Die Lumbalpunktion, auch Liquorpunktion genannt, ist ein diagnostischer und therapeutischer Eingriff, bei dem Nervenwasser (Liquor) aus dem Wirbelkanal im Bereich der Lendenwirbelsäule entnommen wird. Dieses Nervenwasser wird anschließend im Labor auf Erkrankungen des Gehirns und des Rückenmarks analysiert. Der Artikel beleuchtet die Kostenübernahme durch die Krankenkassen, die Abrechnung des Eingriffs durch Ärzte und die verschiedenen Aspekte der Lumbalpunktion.
Was ist eine Lumbalpunktion?
Bei einer Lumbalpunktion wird mit einer dünnen Punktionsnadel Nervenwasser aus dem Wirbelkanal im Bereich der Lendenwirbelsäule entnommen. Die entsprechenden Wirbel werden als Lumbalwirbel bezeichnet, daher der Name Lumbalpunktion.
Diagnostische und therapeutische Anwendungen
Die Lumbalpunktion wird bei Verdacht auf Entzündungen des Gehirns und der Gehirnhäute (Enzephalitis und Meningitis) durchgeführt, da die verantwortlichen Keime unter Umständen im Nervenwasser nachweisbar sind. Auch bei Multipler Sklerose findet die Lumbalpunktion Anwendung, da hier im Nervenwasser eine Anhäufung von bestimmten Eiweißen (Proteinen) und Entzündungszellen zu finden ist.
Neben der Diagnostik kann die Lumbalpunktion auch therapeutisch eingesetzt werden, beispielsweise zur Medikamentengabe, da das Rückenmark so leichter zu erreichen ist. Dies kann bei Chemotherapien zur Behandlung von Tumoren relevant sein. Zudem kann eine Lumbalpunktion zur Schmerzstillung bei chirurgischen Eingriffen als Lumbalanästhesie oder Spinalanästhesie eingesetzt werden, beispielsweise bei Hüftoperationen oder Kaiserschnitten.
Kontraindikationen
Eine Lumbalpunktion wird nicht durchgeführt, wenn bei dem Patienten eine erhöhte Blutungsneigung besteht oder Substanzen eingenommen wurden, die die Blutgerinnung hemmen. In diesen Fällen besteht die Gefahr von Blutungen aufgrund der Punktion. Auch bei Entzündungen der Haut oder des Gewebes in der Nähe der Punktionsstelle wird keine Lumbalpunktion durchgeführt.
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Vorbereitung und Durchführung
Vor einer Lumbalpunktion muss der Patient mehr als 24 Stunden vor der Behandlung über die Punktion informiert werden. In Notfällen entfällt diese Regel. Neben der Aufklärung über den Eingriff muss der Patient eine schriftliche Einwilligung abgeben. Der Patient sollte vorher keine Medikamente eingenommen haben, die zur Hemmung der Blutgerinnung führen.
Während einer Lumbalpunktion ist die Haltung des Patienten essenziell. Der Patient sollte einen runden Rücken machen, oder auch einen Katzenbuckel, und kann bei dem Eingriff entweder sitzend vornübergebeugt auf der Untersuchungsliege sein, oder liegt in Embryonalstellung - der Patient liegt in Seitenlage, zieht seine Beine und Arme an und legt sein Kinn auf die Brust. Unterstützt wird der Patient hierbei durch Kissen.
Zunächst wird die Haut desinfiziert und die Hautstelle mit einem sterilen Tuch abgeklebt. Durch eine Spritze erhält der Patient eine örtliche Betäubung. Diese wirkt nach etwa zwei Minuten und der Arzt führt eine Punktionsnadel zwischen zwei Lendenwirbeln, meistens in dem Wirbelzwischenraum der dritten und fünften Lendenwirbel ein. Der Arzt sticht durch die Haut und Muskulatur und sobald der Wirbelkanal durch die Nadel erreicht ist, tropft das Nervenwasser aus dieser heraus. Dabei kann auch mit einem Steigrohr der Nervenwasserdruck ermittelt werden.
Im Labor wird dann die Zahl der Zellen im Nervenwasser oder die Zusammensetzung von Bestandteilen (Eiweiße, Glukose und Laktat) des Liquors analysiert. Die Lumbalpunktion selbst dauert etwa 15 Minuten. Jedoch ist es wichtig, dass der Patient nach dem Eingriff mindestens eine Stunde ruht und sich hinlegt. Auch die folgenden 24 Stunden soll der Patient sich schonen.
