Heilpraktiker Celle: Nervenbehandlung im Fokus

Die Nervenbehandlung durch Heilpraktiker erfreut sich wachsender Beliebtheit. Doch was genau verbirgt sich hinter diesem Ansatz, und welche Aspekte sind im Kontext der deutschen Gesetzgebung und der privaten Krankenversicherungen zu beachten? Dieser Artikel beleuchtet die Thematik umfassend und bietet einen detaillierten Einblick.

Die Rolle des Heilpraktikers in der Nervenbehandlung

Heilpraktiker bieten eine Vielzahl von alternativen Behandlungsmethoden an, die darauf abzielen, die Selbstheilungskräfte des Körpers zu aktivieren und das Wohlbefinden des Patienten ganzheitlich zu verbessern. Im Bereich der Nervenbehandlung können beispielsweise Akupunktur, Phytotherapie, Hirudotherapie, Aromatherapie und Apitherapie zum Einsatz kommen.

  • Akupunktur: Durch das Setzen von Nadeln an spezifischen Akupunkturpunkten sollen Blockaden gelöst und die Energieflüsse im Körper harmonisiert werden.
  • Phytotherapie: Pflanzliche Arzneimittel in Form von Tees, Tabletten oder Salben können zur Linderung von Nervenschmerzen, zur Beruhigung oder zur Förderung des Schlafs eingesetzt werden.
  • Hirudotherapie: Die Behandlung mit Blutegeln soll durch die Freisetzung bioaktiver Substanzen im Speichel entzündungshemmende und schmerzlindernde Effekte erzielen.
  • Aromatherapie: Ätherische Öle können über die Nase oder die Haut aufgenommen werden und stimmungsaufhellend, entspannend oder schmerzlindernd wirken.
  • Apitherapie: Bienenprodukte wie Honig, Propolis oder Bienengift werden zur Stärkung des Immunsystems und zur Linderung von Entzündungen eingesetzt.

Rechtliche Rahmenbedingungen für Heilpraktiker in Deutschland

Um in Deutschland als Heilpraktiker tätig zu sein, bedarf es einer staatlichen Erlaubnis, der sogenannten Heilpraktikererlaubnis. Diese wird auf Antrag erteilt, wenn der Antragsteller bestimmte Voraussetzungen erfüllt, darunter ein Mindestalter, einwandfreies Führungszeugnis und eine bestandene amtsärztliche Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten.

Es ist wichtig zu betonen, dass Heilpraktiker keine Ärzte sind und keine Approbation besitzen. Sie dürfen daher keine verschreibungspflichtigen Medikamente verordnen, keine Krankschreibungen ausstellen und keine invasiven Eingriffe vornehmen. Ihre Tätigkeit beschränkt sich auf die Anwendung von alternativen Behandlungsmethoden, die nicht dem Bereich der klassischen Schulmedizin zuzuordnen sind.

Erstattung von Heilpraktikerleistungen durch private Krankenversicherungen

Die Erstattung von Heilpraktikerleistungen durch private Krankenversicherungen ist ein komplexes Thema, das von den jeweiligen Versicherungsbedingungen abhängt. Grundsätzlich gilt, dass private Krankenversicherungen die Kosten für medizinisch notwendige Heilbehandlungen erstatten. Die Frage ist jedoch, ob eine Nervenbehandlung durch einen Heilpraktiker als medizinisch notwendig im Sinne der Versicherungsbedingungen anzusehen ist.

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in mehreren Urteilen klargestellt, dass der Begriff der medizinischen Notwendigkeit objektiv zu bestimmen ist und nicht allein auf die Auffassung des Versicherungsnehmers oder seines behandelnden Arztes ankommt. Vielmehr muss die Behandlung nach objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen im Zeitpunkt der Vornahme als vertretbar notwendig angesehen werden.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Behandlungsmethode geeignet sein muss, die Krankheit zu heilen, zu lindern oder ihrer Verschlimmerung entgegenzuwirken. Es reicht jedoch aus, wenn die Behandlung mit nicht nur ganz geringer Erfolgsaussicht die Erreichung des Behandlungsziels als möglich erscheinen lässt.

