Meldepflicht bei Meningitis in Deutschland: Bedeutung für Schulen und Gemeinschaftseinrichtungen

Einführung

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) dient dazu, übertragbaren Krankheiten vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. Dies schließt den Schutz von Einzelpersonen und der Allgemeinheit ein. Daher ist in vielen Fällen bereits der Verdacht auf eine meldepflichtige Infektionserkrankung dem Gesundheitsamt zu melden. Dies gilt auch für die Meningitis.

Was ist Meningitis?

Meningokokken sind Bakterien, die eine Hirnhautentzündung (Meningitis) und/oder eine Blutvergiftung (Sepsis) verursachen können. Die Bakterien werden über Tröpfchen übertragen, die beim Küssen, Husten, Niesen oder Sprechen entstehen. Besonders leicht verbreiten sich Meningokokken in Gemeinschaftseinrichtungen wie Kitas, Schulen oder Jugendgruppen.

Symptome

Bei einer Hirnhautentzündung entzünden sich die Häute, die das Gehirn und das Rückenmark umgeben. Typische Symptome sind starke Kopfschmerzen, hohes Fieber, ein steifer Nacken, Übelkeit, Lichtempfindlichkeit und Bewusstseinsstörung. Bei einer Sepsis gelangen die Bakterien ins Blut und breiten sich im ganzen Körper aus. Das kann zu schweren Kreislaufproblemen, Atemnot, blassen oder fleckigen Hautverfärbungen, kalten Händen und Füßen und einem Hautausschlag führen. Die Krankheit kann sich in wenigen Stunden lebensbedrohlich entwickeln.

Mögliche Komplikationen

Mögliche Komplikationen sind bleibende Nervenschäden. Nach einer Meningitis kann es zu Hörverlust, Sprachverlust, Lähmungen oder Lernschwierigkeiten kommen - besonders bei Kindern. Haut- und Gewebeschäden bei einer Sepsis können durch Durchblutungsstörungen auftreten. Ohne schnelle Behandlung kann eine Meningokokken-Erkrankung innerhalb von Stunden tödlich verlaufen.

Behandlung

Eine Infektion mit Meningokokken ist ein medizinischer Notfall und sollte sofort in einem Krankenhaus behandelt werden. Sobald der Verdacht besteht, wird direkt mit einer Antibiotika-Therapie begonnen - ohne auf Laborergebnisse zu warten. Enge Kontaktpersonen (z.B. Familienmitglieder, Mitschüler) müssen dem Gesundheitsamt gemeldet werden, diese Personen können vorsorglich ein Antibiotikum bekommen, um eine mögliche Ansteckung zu verhindern. Kontaktpersonen sollten zehn Tage auf Symptome wie Fieber, Kopfschmerzen oder Hautausschlag beobachtet werden. In dieser Zeit sollten sie nicht in Gemeinschaftseinrichtung wie Kitas und Schulen gehen, außer das Gesundheitsamt erlaubt es.

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Meldepflicht gemäß Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Allgemeine Meldepflichten

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) schreibt für einzelne Erkrankungen eine Meldepflicht vor. Dies gilt auch und insbesondere in Schulen und anderen Gemeinschaftseinrichtungen. Auch das neuartige Coronavirus gehört mittlerweile zur Liste der meldepflichtigen Krankheiten. Für welche Krankheiten besteht in der Schule eine Meldepflicht? Das IfSG zählt zahlreiche Erkrankungen auf, für die gegenüber Einrichtungen und dem Gesundheitsamt eine Meldepflicht besteht.

Spezifische Meldepflichten bei Meningokokken-Erkrankungen

Laut § 34 Infektionsschutzgesetz (IfSG) gilt für Meningokokken: Wer erkrankt ist oder wo der Verdacht besteht, muss die Leitung der Gemeinschaftseinrichtung (z.B. Kitas, Schulen, Heime) das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich informieren. Das Gesundheitsamt kann weitere Maßnahmen anordnen (z.B.

