Amtsgericht am Wohnsitz der betroffenen Person dafür zuständig.

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Betreuungsverfahren sind recht aufwendig und brauchen Zeit - mehrere Monate sind keine Seltenheit. Das Gericht muss ein fachärztliches Gutachten einholen, das beschreibt, wo genau Betreuungsbedarf besteht und dass dieser Bedarf krankheitsbedingt ist. Um sich ein möglichst genaues Bild der Situation zu machen, sind die Richterinnen und Richter verpflichtet, die Betroffenen zu Hause oder im Pflegeheim oder Krankenhaus aufzusuchen. Außerdem kann es vorkommen, dass sie nahe Verwandte und Freunde befragen.

In besonders dringlichen Fällen kann das Gericht in einem vereinfachten Verfahren durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Betreuerin oder einen vorläufigen Betreuer bestellen. Innerhalb einer bestimmten Frist werden dann das ärztliche Gutachten und der Besuch der Richterin oder des Richters nachgeholt und die Betreuung dann gegebenenfalls dauerhaft festgelegt.

Ehegatten, Lebenspartner und Verwandte bis zum dritten Grad können gegen die Entscheidung der Betreuungsrichterin oder des Betreuungsrichters beim Amtsgericht Beschwerde einlegen. Dies kann die grundsätzliche Einsetzung einer rechtlichen Betreuung, den Umfang der Betreuung oder die Auswahl bestimmter Personen als Betreuerin oder Betreuer betreffen. Allerdings besteht die Beschwerdeberechtigung nicht automatisch aufgrund des Verwandtenstatus'. Das Betreuungsgericht kann den Angehörigen auf Antrag einen sogenannten Beteiligtenstatus zuerkennen. Dies sollte bereits am Anfang des Betreuungsverfahrens geschehen, damit die Angehörigen "im ersten Rechtszug beteiligt" werden (§ 303, Absatz 2 FamFG - Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit). Das ist die Voraussetzung dafür, dass eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Betreuungsgerichtes eingelegt werden kann.

Aufgabenkreise - rechtliche und ehrenamtliche Betreuung

Ziel des seit 1992 geltenden Betreuungsrechts ist es, den Betroffenen so viel Selbstbestimmung wie möglich zu lassen. Die Entmündigung zum Beispiel wurde ersatzlos gestrichen. Der oder die Betreute bleibt weiterhin geschäftsfähig, es sei denn, es wird ein Einwilligungsvorbehalt aufgrund von Geschäftsunfähigkeit richterlich festgelegt. Dann sind alle Rechtsgeschäfte schwebend unwirksam und bedürfen der Genehmigung der Betreuerin oder des Betreuers.

Betreuerinnen und Betreuer dürfen nur für die Aufgaben bestellt werden, in denen eine Betreuung tatsächlich erforderlich ist. Können Menschen mit Demenz beispielsweise keine Überweisungen mehr tätigen, wird das Gericht ihnen lediglich eine Betreuerin oder einen Betreuer zur Verwaltung des Vermögens zur Seite stellen. Diese gerichtlich einzurichtenden Bereiche nennen sich Aufgabenkreise.

Pflegegrad beantragen: So geht's

Um Leistungen der Pflegekasse beanspruchen zu können, ist ein Pflegegrad erforderlich. Dieser wird bei der Pflegekasse beantragt, die wiederum bei der Krankenkasse angegliedert ist.

Schritte zur Beantragung:

  1. Formular finden: Das Formular trägt die Bezeichnung „Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung“ und kann bei vielen Versicherern auf der Webseite heruntergeladen oder bei der Pflegekasse angefordert werden.
  2. Formular ausfüllen: Die Pflegekasse benötigt persönliche Informationen, Angaben zur Pflege und ob gleichzeitig Pflegesachleistungen beantragt werden sollen. Unterschrift nicht vergessen!
  3. Anruf vom MD erwarten: Nach Sichtung des Antrags beauftragt die Pflegekasse den Medizinischen Dienst mit einer Pflegebegutachtung, die zu Hause stattfindet. Zuvor erfolgt ein Anruf zur Terminabstimmung.
  4. Pflegekassen-Bescheid: Nach spätestens 25 Arbeitstagen erhalten Sie eine Rückmeldung, ob ein Pflegegrad zugeteilt wird und wie hoch dieser ist.
  5. Widerspruch abwägen: Wenn Sie mit dem zugeteilten Pflegegrad nicht einverstanden sind, können Sie innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch bei der Pflegekasse einlegen.

