Pflegestufe 0, Demenz und Pflegegeld: Voraussetzungen und Leistungen im Überblick

Die Betreuung und Pflege von Menschen mit Demenz stellt eine besondere Herausforderung dar. Bis Ende 2016 gab es die sogenannte Pflegestufe 0, die speziell auf die Bedürfnisse von Menschen mit Demenz, psychischen Erkrankungen oder geistigen Behinderungen zugeschnitten war. Mit der Einführung der Pflegegrade im Jahr 2017 hat sich das System geändert, aber die Unterstützung für Menschen mit Demenz ist weiterhin gewährleistet.

Die Pflegestufe 0: Ein Überblick (bis 2016)

Vor der Einführung der Pflegegrade wurden Menschen mit körperlichen Einschränkungen, die länger als sechs Monate andauerten, je nach Schweregrad in die Pflegestufen 1 bis 3 eingeteilt. Menschen mit Demenz konnten jedoch oft ihren Alltag noch recht gut alleine meistern, insbesondere in Bezug auf Körperpflege und Haushaltsführung. Daher erhielten sie in der Regel keine der Pflegestufen 1 bis 3, da ihr Bedarf eher in der Betreuung als in der Pflege lag.

Stattdessen wurde ihnen die inoffizielle Pflegestufe 0 zugeordnet. Diese Kategorie umfasste Versicherte mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz und einem erhöhten Betreuungsbedarf. Die eingeschränkte Alltagskompetenz war der Oberbegriff für die Pflegestufe 0 Voraussetzungen. Diese Kriterien der Pflegestufe 0 und die damit verbundenen Leistungen sind genau festgelegt in den §§ 45a und b des SGB XI.

Voraussetzungen für die Pflegestufe 0

Die Voraussetzungen für die Pflegestufe 0 waren im Wesentlichen:

  • Eine erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz aufgrund von Demenz, psychischer Erkrankung oder geistiger Behinderung.
  • Ein Bedarf an Grundpflege, der jedoch nicht das Ausmaß der Pflegestufe 1 erreichen musste.
  • Ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung.

Um die eingeschränkte Alltagskompetenz festzustellen, beurteilten Gutachter des Medizinischen Dienstes (MD) oder MEDICPROOF die Antragsteller anhand eines Katalogs mit 13 Prüfkriterien. Mindestens drei dauerhafte Auffälligkeiten mussten festgestellt werden, um einen erhöhten Betreuungs- und Beaufsichtigungsbedarf anzuerkennen.

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Leistungen bei Pflegestufe 0

Versicherte mit der Pflegestufe 0 erhielten verschiedene Leistungen von der Pflegeversicherung, darunter:

  • Pflegegeld oder Pflegesachleistungen
  • Betreuungs- und Entlastungsleistungen
  • Kurzzeitpflege
  • Verhinderungspflege
  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
  • Zuschüsse für Wohnraumanpassungen oder für Wohngruppen

Die Einführung der Pflegegrade (ab 2017)

Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) wurden zum 1. Januar 2017 die bisherigen Pflegestufen durch fünf Pflegegrade ersetzt. Diese Änderung sollte den Grad der Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit umfassender und gerechter abbilden, insbesondere für Menschen mit Demenz.

Die Umstellung erfolgte automatisch: Personen, die bis zum 31. Dezember 2016 unter einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz litten (Pflegestufe 0), wurden automatisch in den Pflegegrad 2 überführt.

Die Pflegegrade im Überblick

Die Pflegegrade reichen von 1 (geringe Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit) bis 5 (schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung). Die Einstufung erfolgt durch den Medizinischen Dienst (MD) oder MEDICPROOF anhand eines standardisierten Begutachtungsverfahrens.

Pflegegrad bei Demenz

Es gibt keine feste Pflegestufe oder einen bestimmten Pflegegrad für Demenz. Die Einstufung hängt von den individuellen Einschränkungen und dem Krankheitsstadium ab. Bei Menschen mit Demenz können die kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten sowie das Verhalten und die psychischen Problemlagen besonders betroffen sein.

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Die für Sie wichtigsten Module sind wahrscheinlich Modul 2 und Modul 3. Geben Sie in Modul 2 oder 3 bei allen Fragen „kommt häufig vor“ und bei allen anderen Fragen „nicht beeinträchtigt“ an, erhalten Sie dennoch rechnerisch Pflegegrad 1.

