Generalvollmacht bei Demenz: Umfassende Informationen und wichtige Aspekte

Die Diagnose Demenz wirft viele Fragen auf, insbesondere hinsichtlich der rechtlichen Vorsorge. Eine Generalvollmacht kann hierbei ein wichtiges Instrument sein, um die eigenen Angelegenheiten auch bei fortschreitender Erkrankung regeln zu lassen. Dieser Artikel beleuchtet die Generalvollmacht im Kontext von Demenz umfassend und gibt wichtige Hinweise zur Erstellung und Nutzung.

Was ist eine Generalvollmacht?

Die Generalvollmacht ist ein Dokument, mit dem eine Person (Vollmachtgeber) einer anderen Person (Bevollmächtigter) die umfassende rechtliche Vertretung überträgt. Der Bevollmächtigte darf mit dieser Vollmacht in fast allen rechtlichen und finanziellen Angelegenheiten für den Vollmachtgeber handeln und entscheiden.

Bedeutung der Generalvollmacht bei Demenz

Wer an einer neurodegenerativen Krankheit wie Demenz oder Parkinson leidet, verliert oft im Krankheitsverlauf die Geschäftsfähigkeit. Zu Beginn der Erkrankung besteht jedoch meist noch die Möglichkeit, rechtzeitig Vorsorge zu treffen. Oftmals entscheiden sich Ehepartner oder Lebenspartner, sich gegenseitig eine Generalvollmacht auszustellen. Diese Dokumente sind dann von Anfang an gültig. So kann der Partner im Falle einer späteren Geschäftsunfähigkeit die notwendigen Entscheidungen treffen.

Beispiel

Frau Mohn hat eine gültige Generalvollmacht für Herrn Mohn und umgekehrt. Jahre später erleidet Frau Mohn einen schweren Unfall und wird dauerhaft geschäftsunfähig. Herr Mohn erinnert sich an die Generalvollmacht und kann nun in ihrem Namen handeln.

Unterschiede zu anderen Vollmachten und Verfügungen

Die Generalvollmacht erweckt oft den Eindruck, dass sie alle anderen Vollmachten und Verfügungen bei der rechtlichen Vorsorge ersetzt oder überflüssig macht. Dies ist jedoch nicht der Fall. Es ist wichtig, die Unterschiede zu kennen:

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  • Generalvollmacht vs. Vorsorgevollmacht: Die Generalvollmacht tritt normalerweise sofort in Kraft, während die Vorsorgevollmacht erst greift, wenn der Vollmachtgeber geschäftsunfähig wird. Eine Generalvollmacht kann eine gleichwertige Alternative zur Vorsorgevollmacht sein, wenn absehbar ist, dass man selbst die eigene Geschäftsfähigkeit bald verliert.
  • Generalvollmacht vs. Betreuungsverfügung: Eine Betreuungsverfügung ist ein Hinweis für das Betreuungsgericht, wen man sich als gesetzlichen Betreuer wünscht, falls man selbst geschäftsunfähig wird. Auch bei Vorliegen einer Vorsorgevollmacht oder Generalvollmacht kann eine Betreuung erforderlich sein, falls die Vollmacht einen Lebensbereich nicht abdeckt, welchen das Gericht bei der Betreuung für erforderlich hält.
  • Generalvollmacht vs. Patientenverfügung: Eine Patientenverfügung regelt, welche medizinischen Maßnahmen man zulassen oder ausschließen möchte, falls man selbst nicht mehr entscheiden kann.
  • Generalvollmacht vs. Testament: Auch mit einer Generalvollmacht ist es nicht möglich, ein Testament für den Vollmachtgeber rechtskräftig zu unterzeichnen.

Anwendungsbereiche der Generalvollmacht

Mit einer Generalvollmacht darf der Bevollmächtigte im Namen des Vollmachtgebers nahezu alle rechtlichen und finanziellen Angelegenheiten regeln. Im Zusammenhang mit einer Pflegebedürftigkeit kann die pflegebedürftige Person einem Angehörigen eine Generalvollmacht ausstellen. So kann dieser Angehörige die Angelegenheiten der pflegebedürftigen Person umfassend regeln.

Beispiel

Herr Kobler hat Pflegegrad 3 und will seine geschäftlichen Dinge nicht mehr selbst regeln. Da er selbst noch geschäftsfähig ist, stellt er seiner Tochter Anna eine Generalvollmacht aus.

Einschränkungen der Generalvollmacht

Manche Rechte können mit einer Generalvollmacht grundsätzlich nicht übertragen werden. Dazu gehören „höchstpersönliche Rechte“ wie Eheschließung und Scheidung, das Wahlrecht und das Recht, ein Testament zu errichten.

