GdB bei Parese eines Auges: Ursachen, Bewertung und Rechtliche Aspekte

Wer mit gesundheitlichen Einschränkungen lebt, stellt sich häufig die Frage: Wie wird mein Grad der Behinderung (GdB) offiziell eingestuft? Die neu strukturierte GdB-Tabelle hilft, erste Antworten zu finden. Die offizielle Fassung der GdB-Tabelle ist Teil der Anlage zur Versorgungsmedizin-Verordnung. Der Grad der Behinderung gibt an, wie stark eine Erkrankung die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben beeinträchtigt. Für die Einschätzung orientieren sich Gutachter an der GdB-Tabelle, die in der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) festgelegt ist. Wichtig: Der Einzelfall entscheidet. Wenn mehrere Erkrankungen bestehen, werden die GdB-Werte nicht einfach addiert. Ein Schwerbehindertenausweis wird ausgestellt, wenn der Gesamt-GdB mindestens 50 beträgt. Neben dem Grad der Behinderung (GdB) existiert auch der Begriff Grad der Schädigungsfolgen (GdS). Beide Systeme bewerten körperliche, seelische oder geistige Einschränkungen.

Ursachen von Paresen

Die Schädigung eines Nervs kann verschiedene Ursachen haben wie z.B. Druckschäden, Blutungen oder Infektionen im zentralen oder entlang des peripheren Nervensystems. Manche Ursachen bestehen von Geburt an, andere wiederum sind im Laufe des Lebens erworben. Wir stellen die häufigsten Auslöser von Paresen vor.

Bei folgenden Erkrankungen können Paresen auftreten:

  • Schlaganfall: Ein Schlaganfall kann durch eine Unterbrechung der Blutzufuhr zum Gehirn oder durch eine Blutung im Gehirn verursacht werden, was zu einem Verlust der Muskelkontrolle in verschiedenen Körperregionen führen kann. Betroffene können Paresen oder sogar Plegien in einer Körperhälfte entwickeln.
  • Schädel-Hirn-Trauma: Hier führt eine Verletzung des Gehirns durch äußere Einflüsse zu einer Beeinträchtigung der Nervenfunktion und damit zu Paresen. Ein Bericht des B2krankenhaus U1 vom 14. Dezember 2017 erwähnt, dass der Kläger infolge eines Sturzes vom Pferd dauerhaft am Kopf/Gehirn sowie am rechten Arm und Bein beeinträchtigt sein wird.
  • Plexusschäden: Im Rumpfbereich gibt es 4 Plexus, die Nervenfasern aus den Spinalnerven (sie verbinden das Rückenmark mit dem Körper) neu zusammenfasst und in einem einzigen Nerv bündelt. Bildlich kannst du dir einen Plexus wie eine elektrische Verteilerdose im Haus vorstellen. Wird diese Schaltstelle für die Versorgung eines Armes oder Beines z.B. durch Verletzungen, Tumore oder Autoimmunreaktionen geschädigt, kann es zu einer Plexusparese kommen.
  • Bandscheibenvorfall: Ein Bandscheibenvorfall verursacht Druck auf die Nerven im Spinalkanal und kann zu schmerzhaften Paresen in den betroffenen Extremitäten führen.
  • Rückenmarkschädigung: Durch eine Schädigung des Rückenmarks kann es zu einer teilweisen oder vollständigen Lähmung unterhalb der Verletzungsstelle kommen. Dies kann sowohl die Rumpfmuskulatur als auch die Gliedmaßen betreffen.
  • Multiple Sklerose (MS): MS ist eine autoimmune Erkrankung, bei der das Immunsystem die schützenden Myelinscheiden der Nervenzellen im Gehirn und Rückenmark angreift. Dies kann zu Paresen an unterschiedlichen Körperteilen führen.
  • Infantile Cerebralparese (ICP): Die infantile Cerebralparese (ICP) ist eine dauerhafte, nicht fortschreitende Bewegungsstörung, die durch eine frühkindliche Schädigung des Gehirns verursacht wird. Sie tritt in der Regel vor, während oder kurz nach der Geburt auf. Die infantile Cerebralparese wird durch Symptome beschrieben, die die motorische Entwicklung und Muskelkontrolle des betroffenen Kindes einschränken. Aber auch Störungen beim Sehen, Hören, Sprechen oder im Bereich des Verhaltens sind möglich. Bei der Cerebralparese hängen die Lebenserwartung und Prognose stark davon ab, wie stark das Gehirn geschädigt wurde. Die Ausprägungen reichen von leichten Einschränkungen bis hin zu starken Behinderungen.
  • Tumore: Tumore können Druck auf Nerven ausüben und deren Funktion beeinträchtigen, was zu Paresen führen kann.
  • Epilepsie: Nach einem epileptischen Anfall kann eine vorübergehende Lähmung, die sogenannte Toddsche Parese, auftreten. Sie betrifft in der Regel eine Körperseite und äußert sich in einer Schwäche oder vollständigen Lähmung der Muskeln. Diese Lähmung kann von wenigen Minuten bis zu mehreren Stunden andauern, vergeht jedoch in der Regel innerhalb von 48 Stunden vollständig.
  • Infektionen: Krankheitserreger wie Bakterien, Viren oder andere Mikroorganismen können Entzündungen im Nervensystem hervorrufen, was zur Schädigung der Nerven und damit zu Lähmungserscheinungen führt. Beispiele für solche Infektionen sind die Poliomyelitis oder die Lyme-Borreliose.
  • Karpaltunnelsyndrom: Beim Karpaltunnelsyndrom kommt es zu Lähmungen durch eine Kompression des Nervus medianus im Karpaltunnel, einem engen Durchgang im Handgelenk.

