Neurologe Fahrverbot aufheben Gutachten: Ein umfassender Leitfaden

Das Führen eines Kraftfahrzeugs ist mit der Gefahr verbunden, andere zu schädigen. Diese Gefahr ist bei und nach Erkrankungen oftmals erhöht. Betroffene können das Ausmaß eventueller Mängel und die daraus zu ziehenden Konsequenzen selbst meist nicht ausreichend genau bestimmen. Dieser Artikel beleuchtet die Thematik des ärztlichen Fahrverbots, insbesondere im Zusammenhang mit neurologischen Erkrankungen wie Epilepsie und Schlaganfall, und gibt Aufschluss darüber, wie ein solches Fahrverbot aufgehoben werden kann.

Rechtliche Grundlagen und Verantwortlichkeiten

Nach § 2, Abs. 4 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) ist jemand nicht mehr geeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs, wenn er die notwendigen körperlichen oder geistigen Anforderungen nicht mehr erfüllt. Nähere Bestimmungen hierzu finden sich in der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) und in den von der FeV abgeleiteten Begutachtungsleitlinien (BGL) der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt). Grundsätzlich besteht in Deutschland keine Meldepflicht für Erkrankungen, die die Fahreignung einschränken. Der Führerschein wird auch nach einer Erkrankung nicht automatisch entzogen.

Von entscheidender Bedeutung ist, dass jeder verpflichtet ist, Vorsorge für eine sichere Teilnahme am Straßenverkehr zu treffen, damit er „infolge körperlicher oder geistiger Mängel“ andere nicht gefährdet. Fährt er trotz relevanter Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, droht der Verlust des Führerscheins, des Versicherungsschutzes und eventuell sogar Strafverfolgung.

Jeder Fahrzeugführer ist verpflichtet, vor Antritt der Fahrt zu prüfen, ob er fahrtauglich ist.

Das ärztliche Fahrverbot: Eine Empfehlung, keine Anordnung

Ein Arzt kann ein ärztliches Fahrverbot immer dann aussprechen, wenn er den Eindruck hat, dass der Zustand seines Patienten dessen Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt. Viele Ärzte orientieren sich hier anhand der Fahrerlaubnisverordnung (FEV) Anlage 4, welche eine Reihe von Erkrankungen und Mängeln auflistet, die in der Regel die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs einschränken. Letztendlich bleibt es jedoch immer die Einzelfallentscheidung des Mediziners, wann er ein ärztliches Fahrverbot ausspricht. Dafür muss ein Gutachten erstellt werden. Wird das Fahrverbot zum ersten Mal erteilt, beträgt es üblicherweise zwischen drei und sechs Monaten.

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Genaugenommen hat Ihr Arzt jedoch nicht die Möglichkeit, Ihnen das Autofahren zu verbieten. Ein ärztliches Fahrverbot ist juristisch und rechtlich nicht bindend, sondern als ärztliche Empfehlung anzusehen. Zeitlich begrenzt kann ein solches ärztliches Fahrverbot im Zusammenhang mit der Einnahme von Medikamenten stehen.

Allerdings kann aus einem ärztlichen Fahrverbot ein behördliches Fahrverbot werden. Die Initiative zu einem Fahrverbot aus gesundheitlichen Gründen kann allerdings auch von der Fahrerlaubnisbehörde ausgehen. Erhält diese Kenntnis, dass ein Führerscheininhaber möglicherweise für einen längeren Zeitraum oder gar dauerhaft nicht fahrtauglich scheint, kann sie ein ärztliches Gutachten anfordern. Auf der Basis dieses Gutachtens kann dann das Fahrverbot ausgesprochen werden. Ein Verstoß gegen das dann ausgesprochene behördliche Fahrverbot erfüllt den Straftatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis.

Wer trotz eines ärztlichen Fahrverbotes weiterhin aktiv Auto fährt, muss seitens des Gesetzgebers mit keiner Strafe rechnen. Anders verhält es sich bei einem Verstoß gegen ein behördliches Fahrverbot, dass dem Fahren ohne Fahrerlaubnis gleichgestellt wird. In diesem Fall handelt es sich nach Paragraf 21 Straßenverkehrsgesetz (StVG) um einen Straftatbestand. Die Behörde kann eine Geldstrafe oder eine Haftstrafe bis zu einem Jahr verhängen.

Verursacht ein Versicherungsnehmer, der entgegen der ärztlichen Empfehlung weiterhin Auto fährt, einen Unfall, kann dies dazu führen, dass er seinen Versicherungsschutz verliert. Fahren bei nachgewiesener Fahruntauglichkeit stellt einen widrigen Eingriff in den Straßenverkehr dar, respektive wird als Fahrlässigkeit eingestuft.

Wann kann ein Arzt ein Fahrverbot aussprechen?

Wenn er der Ansicht ist, dass Ihr Zustand eine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beeinträchtigt. Dies muss in der Regel mit einem medizinischen Gutachten belegt werden.

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Was passiert, wenn ich trotz ärztlichem Fahrverbot Auto fahre?