Liegen entsprechende Veröffentlichungen über die Wirksamkeit der Behandlungsmethode vor, können diese für die Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit bedeutsam sein. Andererseits kann auf eine bisher fehlende Veröffentlichung die Verneinung der medizinischen Notwendigkeit der Behandlung nicht gestützt werden.

Aktuelle Rechtsprechung

Der BGH hat in einem Urteil vom 22. April 2015 (IV ZR 419/13) betont, dass bei der Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit einer Heilbehandlung ein objektiver Maßstab anzulegen ist, der vom Vertrag zwischen Arzt und Patient unabhängig ist. Demnach kommt es nicht auf die Auffassung des Versicherungsnehmers oder seines behandelnden Arztes an, sondern auf die objektiven medizinischen Befunde und Erkenntnisse im Zeitpunkt der Behandlung.

Das Landgericht Köln hat in einem Urteil vom 21. März 2012 (23 O 250/10) entschieden, dass die Kostenerstattung für eine sogenannte "individuelle Gesundheitsleistung" (IGeL) durch eine private Krankenversicherung nicht ausgeschlossen ist, wenn die Behandlungsmethode wissenschaftlich anerkannt ist und eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht.

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Konsequenzen für die Praxis

In der Praxis bedeutet dies, dass Versicherungsnehmer, die eine Nervenbehandlung durch einen Heilpraktiker in Anspruch nehmen möchten, sich vorab mit ihrer privaten Krankenversicherung in Verbindung setzen und klären sollten, ob die Kosten für die Behandlung übernommen werden. Es empfiehlt sich, eine detaillierte Begründung des Heilpraktikers für die medizinische Notwendigkeit der Behandlung einzuholen und diese der Versicherung vorzulegen.

Es ist jedoch zu beachten, dass viele private Krankenversicherungen die Kosten für Heilpraktikerleistungen nur dann übernehmen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, beispielsweise die Vorlage einer ärztlichen Verordnung oder die Durchführung der Behandlung durch einen Heilpraktiker mit einer bestimmten Qualifikation.

Alternative Heilmethoden im Vergleich: Mobil Krankenkasse und SECURVITA Krankenkasse

Ein interessanter Aspekt im Bereich der Nervenbehandlung durch Heilpraktiker ist die Kostenübernahme durch gesetzliche Krankenkassen. Obwohl die klassische Schulmedizin im Vordergrund steht, bieten einige Krankenkassen Zusatzleistungen im Bereich der Alternativmedizin an. Ein Vergleich zwischen der Mobil Krankenkasse und der SECURVITA Krankenkasse zeigt interessante Unterschiede:

Mobil Krankenkasse

  • Osteopathie: Die Mobil Krankenkasse beteiligt sich an den Kosten für maximal drei Sitzungen je Kalenderjahr und Versicherten, erstattet werden bis zu 60,00 Euro pro Sitzung, insgesamt maximal 180,00 Euro pro Jahr im Rahmen des Extra Gesundheitsgeldes - 200PLUS.
  • Homöopathie: Im Rahmen eines bundesweiten Vertrags bietet die Mobil Krankenkasse als Ergänzung zur klassischen Schulmedizin als Zusatzleistung kostenlos homöopathische Behandlungen bei speziell ausgebildeten Vertragsärzten an.
  • Anthroposophische Therapien: Die Mobil Krankenkasse übernimmt die Kosten für anthroposophische Therapien im Rahmen des Bonusprogramms "fitforcash" in Höhe von maximal 300,00 Euro.
  • Weitere Naturheilverfahren: Die Mobil Krankenkasse übernimmt die Kosten für weitere Naturheilverfahren im Rahmen des Bonusprogramms "fitforcash" in Höhe von maximal 300,00 Euro.
  • Rezeptfreie Medikamente: Die Mobil Krankenkasse erstattet 80% des Rechnungsbetrages für rezeptfreie Medikamente (z.B. Homöopathie, Phytotherapie, Anthroposophische Medizin) ab 18 Jahren, jedoch nicht mehr als 100 Euro pro Kalenderjahr.