Anwendungsbereich des Gesetzes nach Bundesland

Die Psychisch-Kranken-Gesetze (PsychKG) der einzelnen Bundesländer definieren den Anwendungsbereich des Gesetzes unterschiedlich. Im Allgemeinen gilt das Gesetz für Personen, die aufgrund einer psychischen Störung krank oder behindert sind oder bei denen Anzeichen einer solchen Erkrankung vorliegen. Einige Bundesländer beziehen auch Personen mit Abhängigkeitserkrankungen oder gerontopsychiatrischen Erkrankungen ein.

Hilfen für Patientinnen und Patienten

Die angebotenen Hilfen umfassen in der Regel Beratung, Betreuung, Hinführung zur ärztlichen oder psychotherapeutischen Behandlung, Vermittlung von Hilfen zur Selbsthilfe, Angebote der Sozialen Arbeit sowie ehrenamtliche Hilfen. Art, Ausmaß und Dauer der Hilfen richten sich nach dem individuellen Hilfebedarf und sollen partizipativ mit den Betroffenen festgelegt werden. Die Hilfen sollen möglichst wohnortnah und ambulant erfolgen.

Ziele der Hilfen

Ziel der Hilfen ist es, die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu erhalten, die Wiedereingliederung in die Gemeinschaft zu fördern und Maßnahmen, die die selbstständige Lebensführung und persönliche Freiheit einschränken, entbehrlich zu machen. Die Hilfen sollen dazu beitragen, dass Erkrankungen und Behinderungen frühzeitig erkannt und behandelt werden und Unterbringungen vermieden werden.

Freiheitsentziehende Maßnahmen (FEM)

Freiheitsentziehende Maßnahmen (FEM) sind Maßnahmen, die die Bewegungsfreiheit eines Menschen gegen dessen Willen einschränken. Dazu gehören z.B. Bettgitter, Fixierungen oder das Verschließen von Türen.

Rechtliche Grundlagen

Seit dem 1. Januar 2023 ist § 1831 BGB die neue Rechtsgrundlage für freiheitsentziehende Maßnahmen (früher § 1906 BGB). Grundsätzlich ist eine richterliche Genehmigung notwendig. Bei Gefahr im Verzug darf die Maßnahme kurzfristig angewendet werden, muss aber sofort richterlich nachgeholt werden. Wenn eine FEM länger als ca. 30 Minuten dauert, gilt der Richtervorbehalt (BVerfG 2018).

Voraussetzungen für FEM

  • Geschäftsfähige: Können eine Vollmacht für die Entscheidungen über einen Freiheitsentzug erstellen. Bevollmächtigte dürfen aber nur über freiheitsentziehende Unterbringung entscheiden, wenn das ausdrücklich in einer schriftlichen Vollmacht so festgelegt ist (§ 1820 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Freiheitsentziehenden Maßnahmen zu Hause dürfen Bevollmächtigte hingegen auch sonst zustimmen.
  • Rechtliche Betreuer: Dürfen nur über freiheitsentziehende Unterbringung oder Maßnahmen entscheiden, wenn das Betreuungsgericht ausdrücklich angeordnet hat, dass die rechtliche Betreuung auch den Aufgabenbereich "Entscheidung über freiheitsentziehende Unterbringung / Maßnahmen" umfasst (§ 1815 Abs. 2 BGB).
  • Genehmigung des Betreuungsgerichts: Bevollmächtigte und rechtliche Betreuer dürfen einer freiheitsentziehenden Unterbringung oder freiheitsentziehenden Maßnahmen in einem Heim, einem Krankenhaus oder einer sonstigen Einrichtung nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts zustimmen (§ 1831 Abs. 2 und 4 BGB).
  • Erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung: Voraussetzung für FEM ist immer eine erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung.