Sofern nicht gleichzeitig auch ein behördliches oder gerichtliches Fahrverbot ausgesprochen wurde, machen Sie sich beim Fahren trotz ärztlichem Fahrverbot nicht strafbar und müssen daher in der Regel auch keine Sanktionen fürchten. Verursachen Sie allerdings einen Unfall, werden Sie möglicherweise wegen fahrlässigem oder bedingt vorsätzlichem Eingriff in den Straßenverkehr angezeigt. Obendrein können Sie Ihren Versicherungsschutz verlieren.

Neurologische Erkrankungen und Fahrtauglichkeit

Bestimmte neurologische Erkrankungen können die Fahrtauglichkeit erheblich beeinträchtigen. Hierzu gehören insbesondere:

  • Epilepsie: Epilepsien sind unwillkürliche Anfälle, die vom Erkrankten nicht kontrolliert werden können. Die Anlage 4 der FeV ist hier sehr eindeutig. Besteht die erhöhte Möglichkeit, dass Anfälle während der Fahrt auftreten können, wird oft ein ärztliches Fahrverbot bei Epilepsie ausgesprochen. Handelt es sich um einen erstmaligen Anfall, kann nach der Fahrerlaubnisverordnung Anlage 4 die Dauer des Verbots zwischen drei und sechs Monate betragen. Wenn die Anfälle seit mindestens drei Jahren nur noch im Schlaf auftreten, kann die Fahrtauglichkeit wieder bescheinigt werden. Hier ist jedoch zu beachten, dass dies nur auf folgenden die Führerscheinklassen zutrifft: A, A1, A2, AM, B, BE, L und T. Bei Fahrern der Klassen C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 und D1E wird die Fahrtauglichkeit bei Vorliegen von Epilepsie nicht wieder erteilt.
  • Schlaganfall: Ein Schlaganfall gehört nicht zu den Krankheiten, die umgehend zum ärztlichen Fahrverbot nach Anlage 4 FeV führen. Trotzdem könnte aufgrund der Folgen des Schlaganfalls die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt sein. Es gibt Schlaganfälle, die werden von den Patienten beinahe gar nicht bemerkt. Da ist davon auszugehen, dass der Betroffene auch weiterhin Auto fahren darf. Andererseits gibt es Hirnschläge, die so stark sind, dass dauerhafte Lähmungen und/oder Gehirnschädigungen zurück bleiben. Bei der ärztlichen, verkehrsmedizinischen Begutachtung wird genau festgelegt, ob eine Fahrtüchtigkeit besteht.
  • Parkinson: Auch bei Morbus Parkinson ist die Fahrtüchtigkeit wieder abhängig vom Grad der Erkrankung. Man geht jedoch davon aus, dass bei leichten Fällen und erfolgreicher Therapie die Fahreignung besteht.

Viele Erkrankungen, wie z.B. Polyneuropathien, Multiple Sklerose und die Parkinson-Erkrankung können sich verschlechtern, so dass ihre Folgen ein Ausmaß erreichen, das mit Fahreignung nicht mehr vereinbar ist.

Gutachten bei Epilepsie

Zur Beurteilung der Fahrtauglichkeit und ob ein Fahrverbot bei Epilepsie ausgesprochen werden muss, wird ein ärztliches Gutachten erstellt. Dieses dient dazu, festzustellen, ob der Betroffene die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen besitzt.

Wie kann ein ärztliches Fahrverbot aufgehoben werden?

Die Aufhebung eines ärztlichen Fahrverbots ist möglich, wenn die Gründe für die Einschränkung der Fahrtauglichkeit nicht mehr bestehen. Dies kann beispielsweise der Fall sein nach:

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  • Erfolgreicher Behandlung der Erkrankung: Bei Epilepsie beispielsweise, wenn über einen bestimmten Zeitraum Anfallsfreiheit besteht.
  • Anpassung der Medikation: Wenn Medikamente, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen, abgesetzt oder durch andere ersetzt werden können.
  • Kompensation von Einschränkungen: Für Lähmungen eröffnen die BGL Möglichkeiten zur Kompensation. Dazu gehören z. B. behindertengerechte Umbauten am Fahrzeug. Ein wichtiges Kompensationsmittel sehen die BGL in psychischen Qualitäten, z. B. besondere Umsicht, Aufmerksamkeit und Gewissenhaftigkeit, die den Kraftfahrer veranlassen, z. B. am motorisierten Straßenverkehr bei Dämmerung oder Dunkelheit nicht teilzunehmen, oder Leistungsdefizite auszugleichen.
  • Regelmäßige ärztliche Kontrollen: Um die Entwicklung der Erkrankung zu überwachen und die Fahrtauglichkeit regelmäßig neu zu bewerten.