Diagnostik und Begutachtung von Augenerkrankungen

Bei der Untersuchung des Auges sind einerseits die allgemeinen Grundsätze aus der gesamten Medizin wichtig und zu beachten. Andererseits erfordert es der spezielle Aufbau des Auges die medizinischen Untersuchungstechniken und deren Auswertung auf die Besonderheiten der Sinnesfunktion abzustimmen. Die sorgfältige Ermittlung und Bewertung der Anamnese, sowohl augenspezifisch als auch allgemeinmedizinisch, bildet die entscheidende Basis für die Planung der individuell auszuwählenden bildgebenden Untersuchungsverfahren und Funktionstests am Auge. Der Umfang diagnostischer Methoden muss sich an der konkreten gutachtlichen Problemstellung orientieren. Es ist extrem wichtig und Bedarf einiger Erfahrung die Untersuchungsreihenfolge strategisch richtig zu planen, weil einzelne minimal invasive Verfahren Resultate anderer Funktionsproben beeinflussen können. Dann ist das Ergebnis dieser Untersuchungsmethoden wertlos. Da die gutachtliche Befundung sich im Interesse der Auftraggeber auf das wirtschaftlich notwendige Maß zu begrenzen hat, ist dem Probanden zu erklären, dass die Begutachtung nicht die Aufgaben aus der Krankenversorgung oder persönlich zu tragender Präventionsleistungen (IGeL) erfüllen kann. Ein guter Einstieg in die Begutachtung von Augenerkrankungen gelingt mit der Erhebung aktueller anamnestischer Angaben: Welche Augenbeschwerden bestehen derzeit? Seit wann? Schildern Sie doch bitte einmal den Krankheitsverlauf oder Unfallhergang? Entsprechend der Vorgaben aus den „Versorgungsmedizinischen Grundsätzen“ wird in diesem Kapitel die Bewertung verschiedener Auswirkungen von Gesundheitsstörungen vorrangig infolge struktureller morphologischer Veränderungen des Auges auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft erläutert. Wie die Gesamtheit aller Teilfunktionen des Sehens die Aktivitäten und Partizipation eines Individuums bedingen, lässt sich ausführlich in der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF 2005) Kapitel 2 unter dem Abschnitt Seh- und verwandte Funktionen nachlesen. Personen mit Funktionsbeeinträchtigungen, die vom für das Lebensalter typischen Gesundheitszustand auf Dauer abweichen, haben Anspruch auf eine Bewertung der gesundheitlichen Einschränkungen nach dem Schwerbehindertenrecht gemäß SGB IX. Voraussetzung dafür ist, dass die Gesundheitsstörung dauerhaft also wenigstens mehr als 6 Monate anhält und das eine Antragstellung bei der Verwaltungsbehörde erfolgt. Nach Antragstellung hat das zuständige Versorgungsamt die Angelegenheit zu prüfen. Auch die Auswirkungen einer individuellen Sehbehinderung auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft wird nach dem Grad der Behinderung (GdB) eingeordnet. Die Festlegung eines GdB sollte die gutachtliche Prüfung voraussetzen, um personalisiert korrekt einzuschätzen, in welchem Umfang die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft tatsächlich beeinträchtigt ist. Nach Antragstellung hat das zuständige