Für Entscheidungen in Bezug auf medizinische Maßnahmen gilt eine Generalvollmacht nur, wenn dies darin ausdrücklich festgelegt wird. Bei lebensgefährlichen ärztlichen Behandlungen, bei schweren betäubenden Medikamenten, bei Freiheitsentzug und bei ärztlichen Zwangsmaßnahmen ist sowohl bei der Generalvollmacht als auch bei der Vorsorgevollmacht die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.

Formale Vorgaben und Erstellung

Für eine Generalvollmacht gibt es wenig formale Vorgaben. Sie sollte schriftlich verfasst und vom Vollmachtgeber händisch unterschrieben werden. Dabei muss aber nicht die gesamte Vollmacht handschriftlich verfasst werden.

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Es ist empfehlenswert, bei der Generalvollmacht ohne Notar ein vertrauenswürdiges Formular mit entsprechenden Textbausteinen zu verwenden, die juristisch abgesichert sind. Eine Generalvollmacht kann jeder zu Hause erstellen. Aber auch Anwälte, Notare oder Rechtsberatungen können dabei unterstützen.

Notarielle Beurkundung

Eine notarielle Beurkundung ist vor allem dann vorteilhaft, wenn mit der Vollmacht auch Immobilien oder Unternehmen verwaltet werden sollen. Eine notarielle Beglaubigung ist vorgeschrieben, wenn der bevollmächtigten Person die Erlaubnis erteilt werden soll, Kreditgeschäfte oder Immobiliengeschäfte zu tätigen.

Auch wenn es vielleicht nicht notwendig ist: Der freiwillige Gang zum Notar schafft zusätzliche Rechtssicherheit und kann später viel Ärger ersparen. Eine Rechtsberatung kann zusätzliche Klarheit bringen, ob Sie einen Notar hinzuziehen sollten.

Es gibt besondere Rechtsgeschäfte, bei denen eine beglaubigte Generalvollmacht nicht ausreicht. Dafür ist dann eine beurkundete Generalvollmacht notwendig. Klären Sie am besten mit einem Anwalt oder Notar, was in Ihrem Fall erforderlich und ratsam ist.

Geltungsbereich und Befristung

Sie haben die Möglichkeit, den Geltungsbereich der Generalvollmacht zu begrenzen. Dafür müssen Sie bestimmte Rechte oder Bereiche in der Vollmacht beschreiben, abgrenzen und von der Vollmacht ausschließen. Umgekehrt müssen Sie bestimmte Geltungsbereiche ausdrücklich erwähnen und einschließen, wenn Sie möchten, dass die Generalvollmacht auch dafür gilt. Insbesondere die Entscheidungsbefugnis in medizinischen Fragen muss ausdrücklich erwähnt werden, sonst ist dieser Bereich nicht eingeschlossen.

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Sie können die Generalvollmacht auch zeitlich befristen, sodass sie nur bis zu einem bestimmten Datum gültig ist. Die Befristung macht allerdings keinen Sinn, wenn Sie die Generalvollmacht zur Vorsorge oder wegen einer dauerhaften Pflegebedürftigkeit erteilen.

Gültigkeit über den Tod hinaus

Eine Generalvollmacht gilt über den Tod hinaus. Wenn die Generalvollmacht mit dem Tod des Vollmachtgebers enden soll, muss dies ausdrücklich festgehalten werden.

Geschäftsfähigkeit und Zeitpunkt der Erteilung

Wenn Sie zum aktuellen Zeitpunkt unbeschränkt geschäftsfähig sind, können Sie schriftlich eine Generalvollmacht erteilen. Gültig ist die Generalvollmacht in der Regel direkt mit der Unterschrift.

Als „unbeschränkt“ oder „voll“ geschäftsfähig gelten Erwachsene, deren Geschäftsfähigkeit nicht durch besondere Umstände eingeschränkt ist. Beschränkt geschäftsfähig sind zum Beispiel Menschen mit starken psychischen Einschränkungen. Eine Geschäftsfähigkeit kann ärztlich bestätigt werden.

Menschen mit Alzheimer oder einer anderen Demenzform müssen noch voll geschäftsfähig sein, um eine rechtswirksame Vollmacht zu erteilen. Menschen mit beginnender Demenz sollten sich deshalb schriftlich ärztlich bestätigen lassen, dass sie die nötigen Fähigkeiten für die jeweilige Vorsorgemaßnahme noch haben.

Bankvollmacht

Grundsätzlich ist für die Verwaltung von Konten und Bankgeschäften des Vollmachtgebers eine Generalvollmacht ausreichend. Nicht nur, aber ganz besonders dann, wenn diese notariell beglaubigt oder beurkundet ist. Eine zusätzliche Vollmacht extra für die Bank ist eigentlich nicht notwendig. Die meisten Banken bieten jedoch eigene Formulare für eine Kontovollmacht oder Bankvollmacht an.