Risiken und Nebenwirkungen
Generell beschreiben viele Patienten den Eingriff als unangenehm, da beim Einführen der Punktionsnadel die Hirnhäute gereizt werden. Beim Einstich selbst und sofern die Nadel eine Nervenwurzel berührt, kann es kurzzeitig zu Schmerzen kommen. Dieser Schmerz strahlt „elektrisierend“ in eines die beiden Beine aus, klingt aber schnell wieder ab. Häufig wird eine Lumbalpunktion, bezogen auf die empfundenen Schmerzen, einer Blutentnahme gleichgestellt.
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Eine Lumbalpunktion birgt gewisse Risiken, über die der Patient zuvor von seinem Arzt informiert werden muss. Zu schweren Folgen, wie Blutungen oder Infektionen, kommt es nach einer Lumbalpunktion in extrem seltenen Fällen. Eine Nebenwirkung kann der postpunktionelle Kopfschmerz sein. Die bereits oben genannten Kopfschmerzen treten selten auf und meist in einer aufrechten Körperhaltung. Die Kopfschmerzen lassen in einer liegenden Position erheblich nach. Dieser Schmerz kann einige Tage und in manchen Fällen auch einige Wochen anhalten. Die Kopfschmerzen selbst können nicht mit Schmerzmittel behandelt werden, jedoch kann Koffein und Theophyllin zu geringem Maße helfen. Zusätzlich kann es auch zu Schmerzen an der Punktionsstelle kommen, die bis in die Hüftregion sich verbreiten, sowie Übelkeit, ein hoher Puls und niedriger Blutdruck.
Kostenübernahme durch die Krankenkasse
Allgemein werden die Kosten für eine Lumbalpunktion von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen, vorausgesetzt eine medizinische Indikation liegt vor. In einigen seltenen Fällen kann es sein, dass die Kosten nur zum Teil übernommen werden.
Abrechnung der Lumbalpunktion
Ärztinnen und Ärzte rechnen für die Beobachtung und Betreuung von Patientinnen und Patienten die Gebührenordnungspositionen (GOP) 01510 bis 01549 aus Abschnitt 1.5 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) ab. Die GOP 01510 bis 01512 sind für die Beobachtung nach verschiedenen Untersuchungen und Behandlungen möglich, zum Beispiel nach einer Punktion oder der Behandlung mit Zytostatika.
Seit dem 1. Januar 2024 können Ärztinnen und Ärzte für die Beobachtung und Betreuung von Patientinnen und Patienten im Anschluss an bestimmte Leistungen die GOP 01500 bis 01503 abrechnen. Die GOP 01500 bis 01503 können sie ausschließlich im Zusammenhang mit den in Spalte 1 des Anhangs 8 aufgelisteten GOP abrechnen. Seit 1. Januar 2024 sind das die GOP 02341 (Punktion), 04421 und 13552 (Kardioversion).
Für die GOP 02341 (Punktion II) können sie für die Nachbeobachtung gemäß Anhang 8 die GOP 01500 und 01502 abrechnen. Die GOP 01500 und 01502 sowie die GOP 01501 und 01503 unterliegen bei den GOP 02341, 04421 und 13352 einem gemeinsamen Höchstwert von vier Stunden für die Summe der gemäß Spalte 3 abrechenbaren GOP.
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Seit 1. Juli 2024 können sie für die GOP 02302 (Kleinchirurgischer Eingriff) für die Nachbeobachtung die GOP 01501 und 01502 abrechnen. Neben der Lumbalpunktion nach GOP 02342 können sie die GOP 01502 abrechnen. Führen sie eine perkutane Biopsie nach GOP 02344 durch, können sie für die Nachbeobachtung die GOP 01501 und 01503 ansetzen.
Die jeweiligen GOP, für die sie eine oder mehrere Beobachtungs-/Betreuungsleistungen nach den neuen GOP 01500 bis 01503 ansetzen können, werden in einen neuen Anhang 8 aufgeführt.