Versorgungsamt die Angelegenheit zu prüfen. Hierzu gehört die Anforderung medizinischer Behandlungsunterlagen mit einer ärztlichen Stellungnahme nach Aktenlage oder die Beauftragung eines ärztlichen Sachverständigen, die Einvernahme von Zeugen oder anderer Leistungsträger. Bei einfacher Beauftragung zur auszugsweisen Übermittlung aktueller medizinischer Untersuchungsbefunde, gilt die Übermittlung der gewünschten Daten als ausreichend. In Bezug auf die Funktionsbeeinträchtigung der Augen wird der GdB maßgeblich meist über die Sehschärfe festgelegt. Jede ärztliche Befundübermittlung sollte daher mit dem Vermerk versehen werden, ob die Sehschärfe nach den Vorgaben der DIN 58220/EN ISO 8596 geprüft worden ist. Gesichtsfeldbestimmungen sind zu kennzeichnen, wenn die Feststellung von Gesichtsfeldausfällen nicht auf der in der Anlage zur VersMedV vorgegebenen Untersuchungsmethodik mittels der manuell-kinetischen Perimetrie mit der Prüfmarke Goldmann III/4e beruht. Für die Einstufung führt die Anlage zu § 2 VersMedV Teil B Nr. 4 VMG eine „augenärztliche Untersuchung [und] Prüfung der einäugigen und beidäugigen Sehschärfe [auf]. Die Prüfung der Sehschärfe mit bestmöglicher Brillenkorrektur hat sowohl einäugig (rechtes und linkes Auge getrennt) und beidäugig zu erfolgen. GdB (und MdE) sind der MdE-Tabelle der DOG (Tab. 1) zu entnehmen. An dieser Stelle ist ein Hinweis auf die Nomenklatur wichtig, da mitunter gleiche Worte oder Bezeichnungen in verschiedenen Bereichen der Begutachtung mit abweichender Bedeutung gebraucht werden. Der GdB definiert die Auswirkung einer Funktionsbeeinträchtigung über alle Lebensbereiche. Nur für Schädigungsfolgen, die im ursächlichen Zusammenhang mit anerkannten Gesundheitsstörungen nach dem Bundesversorgungsgesetz stehen ist der GdS zu ermitteln. Die Bezeichnung der DOG-Tabelle ist historisch gewachsen und darauf zurückzuführen, dass zum Zeitpunkt der Entstehung die abstrakten Schätzwerte für anderweitige Begutachtungszwecke genutzt und der heutige GdS vormals noch als MdE des BVG bezeichnet worden ist. Die veraltete MdE aus dem sozialen Entschädigungsrecht (heute also GdS) darf man nicht mit der MdE aus der gesetzlichen Unfallversicherung verwechseln, da die MdE in der GUV lediglich die Auswirkungen auf das allgemeine Erwerbsleben umfasst. Demgegenüber beziehen sich der GdB und GdS auf die sozialen Auswirkungen im globalen gesellschaftlichen Umfeld, weshalb beide nach denselben Grundsätzen aus der Anlage zur Versorgungsmedizinverordnung zu beurteilen sind. Allerdings erfolgt die Einstufung des GdB nach dem Finalitätsprinzip, das heißt, dass die Ursache der Funktionsbeeinträchtigung in der Begutachtung vollkommen unerheblich bleibt. Hier unterscheidet sich der GdS deutlich, weil eine Bemessung nach der obigen Tabelle eben nur vorgesehen ist, wenn die konkrete Gesundheitsstörung in einem Ursachenzusammenhang mit der z. B. nach BVG, OEG, SVG zu berücksichtigenden Schädigung steht.Tab. 1GdS bzw. Die Sehschärfe-Tabelle der DOG