Die Diagnose Demenz, insbesondere Alzheimer, wirft zahlreiche rechtliche Fragen auf, insbesondere im Hinblick auf die Geschäftsfähigkeit und die Möglichkeit einer Kündigung von Verträgen. Dieser Artikel beleuchtet die Voraussetzungen für eine Kündigung aufgrund von Alzheimer, die rechtlichen Rahmenbedingungen und gibt praktische Hinweise zur Vorsorge und zum Umgang mit dieser komplexen Situation.
Einleitung
Wenn bei älteren Menschen Verhaltensweisen auftreten, die auf eine beginnende Demenz hindeuten, wie im Fall von Martina K.s Mutter, die unüberlegt Zeitschriftenabonnements abschloss, stellt sich die Frage nach der rechtlichen Handlungsfähigkeit. Demenz ist ein fortschreitender Prozess, der die kognitiven Fähigkeiten beeinträchtigt und somit auch die Fähigkeit, rechtlich bindende Entscheidungen zu treffen. Dieser Artikel soll einen umfassenden Überblick über die rechtlichen Aspekte der Geschäftsfähigkeit bei Demenz geben und aufzeigen, welche Vorkehrungen getroffen werden können, um die Betroffenen zu schützen und ihre Interessen zu wahren.
Geschäftsfähigkeit bei Demenz: Eine rechtliche Definition
Die Geschäftsfähigkeit bezeichnet die Fähigkeit einer Person, selbstständig wirksame Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Nach § 104 BGB ist eine Person geschäftsunfähig, wenn sie sich in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet. Es ist jedoch wichtig zu betonen, dass die Diagnose Demenz nicht automatisch zur Geschäftsunfähigkeit führt.
Volle Geschäftsfähigkeit und ihre Grenzen
Ab Vollendung des 18. Lebensjahres gilt eine Person grundsätzlich als voll geschäftsfähig. Bei Demenz ist jedoch entscheidend, dass die Erkrankung nicht automatisch zur Geschäftsunfähigkeit führt. Die Einwilligungsfähigkeit bei Demenz ist nicht bei allen Betroffenen gleichermaßen beeinträchtigt. Während im frühen Stadium die Geschäftsfähigkeit meist noch gegeben ist, nimmt die Fähigkeit zur freien Willensbildung mit Fortschreiten der Erkrankung ab. Die Beurteilung der Demenz Geschäftsfähigkeit ist komplex und erfolgt nicht nach starren Kriterien, sondern orientiert sich an der konkreten Situation.
Beurteilung der Geschäftsfähigkeit
Die Beurteilung der Geschäftsfähigkeit bei Demenz ist ein komplexer Prozess, der eine sorgfältige Abwägung verschiedener Faktoren erfordert. Standardisierte Tests wie der Mini-Mental-Status-Test (MMST) oder der Uhrentest können Hinweise auf den Grad der kognitiven Beeinträchtigung geben. Ein MMST-Wert unter 18 Punkten gilt als starker Hinweis auf fehlende Testierfähigkeit, ist aber nicht allein entscheidend. Entscheidend ist, ob eine medizinisch diagnostizierte Erkrankung vorliegt, die die freie Willensbildung ausschließt.
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Es ist wichtig zu beachten, dass die Demenz Geschäftsunfähigkeit keine Dauerzustand-Diagnose ist. Viele Betroffene haben lichte Momente, in denen sie durchaus geschäftsfähig sein können. Eine Person kann in medizinische Eingriffe einwilligungsunfähig sein, aber dennoch einfache Alltagsgeschäfte tätigen können.
Testierfähigkeit bei Demenz
Die Testierfähigkeit bei Demenz ist eine der häufigsten Streitfragen in Erbschaftsangelegenheiten. Die Testierfähigkeit Demenz erfordert dabei ein geringeres Maß an geistiger Leistungsfähigkeit als die allgemeine Geschäftsfähigkeit. Zur Absicherung sollten Sie bei Demenz ein notarielles Testament errichten und ein ärztliches Attest zur Testierfähigkeit einholen. Ein Notar prüft die Testierfähigkeit und dokumentiert diese.
Rechtliche Vorsorge bei Demenz
Die beste rechtliche Absicherung bei drohender Demenz Geschäftsunfähigkeit ist die rechtzeitige Vorsorge.
Vorsorgevollmacht
Eine Vorsorgevollmacht bei Demenz ermöglicht es einer Vertrauensperson, bereits vor Eintritt der Geschäftsunfähigkeit festgelegte Entscheidungen für die betroffene Person zu treffen. Bei Bedarf notariell beurkundet werden (z.B. bei Immobiliengeschäften). Die Vorsorgevollmacht kann nur erteilt werden, solange die Person noch geschäftsfähig ist. Eine Vorsorgevollmacht gewährt dem Bevollmächtigten weitreichende Befugnisse. Viele Vorsorgevollmachten sind zu vage formuliert oder decken nicht alle relevanten Bereiche ab.
