Kinderbetreuungseinrichtungen wie Kinderkrippen, Kindergärten, Kindertagesstätten und Horte spielen eine zentrale Rolle in der frühkindlichen Entwicklung. Aufgrund des engen Kontakts der Kinder untereinander besteht jedoch ein erhöhtes Risiko für die Ausbreitung von Infektionskrankheiten. Um die Gesundheit der Kinder und des Personals zu schützen, sind Einrichtungen, in denen überwiegend Kinder betreut werden, verpflichtet, das Gesundheitsamt beim Auftreten bestimmter Infektionskrankheiten zu benachrichtigen. Eine dieser meldepflichtigen Erkrankungen ist die Meningitis, insbesondere die durch Haemophilus influenzae Typ b (Hib) verursachte Meningitis.
Gesetzliche Grundlagen und Meldepflicht
Die rechtliche Grundlage für die Meldepflicht bildet das Infektionsschutzgesetz (IfSG). Der § 34 IfSG fordert besondere Regelungen zum Gesundheitsschutz in Kitas und weiteren Gemeinschaftseinrichtungen. Er legt fest, welche Infektionserkrankungen und Ereignisse meldepflichtig sind. Einrichtungen müssen das Gesundheitsamt unverzüglich benachrichtigen, nachdem sie von einer solchen Erkrankung erfahren haben. Die Benachrichtigung muss bestimmte Informationen beinhalten, unter anderem auch personenbezogene Daten.
Betroffene Einrichtungen
Die Meldepflicht betrifft insbesondere:
- Kinderkrippen
- Kindergärten
- Kindertagesstätten
- Kinderhorte
- Schulen
- Ausbildungseinrichtungen
- Heime
- Ferienlager
Meldepflichtige Erkrankungen gemäß § 34 IfSG
Der § 34 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) listet eine Reihe von Infektionserkrankungen auf, die in Gemeinschaftseinrichtungen meldepflichtig sind. Dazu gehören unter anderem:
- Cholera
- Diphtherie
- Enteritis durch enterohämorrhagische E. coli (EHEC)
- Virusbedingtes hämorrhagisches Fieber
- Haemophilus influenzae Typ b-Meningitis
- Impetigo contagiosa (ansteckende Borkenflechte)
- Keuchhusten
- Ansteckungsfähige Lungentuberkulose
- Masern
- Meningokokken-Infektion
- Mumps
- Durch Orthopockenviren verursachte Krankheiten
- Paratyphus
- Pest
- Poliomyelitis
- Röteln
- Scharlach oder sonstige Streptococcus pyogenes-Infektionen
- Shigellose
- Skabies (Krätze)
- Typhus abdominalis
- Virushepatitis A oder E
- Windpocken
Meningitis durch Haemophilus influenzae Typ b (Hib)
Besondere Aufmerksamkeit gilt der Meningitis, insbesondere der durch Haemophilus influenzae Typ b (Hib) verursachten Form. Hib-Meningitis ist eine bakterielle Hirnhautentzündung, die vor allem bei Säuglingen und Kleinkindern auftritt und schwerwiegende Folgen haben kann. Durch die Einführung der Hib-Impfung ist die Erkrankung in Deutschland jedoch selten geworden.
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Maßnahmen des Gesundheitsamtes
Das Gesundheitsamt spielt eine entscheidende Rolle bei der Bekämpfung von Infektionskrankheiten in Gemeinschaftseinrichtungen. Nach Eingang einer Meldung berät das Gesundheitsamt die betroffenen Einrichtungen und Personen. Bei bestimmten Erkrankungen weist das Gesundheitsamt auf das gesetzlich bestehende Beschäftigungsverbot bzw. Teilnahmeverbot hin. Gegebenenfalls leitet das Gesundheitsamt Maßnahmen ein, die die Weiterverbreitung der Krankheit verhindern sollen.
Beratung und Information
Das Gesundheitsamt berät die Einrichtungen hinsichtlich der notwendigen Hygienemaßnahmen und gibt Informationen zur Erkrankung selbst. Ziel ist es, die Ausbreitung der Krankheit zu verhindern und die Gesundheit der Betreuten zu schützen.
Beschäftigungs- und Teilnahmeverbote
Bei bestimmten meldepflichtigen Erkrankungen kann das Gesundheitsamt Beschäftigungs- und Teilnahmeverbote aussprechen. Diese Verbote dienen dazu, eine weitere Ausbreitung der Krankheit zu verhindern. Ein Beschäftigungsverbot oder ein Teilnahmeverbot besteht so lange, wie eine Weiterverbreitung möglich ist. Für manche Erkrankungen wird vom Gesundheitsamt eine Dauer festgelegt.
Schutzmaßnahmen und Anordnungen
Das Gesundheitsamt kann gegenüber der Leitung der Gemeinschaftseinrichtung anordnen, dass das Auftreten einer Erkrankung oder eines hierauf gerichteten Verdachtes ohne Hinweis auf die Person in der Gemeinschaftseinrichtung bekannt gegeben wird. Wenn in Gemeinschaftseinrichtungen betreute Personen Krankheitserreger so in oder an sich tragen, dass im Einzelfall die Gefahr einer Weiterverbreitung besteht, kann die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen anordnen.