enthält historisch bedingt noch Fünferschritte die in Bezug auf die Bewertung der Sehschärfeminderung nach dem GdS/GdB als Ausmaß der Teilhabebeeinträchtigung unwesentlich sind. In den meisten Begutachtungssituationen ist ein Abgleich auf die nächsthöhere Zehnerstufe vorzunehmen. Nur bei einer geringfügigeren Auswirkung der Sehschärfeminderung auf die Teilhabe wäre der nächstniedrigere Zehnergrad auszuwählen. Insbesondere bei der Wichtung dieser Fünferschritte sollten die leichteren Teilfunktionsstörungen sofern vorhanden mit einbezogen werden, wenn sie das Betroffensein in der Teilhabebeeinträchtigung verstärken. Die Nutzung der Sehschärfe-Tabelle der DOG setzt voraus, dass bei der Sehschärfeprüfung die Anforderungskriterien gemäß DIN 58220 eingehalten wurden. Darüber hinaus ist zu beachten das die Herabsetzung der Sehschärfe im Vergleich zum altersentsprechenden Normalbefund bewertet werden muss. Jedem ist wohl klar, dass die physische Leistungsfähigkeit eines 7-jährigen Kindes beim Heben und Tragen schwerer Gegenstände nicht dem Leistungsvermögen eines Erwachsenen entspricht. Nicht so ersichtlich, aber genauso verhält es sich mit der Leistungsfähigkeit unserer Augen. In Abhängigkeit von der Prüfmethode der Sehfunktion ist daher insbesondere im Säuglings- und Kindesalter nicht von der (normalen) Sehschärfe erwachsener Personen mit 1,0 gemäß „MdE-Tabelle der DOG“ auszugehen. Aus der augenärztlichen Fachliteratur sind Durchschnittswerte für Kinder und Jugendliche veröffentlicht worden. Danach erreichen 3-jährige Kinder im Mittel eine Sehschärfe von 0,5 (Haase 2003). Sofern die Gesundheitsstörung durch eine Funktionsbeeinträchtigung des Sehvermögens (z. B. 0,08 oder 0,1 am rechten Auge und 1,0 linkes Auge) dem GdB von 20 zuzuordnen ist, liegt eine Behinderung vor. Bei beidäugiger Sehschärfe von 0,32 ist gemäß der MdE-Tabelle der DOG die Anerkennung eines GdB von 30 empfohlen. Es liegt dann ein Gesundheitszustand mit wesentlicher körperlicher Einschränkung vor, der Ansprüche auf Eingliederungshilfeleistungen nach § 102 SGB IX und Maßnahmen zur Sicherung eines Arbeitsplatzes begründet. Mit Anerkennung eines GdB von 50 seitens der Augen handelt es sich um eine Schwerbehinderung und es sind die Voraussetzungen für weitere Nachteilsausgleiche (Merkzeichen) zu prüfen. Der GdB von 60 für Sehbehinderte begründet allein bereits einen direkten Anspruch auf das Merkzeichen RF (Reduktion der Rundfunk- und Fernsehgebühren), mit dem GdB von 70 auf die Merkmale B und aG (Begleitperson bzw. Gehbehinderung). Bei einer Sehschärfe von 1/50 oder 0,02 besteht ein, Blindheit gleich zu setzender Körperzustand. Die gleichzeitige Beeinträchtigung mehrere Teilfunktionalitäten des Sehvermögens dürfen niemals in einfacher Addition zu einem „Gesamt“-GdB der Augen (Gesamtbewertung der Sehfunktion) zusammengefasst werden. Eine gute Orientierung für die GdB-Empfehlung gibt dem jeweiligen Gutachter auch ein Blick auf die Anhaltswerte der GdS-Tabelle im Teil B Nr. 4. Anhaltswerte der