Betreuungsverfügung
Eine Betreuungsverfügung legt fest, wer im Fall einer gerichtlich angeordneten Betreuung als Betreuer eingesetzt werden soll und welche Wünsche bezüglich der Lebensgestaltung zu beachten sind. Es kann festgelegt werden, wer als Betreuer eingesetzt werden soll (z.B. Familienangehörige). Für die Erstellung einer Betreuungsverfügung benötigt man nicht unbedingt eine volle Geschäftsfähigkeit. Das Gericht prüft dann, ob die Bestellung eines Betreuers erforderlich und die vorgeschlagene Person geeignet ist. Im Unterschied zur Vorsorgevollmacht, steht die Betreuung unter gerichtlicher Aufsicht.
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Patientenverfügung
Ergänzend zur Vorsorgevollmacht Demenz sollte eine Patientenverfügung erstellt werden. Die Patientenverfügung ist ein Vorsorgedokument, das im späteren Stadium einer Demenzerkrankung sehr wichtig werden kann. Alle drei Dokumente - Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung - sollten aufeinander abgestimmt sein und an einem für Angehörige zugänglichen Ort aufbewahrt werden.
Rechtliche Betreuung bei Demenz
Wenn keine Vorsorgevollmacht vorliegt und eine Person aufgrund von Demenz Geschäftsunfähigkeit ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, muss das Betreuungsgericht eine rechtliche Betreuung bei Demenz anordnen. Das Betreuungsrecht wurde 2023 grundlegend reformiert und stärkt die Selbstbestimmung der Betreuten. Eine rechtliche Betreuung bei Demenz bedeutet nicht automatisch Entmündigung bei Demenz. Der Begriff “Entmündigung” existiert im deutschen Recht seit 1992 nicht mehr.
Aufgaben und Umfang der Betreuung
Das Gericht legt fest, für welche Bereiche die Betreuung gilt. Die Aufgabenkreise werden so eng wie möglich gefasst. Das Gericht prüft zunächst, ob geeignete Familienangehörige oder andere nahestehende Personen als ehrenamtliche Betreuer zur Verfügung stehen. Ein ehrenamtlicher Betreuer (meist Familienangehörige) erhält eine Aufwandspauschale von 399 Euro jährlich (Stand 2025). Ein Berufsbetreuer rechnet nach Stundensatz ab (ca. 44-55 Euro pro Stunde), was je nach Aufwand 2.000 bis 5.000 Euro jährlich kosten kann. Die Kosten trägt grundsätzlich die betreute Person aus ihrem Vermögen. Wenn das Vermögen unter 5.000 Euro liegt (Schonvermögen), übernimmt die Staatskasse die Kosten. Zusätzlich können Gerichtskosten für die Bestellung des Betreuers (ca. 50-100 Euro) anfallen.
Pflichten des Betreuers
Ein gesetzlicher Betreuer wird vom Betreuungsgericht eingesetzt und wird bevorzugt aus den Kreisen der Familie gewählt. Unabhängig davon, wer als gesetzlicher Betreuer bestimmt wird, gilt stets der Grundsatz, dass in jedem Bereich im Sinne des Demenzerkrankten gehandelt werden muss. Grundsätzlich ist ein gesetzlicher Betreuer dem Gericht rechenschaftspflichtig. Das heißt, dass die Aktivitäten dem Betreuungsgericht gegenüber offengelegt werden müssen.
Nachweis der Geschäftsunfähigkeit
Die Geschäftsunfähigkeit bei Demenz nachzuweisen ist oft notwendig, um Rechtsgeschäfte anzufechten oder eine Betreuung zu beantragen. Besonders herausfordernd ist die retrospektive Beurteilung, etwa wenn ein Testament angefochten wird, das Monate oder Jahre zurückliegt.
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Gutachten und Testverfahren
Der Nachweis erfolgt meist durch ein psychiatrisches Gutachten. Die Kosten für ein privates Gutachten zur Geschäftsunfähigkeit bei Demenz liegen zwischen 1.500 und 5.000 Euro, abhängig vom Umfang und der Komplexität. Testungen: Kognitive Tests, ggf. bildgebende Verfahren. Sie benötigen ein retrospektives psychiatrisches Gutachten, das den geistigen Zustand zum Zeitpunkt des Rechtsgeschäfts rekonstruiert. Je mehr Dokumentation Sie vorweisen können, desto besser.