Abrechnung von Beobachtungsleistungen (GOP 01510 bis 01512)
Ärztinnen und Ärzte rechnen die GOP 01510 bis 01512 für eine Beobachtung und Betreuung ihrer Patientin beziehungsweise ihres Patienten ab, wenn einer der obligaten Leistungsinhalte als Voraussetzung erfüllt ist:
- Beobachtung und Betreuung von Kranken mit konsumierender Erkrankung (fortgeschrittenes Malignom, HIV-Erkrankung im Stadium AIDS) und/oder
- Beobachtung und Betreuung von Kranken in einer Arztpraxis oder praxisklinischen Einrichtung unter parenteraler intravasaler Behandlung mit Zytostatika und/oder monoklonalen Antikörpern und/oder einer Enzymersatztherapie bei Morbus Pompe gemäß der jeweils aktuell gültigen Fachinformation und/oder
- nach subkutaner Injektion von Trastuzumab (Injektion von Trastuzumab ist nur befristet bis 31. und/oder
- Beobachtung und Betreuung einer Patientin oder eines Patienten nach einer Punktion an Niere, Leber, Milz oder Pankreas und/oder
- Beobachtung und Betreuung von Kranken in einer Arztpraxis oder praxisklinischen Einrichtung unter intravenöser Infusionstherapie mit hochdosierten Immunglobulinen (IVIG) zur Behandlung von Patientinnen oder Patienten mit neurologischen Autoimmunerkrankungen (multifokale motorische Neuropathie und chronisch inflammatorische Polyneuropathie).
Folgende Fachgruppen können die GOP 01510 bis 01512 abrechnen:
- Anästhesie
- Kinder- und Jugendmedizin mit Voraussetzung der Berechnungsfähigkeit der Abschnitte 4.4 (im Schwerpunkt tätig) und 4.5 (mit Zusatzweiterbildung)
- Augenheilkunde
- Chirurgie, Kinderchirurgie, Plastische und Ästhetische Chirurgie
- Gynäkologie
- Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde
- Dermatologie
- Innere Medizin
- Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgie
- Neurologie
- Orthopädie
- Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen
- Strahlentherapie
- Urologie
- Physikalische und Rehabilitative Medizin
Für die Behandlung mit monoklonalen Antikörpern ist nur die GOP 01510 berechnungsfähig, in begründeten Ausnahmefällen unter Angabe des Präparates und der Infusionsdauer sind die GOP 01511 oder 01512 berechnungsfähig. Behandeln sie mit dem Wirkstoff Alglucosidase alfa bei Morbus Pompe, so sind nur die GOP 01510 und 01511 berechnungsfähig. Die GOP 01510 bis 01512 sind zur Behandlung von Patientinnen und Patienten mit neurologischen Autoimmunerkrankungen (multifokale motorische Neuropathie und chronisch inflammatorische Polyneuropathie) berechnungsfähig, sofern aufgrund der hohen Einzeldosierung eine Infusionsdauer von über zwei Stunden erreicht wird. Die Berechnung der GOP bei diesen Indikationen setzt die Angabe der Einzeldosierung, des Körpergewichts der Patientin beziehungsweise des Patienten und der Infusions- und Überwachungsdauer voraus.
Abrechnung weiterer Beobachtungsleistungen
Ärztinnen und Ärzte rechnen für die Beobachtung und Betreuung im unmittelbaren Anschluss an eine diagnostische sowie therapeutische Herzkatheteruntersuchung (GOP 34291 bzw. 34292) die GOP 01520, 01521 bzw. Folgende Fachgruppen können die GOP 01520, 01521 und 01522 abrechnen:
- Kinder- und Jugendmedizin mit Voraussetzung der Berechnungsfähigkeit der Abschnitte 4.4 (im Schwerpunkt tätig) und 4.5 (mit Zusatzweiterbildung)
- Chirurgie, Kinderchirurgie, Plastische und Ästhetische Chirurgie
- Innere Medizin
- Radiologie
Ärztinnen und Ärzte rechnen für die Beobachtung und Betreuung im unmittelbaren Anschluss an eine diagnostische sowie therapeutische angiologische Untersuchung beziehungsweise Leistung (GOP 34283, 34284, 34285 oder 34286) die GOP 01530 bzw. Folgende Fachgruppen können die GOP 01530 und 01531 abrechnen:
- Kinder- und Jugendmedizin mit Voraussetzung der Berechnungsfähigkeit der Abschnitte 4.4 (im Schwerpunkt tätig) und 4.5 (mit Zusatzweiterbildung)
- Chirurgie, Kinderchirurgie, Plastische und Ästhetische Chirurgie
- Innere Medizin
- Radiologie
Ärztinnen und Ärzte rechnen für die parenteraler intravasale Behandlung mit Sebelipase alfa (Kanuma®) und/oder Velmanase alfa (Lamzede®) und/oder Olipudase alfa (Xenpozyme®) und/oder einer Enzymersatztherapie bei Morbus Fabry gemäß der jeweils aktuell gültigen Fachinformation (wie bei Pegunigalsidase alfa, Elfabrio® und Agalsidase beta, Fabrazyme®) die anschließende Beobachtung und Betreuung über die GOP 01540, 01541 oder 01542 ab. Seit dem 1. Juli 2024 können sie Patisiran (Onpattro®) als Infusionstherapie nach der GOP 01540 abrechnen. Die Infusionsgabe ist Bestandteil der GOP und Ärztinnen und Ärzte rechnen sie bei einer anschließenden Beobachtung und Betreuung entsprechend nicht gesondert ab. Seit dem 1. Oktober 2024 können Ärztinnen und Ärzte die GOP 01540 bis 01542 bei allen Enzymersatztherapien bei Morbus Fabry, die intravasal erfolgen, ansetzen. Verabreichen Ärztinnen und Ärzte die Infusion und es ist keine mehrstündige Beobachtung erforderlich, so können sie die GOP 02102 für die Gabe der Medikamente Lamzede® oder Kanuma® oder Xenpozyme® oder Patisiran (Onpattro ®) abrechnen.