GdS-Tabelle z. B. Nur wenn der sich aus der Sehschärfe für beide Augen nach Ersatz der körpereigenen Linse (Kunstlinse oder Kontaktlinse) ergebende GdS nicht mehr als 60 beträgt, ist dieser um weitere 10 zu erhöhen. In Bezug auf die Sehfunktion und das Sehvermögen enthält die GdS-Tabelle eine Reihe von Empfehlungswerten mit jeweils geringfügiger Teilhabebeeinträchtigung. Für das Ausmaß der zusammenfassenden Funktionsbeeinträchtigung des Sehvermögens als eine Gesamtheit der Sehfunktionen ist nicht die Anzahl geringfügiger Gesundheitsstörungen entscheidend, sondern vielmehr inwieweit die Kombination dieser Gesundheitsstörungen die bereits mit der Bewertung des Visusverlustes (Sehschärfe-Tabelle) angesetzte Teilhabebeeinträchtigung in der Schwere tatsächlich noch wesentlich überschreitet. Medizinisch schlüssig ist die Bewertung der Störung des Farbensinnes, da diese Funktionsbeeinträchtigung keine wesentlichen Auswirkungen in den allgemeinen gesellschaftlichen Lebensbereichen für den Betroffenen hat. In Bezug auf die Auswirkungen z. B. einer einseitigen oder beidseitigen Einwärtskehrung der Augenlider (Wimpernscheuern und Tränenträufeln) sowie des isolierten Tränens der Augen ist vor Einbeziehung in die GdB-Empfehlung zu beachten, inwieweit der Sehschärfeverlust den organischen Befund und mitgeteilte subjektiven Beschwerden (Anamneseerhebung vor Beginn der Funktionsprüfungen) angemessen wiedergibt. Aus augenärztlicher Erfahrung dürfte diese ärztliche Bewertung im Hinblick auf die Zielstellung des Schwerbehindertenrechts bedeutender sein als die bloße Feststellung des ein- oder beidseitigen Auftretens. Der Anspruch auf Blindengeld nach Landesrecht bzw. die Gewährung von Blindenhilfe sind nach dem SGB XII bundesrechtlich geregelt. Eine gute Übersicht über die jeweiligen Landesregelungen und Anspruchsvoraussetzungen gab zuletzt Rohrschneider 2019. Die Begutachtungskriterien muss der Arzt vor einer gutachtlichen Beurteilung genau kennen oder vom Auftraggeber als Grundlage seiner Tätigkeit abfordern. Der nachfolgende Begriff der Blindheit aus der Anlage § 2 VersMedV, Teil A Nr. 6 VMG variiert im Übrigen mit dem Ziel jeweiligen Schutzzwecken zu genügen zu einzelnen landesgesetzlichen Regelungen. Eine fehlerhafte Begutachtung ist geeignet Schadensersatzansprüche des Kostenträgers an den Arzt zu begründen. A 6 a) Blind ist ein behinderter Mensch, dem das Augenlicht vollständig fehlt. Als blind ist auch ein behinderter Mensch anzusehen, dessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht beidäugig mehr als 0,02 (ein Fünfzigstel) beträgt oder wenn andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzustellen sind. Während der erste Teil selbst für den medizinischen Laien gut zu verstehen ist, gab es zur Formulierung der medizinrechtlichen Differenzierung unterschiedlicher zerebraler Ursachen wiederholten Klärungsbedarf (Rohrschneider 2017; Rohrschneider und Braun 2020). Das Bundessozialgericht hat insoweit für den im Schwerbehindertenrecht vorgesehenen