Die Frage, ob Epilepsie und eine Verbeamtung miteinander vereinbar sind, beschäftigt viele Betroffene. Dieser Artikel beleuchtet die Voraussetzungen, Rahmenbedingungen und Erfahrungen im Zusammenhang mit Epilepsie und der angestrebten Beamtenlaufbahn. Dabei werden sowohl rechtliche Aspekte als auch praktische Überlegungen berücksichtigt, um ein umfassendes Bild der Thematik zu vermitteln.
Einführung
Viele Auszubildende im Staatsdienst, wie Lehrer, Förster, Juristen, Verwaltungsbeamte oder Zöllner, fürchten, aufgrund von Vorerkrankungen nicht verbeamtet zu werden. Vor der Verbeamtung müssen sie sich einer amtsärztlichen Untersuchung unterziehen, die ihre Eignung für den Staatsdienst prüft. Der Staat sieht in Personen mit Vorerkrankungen ein potenzielles Kostenrisiko, da ein Rückfall zu hohen Gesundheitskosten führen könnte. Dies gilt auch für Erkrankungen wie Übergewicht, Bandscheibenvorfall, Asthma oder Diabetes.
Gesundheitliche Eignung als zentrale Voraussetzung
Nach Art. 33 Abs. 2 GG sowie § 9 BeamtStG erfolgt eine Verbeamtung immer nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Ein wesentlicher Aspekt ist dabei die gesundheitliche Eignung. Der Dienstherr muss sicherstellen, dass Beamte auf Lebenszeit die geschuldete Arbeitsleistung bis zur gesetzlichen Altersgrenze erbringen können, um ein ausgeglichenes Verhältnis zwischen Ruhestands- und Lebensdienstzeit zu gewährleisten.
Beurteilung der gesundheitlichen Eignung
Zur Beurteilung der gesundheitlichen Eignung werden die körperlichen und psychischen Veranlagungen der Beamten auf Probe und deren Auswirkungen auf ihre Leistungsfähigkeit festgestellt. Diese Untersuchung wird von Amtsärzten oder verbeamteten Ärzten durchgeführt, die das Ausmaß eventueller gesundheitlicher Einschränkungen feststellen und deren voraussichtliche Bedeutung für die Leistungsfähigkeit und die Erfüllung der dienstlichen Anforderungen medizinisch einschätzen. Die Entscheidungsverantwortung verbleibt jedoch beim Dienstherrn.
Wann liegt keine ausreichende gesundheitliche Eignung vor?
Das BVerwG hat den Prognosemaßstab für die gesundheitliche Eignung für eine Verbeamtung auf Lebenszeit festgelegt. Die gesundheitliche Eignung liegt nicht vor, wenn aufgrund einer Erkrankung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass der Beamte vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden wird oder bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen und deshalb eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweisen wird.
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Bekanntgabe von Erkrankungen
Für Beamte auf Probe besteht zwar keine Offenbarungspflicht hinsichtlich jeglicher Gesundheitsfragen, allerdings gilt dies nicht für Erkrankungen, deren Relevanz sich für die gesundheitliche Eignung geradezu aufdrängt. Der Beamte auf Probe muss bei der Aufklärung von Vorerkrankungen mitwirken, indem er amtsärztliche Fragen umfassend und wahrheitsgemäß beantwortet sowie behandelnde Ärzte von der Schweigepflicht entbindet. Erkrankungen zu verschweigen oder falsche Angaben zu machen, kann schwerwiegende Folgen nach sich ziehen, wie die Rücknahme der Ernennung, die Rückforderung der Bezüge sowie die Einleitung eines Strafverfahrens.
Epilepsie im Kontext der Verbeamtung
Die erstmals 1967 publizierten „Richtlinien für die Aufnahme von Anfallskranken in den Beamtenstand“ sind sowohl in medizinischer als auch juristischer Hinsicht nicht mehr zeitgemäß und mussten aktualisiert werden. Eine Epilepsie ist in aller Regel keine Erkrankung mehr, die einer Verbeamtung entgegensteht, und eine Beurteilung sollte die heute zur Verfügung stehenden differenzierten Prognosemöglichkeiten nutzen und eine aussagekräftige Stellungnahme des behandelnden Facharztes einholen, bei speziellen Fragestellungen ein Fachgutachten. Ausnahmsweise können dazu auch neuropsychologische, psychiatrische und erwerbs- und berufsprognostische Untersuchungen erforderlich sein. Dr. med.