Anfechtung von Verträgen
Wenn eine Person trotz Demenz Geschäftsunfähigkeit einen Vertrag abgeschlossen hat, kann dieser unter bestimmten Voraussetzungen angefochten werden. Nach § 105 BGB ist ein Rechtsgeschäft, das im Zustand der Geschäftsunfähigkeit vorgenommen wurde, nichtig - also von Anfang an unwirksam. Dies gilt auch bei Geschäftsunfähigkeit bei Demenz. Dies erfordert meist ein retrospektives Gutachten, das den geistigen Zustand zum fraglichen Zeitpunkt rekonstruiert.
Vorgehensweise bei der Anfechtung
Für die Anfechtung gelten keine Fristen, da ein nichtiges Rechtsgeschäft automatisch unwirksam ist. Die Kosten für Anwalt und Gutachten können erheblich sein (5.000-15.000 Euro). Eine Rechtsschutzversicherung deckt solche Fälle oft ab. Zunächst sollten Sie den Vertragspartner außergerichtlich zur Rückabwicklung auffordern. Wenn dieser nicht einlenkt, müssen Sie klagen.
Kosten der rechtlichen Absicherung
Die rechtliche Absicherung bei Demenz Geschäftsfähigkeit verursacht verschiedene Kosten. Eine 24-Stunden-Betreuung bei Demenz kann hier wertvolle Unterstützung leisten. Diese Leistungen können mit einer 24-Stunden-Betreuung kombiniert werden, um die monatlichen Kosten zu reduzieren. Wichtig: Schenkungen in den letzten 10 Jahren vor Antragstellung können zurückgefordert werden.
Fallbeispiele
Die folgenden Fallbeispiele verdeutlichen die verschiedenen Aspekte der Geschäftsfähigkeit bei Demenz und die möglichen Konsequenzen:
- Frau Schmidt, 79 Jahre: Frau Schmidt schließt an der Haustür ein 5-Jahres-Abonnement ab. Ein Gutachten attestiert, dass sie zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die Tragweite nicht erfassen konnte. Die Tochter beantragt eine rechtliche Betreuung und lässt eine 24-Stunden-Betreuung einziehen.
- Herr Müller, 82 Jahre: Herr Müller ändert sein Testament und setzt seine Haushaltshilfe als Alleinerbin ein. Seine Söhne lassen ein retrospektives Gutachten erstellen, das die Testierunfähigkeit bestätigt. Das Gericht erklärt das Testament für ungültig.
- Herr Weber, 75 Jahre: Herr Weber erhält die Diagnose beginnende Alzheimer-Demenz und trifft rechtzeitig Vorsorgemaßnahmen. Als seine Demenz fortschreitet, kann seine Frau nahtlos alle Angelegenheiten regeln.
- Frau Hoffmann, 81 Jahre: Frau Hoffmann überträgt ihr Haus per notariellem Vertrag auf ihre Nichte. Ihre Söhne lassen eine rechtliche Betreuung einrichten und fechten die Schenkung wegen Geschäftsunfähigkeit an.
Häufige Fehler bei der rechtlichen Absicherung
Bei der rechtlichen Absicherung der Demenz Geschäftsfähigkeit werden häufig Fehler gemacht, die später gravierende Folgen haben können. Der häufigste Fehler: Familien warten zu lange, bis sie rechtliche Vorsorgemaßnahmen ergreifen. Viele Angehörige versuchen, die Herausforderungen der Demenz Geschäftsunfähigkeit allein zu bewältigen.
Grenzen der rechtlichen Absicherung
So wichtig rechtliche Absicherung bei Demenz Geschäftsfähigkeit ist - sie hat auch Grenzen. Interessenkonflikte können entstehen, wenn der Bevollmächtigte selbst profitiert (z.B. durch Schenkungen). Rechtliche Vorsorge allein löst nicht die praktischen Herausforderungen des Alltags mit Demenz Geschäftsunfähigkeit.
Demenz und Arbeitsrecht
An Demenz erkranken nicht nur ältere Menschen. Etwa 2% der Demenzkranken sind unter 65 und damit noch nicht im Rentenalter. Die Diagnose zieht dann oftmals gravierende finanzielle Probleme nach sich. In der Altersgruppe zwischen 45 bis 65 Jahren ist etwa jeder 1.000ste betroffen.
Umgang mit dem Arbeitgeber
Berufstätige, die die Diagnose Demenz erhalten, sollten mit dieser Information erstmal zurückhaltend sein. Arbeitgeber würden häufig versuchen, erkrankte Beschäftigte in die Rente zu drängen, auch wenn die Krankheit den Arbeitsalltag noch nicht sehr beeinträchtigt. Menschen mit Demenz haben keine Verpflichtung, ihren Chef von sich aus zu informieren, dürfen aber bei Nachfrage auch nicht lügen.