Das Gutachten zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis

Um die Fahrtauglichkeit nach einem ärztlichen Fahrverbot wiederzuerlangen, ist in der Regel ein Gutachten erforderlich. Dieses Gutachten kann von einem Arzt mit der Zusatzbezeichnung „Verkehrsmedizinische Begutachtung“ erstellt werden. Er/sie identifiziert die Leistungsmängel, stellt ihr Ausmaß fest und erläutert Kompensationsmöglichkeiten. Derartige Gutachten können Betroffene direkt von Gutachtern anfordern.

Bestehen Zweifel an der Fahrtauglichkeit, fordert die Führerscheinstelle in der Regel ein fachärztliches Gutachten. Bestehen laut diesem Facharztgutachten noch immer Bedenken, fordert die Führerscheinstelle ein medizinisch-psychologisches Gutachten bzw. eine Untersuchung (MPU). Als dritte Möglichkeit kann die Führerscheinstelle ein technisches Gutachten einer Technischen Prüfstelle (häufig TÜV oder DEKRA) fordern: Dabei werden Umbauten bzw. Zusatzgeräte am Kraftfahrzeug festgelegt, die wegen der Behinderung erforderlich sind. Auch eine Fahrprobe mit Prüfer kann gefordert werden. Nach dieser TÜV-Prüfung werden die erforderlichen Auflagen bzw. Beschränkungen in den Führerschein eingetragen. Will der Führerscheininhaber diese ändern, ergänzen oder streichen lassen, weil sich z.B. sein gesundheitlicher Zustand verbessert hat, muss er das bei der Fahrerlaubnisbehörde beantragen.

Der Weg zurück zum Führerschein: Schritt für Schritt

  1. Ärztliche Beratung suchen: Sprechen Sie offen mit Ihrem Arzt über Ihre Erkrankung und Ihre Wünsche bezüglich der Wiederaufnahme der Fahrtätigkeit.
  2. Therapie und Rehabilitation: Nehmen Sie alle notwendigen Therapien und Rehabilitationsmaßnahmen in Anspruch, um Ihre gesundheitlichen Einschränkungen zu minimieren.
  3. Verkehrsmedizinische Begutachtung: Lassen Sie Ihre Fahrtauglichkeit von einem Verkehrsmediziner begutachten.
  4. Gutachten einreichen: Reichen Sie das Gutachten bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde ein.
  5. Auflagen erfüllen: Erfüllen Sie gegebenenfalls Auflagen, wie z.B. regelmäßige ärztliche Kontrollen oder technische Anpassungen am Fahrzeug.
  6. Fahrprobe absolvieren: Unter Umständen kann eine Fahrprobe erforderlich sein, um Ihre Fahrtauglichkeit unter Beweis zu stellen.

Medikamente und Fahrtauglichkeit

Nicht nur Krankheiten, sondern auch Medikamente können die Fahrtauglichkeit beeinträchtigen. Viele Medikamente lösen als Nebenwirkungen Schwindel, Benommenheit oder Müdigkeit aus. Dazu gehören zum Beispiel Antidepressiva, Schlafmittel, Hustenmittel (codeinhaltig) usw. Aber nicht nur die Nebenwirkungen müssen beachtet werden, sondern auch die Wechselwirkungen mit anderen Medikamenten.

Wer solche Medikamente nehmen muss, sollte sich unbedingt dazu ärztlich beraten lassen. Eine ärztliche Bescheinigung über die notwendige Einnahme eines bestimmten Medikaments kann Strafen wegen Fahren unter Einfluss bestimmter Medikamente unter Umständen verhindern.

Generelle Fahrverbote gelten zum Beispiel:

  • Nach Untersuchungen oder Operationen mit Narkose oder Beruhigungsmedikamenten. Hier darf meist 24 Stunden lang kein Fahrzeug gefahren werden.
  • Nach Augenuntersuchungen mit Augentropfen, die zur Weitung der Pupillen dienen.

Besonderheiten bei älteren Menschen

Nicht nur junge, sondern auch ältere und bewegungseingeschränkte Menschen verzichten ungern auf ihren Führerschein. Es ist oftmals die einzige Möglichkeit für sie, mit anderen Menschen noch in Kontakt zu treten und sich mit ihnen zu treffen. Auch das Einkaufen geht meist nicht mehr ohne ein Auto.

Mit zunehmendem Alter lässt halt auch sehr häufig die Konzentration nach. Hinzu kommen Schmerzen, die sich ebenfalls auf die Konzentration auswirken und letztendlich ein Medikamentencocktail für jedes erdenkliche Zipperlein, der dann noch den Rest gibt. Bei einer schweren Altersdemenz besteht keine Eignung zum Führen eines Fahrzeugs.

Verantwortung und Aufklärung

Es ist wichtig, dass Betroffene sich ihrer Verantwortung bewusst sind und sich umfassend über ihre Erkrankung und deren Auswirkungen auf die Fahrtauglichkeit informieren. Ärzte sind verpflichtet, ihre Patienten auf etwaige Einschränkungen hinzuweisen. Wer wegen einer Krankheit oder wegen eingenommener Medikamente über die eigene Fahrtauglichkeit unsicher ist, muss das Fahrzeug stehen lassen.

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