Aktuelle Rechtsprechung
Die Rechtsprechung hat in Einzelfällen eine fehlende gesundheitliche Eignung bei Epilepsie festgestellt, insbesondere bei Polizeibeamten auf Probe, da zu den Polizeidienstfähigkeiten das Führen von Schusswaffen und Fahrzeugen unter Ingebrauchnahme von Sondernutzungsrechten gehört. Wenn die Möglichkeit ausgeschlossen wird, dass der betroffene Beamte auf Probe diese Fähigkeiten in Anbetracht seiner Erkrankung ausführen kann, kann dies eine fehlende gesundheitliche Eignung begründen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Januar 2024, OVG 4 S 47/23-, juris).
Einzelfallbetrachtung entscheidend
Ob eine Epilepsie einer Verbeamtung entgegensteht, hängt stark vom Einzelfall ab. Faktoren wie die Anfallshäufigkeit, die Art der Anfälle, die Wirksamkeit der Medikamente und die spezifischen Anforderungen des angestrebten Amtes spielen eine entscheidende Rolle. Bei einer seit Jahren bestehenden Anfallsfreiheit und einer guten medikamentösen Einstellung kann eine Verbeamtung durchaus möglich sein.
Umgang mit der Diagnose Epilepsie im Bewerbungsprozess
Es ist ratsam, sich frühzeitig über die spezifischen Anforderungen des angestrebten Amtes und die jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen zu informieren. Ein offenes Gespräch mit dem behandelnden Arzt und gegebenenfalls mit einem Vertrauensarzt oder dem Gesundheitsamt kann helfen, die eigenen Chancen realistisch einzuschätzen und die notwendigen Schritte vorzubereiten.
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Transparenz und Ehrlichkeit
Grundsätzlich ist es wichtig, im Bewerbungsprozess transparent und ehrlich mit der Diagnose Epilepsie umzugehen. Das Verschweigen relevanter Informationen kann im Nachhinein zu rechtlichen Problemen führen. Gleichzeitig sollte man sich auf die positiven Aspekte konzentrieren und darlegen, wie man die Erkrankung in den Griff bekommen hat und welche Strategien man entwickelt hat, um eventuelle Einschränkungen zu kompensieren.
Amtsärztliche Untersuchung
Im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung wird der Amtsarzt die gesundheitliche Eignung des Bewerbers umfassend prüfen. Dabei wird er sich ein Bild von der Art und Schwere der Epilepsie, dem bisherigen Verlauf und der aktuellen Behandlung machen. Gegebenenfalls wird er weitere Gutachten von Fachärzten einholen, um eine fundierte Entscheidung treffen zu können.
Krankenversicherung für Beamte mit Epilepsie
Die meisten Beamten sind privat krankenversichert (PKV). Bevor man in die PKV aufgenommen wird, findet eine Gesundheitsprüfung statt. Wer älter ist oder Vorerkrankungen hat, wird ganz abgelehnt oder muss höhere Beiträge zahlen. Für Beamte gibt es jedoch Sonderregelungen, wie die Öffnungsklausel, die es ihnen ermöglicht, auch mit Vorerkrankungen in die PKV aufgenommen zu werden, allerdings zu einem besonderen Tarif mit begrenzten Sonderleistungen.
Alternative: Gesetzliche Krankenversicherung
In einigen Bundesländern können angehende Beamte mit dem "Hamburger Modell" wählen, ob sie sich privat krankenversichern oder in die gesetzliche Krankenkasse (GKV) wollen. Für Menschen mit Vorerkrankung liegt der Vorteil auf der Hand: Bei der PKV richtet sich der Beitrag nach dem Risiko, also unter anderem den Vorerkrankungen. Bei der GKV richtet sich der Beitrag ausschließlich nach dem Einkommen.
