Einwilligungsvorbehalt bei Demenz: Definition, Bedeutung und rechtliche Aspekte

Eine beginnende Demenz stellt Betroffene und Angehörige vor große Probleme. Mit fortschreitender Krankheit sinkt die Fähigkeit des Erkrankten, alltägliche Rechtsgeschäfte richtig beurteilen zu können. Doch ab wann gilt ein Demenzkranker als geschäftsunfähig? Welche Folgen hat dies für den Alltag und wer übernimmt die Rechtsgeschäfte und Vermögensverwaltung im Falle einer festgestellten Geschäftsunfähigkeit? Dieser Artikel erläutert alles Wissenswerte zum Thema „Geschäftsunfähigkeit bei Demenz“ und den damit verbundenen Einwilligungsvorbehalt.

Geschäftsunfähigkeit: Definition und Feststellung

Der Begriff der Geschäftsunfähigkeit ist in § 104 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) definiert. Darin heißt es: „Geschäftsunfähig ist, wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.“ Folglich sind Demenzkranke, deren Urteilsvermögen und freie Willensbestimmung durch die Krankheit erheblich eingeschränkt sind, geschäftsunfähig. Dies ist vor allem dann zu bejahen, wenn der Erkrankte die Tragweite von Geschäften und Käufen im Alltag nicht mehr richtig beurteilen kann.

Zwar sind Hausärzte aufgrund der langjährigen Betreuung häufig über den Gesundheitszustand von Demenzkranken informiert, ein ärztliches Attest reicht als Nachweis für die Geschäftsunfähigkeit jedoch nicht aus. Vielmehr ist die Beurteilung durch einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie erforderlich. Auch geschulte Spezialisten, welche ein Zertifikat zur „Forensischen Psychiatrie“ der Deutschen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie (DGPPN) besitzen, können ein Gutachten über die Geschäftsunfähigkeit bei Demenz erstellen. Nur ein solches Gutachten dient im Falle eines Rechtsstreits vor Gericht als Beweis für die Geschäftsunfähigkeit des Erkrankten.

Rechtliche Grundlagen der Geschäftsunfähigkeit

Geschäftsunfähigkeit ist ein rechtlicher Begriff, der beschreibt, dass eine Person aufgrund ihres geistigen Zustands oder ihres Alters nicht in der Lage ist, rechtlich bindende Verträge oder Geschäfte selbstständig abzuschließen. In Deutschland ist dies im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Geschäfte, die von geschäftsunfähigen Personen getätigt werden, sind grundsätzlich nichtig.

Die Rechtslage bei Demenz ist nicht immer eindeutig, denn Demenz bedeutet nicht automatisch Geschäftsunfähigkeit. Im Gegensatz zu früheren Praktiken wie der Entmündigung, die heute nicht mehr rechtsgültig ist, liegt der Schwerpunkt heute darauf, Menschen mit Demenz so viel wie möglich an Selbstständigkeit zu erhalten. Entscheidend sind Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen. Sie ermöglichen eine vorausschauende Festlegung individueller Wünsche. Fehlen diese Vorsorgedokumente, ordnet das sogenannte Betreuungsgericht eine gesetzliche Betreuung an, die sich an den Bedürfnissen der betroffenen Person orientiert. Weitere gesetzliche Grundlagen betreffen das Wahlrecht, den Straßenverkehr und Bankgeschäfte.

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Betreuung bei Geschäftsunfähigkeit

Bei der Frage, wer die Rechtsgeschäfte eines Demenzkranken bei einer festgestellten Geschäftsunfähigkeit erledigt oder dessen Vermögen verwaltet, gibt es zwei Möglichkeiten:

  1. Die Betreuung wird durch eine vertraute Person übernommen, welche über eine wirksame Vorsorgevollmacht verfügt.
  2. Das Betreuungsgericht stellt dem Erkrankten auf Antrag einen rechtlichen Betreuer.