Alternativen zu FEM

  • Technische Hilfsmittel: Signalgeber, Smartwatches oder Handys zur Ortung.
  • Niedriges Bett: Als Alternative zu einem Bettgitter.
  • Hüftprotektoren: Können das Verletzungsrisiko bei Sturzgefahr verringern.
  • Sitzwache: Anwesenheit einer Pflegekraft kann unter Umständen freiheitsentziehende Maßnahmen verhindern.
  • "Der Werdenfelser Weg": Spezialisierte Verfahrenspfleger diskutieren im gerichtlichen Auftrag jeden Fixierungsfall individuell und gehen gemeinsam mit dem Heim und den Angehörigen/Betreuern Alternativen durch.

Zwangsbehandlung

Bei einer Demenz kann unter Umständen eine Zwangsbehandlung nötig werden, wenn die Demenzsymptome eine Einsicht in die Behandlungsnotwendigkeit verhindern. Als rechtlicher Betreuer eines Menschen mit Demenz können Sie unter Umständen in eine Zwangsbehandlung einwilligen, aber nur mit Zustimmung des Betreuungsgerichts.

Unterstützungsmöglichkeiten

  • Pflegestützpunkte: Bieten umfassende Beratung und Unterstützung für pflegende Angehörige.
  • Betreuungsvereine: Unterstützen durch Informationen, Beratung und Aufklärung.

Rechtliche Grundlagen bei Demenz

Die Rechtslage bei Demenz ist nicht immer eindeutig, da Demenz nicht automatisch Geschäftsunfähigkeit bedeutet. Entscheidend sind Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen, die eine vorausschauende Festlegung individueller Wünsche ermöglichen. Fehlen diese Vorsorgedokumente, ordnet das Betreuungsgericht eine gesetzliche Betreuung an.

Geschäftsunfähigkeit bei Demenz

Geschäftsunfähigkeit bedeutet, dass eine Person aufgrund ihres geistigen Zustands nicht in der Lage ist, rechtlich bindende Verträge oder Geschäfte selbstständig abzuschließen. Geschäfte, die von geschäftsunfähigen Personen getätigt werden, sind grundsätzlich nichtig.

Vorsorgedokumente

  • Vorsorgevollmacht: Regelt im Voraus, wer Entscheidungen treffen soll, wenn eine Person dazu nicht mehr in der Lage ist. Der Bevollmächtigte ist dem Betreuungsgericht gegenüber nicht rechenschaftspflichtig.
  • Betreuungsverfügung: Benennt eine Person, die im Falle der eigenen Entscheidungsunfähigkeit als Betreuer eingesetzt werden soll. Die Betreuung steht unter gerichtlicher Aufsicht.
  • Patientenverfügung: Ein Vorsorgedokument, das im späteren Stadium einer Demenzerkrankung sehr wichtig werden kann, um medizinische Behandlungen festzulegen oder abzulehnen.

Umgang mit Demenzerkrankten

Im Umgang mit Demenzerkrankten ist es wichtig, ihren aktuellen Willen zu verstehen und die Selbstbestimmung trotz Demenz zu respektieren. Selbst wenn die Kommunikationsfähigkeit eingeschränkt ist, sollten die Wünsche und Bedürfnisse erfasst werden. Menschen mit Demenz sind oft noch lange in der Lage, in bestimmten Lebensbereichen eigene Entscheidungen zu treffen. Solange sich der Betroffene damit nicht selbst schadet, ist seine Entscheidung zu respektieren.

Verwahrlosung und Selbstbestimmung

Das Recht auf Selbstbestimmung, auch im Zusammenhang mit Demenzerkrankungen, ist ein grundlegendes Menschenrecht. Allerdings gibt es Grenzen, insbesondere wenn die Gesundheit oder Sicherheit der Person ernsthaft gefährdet ist.

Autofahren bei Demenz

Das Thema Autofahren im Zusammenhang mit Demenz ist anspruchsvoll und muss äußerst sensibel angegangen werden. Bei fortgeschrittener Demenz kann der Führerschein von der Straßenverkehrsbehörde nach Anlage 4a der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) entzogen werden. Ärzte sind in diesem Fall von ihrer Schweigepflicht entbunden und haben das Recht, die Behörde auf die jeweilige Demenzsituation hinzuweisen.