Verantwortlichkeiten und Pflichten
Leitung der Gemeinschaftseinrichtung
Die Leitung der Gemeinschaftseinrichtung trägt eine hohe Verantwortung für den Infektionsschutz. Sie muss das Gesundheitsamt unverzüglich benachrichtigen, wenn Tatsachen bekannt werden, die das Vorliegen einer meldepflichtigen Erkrankung annehmen lassen. Dies gilt auch beim Auftreten von zwei oder mehr gleichartigen, schwerwiegenden Erkrankungen, wenn als deren Ursache Krankheitserreger anzunehmen sind. Die Leitung hat zudem jede Person, die in der Gemeinschaftseinrichtung neu betreut wird, oder deren Sorgeberechtigte über die Pflichten nach § 34 IfSG zu belehren.
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Mitarbeiter in Gemeinschaftseinrichtungen
Mitarbeiter in Gemeinschaftseinrichtungen, die an bestimmten Infektionskrankheiten erkrankt sind oder bei denen ein entsprechender Ansteckungsverdacht besteht, dürfen gemäß § 34 IfSG keine Erziehungs- oder sonstige Tätigkeiten ausüben, bei denen sie Kontakt zu den dort Betreuten haben, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit durch sie nicht mehr zu befürchten ist.
Eltern und Sorgeberechtigte
Eltern bzw. Sorgeberechtigte von Kindern sind gemäß § 34 Abs. 5 IfSG verpflichtet, unverzüglich der Gemeinschaftseinrichtung mitzuteilen, wenn der Verdacht besteht, dass ihr Kind an bestimmten Infektionskrankheiten erkrankt ist. Zudem gilt: Wenn in der Familie bzw. Wohngemeinschaft eines betreuten Kindes oder eines Betreuers eine der o.g. Erkrankungen aufgetreten ist, und kein entsprechender Impfschutz bzw. Immunität vorliegt, ist mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer Ansteckung auszugehen.
Impfberatung und Nachweispflicht
Gemäß § 34 Abs. 10a IfSG sind Eltern bzw. Sorgeberechtigte verpflichtet, bei der Erstaufnahme ihres Kindes in eine Kindertageseinrichtung einen schriftlichen Nachweis über eine ärztliche Impfberatung zeitnah vor der Aufnahme zu erbringen. Wenn der Nachweis nicht erbracht wird, benachrichtigt die Leitung der Kindertageseinrichtung das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet, und übermittelt dem Gesundheitsamt personenbezogene Angaben.
Wiederzulassungstabelle Kita
Um das Infektionsrisiko in Kitas und anderen Gemeinschaftseinrichtungen so gering wie möglich zu halten, gibt es die Wiederzulassungstabelle Kita. Diese Tabelle des Robert Koch-Instituts (RKI) besteht aus Voraussetzungen zur Wiederzulassung, Besuchs- und Tätigkeitsverboten sowie aus weiterführenden Hinweisen zu bestimmten Infektionskrankheiten. Das RKI unterscheidet bei seinen Empfehlungen zwischen Erkrankten bzw. Krankheitsverdächtigen, Ausscheidern und Kontaktpersonen in Wohngemeinschaften (WG).
Bedeutung der Meldepflicht
Die Meldepflicht für Infektionskrankheiten wie Meningitis in Kindergärten und anderen Gemeinschaftseinrichtungen ist von großer Bedeutung für den Schutz der öffentlichen Gesundheit. Sie ermöglicht es den Gesundheitsbehörden, frühzeitig Maßnahmen zur Eindämmung von Krankheitsausbrüchen zu ergreifen und die Gesundheit der Kinder und des Personals zu schützen.
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Schutz von Risikogruppen
Die Meldepflicht dient insbesondere dem Schutz von Risikogruppen wie Säuglingen, Kleinkindern und immungeschwächten Personen, die besonders anfällig für schwere Krankheitsverläufe sind.
Epidemiologische Überwachung
Neben der vorrangigen Bedeutung für den unmittelbaren Infektionsschutz ist die Meldepflicht auch für die epidemiologische Bewertung der Erkrankungen von großer Bedeutung. Nur so können Häufigkeiten, Komplikationen, betroffene Bevölkerungs- oder Altersgruppen und weitere infektionsepidemiologische Aspekte erkannt werden.
Impfprävention
Die Meldepflicht für impfpräventable Erkrankungen wie Masern, Mumps, Röteln und Hib-Meningitis trägt dazu bei, Impflücken zu erkennen und gezielte Impfmaßnahmen durchzuführen.
Hygienemaßnahmen in Gemeinschaftseinrichtungen
Neben der Meldepflicht sind Hygienemaßnahmen in Gemeinschaftseinrichtungen von entscheidender Bedeutung, um die Ausbreitung von Infektionskrankheiten zu verhindern. Dazu gehören unter anderem:
- Regelmäßiges Händewaschen
- Desinfektion von Oberflächen und Spielzeug
- Belüftung der Räume
- Ausschluss von kranken Kindern und Personal
Masernimpfung
Wiederkehrende Masernausbrüche lenken den Blick auf das von der WHO gesteckte, aber in Deutschland immer noch nicht erreichte Ziel der Elimination von Masern und Röteln. Mehrere Bevölkerungsgruppen weisen zu große Impflücken auf, die dazu führen, dass Masern sich immer wieder - vorwiegend regional - ausbreiten kann. Vor allem Kleinkinder, junge Erwachsene und medizinisches Personal sind nicht ausreichend oder nicht zeitgerecht geimpft.
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