Eine Vorsorgevollmacht kann nicht nur Vereinbarungen über Rechtsgeschäfte sowie die Vermögensverwaltung beinhalten, sondern auch Erledigungen von Behördengängen oder medizinisch-pflegerische Entscheidungen umfassen. Soll eine vertraute Person eine Vorsorgevollmacht erhalten, muss diese erteilt werden, solange der Demenzkranke noch geschäftsfähig ist. Ist der Erkrankte zum Zeitpunkt der Erteilung bereits geschäftsunfähig, ist die Vorsorgevollmacht ungültig.

Demenzkranke, welche die Kontrolle über ihre finanziellen Angelegenheiten sowie alltägliche Rechtsgeschäfts verlieren, bekommen vom zuständigen Gericht einen rechtlichen Betreuer für die Vermögenssorge zur Seite gestellt. Das ist vor allem dann der Fall, wenn sich der Erkrankte in einem fortgeschrittenen Stadium der Demenz befindet und den Sinn einer Vorsorgevollmacht nicht mehr verstehen kann. Die Zuteilung eines Betreuers bedeutet jedoch nicht, dass dem Erkrankten automatisch die Geschäftsfähigkeit abgesprochen wird. Dieser soll den Erkrankten zunächst lediglich bei der Abwicklung von alltäglichen Rechtsgeschäften unterstützen.

Aufgaben und Pflichten des Betreuers

Die rechtliche Betreuung von Menschen ist genau reglementiert. Das betrifft etwa die Fragen, ob, wie und wie lange eine rechtliche Betreuung erfolgt. Für die Bestellung einer rechtlichen Betreuer*in ist das Betreuungsgericht zuständig. Das Betreuungsverfahren beginnt mit dem Antrag des Menschen mit Behinderung. Es kann aber auch von Amts wegen beginnen, wenn das Betreuungsgericht von Dritten, z.B. den Eltern oder der Werkstatt, erfährt, dass eine rechtliche Betreuung notwendig sein könnte. Der Antrag muss keine bestimmte Form haben. Danach leitet das Betreuungsgericht das Betreuungsverfahren ein und benachrichtigt den betreffenden Menschen mit Behinderung.

Die rechtlich zu betreuende Person ist im Betreuungsverfahren immer verfahrensfähig, auch wenn sie nicht geschäftsfähig sein sollte. Leitet das Gericht ein betreuungsgerichtliches Verfahren ein, muss es die rechtlich zu betreuende Person über die Aufgaben der rechtlichen Betreuer*in, über den Verlauf des Verfahrens und die voraussichtlichen Kosten informieren.

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Vor allem ehrenamtliche Betreuerinnen sollen bei der Führung der rechtlichen Betreuung Unterstützung erhalten. Aber auch Betreuungsvereine haben unter anderem den Auftrag, ehrenamtliche Betreuerinnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als rechtliche Betreuerin zu beraten und zu unterstützen. Ehrenamtliche Betreuerinnen sollten sich daher vor Ort informieren, welche Beratungs- und Fortbildungsmöglichkeiten die örtlichen Betreuungsbehörden und -vereine im Angebot haben.

Der Betreuer wird für definierte Aufgabenbereiche bestellt und unterliegt stets der Aufsicht des Amtsgerichtes. Auf Verlangen des Gerichtes muss er hinsichtlich der Führung und Betreuung und den persönlichen Verhältnissen des Betreuten Auskunft geben. Insbesondere hinsichtlich der Vermögensverwaltung muss eine Rechnungslegung erfolgen. Gesondert genehmigungspflichtig sind bestimmte Rechtsgeschäfte, dies gilt insbesondere bei Verfügungen über wirtschaftlich bedeutsame Transaktionen wie den Verkauf von Immobilien.

Vorsorgevollmacht als Alternative zur Betreuung

Liegen Vorsorgedokumente vor, in denen die betroffene Person selbstbestimmt geregelt hat, wer sie im Falle einer Demenzerkrankung vertreten soll, ist dies der Idealfall. Denn die Diagnose Demenz geht langfristig mit einer Einschränkung der Entscheidungs- und Geschäftsfähigkeit einher. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es jedoch möglich, eine Vorsorgevollmacht bei bestehender Demenz auszustellen. Mit einer Vorsorgevollmacht kann im Voraus geregelt werden, wer Entscheidungen treffen soll, wenn aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls eine Person dazu nicht mehr in der Lage sein sollte. Anders als ein gesetzlicher Betreuer ist der durch eine Vorsorgevollmacht Bevollmächtigte dem Betreuungsgericht gegenüber nicht rechenschaftspflichtig.