Ärztinnen und Ärzte rechnen die GOP 01543 bis 01545 ab, wenn nach der oralen Medikamenteneinnahme eine Beobachtung und Betreuung über mehrere Stunden hinweg notwendig wird. Diese können sie bei der Gabe von Fingolimod (Gilenya®), Ozanimod (Zeposia®), Ponesimod (Ponvory®), Siponimod (Mayzent®) und neu ab dem 1. Folgende Fachgruppen können die GOP 01543 bis 01545 abrechnen:
- Kinder- und Jugendmedizin mit Voraussetzung der Berechnungsfähigkeit der Abschnitte 4.4 (im Schwerpunkt tätig) und 4.5 (mit Zusatzweiterbildung)
- Innere Medizin
- Neurologie
- Nervenheilkunde
- Neurologie und Psychiatrie
- Neurochirurgie
Ärztinnen und Ärzte geben bei der Abrechnung der GOP 01543 bis 01545 zwingend das Präparat, die Begründung der erforderlichen Überwachung gemäß der jeweiligen Fachinformation (zum Beispiel Dosierung, Erstgabe oder Körpergewicht) und die Überwachungsdauer an.
Folgende Fachgruppen können die GOP 01546 abrechnen:
- Hausärztinnen und Hausärzte
- Fachärztinnen und Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin
- Fachärztinnen und Fachärzte für Innere Medizin
Sotrovimab (Handelsname: Xevudy®) ist ein monoklonaler Antikörper zur Behandlung von COVID-19 bei Erwachsenen und Jugendlichen ab zwölf Jahren mit mindestens 40 Kilogramm Körpergewicht, die keine zusätzliche Sauerstofftherapie benötigen und bei denen ein erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf von COVID-19 besteht. Das Robert Koch-Institut empfiehlt die Anwendung von Xevudy® aufgrund einer reduzierten beziehungsweise fehlenden Neutralisationskapazität gegenüber verschiedenen Virusvarianten nur eingeschränkt.
Folgende Fachgruppen können die neue GOP 01549 abrechnen:
- Fachärztinnen und Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie beziehungsweise Fachärzten für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
- Fachärztinnen und Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie
- Fachärztinnen und Fachärzte für Nervenheilkunde
- Fachärztinnen und Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie
Esketamin (Handelsname: Spravato®) wird insbesondere als antidepressive Therapie bei Erwachsenen mit therapieresistenter Major Depression in Kombination mit weiteren Arzneimitteln angewendet. Die Anwendung von Spravato® erfolgt intranasal, ein- bis zweimal wöchentlich, wobei die Applikation durch die Patientin beziehungsweise den Patienten in der Arztpraxis unter der direkten Aufsicht von medizinischem Fachpersonal erfolgt.
IGeL-Leistungen
IGeL sind Leistungen, die nicht zum Leistungsumfang der Gesetzlichen Krankenversicherung gehören. IGeL sollen aus ärztlicher Sicht medizinisch empfehlenswert oder zumindest vertretbar sein sowie zum Behandlungserfolg beitragen können. IGeL müssen Patienten wünschen bzw. ausdrücklich zustimmen.
Abrechnungsfristen in der ASV
Die Daten nach § 2 (Rechnungen) sind quartalsweise, frühestens nach Ablauf des Leistungserbringungsquartals, zu liefern. Die Lieferfrist für die Daten, dazu zählen auch Daten im Rahmen von Rechnungskorrekturen, endet sechs Monate nach Ende des Leistungserbringungsquartals. Das Lieferdatum ist der Zeitpunkt des Eingangs der Daten bei der Krankenkasse bzw. bei der beauftragten Datenannahmestelle. Das heißt, Leistungen aus dem 1. Quartal sind bis spätestens 30.9. einzureichen.
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