Nachteilsausgleich beim Vorliegen von Blindheit klargestellt, dass dieser spezielle Nachteilsausgleich für Blindheit sich auf Störungen des Sehapparats (im Auge befindlich, Sehbahnschaden oder primäre betroffene Sehrinde) beschränkt. Der Nachteilsausgleich ist also für gnostische - neuropsychologische Störungen des visuellen Erkennens nicht zu gewähren, weil der sogenannte Zweckverfehlungseinwand letztlich einen Anspruch auf Blindengeld verhindert (BSG, Urt. v. Blindheit gleichzustellende Sehstörungen wurden für die häufigsten Betroffenengruppen in „Richtlinien der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft“ zusammengefasst, die in die Anlage zu Paragraf 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung - Verordnung „Versorgungsmedizinische Grundsätze“, Teil A Nr. 6 VMG Aufnahme gefunden haben. Bei der Beurteilung von Gesichtsfeldausfällen sollte auch Bedacht werden, dass das beidäugige Gesichtsfeld oftmals die Auswirkungen auf eine Teilhabebeeinträchtigung viel besser wieder spiegelt als es die getrennte Erfassung von rechtem und linkem Gesichtsfeld gestattet. Bei einer homonymen Hemianopsie ist es von ausschlaggebender Bedeutung für die Teilhabebeeinträchtigung, ob das Zentrum ausgespart bleibt und z. B. Zusätzliche orientierende Hinweise gibt die tabellarische Übersicht modifiziert nach Rohrschneider (2019) darauf, wann eine Blindheit gleichzusetzende Gesundheitsstörung vorliegt (Tab. 2). Neben dem Ausmaß des Gesichtsfeldausfalles ist jeweils die maximal noch zulässige Sehschärfe zu beachten. Wichtig ist, dass auch bei der Sehschärfeprüfung die Anforderungen nach DIN 58220 eingehalten worden sind.Tab. 2Kombinierte Funktionsstörungen von Sehschärfe und Gesichtsfeld, die aufgrund der resultierenden Funktionsbeeinträchtigung gemäß der Anlage „Versorgungsmedizinische Grundsätze“ Kapitel A 6, Absatz b) dem Funktionsverlust von 0,02 (1/50) aus Kapitel A 6, Absatz a) gleichzusetzen sind (modif. Nicht für jeden sofort gleichermaßen verständlich ist die Formulierung „Einengung des Gesichtsfeldes vom Zentrum“. In der Regel ist damit das Zentrum des Gesichtsfeldschemas gemeint, das bei korrekter Ausrichtung des während der Gesichtsfelduntersuchung unbewegten Auges mit der Stelle des schärfsten Sehens (Makula) korrespondiert. Mitunter fungiert bei hochgradiger Funktionsbeeinträchtigung aber auch das Zentrum einer peripheren Gesichtsfeldinsel ersatzweise als Zentrum. Unabhängig von dieser Nomenklatur bedarf es nach Erhebung der subjektiven Angaben des Probanden immer einer medizinisch-schlüssigen Begründung, weshalb ein in sehr variablen Varianten ausbildungsfähiger Gesichtsfeldrest Blindheit oder hochgradiger Sehbehinderung gleich zu setzen ist. Dafür müssen gemäß VersMedV, Anlage zu § 2 Teil B Nr. 4 VMG „morphologische“ Befunde nachweisbar sein. Die Beurteilung des GdS/GdB bei Doppelbildwahrnehmung erfolgt unter Nutzung des Schemas von Haase und Steinhorst zur Bestimmung der betroffenen Blickfeldbereiche (Abb. 1). In Abhängigkeit…