Kosten

Wenn Sie auf eine notarielle Beglaubigung verzichten und die Generalvollmacht selbst verfassen, entstehen dabei keine Kosten. Bei einer Beurkundung richten sich die Kosten nach dem Umfang des behandelten Vermögens. Dabei wird allerdings nur der sogenannte „Geschäftswert“ berücksichtigt.

Zusätzliche Kosten von einmalig circa 25 Euro fallen an, wenn Sie einen Hinweis auf die Generalvollmacht im Zentralen Vorsorgeregister hinterlegen möchten.

Risiken und Missbrauch

Die größte Gefahr bei einer Generalvollmacht ist, dass die bevollmächtigte Person ihre Befugnisse missbraucht. So eine Verwendung von Generalvollmachten bringt jedoch ein gewisses Risiko für einen Missbrauch von Befugnissen mit sich. Wer seiner bevollmächtigten Person vollständig vertraut und dieser ein schnelles Handeln ermöglichen will, errichtet eine Generalvollmacht. Das Risiko für einen Missbrauch kann dadurch vermindert werden, dass die bevollmächtigte Person sich im Innenverhältnis verpflichtet, von der Vollmacht nur Gebrauch zu machen, falls dies erforderlich ist.

Wenn diese Voraussetzung nicht gegeben ist und Sie das Dokument nur zur Vorsorge nutzen möchten, könnten Sie über eine Betreuungsverfügung nachdenken. Dort benennen Sie eine Person, die sie gerne als rechtliche Betreuung hätten, falls dies erforderlich ist. Oder Sie schränken die Befugnisse in der Generalvollmacht so ein, dass das Risiko bei einem Missbrauch verringert wird.

Widerruf der Generalvollmacht

Wenn Sie selbst unbeschränkt geschäftsfähig sind, können Sie eine erteilte Generalvollmacht auch widerrufen. Dafür müssen Sie den oder die Bevollmächtigten und gegebenenfalls auch den Notar klar und eindeutig darüber informieren. In schwierigen Fällen sollten Sie sich Rechtsbeistand holen.

Das Zentrale Vorsorgeregister

Es ist empfehlenswert, einen Hinweis auf die Generalvollmacht im Zentralen Vorsorgeregister zu hinterlegen. Im Falle einer Geschäftsunfähigkeit fragen Ärzte oder Richter dort nach, wo Vorsorgedokumente zu finden sind. Selbst wenn eine Ärztin, ein Arzt oder andere Person eine Betreuung beantragt, wird das Gericht aufgrund des Registereintrags kein Betreuungspersonal bestellen.

Rechte und Pflichten von Bevollmächtigten

Im Zusammenhang mit demenziellen Erkrankungen wird immer wieder zu Recht darauf hingewiesen, dass möglichst frühzeitig daran gedacht werden sollte, auch juristisch Vorsorge zu treffen. Dies ist wichtig, um auch bei fortgeschrittener Erkrankung Entscheidungen für die oder den Betroffenen wirksam treffen zu können.

In der Gestaltung der Vollmacht besteht zunächst einmal eine große Freiheit. Man kann alle Bereiche, die ggf. jemals in Betracht kommen, in eine Vollmacht aufnehmen. Dies geschieht rein vorsorglich, da zu einem späteren Zeitpunkt die Vollmacht ggf. nicht mehr ergänzt werden kann. So können die Bereiche Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge, Aufenthaltsbestimmungsrecht, Heimangelegenheiten, Vertretung vor Behörden und vieles mehr in die Vollmacht aufgenommen werden.

Im Rahmen solcher Aufgabenkreise haben die Bevollmächtigten das Recht, aber auch die Pflicht, die Interessen der erkrankten Angehörigen wahrzunehmen und ggf. auch durchzusetzen.

Einsicht in die Pflegedokumentation

Dieser Aufgabenkreis gibt dem Bevollmächtigten auch das Recht, Einsicht in die Pflegedokumentation zu nehmen. Das Recht auf Einsicht in die eigene Pflegedokumentation steht grundsätzlich jeder Heimbewohnerin und jedem Heimbewohner zu. Kann sie oder er dies nicht selbst bewerkstelligen, geht das Einsichtsrecht auf den Bevollmächtigten über. Gegen Kostenerstattung können auch Kopien der Dokumentation gefordert werden.