Verantwortlichkeiten und Maßnahmen in Gemeinschaftseinrichtungen

Gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 1 IfSG dürfen in Gemeinschaftseinrichtungen betreute Personen, die an einer Meningokokken-Infektion erkrankt oder dessen verdächtig sind, die dem Betrieb der Gemeinschaftseinrichtung dienenden Räume nicht betreten, Einrichtungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht benutzen und an Veranstaltungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht teilnehmen. Die Einschränkung der Tätigkeit bzw. des Besuchs der Gemeinschaftseinrichtung dauert fort, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit nicht mehr zu befürchten ist. Das ärztliche Urteil kann das Urteil der behandelnden Ärztin/des behandelnden Arztes oder einer Ärztin/eines Arztes des zuständigen Gesundheitsamtes sein. Das ärztliche Urteil kann mündlich erfolgen.

Gemäß § 34 Abs. 3 IfSG gelten die oben aufgeführten Regelungen aus Abs. 1 auch für Personen, die mit den an diesen Krankheiten erkrankten Personen bzw. mit Personen, bei denen der Verdacht auf diese Krankheit besteht, in einer Wohngemeinschaft zusammenleben. Dies gilt nur, wenn die Erkrankung bzw. der Krankheitsverdacht von einer Ärztin oder einem Arzt festgestellt worden ist. Eine Wiederzulassung ist 24 Stunden nach Beginn einer Chemoprophylaxe möglich. Ohne Chemoprophylaxe ist eine Wiederzulassung frühestens 10 Tage nach einem Kontakt angezeigt.

Meldepflichten von Ärzten und Laboren

Ärzte sind nach § 6 verpflichtet, verschiedene Erkrankungen sowie den Verdacht auf und den Tod durch diese, namentlich an das Gesundheitsamt zu melden. Zudem besteht gemäß § 6 Abs. 3 die Verpflichtung den Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung an das Gesundheitsamt zu melden. Labore sind nach § 7 verpflichtet, den Erregernachweis von verschiedenen Erkrankungen namentlich an das Gesundheitsamt zu melden.

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Maßnahmen des Gesundheitsamtes

Aufgabe des Infektionsschutzes ist es, "übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern" (aus Präambel des Infektionsschutzgesetzes). Soweit erforderlich, stellt das Gesundheitsamt Ermittlungen zu Infektionsquellen und Kontaktpersonen an und führt gegebenenfalls weitergehende Untersuchungen durch. Es werden Untersuchungen zur Aufklärung der Übertragungswege angestellt, gegebenenfalls notwendige Hygienemaßnahmen empfohlen oder durchgeführt sowie die betroffenen Personen beraten. Unter Umständen müssen Schutzmaßnahmen, z.B. Tätigkeitsverbote, angeordnet werden.

Meldungen von Labornachweisen

Darüber hinaus sind eine Reihe von Labornachweisen durch die Labore selbst meldepflichtig (§ 7 IfSG). Über diese und über weitere melderechtliche Vorschriften geben die unten angeführten Links Auskunft.

Bedeutung der Meldepflicht

Die Meldepflicht ist wichtig, um die Übertragung insbesondere auf schutzbedürftige Personen wie Immungeschwächte oder Säuglinge durch entsprechende Schutzmaßnahmen und Informationen verhindern zu können. Daher sind nicht nur Ärzte und Labore zur umgehenden Meldung eines Verdachts bzw. eines Labornachweises ans Gesundheitsamt verpflichtet, sondern auch Leiter von Gemeinschaftseinrichtungen wie Kindertagesstätten und Schulen. Auch Eltern von erkrankten Kindern sowie erkrankte Erzieher bzw. Mitarbeiter in Gemeinschaftseinrichtungen, welche an bestimmten Infektionskrankten erkrankt sind bzw. bei welchen ein entsprechender Ansteckungsverdacht besteht, dürfen gemäß § 34 IfSG, keine Erziehungs- oder sonstige Tätigkeiten ausüben, bei denen sie Kontakt zu den dort Betreuten haben, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit durch sie nicht mehr zu befürchten ist. Das gleiche gilt für die in der Gemeinschaftseinrichtung betreuten Kinder. Wenn in der Familie bzw. Wohngemeinschaft eines Betreuers in einer Gemeinschaftseinrichtung oder eines betreuten Kindes eine der o.g. Erkrankungen aufgetreten ist, und kein entsprechender Impfschutz vorliegt, ist mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer Ansteckung auszugehen. Daher dürfen auch diese Personen gemäß § 34 Abs. 3 IfSG in der Regel nicht die Gemeinschaftseinrichtung für die Dauer des Ansteckungsverdachts bzw.