Bewertung des GdB bei Augenerkrankungen

Die Auswirkungen einer Parese eines Auges auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden nach dem Grad der Behinderung (GdB) eingeordnet. Die Festlegung eines GdB sollte die gutachtliche Prüfung voraussetzen, um personalisiert korrekt einzuschätzen, in welchem Umfang die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft tatsächlich beeinträchtigt ist.

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Sehschärfe

In Bezug auf die Funktionsbeeinträchtigung der Augen wird der GdB maßgeblich meist über die Sehschärfe festgelegt. Jede ärztliche Befundübermittlung sollte daher mit dem Vermerk versehen werden, ob die Sehschärfe nach den Vorgaben der DIN 58220/EN ISO 8596 geprüft worden ist. Die Prüfung der Sehschärfe mit bestmöglicher Brillenkorrektur hat sowohl einäugig (rechtes und linkes Auge getrennt) und beidäugig zu erfolgen.

Gesichtsfeld

Gesichtsfeldbestimmungen sind zu kennzeichnen, wenn die Feststellung von Gesichtsfeldausfällen nicht auf der in der Anlage zur VersMedV vorgegebenen Untersuchungsmethodik mittels der manuell-kinetischen Perimetrie mit der Prüfmarke Goldmann III/4e beruht.

Zusammenspiel verschiedener Faktoren

Die gleichzeitige Beeinträchtigung mehrere Teilfunktionalitäten des Sehvermögens dürfen niemals in einfacher Addition zu einem „Gesamt“-GdB der Augen (Gesamtbewertung der Sehfunktion) zusammengefasst werden. Eine gute Orientierung für die GdB-Empfehlung gibt dem jeweiligen Gutachter auch ein Blick auf die Anhaltswerte der GdS-Tabelle im Teil B Nr. 4.

Rechtliche Aspekte und Sozialplan

Personen mit Funktionsbeeinträchtigungen, die vom für das Lebensalter typischen Gesundheitszustand auf Dauer abweichen, haben Anspruch auf eine Bewertung der gesundheitlichen Einschränkungen nach dem Schwerbehindertenrecht gemäß SGB IX. Voraussetzung dafür ist, dass die Gesundheitsstörung dauerhaft also wenigstens mehr als 6 Monate anhält und das eine Antragstellung bei der Verwaltungsbehörde erfolgt. Nach Antragstellung hat das zuständige Versorgungsamt die Angelegenheit zu prüfen. Hierzu gehört die Anforderung medizinischer Behandlungsunterlagen mit einer ärztlichen Stellungnahme nach Aktenlage oder die Beauftragung eines ärztlichen Sachverständigen, die Einvernahme von Zeugen oder anderer Leistungsträger. Bei einfacher Beauftragung zur auszugsweisen Übermittlung aktueller medizinischer Untersuchungsbefunde, gilt die Übermittlung der gewünschten Daten als ausreichend. Ein gutes Verständnis des Schwerbehindertenrechts und der versorgungsmedizinischen Grundsätze ist entscheidend, um die eigenen Rechte geltend zu machen. Sozialpläne unterliegen der gerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle und sind daraufhin zu überprüfen, ob sie mit höherrangigem Recht wie insbesondere dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und ausdrücklichen Diskriminierungsverboten vereinbar sind.

Fallbeispiel und Relevanz für Sozialplanabfindungen

Ein Fall vor dem Landesarbeitsgericht Köln (Az.: 14 Sa 201/07) verdeutlicht die Relevanz des GdB für Sozialplanabfindungen. Im Kern ging es um die Höhe einer Sozialplanabfindung für einen schwerbehinderten Kläger (GdB 90). Der Sozialplan enthielt Regelungen zur Berechnung der Abfindung, Steigerungsbeträge für Schwerbehinderte und Sonderregelungen für den Bezug vorgezogener Altersrente. Das Gericht hatte zu prüfen, welche Regelungen des Sozialplans im konkreten Fall anzuwenden sind und ob die vorgenommenen Differenzierungen rechtmäßig sind. Die zukunftsbezogene Ausgleichsfunktion von Sozialplänen eröffnet den Betriebsparteien Beurteilungs- und Gestaltungsspielräume (vgl. BAG 6. November 2007 - 1 AZR 960/06 - Rn. 14, AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 190 = EzA BetrVG 2001 § 112 Nr. 25; 19. Februar 2008 - 1 AZR 1004/06 - Rn. 25, AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 191).

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