Wahrung der Privatsphäre

Die Privat- und Intimsphäre der Bewohnerinnen und Bewohner ist auch durch den Heimträger und dessen Personal zu respektieren. Wünscht ein Heimbewohner, dass die Zimmertür zu seiner „Wohnung“ geschlossen bleibt, dass vor dem Eintreten angeklopft wird, ist diesen Wünschen Folge zu leisten. Die Bevollmächtigten haben in dieser Situation auch das Recht, diesen Wunsch durchzusetzen.

Freiheitsentziehende Maßnahmen

Um eine Entscheidung hierüber treffen zu können, ist es notwendig, dass in der Vollmacht die Erlaubnis erteilt wird, über freiheitsentziehende Maßnahmen entscheiden zu dürfen. Steht eine Entscheidung an, muss zunächst geklärt werden, welche Gefährdung besteht. Denn nur bei erheblicher gesundheitlicher Gefährdung dürfen freiheitsentziehende Maßnahmen überhaupt in Erwägung gezogen werden.

Hierzu darf der Bevollmächtigte zunächst Einsicht in die Pflegedokumentation nehmen, um zu prüfen, seit wann und in welchem Maße die Gefährdung besteht, welche alternativen Maßnahmen das Heim ergriffen hat, ob diese Maßnahmen greifen oder nicht greifen, und welches gesundheitliche Risiko besteht. All dies muss aus der Pflegedokumentation hervorgehen. Ist eine freiheitsentziehende Maßnahme unabdingbar zum Schutz der erkrankten Angehörigen, kann der Bevollmächtigte einer solchen Maßnahme zustimmen. Allerdings ist eine solche Zustimmung nur wirksam, wenn gleichzeitig eine Genehmigung des Betreuungsgerichtes eingeholt wird.

Medizinische Versorgung

Beinhaltet die Vollmacht den Bereich der Gesundheitsfürsorge, müssen diese zwingend in die medizinische Behandlung eingebunden werden, sie müssen insbesondere bei der Gabe von Medikamenten um Erlaubnis gefragt werden. Alle medizinischen Aspekte sind vorher zwischen Arzt und Bevollmächtigtem zu besprechen und vom Bevollmächtigten zu erlauben. Dies gilt auch für Änderungen in der Medikation, es sei denn, es handelt sich um eine Notfallbehandlung.

Haftung von Bevollmächtigten

Um hier kein unüberschaubares Haftungsrisiko einzugehen, sollten die bevollmächtigten Angehörigen ihre Privathaftpflichtversicherung darüber informieren, dass eine solche Verantwortung übernommen wurde.

Wenn Sie als Bevollmächtigter die Personensorge für einen Menschen mit Demenz übernommen haben oder auch als Haushaltsmitglied mit Angehörigen mit Demenz zusammenleben, sind Sie rechtlich gesehen aufsichtspflichtig. Damit haften Sie in bestimmten Fällen für Schäden, die Menschen mit Demenz anrichten. Allerdings kann niemand von pflegenden Angehörigen erwarten, dass diese ihren kranken Vater oder ihre kranke Schwiegermutter in jeder Minute überwachen. Wer nachweisen kann, dass alles Zumutbare getan wurde, um die Aufsichtspflicht zu erfüllen und Schadensfälle zu verhindern, muss keinen Schadensersatz leisten.

Wichtig: Bei Bekanntwerden der Diagnose Demenz sollte die Haftpflichtversicherung des Betroffenen informiert werden. Das Verschweigen der Diagnose kann im Schadensfall zu einem Haftungsausschluss führen.

Unterhaltspflicht von Angehörigen

Angehörige können auch zur Finanzierung der Pflege herangezogen werden. Die Frage des Elternunterhalts stellt sich häufig dann, wenn der Vater oder die Mutter mit Demenz in einem Pflegeheim untergebracht wird. Da laut Gesetz Ehegatten und Verwandte ersten Grades verpflichtet sind, einander Unterhalt zu gewähren, müssen je nach finanzieller Situation erst die Ehepartner und dann die Kinder einspringen. Ab einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000 Euro sind Kinder zum Unterhalt verpflichtet.

Rechtliche Betreuung

Wenn Menschen mit Demenz ihre Angelegenheiten nicht mehr selbstständig regeln können und eine Vorsorgevollmacht oder andere Maßnahmen dies nicht auffangen, kann eine rechtliche Betreuung erforderlich sein. Nur ein tatsächlich vorliegender Hilfebedarf rechtfertigt den Einsatz eines rechtlichen Betreuers.

Ziel des seit 1992 geltenden Betreuungsrechts ist es, den Betroffenen so viel Selbstbestimmung wie möglich zu lassen. Betreuerinnen und Betreuer dürfen nur für die Aufgaben bestellt werden, in denen eine Betreuung tatsächlich erforderlich ist. Diese gerichtlich einzurichtenden Bereiche nennen sich Aufgabenkreise.

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