Schwerbehindertenausweis und Kündigungsschutz
Nach der Diagnose sollten Berufstätige unbedingt einen Schwerbehindertenausweis beantragen, um besonderen Kündigungsschutz zu erhalten. Als schwerbehindert gilt man ab einem Behinderungsgrad von 50. Bei Kündigung einer Person mit Schwerbehinderung braucht es die Zustimmung des Integrationsamts, sonst ist eine Klage vor dem Arbeitsgericht möglich.
Renteneintritt und Erwerbsminderungsrente
Betroffene sollten den Renteneintritt grundsätzlich so lange wie möglich hinauszögern und dabei etwa auch eine medizinische Rehabilitation in Anspruch nehmen. Muss dennoch vor dem festgesetzten Renteneintrittsalter die Erwerbstätigkeit beendet werden, erhalten die Erkrankten eine Erwerbsminderungsrente.
Absicherung bei Berufsunfähigkeit
Sind Betroffene aufgrund ihrer Demenzerkrankung berufsunfähig, zahlt zunächst die Krankenversicherung Krankengeld, allerdings nur maximal 78 Wochen und 70% des Bruttoeinkommens. Hat der Betroffene eine Berufsunfähigkeitsversicherung, bekommt er in der Regel eine vertraglich festgelegte Rente, wenn die bisherige Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werden kann.
Weitere rechtliche Aspekte
Wahlrecht
Da das Wählen ein grundlegendes Bürgerrecht darstellt, bleibt das Wahlrecht auch bei einer Demenzerkrankung bestehen. Es kann nicht auf andere Personen übertragen werden. Während Menschen mit Demenz eine Begleitung in die Wahlkabine mitnehmen dürfen, ist diese ausschließlich zur technischen Unterstützung zulässig.
Bankgeschäfte
Solange Demenzerkrankte voll geschäftsfähig sind, können sie frei über ihr Geld verfügen und alle Bankgeschäfte selbstständig erledigen. Sobald die Geschäftsfähigkeit aufgrund der Demenz nicht mehr gegeben ist, wird in der Regel ein rechtlicher Betreuer bestellt. Dieser regelt die finanziellen Angelegenheiten im Sinne des Betroffenen. Eine Vorsorgevollmacht reicht in den meisten Fällen nicht aus, um Bankgeschäfte im Namen einer anderen Person durchzuführen. Viele Banken verlangen eine gesonderte Vollmacht oder spezifische Formulare für ihre Transaktionen.
Autofahren
Das Thema Autofahren im Zusammenhang mit Demenz ist anspruchsvoll und muss äußerst sensibel angegangen werden. Bei fortgeschrittener Demenz kann der Führerschein von der Straßenverkehrsbehörde nach Anlage 4a der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) entzogen werden. Ärzte sind in diesem Fall von ihrer Schweigepflicht entbunden und haben das Recht, die Behörde auf die jeweilige Demenzsituation hinzuweisen.
Haftung
Personen, die durch eine Vorsorgevollmacht oder als rechtliche Betreuer eingesetzt wurden, können im Falle eines Schadens haftbar gemacht werden.
Kündigung von Heimverträgen
Das Kündigungsrecht des Heimes ist in § 12 WBVG geregelt. Der Unternehmer kann den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist zu begründen. Die Kündigung ist bei anderen Sachverhalten gleichgewichtiger Art ebenso zulässig, womit den Umständen des Einzelfalls entsprochen wird. Die zusätzliche Notwendigkeit der Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung für den Unternehmer erfordert eine Abwägung der Interessen.
Umgang mit Demenzerkrankten im Alltag
Im Umgang mit Demenzerkrankten ist es wichtig, ihren aktuellen Willen zu verstehen und die Selbstbestimmung trotz Demenz zu respektieren. Selbst wenn die Kommunikationsfähigkeit eingeschränkt ist, sollten die Wünsche und Bedürfnisse erfasst werden. Dies kann beispielsweise durch Körpersprache, Mimik oder Verhaltensänderungen geschehen. Menschen mit Demenz sind oft noch lange in der Lage, in bestimmten Lebensbereichen eigene Entscheidungen zu treffen. Solange sich der Betroffene damit nicht selbst schadet, ist seine Entscheidung zu respektieren. Für Pflegende und Angehörige ist es wichtig, die eigenen Ansichten und Werte von denen des Erkrankten zu unterscheiden.
Fazit
Die rechtlichen Aspekte im Zusammenhang mit Demenz sind vielfältig und komplex. Es ist von entscheidender Bedeutung, sich frühzeitig mit den Themen Geschäftsfähigkeit, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung auseinanderzusetzen, um die Interessen der Betroffenen zu wahren und ihnen ein würdevolles Leben zu ermöglichen. Eine rechtzeitige und umfassende Beratung durch Experten ist unerlässlich, um die bestmögliche rechtliche Absicherung zu gewährleisten.