Schädigung des Gleichgewichtsnervs und der Schwerbehindertengrad

Die Feststellung des Schwerbehindertengrades (GdB) bei Schädigung des Gleichgewichtsnervs ist ein komplexes Thema, das von verschiedenen Faktoren abhängt. Dieser Artikel beleuchtet die Thematik anhand eines konkreten Fallbeispiels und erläutert die rechtlichen Grundlagen sowie die medizinischen Aspekte, die bei der Beurteilung eine Rolle spielen.

Einführung

Der Grad der Behinderung (GdB) ist ein Maß für die Beeinträchtigung der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, die durch eine oder mehrere Erkrankungen verursacht wird. Die Beurteilung des GdB orientiert sich an der GdB-Tabelle, die in der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) festgelegt ist. Bei der Feststellung des GdB werden nicht einfach die Werte einzelner Erkrankungen addiert, sondern es erfolgt eine Gesamtbewertung unter Berücksichtigung von Wechselwirkungen. Ab einem GdB von 50 gilt eine Person als schwerbehindert und hat Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis sowie verschiedene Nachteilsausgleiche.

Der Fall der Klägerin

Die 1973 in der Türkei geborene Klägerin studierte Betriebswirtschaftslehre und zog 1997 nach Deutschland. Bereits 1998 wurde bei ihr ein GdB von 60 festgestellt, aufgrund einer hochgradigen Innenohrschwerhörigkeit beiderseits (Einzel-GdB 50) und einer Sehbehinderung (Einzel-GdB 20). Später wurde der GdB auf 70 und schließlich auf 90 erhöht, unter anderem aufgrund einer beidseitigen Taubheit und einer Depression.

Antrag auf Erhöhung des GdB und Zuerkennung von Merkzeichen

Die Klägerin beantragte im April 2014 eine Überprüfung ihres GdB und die Zuerkennung der Merkzeichen „Gl“ (Gehörlosigkeit) und „G“ (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr). Sie argumentierte, ihre Schwerhörigkeit sei vor dem 7. Lebensjahr eingetreten und ihr stünden aufgrund ihrer Taubheit, Gleichgewichtsstörungen und Sehstörung die begehrten Merkzeichen zu.

Der Beklagte gab dem Antrag teilweise statt und stellte einen GdB von 90 sowie das Merkzeichen „Gl“ fest. Er begründete dies mit einer beidseitigen Taubheit (Einzel-GdB 80), einer Depression (Einzel-GdB 30) sowie Gleichgewichtsstörungen, Funktionsbehinderung des Kniegelenkes beiderseits, Funktionsstörung durch Fußfehlform, degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule und einer Sehbehinderung (je Einzel-GdB 10). Einen GdB von 100 lehnte er ab, da die Taubheit erst später eingetreten sei.

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Widerspruch und Klage

Die Klägerin legte Widerspruch gegen die Entscheidung ein und argumentierte, ihre Schwerhörigkeit bestehe seit frühester Kindheit. Da sie Gehörlosengeld nach dem Landespflegegeldgesetz (LPflGG) begehre, sei ein Einzel-GdB von mehr als 90 für den Funktionsbereich Ohren erforderlich. Sie führte zudem erhebliche Sprachstörungen mit kaum verständlicher Lautsprache an und argumentierte, dass maßgeblich das Sprachvermögen in deutscher, nicht türkischer Sprache sei.

Das Sozialgericht holte verschiedene Gutachten ein, unter anderem von einem HNO-Arzt und einer Psychiaterin. Der HNO-Arzt kam zu dem Schluss, dass der GdB mit 90 zu bewerten sei, wobei die an Taubheit grenzende Hörminderung beidseits einschließlich Tinnitus aurium mit einem Einzel-GdB von 80 zu bewerten sei. Gleichgewichtsstörungen könnten mit keinem Einzel-GdB bewertet werden. Die Psychiaterin bewertete die an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit ebenfalls mit einem Einzel-GdB von 80, daneben eine Migräne mit Aura mit einem Einzel-GdB von 30 und eine somatoforme, anhaltende Schmerzstörung mit einem Einzel-GdB von 20.

Das Sozialgericht wies die Klage ab, da der Einzel-GdB für das Funktionssystem Hör- und Gleichgewichtsorgan mit 80 zu bemessen sei. Es argumentierte, dass der GdB nicht nur von der Hörfähigkeit, sondern auch vom Sprech- und Sprachvermögen des Betroffenen abhängig sei. Da die Klägerin sehr gut und klar türkisch spreche, sei ein höherer GdB nicht gerechtfertigt. Auch die Voraussetzungen für das Merkzeichen „G“ lägen nicht vor.

Berufung

Die Klägerin legte Berufung gegen das Urteil ein und argumentierte, dass ihre Schwerhörigkeit in jedem Fall vor ihrem 7. Lebensjahr eingetreten sei und erhebliche Sprachstörungen mit kaum verständlicher Lautsprache in deutscher Sprache vorlägen. Zudem sei ihr das Merkzeichen „Gl“ zuerkannt worden, womit von einer erheblichen Beeinträchtigung der Orientierungsfähigkeit auszugehen sei.