Erfahrungen und Perspektiven
Viele Menschen mit Epilepsie führen ein erfülltes Berufsleben, auch im Staatsdienst. Entscheidend sind eine gute medizinische Betreuung, eine offene Kommunikation und die Bereitschaft, eventuelle Einschränkungen zu akzeptieren und zu kompensieren. Die Angst vor Stigmatisierung und Diskriminierung ist oft unbegründet, da sich das Bewusstsein für Epilepsie in der Gesellschaft in den letzten Jahren deutlich verbessert hat.
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Psychotherapie und Verbeamtung
Ein Beispiel zeigt, wie wichtig es ist, sich nicht von Ängsten leiten zu lassen und gegebenenfalls professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen. Eine angehende Lehrerin entschied sich aufgrund von Ängsten vor einer Stigmatisierung, eine Psychotherapie bar zu zahlen, um sie nicht in den Akten erscheinen zu lassen. Aus heutiger Sicht hätte sie die Behandlung aber nicht selbst zahlen müssen, denn Beamtin wäre sie trotzdem geworden.
Rechtliche Unterstützung
Wer unsicher ist, ob seine gesundheitliche Eignung für eine Verbeamtung ausreicht, sollte sich rechtzeitig rechtliche Unterstützung suchen. Ein Anwalt für Beamtenrecht kann die individuelle Situation einschätzen, die Erfolgsaussichten einer Verbeamtung beurteilen und gegebenenfalls die notwendigen Schritte einleiten, um die eigenen Rechte zu wahren.
Schwerbehinderung und Verbeamtung
Für Menschen mit einer Schwerbehinderung gelten andere Maßstäbe, um eine Diskriminierung zu verhindern. Von schwerbehinderten Menschen wird nur das für die Wahrnehmung der Laufbahnaufgaben erforderliche Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt. Die körperliche Eignung muss sich nicht auf alle Dienstposten der Laufbahn erstrecken, sondern es reicht aus, wenn dem Beamten eine amtsangemessene Beschäftigung zugewiesen werden kann.
Prognosezeitraum bei Schwerbehinderten
Im Gegensatz zu nicht schwerbehinderten Beamten auf Probe, bei denen sich der Prognosezeitraum bis zur gesetzlichen Altersgrenze erstreckt, umfasst der Prognosezeitraum bei Schwerbehinderten fünf Jahre. Somit muss für fünf Jahre eine höhere Wahrscheinlichkeit als 50 % dafür sprechen, dass der Beamte dienstfähig bleibt.
Pflichten und Möglichkeiten des Dienstherrn
Hat sich ein Beamter auf Probe aufgrund fehlender gesundheitliche Eignung nicht bewährt, hat der Dienstherr eine anderweitige Verwendungsmöglichkeit zu prüfen. Mit dem Einverständnis des Probebeamten kann auch eine Übernahme in die nächstniedrigere Laufbahn derselben Fachrichtung eine Alternative zur Entlassung darstellen. Wenn die Bewährung noch nicht endgültig feststeht oder ausgeschlossen werden kann, besteht die Möglichkeit, dass der Dienstherr die Probezeit verlängert.
Entlassung bei endgültiger Nichtbewährung
Besteht keine anderweitige Verwendungspflicht und steht die endgültige Nichtbewährung fest, muss der Dienstherr den Beamten auf Probe entlassen. Dem Dienstherrn steht hierbei kein besonderer Beurteilungsspielraum zu, sodass in einem Rechtsstreit die gesundheitliche Eignung von Probebeamten durch die Gerichte vollumfänglich überprüft werden kann.
Charakterliche Eignung
Neben der gesundheitlichen Eignung kann eine Verbeamtung auf Lebenszeit auch abgelehnt werden, wenn ernsthafte und begründete Zweifel an der charakterlichen Eignung des Beamten bestehen. Dies spielt insbesondere bei Dienstvergehen oder ungebührlichem Verhalten eine Rolle. Beamte auf Probe müssen sich durch ihr gesamtes inner- und außerdienstliches Auftreten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekennen und für deren Erhaltung eintreten.