Gerichtsurteile zum Thema Assistenzhund und Epilepsie in Deutschland: Ein Überblick

Der Einsatz von Assistenzhunden, insbesondere Anfallswarn- und Begleithunde für Epilepsiepatienten, ist ein Thema, das in Deutschland zunehmend an Bedeutung gewinnt. Die rechtliche Anerkennung und finanzielle Unterstützung dieser Hunde sind jedoch oft Gegenstand von Auseinandersetzungen. Dieser Artikel beleuchtet einige Gerichtsurteile in Deutschland, die sich mit der Beihilfefähigkeit, der Haltung in Mietwohnungen und dem Zutrittsrecht zu öffentlichen Veranstaltungen im Zusammenhang mit Assistenzhunden für Epilepsiepatienten auseinandersetzen.

Beihilfefähigkeit von Anfallswarn- und Begleithunden

Ein zentraler Streitpunkt ist die Frage, ob die Kosten für die Anschaffung, Ausbildung und den Unterhalt eines Anfallswarn- und Anfallsbegleithundes von Beihilfestellen übernommen werden müssen. Ein Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) verdeutlicht die Problematik.

Der Fall einer beihilfeberechtigten Beamtin

Eine beihilfeberechtigte Beamtin klagte gegen das beklagte Land auf Gewährung einer Beihilfe für die Anschaffung, Ausbildung und den Unterhalt eines Anfallswarn- und Anfallsbegleithundes. Die Klägerin leidet seit etwa 15 Jahren an einer Anfallserkrankung, die medikamentös nicht eingestellt werden kann. Regelmäßig treten Anfälle auf, die häufig mit völliger Hilflosigkeit verbunden sind. Aufgrund der Art und Häufigkeit der Anfälle wurden bei der Klägerin eine Schwerbehinderung (Grad der Behinderung 80) sowie die Nachteilsausgleiche G (Beeinträchtigungen im Straßenverkehr) und B (Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson) festgestellt.

Die Klägerin beantragte bei der Beihilfestelle die Anerkennung eines Anfallswarn- und -meldehundes als Hilfsmittel. Die Beihilfestelle lehnte den Antrag zunächst ab, da Epilepsiehunde im Hilfsmittelkatalog der Beihilfeverordnung Nordrhein-Westfalen (BVO NRW) nicht ausdrücklich aufgeführt seien und im Hilfsmittelverzeichnis der Gesetzlichen Krankenkassen (GKV) kein entsprechender Eintrag zu finden sei.

Der Rechtsstreit und das Urteil

Nachdem die Klägerin Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid eingelegt hatte, holte die Beihilfestelle eine Stellungnahme des Amtsarztes ein. Dieser befürwortete die Anerkennung der Anschaffung eines Anfall- und Meldehundes aufgrund des schweren Krampfanfallsleidens und der relativen Erfolglosigkeit der bisherigen Therapiebemühungen zur Vermeidung von Verletzungen und Gefährdungen.

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Trotz der positiven Stellungnahme des Amtsarztes lehnte die Beihilfestelle den Antrag der Klägerin erneut ab. Daraufhin erhob die Klägerin Klage vor dem Verwaltungsgericht. Im Laufe des Verfahrens gab die Beihilfestelle eine Zusicherung gemäß § 38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) ab, in der sie zusicherte, dass der Klägerin die fehlende Voranerkennung für das Hilfsmittel in einem künftigen Antragsverfahren nicht entgegengehalten wird.

Das Verwaltungsgericht verpflichtete den Beklagten schließlich, der Klägerin eine Beihilfe in Höhe von 5.547,50 Euro zu gewähren und Zinsen auf diesen Betrag zu zahlen. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Klägerin aufgrund ihrer schweren Anfallserkrankung auf die Unterstützung eines Anfallswarn- und Anfallsbegleithundes angewiesen sei. Der Hund stelle ein notwendiges Hilfsmittel dar, um die krankheitsbedingten Einschränkungen der Klägerin auszugleichen und ihr ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen.

Die Argumentation der Beihilfestelle

Die Beihilfestelle argumentierte, dass Assistenzhunde nicht im Hilfsmittelkatalog der BVO NRW aufgeführt seien und im Hilfsmittelverzeichnis der GKV kein entsprechender Eintrag zu finden sei. Zudem bestünden Zweifel an der hinreichenden Eignung von Assistenzhunden, eine Behinderung umfassend auszugleichen, da es an allgemeingültigen Standards für die Ausbildung und den Einsatz fehle.

Die Bedeutung des Urteils

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist ein wichtiger Schritt zur Anerkennung der Beihilfefähigkeit von Anfallswarn- und Anfallsbegleithunden. Es verdeutlicht, dass die Beihilfestellen die individuellen Umstände des Einzelfalls berücksichtigen und die Notwendigkeit eines Assistenzhundes zur Kompensation krankheitsbedingter Einschränkungen anerkennen müssen.