Rechtliche Grundlagen

Die rechtlichen Grundlagen für die Feststellung des GdB und die Zuerkennung von Merkzeichen finden sich im Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) und in der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV).

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Grad der Behinderung (GdB)

Der GdB wird gemäß § 69 SGB IX festgestellt. Er ist ein Maß für die Auswirkungen einer oder mehrerer Beeinträchtigungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Die Beurteilung des GdB erfolgt auf der Grundlage der VersMedV, die in ihrer Anlage die GdB-Tabelle enthält.

Merkzeichen

Neben dem GdB können auch Merkzeichen festgestellt werden, die besondere Nachteilsausgleiche ermöglichen. Die wichtigsten Merkzeichen sind:

  • G (Gehbehinderung): Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr infolge einer Einschränkung des Gehvermögens.
  • Gl (Gehörlosigkeit): Erhebliche Beeinträchtigung der Hörfähigkeit, die einer Taubheit gleichzustellen ist.

Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)

Die VersMedV konkretisiert die Bestimmungen des SGB IX und legt die Kriterien für die Feststellung des GdB und die Zuerkennung von Merkzeichen fest. Die Anlage zu § 2 VersMedV enthält die GdB-Tabelle, die Richtwerte für die Bewertung verschiedener Erkrankungen und Beeinträchtigungen enthält.

Bewertung von Gleichgewichtsstörungen

Die Bewertung von Gleichgewichtsstörungen im Rahmen der GdB-Feststellung ist in der VersMedV nicht explizit geregelt. In Teil B Nr. 5.1 der Anlage zu § 2 VersMedV werden Hör- und Gleichgewichtsorgane zusammenfassend behandelt. Hierbei wird der GdB nicht nur von der Hörfähigkeit, sondern auch vom Sprech- und Sprachvermögen des Betroffenen abhängig gemacht.

Bei der Bewertung von Gleichgewichtsstörungen sind folgende Aspekte zu berücksichtigen:

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  • Art und Ausmaß der Gleichgewichtsstörungen: Wie stark sind die Gleichgewichtsstörungen ausgeprägt? Treten sie nur gelegentlich oder dauerhaft auf?
  • Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft: Inwieweit beeinträchtigen die Gleichgewichtsstörungen die Fähigkeit, alltägliche Aktivitäten auszuführen? Können Betroffene ihren Beruf ausüben? Sind sie auf Hilfsmittel angewiesen?
  • Vorliegen weiterer Beeinträchtigungen: Liegen neben den Gleichgewichtsstörungen noch andere Erkrankungen oder Beeinträchtigungen vor, die die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zusätzlich erschweren?

Voraussetzungen für das Merkzeichen „G“

Die Voraussetzungen für das Merkzeichen „G“ sind in § 146 Abs. 1 SGB IX und in Teil D Nr. 1 der Anlage zu § 2 VersMedV geregelt. Danach ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr anzunehmen, wenn ein Mensch infolge einer Einschränkung des Gehvermögens nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden.

Als ortsübliche Wegstrecke gilt eine Strecke von etwa 2 km, die in etwa einer halben Stunde zurückgelegt wird. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für das Merkzeichen „G“ vorliegen, kommt es nicht auf die konkreten örtlichen Verhältnisse des Einzelfalles an, sondern darauf, welche Wegstrecken allgemein - d. h. altersunabhängig von nicht behinderten Menschen - noch zu Fuß zurückgelegt werden.

Berücksichtigung von Gleichgewichtsstörungen

Gleichgewichtsstörungen können die Gehfähigkeit erheblich beeinträchtigen und somit die Voraussetzungen für das Merkzeichen „G“ erfüllen. Allerdings müssen die Gleichgewichtsstörungen so stark ausgeprägt sein, dass sie die Fähigkeit, ortsübliche Wegstrecken zurückzulegen, erheblich einschränken.

Die Entscheidung des Landessozialgerichts

Der Senat konnte nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) entscheiden, denn er hielt die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts ist im Wesentlichen zutreffend.

Die Klage ist in Bezug auf die Feststellung eines Einzel-GdB von - zuletzt mit Schriftsatz vom 2. Januar 2025 - mehr als 90 für den Funktionsbereich Hören allerdings bereits unzulässig. Hinsichtlich des Merkzeichens „G“ ist die zulässige Klage nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 28. April 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Oktober 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat im Zugunstenverfahren keinen Anspruch auf das Merkzeichen „G“. Denn insoweit ist der Bescheid vom 6.