Haftung bei Schäden

Personen, die durch eine Vorsorgevollmacht oder als rechtliche Betreuer eingesetzt wurden, können im Falle eines Schadens haftbar gemacht werden.

Wahlrecht bei Demenz

Das Wahlrecht bleibt auch bei einer Demenzerkrankung bestehen und kann nicht auf andere Personen übertragen werden. Menschen mit Demenz dürfen eine Begleitung in die Wahlkabine mitnehmen, die ausschließlich zur technischen Unterstützung zulässig ist.

Bankgeschäfte bei Demenz

Solange Demenzerkrankte voll geschäftsfähig sind, können sie frei über ihr Geld verfügen und alle Bankgeschäfte selbstständig erledigen. Sobald die Geschäftsfähigkeit aufgrund der Demenz nicht mehr gegeben ist, wird in der Regel ein rechtlicher Betreuer bestellt. Viele Banken verlangen eine gesonderte Vollmacht oder spezifische Formulare für ihre Transaktionen.

Geschäftsunfähigkeit und Einwilligungsvorbehalt

Wird die Geschäftsunfähigkeit einer Person gerichtlich festgestellt, so sind alle von ihr abgeschlossenen Geschäfte rechtsunwirksam. Es kann jedoch ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet werden, der im Betreuerausweis vermerkt wird. Das erleichtert die Überprüfung und Anfechtung von Rechtsgeschäften und dient dem Schutz des Betroffenen.

Rechtliche Betreuung bei Demenz

Wenn eine Person aufgrund einer Demenzerkrankung nicht mehr in der Lage ist, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln und keine ausreichenden Vorsorgedokumente vorliegen, tritt die gesetzliche Betreuung in Kraft. Die Auswahl des Betreuers erfolgt im Interesse des Betroffenen und berücksichtigt in der Regel die Wünsche der Angehörigen.

Entmündigung bei Demenz?

Bis 1992 war in Deutschland bei Demenz eine Entmündigung mit Vormundschaft möglich, die dann durch das Betreuungsrecht ersetzt wurde. Zum 1. Januar 2023 wurde das Betreuungsrecht erneut reformiert, um es zu modernisieren und stärker auf die Rechte und Selbstbestimmung betreuter Personen auszurichten.

Antrag auf rechtliche Betreuung

Liegt keine Vorsorgevollmacht vor und ist eine Person aufgrund einer Demenzerkrankung nicht mehr in der Lage, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln, muss unter Umständen eine rechtliche Betreuung beantragt werden. Diesen Antrag kann jeder stellen, der ein berechtigtes Interesse hat - zum Beispiel Angehörige, Ärzte oder in bestimmten Fällen auch der Betroffene selbst.

Verletzung der Betreuungspflichten

Verstößt ein Betreuer gegen seine Pflichten, indem er zum Beispiel finanzielle Mittel missbraucht, so wird er dafür haftbar gemacht.

Zwangseinweisung: Heimvertrag vs. PsychKG

Wenn von einer „Zwangseinweisung“ die Rede ist, dann ist das juristisch falsch: Es handelt sich um keine Einweisung, sondern um einen Heimvertrag oder eine Unterbringung nach dem Psychisch-Kranken-Gesetz (PsychKG) des jeweiligen Bundeslands.

Heimvertrag

Für Pflegeheime gilt Vertragsrecht (WBVG). Für eine psychiatrische Unterbringung gilt das PsychKG des jeweiligen Bundeslands. Ein Heimvertrag setzt voraus, dass die betroffene Person zustimmen kann, oder eine bevollmächtigte oder betreuende Person mit gültiger Rechtsgrundlage handelt.