Leistungen der Pflegeversicherung nach Pflegegrad

Je nach Pflegegrad erhalten Pflegebedürftige unterschiedliche finanzielle Unterstützung von ihrer Pflegekasse. Diese kann in Form von Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Betreuungs- und Entlastungsleistungen, Tages- oder Nachtpflege, Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege erfolgen.

Pflegegeld bei Demenz

Pflegegeld wird an Pflegebedürftige ausgezahlt, die zu Hause von Angehörigen, Freunden oder ehrenamtlichen Helfern gepflegt werden. Es dient als finanzielle Anerkennung und Unterstützung für die pflegenden Personen.

Voraussetzungen für Pflegegeld

Um Pflegegeld zu erhalten, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Es muss ein Pflegegrad (mindestens Pflegegrad 2) vorliegen.
  • Die Pflege muss überwiegend durch private Pflegepersonen (Angehörige, Freunde, Ehrenamtliche) sichergestellt werden.
  • Die pflegebedürftige Person muss in ihrer Häuslichkeit gepflegt werden.

Höhe des Pflegegeldes

Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach dem Pflegegrad:

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  • Pflegegrad 2: 347 Euro
  • Pflegegrad 3: 573 Euro
  • Pflegegrad 4: 765 Euro
  • Pflegegrad 5: 947 Euro

Kombination von Pflegegeld und Pflegesachleistungen

Es ist möglich, Pflegegeld und Pflegesachleistungen zu kombinieren. Wenn ein ambulanter Pflegedienst in Anspruch genommen wird, wird das Pflegegeld anteilig gekürzt. Je mehr die Pflegesachleistungen ausgeschöpft sind, desto geringer ist das Pflegegeld.

Zusätzliche Leistungen für Menschen mit Demenz

Neben dem Pflegegeld gibt es eine Reihe weiterer Leistungen, die Menschen mit Demenz und ihre Angehörigen in Anspruch nehmen können:

  • Betreuungs- und Entlastungsleistungen: Diese Leistungen dienen dazu, die Selbstständigkeit der Pflegebedürftigen zu fördern und die pflegenden Angehörigen zu entlasten. Sie können beispielsweise fürAlltagsbegleitung,Haushaltshilfe oderBetreuungsgruppen eingesetzt werden.
  • Tages- und Nachtpflege: Die Tages- und Nachtpflege bietet eine stundenweise Betreuung in einer teilstationären Einrichtung. Dies kann die Angehörigen entlasten und den Pflegebedürftigen soziale Kontakte ermöglichen.
  • Kurzzeitpflege: Die Kurzzeitpflege ist eine vorübergehende vollstationäre Pflege, beispielsweise nach einem Krankenhausaufenthalt.
  • Verhinderungspflege: Die Verhinderungspflege kann in Anspruch genommen werden, wenn die private Pflegeperson verhindert ist (z. B. durch Krankheit oder Urlaub).
  • Pflegehilfsmittel: Pflegebedürftige haben Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (z. B. Inkontinenzmaterial, Desinfektionsmittel).
  • Wohnraumanpassung: Zuschüsse für Maßnahmen zur Anpassung des Wohnraums an die Bedürfnisse des Pflegebedürftigen (z. B. barrierefreies Bad).

Antragstellung und Begutachtung

Um Leistungen der Pflegeversicherung zu erhalten, muss ein Antrag bei der zuständigen Pflegekasse gestellt werden. Nach der Antragstellung erfolgt eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD) oder MEDICPROOF. Die Gutachter prüfen den individuellen Hilfebedarf und stufen den Pflegebedürftigen in einen Pflegegrad ein.

Vorbereitung auf die Begutachtung

Eine gute Vorbereitung auf die Begutachtung ist wichtig, um eine angemessene Einstufung sicherzustellen. Es empfiehlt sich, ein Pflegetagebuch zu führen, in dem die täglichen Hilfestellungen dokumentiert werden. Auch Arztberichte und Medikamentenpläne sollten bereitgehalten werden.

Widerspruch gegen den Pflegegrad-Bescheid

Wenn Sie mit dem Pflegegrad-Bescheid nicht einverstanden sind, können Sie innerhalb von 30 Tagen Widerspruch einlegen. In diesem Fall wird ein Wiederholungsgutachten erstellt, das die strittigen Punkte genauer untersucht.

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