Assistenzhunde im Mietrecht

Auch im Mietrecht spielen Assistenzhunde eine besondere Rolle. Ein Urteil des Amtsgerichts Brandenburg verdeutlicht die Rechte und Pflichten von Mietern und Vermietern im Zusammenhang mit der Haltung von Assistenzhunden.

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Der Fall eines Therapiehundes und eines Zauns

Im brandenburgischen Verfahren stritten Vermieterin und Mieterin über einen etwa drei mal vier Meter großen Hasendrahtzaun, den die Rollstuhlfahrerin hinter ihrer ebenerdigen Terrasse auf der Gemeinschaftsrasenfläche errichtet hatte. Der Hund der Mieterin - ein spezialisierter Therapiehund, der epileptische Anfälle erkennt - sollte dort selbständig sein Geschäft verrichten, wenn seine Halterin das Haus nicht verlassen konnte. Die Vermieterin hatte zwar die Hundehaltung erlaubt, nicht aber den Zaun.

Das Urteil des Amtsgerichts

Das Amtsgericht gab der Vermieterin recht und urteilte, dass der Zaun zu beseitigen sei. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Zaun keine bloße Dekoration darstelle, sondern Gemeinschaftseigentum abgrenze und den vertraglich vereinbarten Nutzungsbereich der Wohnung erweitere. Eine solche Einfriedung sei ohne explizite Zustimmung vertragswidrig.

Die Duldungspflicht des Vermieters

Das Gericht stellte jedoch klar, dass ein Vermieter die Haltung eines Therapie- oder Assistenzhundes grundsätzlich dulden muss, wenn die Behinderung des Mieters dadurch ausgeglichen wird. Ein Hundeverbot wäre in diesem Fall eine unzulässige Benachteiligung.

Bauliche Veränderungen und Gemeinschaftsflächen

Das Amtsgericht betonte jedoch, dass § 554 BGB nur bauliche Veränderungen schützt, die innerhalb des vertraglich mitvermieteten Bereichs Barrieren abbauen - etwa Rampen oder Türverbreiterungen. Eine räumliche Erweiterung, wie sie ein Zaun auf Gemeinschaftsfläche bewirkt, fällt nicht darunter.

Tipps für Mieter mit Assistenzhunden

Das Urteil des Amtsgerichts Brandenburg verdeutlicht, dass Mieter mit Assistenzhunden einige Punkte beachten sollten, um Konflikte mit dem Vermieter zu vermeiden:

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  • Schriftliche Genehmigung einholen: Bitten Sie schriftlich um Genehmigung der Hundehaltung und legen Sie ein ärztliches Attest bei, aus dem die therapeutische Funktion eindeutig hervorgeht.
  • Rasse, Größe und Ausbildung des Tieres angeben: Nennen Sie die Rasse, Größe und Ausbildung des Tieres.
  • Vorkehrungen zur Sauberkeit erläutern: Erläutern Sie konkrete Vorkehrungen zur Sauberkeit.
  • Vertragskonformität prüfen: Prüfen Sie jede Idee auf Vertragskonformität: Steht die Maßnahme in meinem Mietvertrag? Beeinträchtigt sie andere? Kann der Vermieter die Erlaubnis widerrufen?
  • Belästigungen minimieren: Minimieren Sie Belästigungen durch regelmäßige Gassigänge, sorgfältige Kotbeseitigung und ein effektives Geruchsmanagement.
  • Nachbarn informieren: Informieren Sie Nachbarn über die Aufgaben des Hundes.
  • Frühzeitig sprechen: Sprechen Sie frühzeitig mit Ihrem Vermieter, idealerweise noch vor dem Einzug oder der Anschaffung des Hundes.
  • Vereinbarungen schriftlich festhalten: Halten Sie die Vereinbarungen schriftlich fest, zum Beispiel in einer Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag.
  • Unterlagen aufbewahren: Heben Sie alle relevanten Unterlagen sorgfältig auf: das ärztliche Attest, den Ausbildungsvertrag des Hundes, Versicherungsnachweise und gegebenenfalls Bestätigungen des Vermieters.
  • Flexible Alternativen prüfen: Prüfen Sie flexible Alternativen zu festen baulichen Maßnahmen, wie z.B. faltbare Welpengehege oder mobile Rasenmatten auf dem Balkon.

Zutrittsrecht zu öffentlichen Veranstaltungen

Ein weiteres wichtiges Thema ist das Zutrittsrecht von Menschen mit Assistenzhunden zu öffentlichen Veranstaltungen. Ein Urteil des Amtsgerichts München verdeutlicht die Grenzen dieses Rechts.