In einer Betreuungsverfügung kann eine Person benannt werden, die im Falle der eigenen Entscheidungsunfähigkeit als Betreuer eingesetzt werden soll. Das Gericht prüft dann, ob die Bestellung eines Betreuers erforderlich und die vorgeschlagene Person geeignet ist. Im Unterschied zur Vorsorgevollmacht, steht die Betreuung unter gerichtlicher Aufsicht. Ein weiterer Unterschied besteht darin, dass man für die Erstellung einer Betreuungsverfügung nicht unbedingt eine volle Geschäftsfähigkeit benötigt. Die Betreuungsverfügung tritt nicht direkt nach dem Notfall ein. Das zuständige Betreuungsgericht muss erst darüber entscheiden, wer die rechtliche Betreuung übernimmt, und somit rechtliche Vertretungsmacht erlangt. In einer Betreuungsverfügung kann auch festgehalten werden, wer keinesfalls für eine Betreuung in Betracht gezogen werden soll. Zusätzlich können Wünsche geäußert werden, die ein gesetzlicher Betreuer berücksichtigen soll.

Da das Verfahren zur Bestellung eines Betreuers zeitaufwendig und die Durchführung der Betreuung mit Kosten verbunden ist, sollte wenn immer möglich, eine Vorsorgevollmacht angestrebt werden. Für bestimmte Rechtsgeschäfte, vor allem weitreichende finanzielle Transaktionen, bedarf es der Genehmigung des Amtsgerichtes. Diese dürfen vom Betreuer nicht ohne eine solche Genehmigung durchgeführt werden.

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Einwilligungsvorbehalt: Schutz bei Vermögensgefahr

Besteht jedoch eine erhebliche Gefahr für das Vermögen des Erkrankten, kann das zuständige Betreuungsgericht die Geschäftsfähigkeit einschränken oder anordnen, dass Rechtsgeschäfte nur mit Einwilligung eines Betreuers vorgenommen werden dürfen. In diesem Rahmen ist es beispielsweise möglich, dass Rechtsgeschäfte ab einem gewissen Betrag nur durch einen gesetzlichen Vertreter rechtswirksam abgeschlossen oder nachträglich genehmigt werden dürfen. Dieser sogenannte Einwilligungsvorbehalt soll eine unbeabsichtigte Verschuldung des Demenzkranken verhindern und kann auch dann angeordnet werden, wenn die Gefahr besteht, dass der Erkrankte sich aufgrund seines verminderten Urteilsvermögens selbst schädigt.

Der Einwilligungsvorbehalt bezieht sich nur auf die Aufgabenkreise von Betreuerinnen und Betreuern. In den meisten Fällen ist das die Vermögenssorge (finanzielle Angelegenheiten). Vom Einwilligungsvorbehalt ausgeschlossen sind Willenserklärungen zu einer Eheschließung oder Verfügungen zu einem Testament.

Bedeutung des Einwilligungsvorbehalts

Ein Einwilligungsvorbehalt ist eine rechtliche Regelung, die einer betreuenden Person (Betreuer) im Rahmen einer rechtlichen Betreuung die Möglichkeit gibt, bestimmte Entscheidungen für eine volljährige Person (Betreute) zu treffen, die aufgrund von Krankheit, körperlichen oder geistigen Behinderungen nicht in der Lage ist, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln. Der Einwilligungsvorbehalt ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 1903 BGB) geregelt. Nach dieser Vorschrift kann das Betreuungsgericht den Betreuer zu bestimmten Rechtsgeschäften ermächtigen, die normalerweise der betreuten Person vorbehalten wären. Hierbei geht es um Entscheidungen, die erhebliche rechtliche oder wirtschaftliche Auswirkungen haben können.