SECURVITA Krankenkasse

  • Osteopathie: Die SECURVITA Krankenkasse erstattet bis zu 300 Euro pro Kalenderjahr für osteopathische Behandlungen, die Erstattung erfolgt in Höhe von bis zu 50 Euro je Sitzung.
  • Homöopathie: Die SECURVITA Krankenkasse übernimmt die Behandlungskosten für Erst- und Folgeanamnesen, wenn der behandelnde Arzt dem Homöopathievertrag der SECURVITA Krankenkasse bereits beigetreten ist.
  • Anthroposophische Therapien: Erstanamnesen und Beratungen können bei der SECURVITA Krankenkasse über die Versichertenkarte erfolgen. Erstattet werden außerdem Kosten für Heileurythmie, Maltherapie, Plastisch-therapeutisches Gestalten, Rhythmische Massage nach Wegman und Sprachgestaltung.
  • Traditionelle Chinesische Medizin (TCM): Die SECURVITA Krankenkasse bietet im Rahmen eines bundesweiten Naturheilkundevertrages allen Versicherten die Kostenübernahme für Diagnosen und Behandlungen an.
  • Weitere Naturheilverfahren: Die SECURVITA hat einen Vertrag abgeschlossen, der Kassenärzte mit einer Zusatzweiterbildung in Naturheilverfahren berechtigt, mit der SECURVITA abzurechnen. Anerkannt sind Naturheilverfahren aus dem Hufelandverzeichnis oder dem Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker, sofern sie nicht durch Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen sind.
  • Rezeptfreie Medikamente: Die SECURVITA Krankenkasse erstattet die Kosten für apothekenpflichtige, nicht verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel der Naturheilverfahren aus den Bereichen Homöopathie, Anthroposophische Medizin und Phytotherapie in Höhe von bis zu 100 Euro pro Jahr ab Vollendung des 12. Lebensjahres. Voraussetzung ist eine ärztliche Verordnung durch einen kassenzugelassenen Arzt.

Dieser Vergleich zeigt, dass die SECURVITA Krankenkasse im Bereich der Alternativmedizin ein breiteres Spektrum an Leistungen anbietet als die Mobil Krankenkasse. Dies spiegelt sich auch in der Philosophie der SECURVITA Krankenkasse wider, die seit ihrer Gründung die Etablierung der Naturheilkunde als Ergänzung zur klassischen Schulmedizin unterstützt.

Die Bedeutung der medizinischen Notwendigkeit

Unabhängig von der Art der Krankenversicherung ist die medizinische Notwendigkeit einer Behandlung ein entscheidender Faktor für die Kostenerstattung. Der BGH hat in ständiger Rechtsprechung betont, dass der Begriff der medizinischen Notwendigkeit objektiv zu bestimmen ist und nicht allein auf die subjektive Einschätzung des Patienten oder des behandelnden Arztes ankommt.

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Vielmehr muss die Behandlung nach objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen im Zeitpunkt der Vornahme als vertretbar notwendig angesehen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Behandlungsmethode geeignet sein muss, die Krankheit zu heilen, zu lindern oder ihrer Verschlimmerung entgegenzuwirken.

Es reicht jedoch aus, wenn die Behandlung mit nicht nur ganz geringer Erfolgsaussicht die Erreichung des Behandlungsziels als möglich erscheinen lässt. Liegen entsprechende Veröffentlichungen über die Wirksamkeit der Behandlungsmethode vor, können diese für die Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit bedeutsam sein.

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