Voraussetzungen für einen Heimvertrag

  • Vorsorgevollmacht: Wenn eine Vorsorgevollmacht mit Aufenthaltsbestimmung vorliegt, dann kann die bevollmächtigte Person den Heimvertrag abschließen, wenn die betroffene Person nicht mehr geschäftsfähig ist.
  • Generalvollmacht: Wenn eine Generalvollmacht weitreichend formuliert ist, dann berechtigt sie die bevollmächtigte Person ebenfalls dazu, einen Heimvertrag im Namen der betroffenen Person abzuschließen - allerdings nur, wenn die betroffene Person nicht mehr geschäftsfähig ist und die Vollmacht nicht widerrufen wurde.
  • Betreuung: Wenn keine Vollmacht vorliegt, muss beim Betreuungsgericht ein Antrag auf rechtliche Betreuung gestellt werden. Eine Betreuungsverfügung dient nur als Wunsch an das Gericht, wer Betreuer werden soll und welche Wünsche die betroffene Person hat.

PsychKG

Nicht alle Notlagen in der Pflege lassen sich über Betreuung oder freiheitsentziehende Maßnahmen nach BGB abdecken. Die rechtliche Grundlage dafür ist nicht das Bürgerliche Gesetzbuch, sondern das Psychisch-Kranken-Gesetz (PsychKG) des jeweiligen Bundeslands. Die Aufnahme erfolgt dann in eine psychiatrische Akutklinik, meist auf eine geschützte Station. Hier wird zur akuten Behandlung der Krankheit eine Zwangsbehandlung durchgeführt. Pflegeeinrichtungen sind rechtlich nicht befugt, eine Person nach PsychKG selbst einzuweisen.

Vorgehen bei akuten psychischen Krisen

  1. Notarzt, ärztlichen Bereitschaftsdienst oder ggf. Polizei rufen.
  2. Klar benennen, was beobachtet wurde (z.B. Suizidankündigung).
  3. Beobachtetes Verhalten, Uhrzeit, beteiligte Personen, eingeleitete Maßnahmen und benachrichtigte Stellen dokumentieren.

Es ist nicht Aufgabe der Einrichtung, selbst zu entscheiden, ob eine Unterbringung nach PsychKG erforderlich ist. Nur, wenn eine gültige Vorsorge- oder Generalvollmacht vorliegt oder eine rechtliche Betreuung angeordnet ist.

Strafrechtliche Unterbringung

Eine zwangsweise Einweisung von Personen in psychiatrische Krankenhäuser ist zunächst aus dem strafrechtlichen Bereich bekannt. Diese Unterbringung nach dem Strafgesetzbuches StGB erfolgen im Maßregelvollzug, der sogenannten Forensik. Der § 63 StGB regelt die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Darüber hinaus kann eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet werden. Die strafrechtliche Unterbringung nach StGB erfolgt in forensischen Spezialkliniken, welche sich in ihren baulichen Anforderungen deutlich von der allgemeinen Psychiatrie abgrenzen.

Zivilrechtliche Unterbringung

Zum einen existiert eine zivilrechtliche Unterbringung nach Bürgerlichem Gesetzbuch BGB. Diese sogenannte fürsorgliche Unterbringung ist für psychisch Kranke möglich, denen ein Betreuer zugewiesen wurde. § 1906 BGB beschreibt zwei mögliche Voraussetzungen, die eine Unterbringung des Betreuten rechtfertigen.

Öffentlich-Rechtliche Unterbringung

Die zweite Variante der zwangsweisen Einweisung in eine psychiatrische Einrichtung besteht in der öffentlich-rechtlichen Unterbringung. Gesetzliche Regelungen hierzu werden auf Landesebene erlassen, z. B. in einem Psychisch-Kranken-Gesetz (PsychKG), einem Unterbringungsgesetz oder einem Freiheitsentziehungsgesetz. Die Voraussetzungen für eine Unterbringung ist immer, dass eine schwere psychische Krankheit voliegt. Andere Vorraussetzungen variieren von Gefährdung bedeutender eigener Rechtsgüter bzw. bedeutender Rechtsgüter anderer, über eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bis zu erheblicher Selbst- oder Fremdgefährdung. Die Unterbringung darf nur auf der Basis eines richterlichen Beschlusses erfolgen. Nur in Akutfällen dürfen Patienten auch ohne diesen bis zum Ablauf des Folgetages nach Aufnahme, in Baden-Württemberg bis zu 72 Stunden, zurück gehalten werden.

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