Der Einwilligungsvorbehalt ist ein rechtliches Instrument, auf das man sich verlassen kann, um die Kontrolle über Entscheidungen in schwierigen persönlichen oder familiären Situationen zu bewahren. Er dient dazu, sicherzustellen, dass auch Menschen, die aufgrund ihrer Einschränkungen nicht in der Lage sind, ihre eigenen Entscheidungen zu treffen, angemessen vertreten werden. Dieser rechtliche Mechanismus stellt sicher, dass die Interessen und das Wohl der Person gewahrt bleiben, auch wenn sie nicht in der Lage ist, selbstständig Einwilligungen zu erteilen.

Schwebende Unwirksamkeit und Genehmigung

Die schwebende Unwirksamkeit im Zusammenhang mit dem Einwilligungsvorbehalt führt dazu, dass Verträge, die der/die Betreute ohne die erforderliche Einwilligung des Betreuers oder der Betreuerin abgeschlossen hat, zunächst als schwebend unwirksam gelten. Die endgültige Wirksamkeit hängt von der nachträglichen Genehmigung des Betreuers oder der Betreuerin ab (§ 108 Abs. 1 BGB, § 1829 BGB). Wenn der/die Vertragspartner/in des Betreuten den/die Betreuer/in zur Genehmigung auffordert, beginnt eine 14-Tagefrist. Verstreicht diese Frist, gilt der Vertrag als nicht genehmigt und wird als von Anfang an nichtig betrachtet (§ 108 Abs. 2 BGB).

Voraussetzungen für die Einrichtung eines Einwilligungsvorbehalts

Voraussetzung für die Einrichtung einer Vormundschaft ist die bestehende Handlungsunfähigkeit einer Person. Pflegebedürftigkeit kann sich schleichend entwickeln, etwa im Fall von Demenz, oder plötzlich durch einen Unfall oder Schlaganfall entstehen. Oft springen in solchen Situationen Angehörige ein, um Unterstützung zu leisten, die nicht nur pflegerischer, sondern auch organisatorischer und rechtlicher Natur sein kann. Wenn die betroffene Person im Rahmen einer rechtlichen Betreuung handlungsunfähig ist, bedeutet dies, dass sie ganz oder teilweise nicht mehr in der Lage ist, ihre eigenen Angelegenheiten zu regeln.

Antragstellung und Verfahren

Die Antragstellung zur Feststellung der Geschäftsfähigkeit erfolgt oft durch die betroffene Person selbst, Angehörige oder die bevollmächtigte Person. Ein ärztliches Gutachten kann erforderlich sein, um den Gesundheitszustand und die geistige Verfassung der betroffenen Person zu beurteilen. Das Vormundschaftsgericht prüft den Antrag und entscheidet auf Basis des vorliegenden Gutachtens über die Feststellung der Geschäftsfähigkeit/ oder die Verteilung des Einwilligungsvorbehaltes. Bei positivem Bescheid wird die Geschäftsfähigkeit festgestellt und die betroffene Person kann wieder eigenständig rechtliche Geschäfte tätigen. Es ist wichtig zu beachten, dass die genauen Schritte und Anforderungen je nach regionalen Gesetzen variieren können.

Aufhebung des Einwilligungsvorbehalts

Die Einschränkung der Geschäftsfähigkeit und die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts sind in der Regel zeitlich befristet und unterliegen einem bestimmten Verfahren der Feststellung und Prüfung.

  • Aufhebung der eingeschränkten Geschäftsfähigkeit: Wenn die Ursachen für die eingeschränkte Geschäftsfähigkeit abnehmen oder beseitigt werden, kann die Einschränkung aufgehoben werden. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn eine vorübergehende gesundheitliche Krise überwunden wird und die betroffene Person ihre Fähigkeit zur eigenständigen Entscheidungsfindung zurückgewinnt.
  • Aufhebung des Einwilligungsvorbehalts: Ähnlich wie bei der eingeschränkten Geschäftsfähigkeit kann auch der Einwilligungsvorbehalt aufgehoben werden, wenn die Gründe dafür nicht mehr gegeben sind. Hier ist es wichtig, dass die betroffene Person, sofern möglich, ihre Fähigkeiten zur eigenständigen Entscheidungsfindung zurückgewinnt.