Neben der vorrangigen Bedeutung für den unmittelbaren Infektionsschutz ist die Meldepflicht für impfpräventable Erkrankungen auch für die epidemiologische Bewertung der Erkrankungen von großer Bedeutung. Nur so können Häufigkeiten, Komplikationen, betroffene Bevölkerungs- oder Altersgruppen und weitere infektionsepidemiologische Aspekte erkannt werden.

Impfung gegen Meningokokken

Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt seit Januar 2024 allen Säuglingen ab dem Alter von zwei Monaten eine Standardimpfung gegen Meningokokken der Serogruppe B. Diese Impfung soll bei Kleinkindern bis zum 5. Geburtstag nachgeholt werden. Darüber hinaus wird allen Kindern zu Beginn des 2. Lebensjahres eine einmalige Impfung gegen Meningokokken der Serogruppe C (MenC) empfohlen. Die MenC-Impfung soll bis zum 18. Geburtstag nachgeholt werden.

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Empfehlungen zur Anwendung der Meningokokken-Impfstoffe in Deutschland

Ausführliche Informationen hinsichtlich der empfohlenen Impfstoffe und -schemata sind in den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) abrufbar. Die monovalente Meningokokken-C-Konjugatimpfung wird in Deutschland von der STIKO seit Juli 2006 für alle Kinder im Alter von 12 Monaten empfohlen (Begründung der STIKO-Empfehlungen zur Impfung gegen Pneumokokken und Meningokokken vom Juli 2006). Versäumte Impfungen sollten spätestens bis zum 18. Geburtstag nachgeholt werden. Des Weiteren empfiehlt die STIKO seit 2024 allen Säuglingen ab dem Alter von 2 Monaten die Impfung gegen Meningokokken der Serogruppe B mit dem Impfstoff Bexsero. Die Impfung soll bis zum 5. Geburtstag nachgeholt werden. Zudem empfiehlt die STIKO für Personen mit einem erhöhten Risiko für invasive Meningokokken-Erkrankungen eine Impfung mit einem altersgerecht zugelassenen Meningokokken-ACWY-Konjugatimpfstoff sowie mit einem Meningokokken-B-Impfstoff. Personen mit angeborenen oder erworbenen Immundefekten mit T- und/oder B-zellulärer Restfunktion, insbesondere Komplement-/Properdindefekte, Therapie mit C5-Komplement-Inhibitoren (z.B. Eculizumab oder Ravulizumab), Hypogammaglobulinämie, AsplenieGefährdetes Laborpersonal (bei Exposition gegenüber N. meningitidis-haltigen Aerosolen)Haushaltskontaktpersonen eines Erkrankten mit einer impfpräventablen invasiven Meningokokken-Infektion, so bald wie möglich nach dem Kontakt (zusätzlich zur Chemoprophylaxe), sofern nicht bereits ein Impfschutz gegen die entsprechende Serogruppe besteht (siehe unter "Umgang mit Kontaktpersonen")Reisende in Länder mit epidemischem Vorkommen, besonders bei engem Kontakt zur einheimischen Bevölkerung (z.B.