Der Fall einer Rollstuhlfahrerin im Theater

Eine zu 70 Prozent schwerbehinderte Rollstuhlfahrerin wollte gemeinsam mit ihrer Begleitperson und ihrem Assistenzhund die Vorstellung eines Musicals in einem Münchner Theater besuchen. Dort wurde ihr jedoch der Zutritt mit dem Hund verwehrt, da Hunde im Zuschauerraum nicht erlaubt seien. Bei dem Assistenzhund handelte es sich um einen trainierten und ausgebildeten Epilepsiewarnhund, der eventuelle Krampfanfälle der Klägerin, die durch Flackerlicht und/oder laute Musik während der Musicalvorstellung hervorgerufen werden können, anhand ihrer Geruchsveränderung etwa drei bis fünf Minuten im Voraus wahrnehmen und durch Berühren bzw. Kratzen mit der Pfote rechtzeitig anzeigen soll.

Das Urteil des Amtsgerichts

Das Amtsgericht wies die Klage der Klägerin auf Zahlung von Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ab. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Benachteiligung der Klägerin zur Erfüllung von Sicherheitsmaßnahmen sachlich gerechtfertigt sei. Tragendes Argument sei, dass der Hund am Tag der Vorstellung in unmittelbarer Nähe des Rollstuhls keinen Platz hätte finden können, ohne eine Gefährdung oder Behinderung anderer Besucher oder anderer sich im Zuschauerraum aufhaltender Personen darzustellen.

Die Abwägung zwischen Teilhabe und Sicherheit

Das Urteil des Amtsgerichts München verdeutlicht die schwierige Abwägung zwischen dem Teilhaberecht von Menschen mit Behinderung und den Sicherheitsinteressen anderer. Das Gericht erkannte zwar an, dass der Hund für die Klägerin eine wichtige medizinische Hilfe darstellt. Es betonte jedoch, dass die Sicherheit der anderen Besucher und Darsteller Vorrang habe.

Die Bedeutung des Einzelfalls

Das Urteil des Amtsgerichts München zeigt, dass das Zutrittsrecht von Menschen mit Assistenzhunden zu öffentlichen Veranstaltungen nicht uneingeschränkt gilt. Es ist stets eine Einzelfallentscheidung, bei der die individuellen Umstände und die konkreten Gegebenheiten vor Ort berücksichtigt werden müssen.

Steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für Assistenzhunde

Neben den beihilferechtlichen und mietrechtlichen Aspekten spielt auch die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für Assistenzhunde eine Rolle.

Der Fall vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hatte sich mit der Frage zu befassen, ob Aufwendungen für die Unterbringung eines Assistenzhundes in einer Hundepension und Aufwendungen für den Hund selbst als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind. Die Klägerin ist schwerbehindert (Grad der Behinderung 100) und verfügt über die Merkzeichen G, aG und B. Sie machte Aufwendungen für die Unterbringung ihres Hundes in einer Hundepension als haushaltsnahe Dienstleistungen und Aufwendungen für den Hund als außergewöhnliche Belastungen geltend.

Die Entscheidung des Finanzgerichts

Das Finanzgericht entschied, dass nach dem Wortlaut des § 33 b Einkommensteuergesetz (EStG) dann keine Einzelaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind, wenn die Klägerin einen Behindertenpauschbetrag in Anspruch genommen hat. Mit dem Pauschbetrag seien aus Vereinfachungsgründen unmittelbar mit der Behinderung zusammenhängende Kosten als außergewöhnliche Belastung ohne Einzelnachweis abgegolten. Infolgedessen komme auch keine Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen zur Anwendung. Im Übrigen habe die Klägerin keine haushaltsnahe Dienstleistung in Anspruch genommen, da die Betreuung des Hundes außerhäuslich erfolgte.

Das Finanzgericht ließ offen, ob die Aufwendungen für den Hund der Klägerin zwangsläufig erwachsen und als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig seien. Bedenken hatte das Gericht, da der Hund zum Zeitpunkt der Anschaffung noch nicht ausgebildet gewesen sei und der Nachweis gefehlt habe, dass die Aufwendungen für dessen Anschaffung krankheitsbedingt zwangsläufig gewesen seien.

Die Bedeutung der Entscheidung

Die Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg verdeutlicht, dass die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für Assistenzhunde komplex ist und von den individuellen Umständen des Einzelfalls abhängt. Grundsätzlich sind Aufwendungen für Assistenzhunde als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig, wenn sie zwangsläufig erwachsen und die Behinderung des Steuerpflichtigen ausgleichen. Allerdings sind diese Aufwendungen nicht zusätzlich zum Behindertenpauschbetrag abzugsfähig.

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