In beiden Fällen ist eine regelmäßige Überprüfung der Einschränkungen entscheidend, um sicherzustellen, dass sie weiterhin im besten Interesse der betroffenen Person sind. Die zeitliche Befristung der Einschränkung der Geschäftsfähigkeit und des Einwilligungsvorbehalts unterliegt einem festgelegten Prüfverfahren. Eine Verstreckung erfolgt, wenn die Gründe für die Einschränkungen abnehmen, und kann durch das Vormundschaftsgericht nach Antrag oder auf Initiative des rechtlichen Betreuers aufgehoben werden.

Alltag mit Demenz: Balance zwischen Selbstbestimmung und Schutz

Menschen mit Demenz sollten grundsätzlich ermuntert werden, kleine Rechtsgeschäfte im Alltag - wie beispielsweise das Einkaufen - selbst zu tätigen, denn: Das Beibehalten von Gewohnheiten hilft Erkrankten, ihre Eigenständigkeit sowie ihr Selbstwertgefühl aufrechtzuerhalten. Kleine Rechtsgeschäfte, sogenannte Bagatellgeschäfte, werden gem. § 105a BGB rechtlich auch geschäftsunfähigen Demenzkranken zugetraut, sofern diese keine Gefahr für das Vermögen darstellen.

Es ist wichtig, ihren aktuellen Willen zu verstehen und die Selbstbestimmung trotz Demenz zu respektieren. Selbst wenn die Kommunikationsfähigkeit eingeschränkt ist, sollten die Wünsche und Bedürfnisse erfasst werden. Dies kann beispielsweise durch Körpersprache, Mimik oder Verhaltensänderungen geschehen. Menschen mit Demenz sind oft noch lange in der Lage, in bestimmten Lebensbereichen eigene Entscheidungen zu treffen. Solange sich der Betroffene damit nicht selbst schadet, ist seine Entscheidung zu respektieren. Finden jedoch gar keine Hygienemaßnahmen mehr statt, sollte zunächst das Gespräch mit dem Demenzerkrankten gesucht werden.

Für Pflegende und Angehörige ist es wichtig, die eigenen Ansichten und Werte von denen des Erkrankten zu unterscheiden. Wenn dabei eine Entscheidung für eine Person zu schwer ist, kann es sinnvoll sein, sie im Team zu treffen. Dieses Team kann aus unabhängigen Personen und dem nahen Umfeld des Betroffenen bestehen.

Recht auf Selbstbestimmung und Grenzen

Das Recht auf Selbstbestimmung, auch im Zusammenhang mit Demenzerkrankungen, ist ein grundlegendes Menschenrecht und wird in Deutschland durch Artikel 2 des Grundgesetzes geschützt. Demnach hat jeder grundsätzlich das Recht, eigene Entscheidungen zu treffen, auch wenn diese von anderen als unkonventionell oder schädlich betrachtet werden. Allerdings gibt es Grenzen, insbesondere wenn die Gesundheit oder Sicherheit der Person ernsthaft gefährdet ist.

Patientenverfügung und medizinische Behandlung

Die Patientenverfügung ist ein Vorsorgedokument, das im späteren Stadium einer Demenzerkrankung sehr wichtig werden kann. Die Demenz beeinträchtigt mit der Zeit die Fähigkeit Entscheidungen zu treffen und eigene Wünsche zu äußern. In späteren Stadien der Erkrankung können Betroffene oft nicht mehr klar kommunizieren, welche medizinischen Behandlungen sie wünschen oder ablehnen.