Isolierung und Hygienemaßnahmen

Patientinnen und Patienten müssen bis zu 24 Stunden nach Beginn einer spezifischen Therapie isoliert werden und gelten danach nicht mehr als infektiös. In dieser Zeit sind vom betreuenden Pflegepersonal und von den behandelnden Ärzten besondere Barrieremaßnahmen zu beachten. Gemäß KRINKO-Empfehlung "Infektionsprävention im Rahmen der Pflege und Behandlung von Patienten mit übertragbaren Krankheiten" wird hierfür eine Einzelunterbringung im Isolierzimmer, und für das Personal die Verwendung von Schutzhandschuhen, das Tragen eines Schutzkittels, und das Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes (MNS) oder ggf. eines höherwertigeren Atemschutzes, sowie die strikte Einhaltung der Basishygiene empfohlen.

Was passiert, wenn Sie der Meldepflicht nicht nachkommen?

Der Verstoß gegen die Meldepflicht kann sowohl Ordnungswidrigkeit als auch Straftatbestand darstellen.

Dürfen Kinder vom Unterricht ausgeschlossen werden?

Ja. Bei Nachweis bestimmter meldepflichtiger Krankheiten - oder auch nur bei dem Verdacht - dürfen Schule & Co. nicht besucht werden. Es greifen entsprechende Betreuungs-, Betretungs-, Tätigkeits- sowie Beschäftigungsverbote. Dies gilt jedoch nicht für sämtliche meldepflichtige Krankheiten, sondern lediglich bestimmte nach § 34 IfSG.

Informationen für Eltern und Sorgeberechtigte

Eltern bzw. Sorgeberechtigte von Kindern sind gemäß § 34 Abs. 5 IfSG verpflichtet, unverzüglich der Gemeinschaftseinrichtung mitzuteilen, wenn der Verdacht besteht, dass ihr Kind an bestimmten Infektionskrankheiten erkrankt ist. Zudem gilt: Wenn in der Familie bzw. Wohngemeinschaft eines betreuten Kinders oder eines Betreuers eine der o.g. Erkrankungen aufgetreten ist, und kein entsprechender Impfschutz bzw. Immunität vorliegt, ist mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer Ansteckung auszugehen. Daher dürfen auch diese Personen gemäß § 34 Abs.

Als wichtige Maßnahme zur Verhinderung der Übertragung und zum Schutz von Kindern und Säuglingen ohne (noch) möglichen Impfschutz werden ungeimpfte bzw. nicht immune Kinder und Betreuer bei Auftreten einer impfpräventablen Erkrankung wie Masern in Abstimmung mit dem Gesundheitsamt meist für die Dauer einer möglichen Inkubationszeit bzw. bis nach der Erkrankung vom Besuch der Gemeinschaftseinrichtung ausgeschlossen (§ 28 IfSG). Zudem sind Eltern bzw. Sorgeberechtigte gemäß § 34 Abs. 10a verpflichtet, bei der Erstaufnahme ihres Kindes in eine Kindertageseinrichtung einen schriftlichen Nachweis über eine ärztliche Impfberatung zeitnah vor der Aufnahme zu erbringen. Wenn der Nachweis nicht erbracht wird, benachrichtigt die Leitung der Kindertageseinrichtung das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet, und übermittelt dem Gesundheitsamt personenbezogene Angaben. Außerdem bestehen zumeist weitergehende landesrechtliche Regelungen. So sieht z.B. das Hamburger Kinderbetreuungsgesetz (KibeG) in § 4 Abs. 1 vor, dass die Erziehungsberechtigten dem Träger der Gemeinschaftseinrichtung nachzuweisen haben, dass das Kind seinem Alter und Gesundheitszustand entsprechend alle öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen erhalten hat, oder zu erklären, dass sie ihre Zustimmung zu bestimmten Schutzimpfungen nicht erteilen. Die Einrichtungen dokumentieren den Impfstatus für den Fall eines Ausbruchs entsprechend (s. Hamburger Leitfaden für Kindertagesstätten).

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