Die Klage auf Feststellung eines Einzel-GdB von - zuletzt - mehr als 90 für den Funktionsbereich Hören ist unzulässig. Der Einzel-GdB ist keiner eigenen Feststellung zugänglich. Denn er erscheint nicht im Verfügungssatz des Verwaltungsakts und ist nicht isoliert anfechtbar. Er erwächst auch nicht in Bindung (vgl. nur Bundessozialgericht , Beschluss vom 20. Februar 2019 - B 9 SB 67/18 B - juris, m. w. N.). Wird die Festlegung eines Einzel-GdB angegriffen, muss zugleich dargetan werden, dass sich hierdurch der Gesamt-GdB ändern muss. Dass hat die anwaltlich vertretene Klägerin aber nicht getan, sondern zuletzt ausdrücklich die Feststellung eines Einzel-GdB von mehr 90 beantragt und diesen Antrag auch nicht nach dem Hinweis des Berichterstatters im gerichtlichen Schreiben vom 11. Juli 2024 geändert, in dem die Klägerin auch darauf hingewiesen worden ist, dass ein Einzel-GdB keiner eigenen Feststellung zugänglich sei. Dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin Statusentscheidungen der Versorgungsämter bei der Prüfung inhaltsgleicher Tatbestandsvoraussetzungen für in anderen Gesetzen geregelte Vergünstigungen oder Nachteilsausgleiche für die hierfür jeweils zuständigen anderen Verwaltungsbehörden bindend sind (vgl. Urteil vom 17. April 2024 - 18 K 233/23 - juris zum LPflGG), ändert daran nichts, weil es sich bei der Feststellung eines Einzel-GdB nach dem Gesagten um keine Statusentscheidung handelt. Deshalb ist es auch unerheblich, soweit die Klägerin vorträgt, die für das LPflGG zuständige Behörde nehme keine eigenständige Prüfung vor, sondern schließe sich den Feststellungen des Beklagten ohne weitere Ermittlungen an. Denn der Beklagte stellt keinen Einzel-GdB fest. Die Klage ist im Übrigen auch deshalb unzulässig, weil der zur Überprüfung gestellte Bescheid vom 6.

Auch die Voraussetzungen für das Merkzeichen „G“ liegen nicht vor. Rechtsgrundlage insoweit ist § 44 Abs. 2 SGB X (vgl. nur BSG, Urteil vom 16. Februar 2012 - B 9 SB 2/11 R - juris). § 44 Abs. 2 Satz 1 iVm Abs. 1 Satz 1 SGB X setzt voraus, dass sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist. Maßgebend ist insoweit die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides - hier in Ermangelung eines solchen des Bescheides vom 6. Anspruchsgrundlage für die Feststellung des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „G“ sind die §§ 69 Abs. 4, 145 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung. Danach hat die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständige Behörde das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „G“ festzustellen, wenn ein schwerbehinderter Mensch infolge seiner Behinderung in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist. Nach § 146 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ist in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens (auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit) nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Mit diesen Bestimmungen fordert das Gesetz eine doppelte Kausalität. Die nähere Präzisierung des Personenkreises schwerbehinderter Menschen mit einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr ergibt sich wiederum aus der Anlage zu § 2 VersMedV, die auch insoweit Verwaltung und Gerichte bindet. Die Grundsätze für die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „G“ ergeben sich aus Teil D Nr. 1 der Anlage zu § 2 VersMedV. Darin werden die bereits aus § 146 Abs. 1 Satz 1 SGB IX folgenden Grundsätze zunächst wiederholt. Darüber hinaus wird geregelt, dass es bei der Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen für das Merkzeichen „G“ vorliegen, nicht auf die konkreten örtlichen Verhältnisse des Einzelfalles ankommt, sondern darauf, welche Wegstrecken allgemein - d. h. altersunabhängig von nicht behinderten Menschen - noch zu Fuß zurückgelegt werden. Als ortsübliche Wegstrecke in diesem Sinne gilt eine Strecke von etwa 2 km, die in etwa einer halben Stunde zurückgelegt wird (vgl. insbesondere Teil D Nr.

Weitere Faktoren, die den GdB beeinflussen können

Neben den Gleichgewichtsstörungen können auch andere Faktoren den GdB beeinflussen. Dazu gehören beispielsweise:

  • Psychische Erkrankungen: Depressionen, Angststörungen oder andere psychische Erkrankungen können die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zusätzlich erschweren und den GdB erhöhen.
  • Schmerzen: Chronische Schmerzen können die Lebensqualität erheblich beeinträchtigen und den GdB beeinflussen.
  • Funktionseinschränkungen: Einschränkungen der Beweglichkeit, der Kraft oder der Ausdauer können die Fähigkeit, alltägliche Aktivitäten auszuführen, beeinträchtigen und den GdB erhöhen.
  • Sprachstörungen: Sprachstörungen können die Kommunikation erschweren und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigen.

Die Bedeutung der Einzelfallprüfung

Die Feststellung des GdB und die Zuerkennung von Merkzeichen erfolgen immer im Rahmen einer Einzelfallprüfung. Dabei werden alle relevanten Faktoren berücksichtigt, um ein umfassendes Bild der Beeinträchtigungen und ihrer Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erhalten.

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