Im Verlauf der Krankheit wird es für Menschen mit Demenz immer schwieriger mitzuteilen, ob und wie sie behandelt werden wollen. Medizinerinnen und Mediziner müssen dennoch vor jeder Behandlung die Einwilligung der oder des Betroffenen einholen. Sie dürfen nicht einfach im Alleingang entscheiden, da sie sich unter Umständen der Körperverletzung strafbar machen könnten. Mit einer Patientenverfügung können Menschen mit Demenz ihren Willen im Vorfeld schriftlich festhalten. Im Ernstfall sind Ärztinnen und Ärzte allerdings dazu verpflichtet abzuwägen, ob die dort geäußerten Wünsche noch mit dem mutmaßlichen aktuellen Willen der oder des Betroffenen übereinstimmen. Außerdem müssen sie die Entscheidung der bevollmächtigten Vertreterin beziehungsweise des bevollmächtigten Vertreters oder der beziehungsweise des rechtlich Betreuenden berücksichtigen. Können sich die Beteiligten nicht über den Willen der Patientin oder des Patienten einigen, muss das Betreuungsgericht entscheiden.

Besonderheiten bei Selbstständigkeit und Betriebsinhaberschaft

Selbstständige, die an Demenz erkranken und aufgrund dessen geschäftsunfähig werden, verlieren automatisch ihren Geschäftsführerstatus. Dies gilt auch, wenn das Betreuungsgericht einen Einwilligungsvorbehalt angeordnet hat. Entsprechend wichtig ist es, auch die Entscheidungsfähigkeit im eigenen Unternehmen rechtzeitig durch Vorsorgevollmachten zu sichern. Sonst kann im Ernstfall die Existenz des Betriebes auf dem Spiel stehen.

Weitere Aspekte im Umgang mit Demenz

Wahlrecht

Da das Wählen ein grundlegendes Bürgerrecht darstellt, bleibt das Wahlrecht auch bei einer Demenzerkrankung bestehen. Es kann nicht auf andere Personen übertragen werden. Während Menschen mit Demenz eine Begleitung in die Wahlkabine mitnehmen dürfen, ist diese ausschließlich zur technischen Unterstützung zulässig.

Bankgeschäfte

Solange Demenzerkrankte voll geschäftsfähig sind, können sie frei über ihr Geld verfügen und alle Bankgeschäfte selbstständig erledigen. Sobald die Geschäftsfähigkeit aufgrund der Demenz nicht mehr gegeben ist, wird in der Regel ein rechtlicher Betreuer bestellt. Dieser regelt die finanziellen Angelegenheiten im Sinne des Betroffenen.

Eine Vorsorgevollmacht reicht in den meisten Fällen nicht aus, um Bankgeschäfte im Namen einer anderen Person durchzuführen. Viele Banken verlangen eine gesonderte Vollmacht oder spezifische Formulare für ihre Transaktionen. Es ist daher ratsam, sich direkt mit der betreffenden Bank in Verbindung zu setzen, um die notwendigen Unterlagen für die Abwicklung von Bankgeschäften im Rahmen einer Vorsorgevollmacht zu erhalten.

Fahrtauglichkeit

Die Fahrtauglichkeit von Demenzerkrankungen stellt ein erhebliches juristisches Spannungsfeld dar. Wenngleich die Diagnose einer Alzheimer Erkrankung nicht gleichbedeutend ist mit einer absoluten Fahruntauglichkeit, kann eine solche Erkrankung schon im Frühstadium die Verkehrstüchtigkeit beeinträchtigen. Dabei sind es weniger körperliche als geistige Fähigkeiten wie Aufmerksamkeit, Konzentration, Orientierung und Gedächtnis, die die Fahrtauglichkeit mindern.

Bei fortgeschrittener Demenz kann der Führerschein von der Straßenverkehrsbehörde nach Anlage 4a der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) entzogen werden. Ärzte sind in diesem Fall von ihrer Schweigepflicht entbunden und haben das Recht, die Behörde auf die jeweilige Demenzsituation hinzuweisen.

Haftung

Personen, die durch eine Vorsorgevollmacht oder als rechtliche Betreuer eingesetzt wurden, können im Falle eines Schadens haftbar gemacht werden. Dies unterstreicht die Wichtigkeit einer verantwortungsvollen und gewissenhaften Ausübung der übertragenen Aufgaben.

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