Die Diagnose Demenz wirft viele Fragen auf, insbesondere im Hinblick auf die rechtliche Handlungsfähigkeit der Betroffenen. Als Kanzlei Jönsson sind wir auf das Thema Unterschrift gültig bei Demenz spezialisiert. Hier möchten wir Ihnen einige Tipps für Angehörige und Betroffene geben, um den Umgang mit den rechtlichen Aspekten rund um Demenz zu erleichtern.
Demenz und Geschäftsfähigkeit: Eine komplexe Rechtslage
Die Rechtslage bei Demenz ist nicht immer eindeutig. Denn Demenz bedeutet nicht automatisch Geschäftsunfähigkeit. Im Gegenteil liegt der Schwerpunkt heute darauf, Menschen mit Demenz so viel wie möglich an Selbstständigkeit zu erhalten.
Geschäftsfähigkeit ist ein rechtlicher Begriff, der die Fähigkeit einer Person beschreibt, rechtswirksame Willenserklärungen abzugeben und Verträge abzuschließen. Bei Demenz kann diese Fähigkeit im Laufe der Zeit beeinträchtigt werden, was Auswirkungen auf die Gültigkeit von Unterschriften hat. Die Frage, ob ein Mensch mit Demenz geschäftsfähig ist, muss im Einzelfall beurteilt werden.
Wann liegt Geschäftsunfähigkeit vor?
Eine Person gilt als geschäftsunfähig, wenn sie aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, die Bedeutung und Konsequenzen ihrer Handlungen zu verstehen und ihren Willen entsprechend zu bilden. Bei Demenz kann dies der Fall sein, wenn die kognitiven Einschränkungen so schwerwiegend sind, dass die betroffene Person nicht mehr in der Lage ist, die Tragweite ihrer Entscheidungen zu erfassen.
Die Feststellung der Geschäftsunfähigkeit
Die Feststellung der Geschäftsunfähigkeit erfolgt in der Regel durch einen Arzt oder einen Psychiater, der ein Gutachten erstellt. Dieses Gutachten dient als Grundlage für eine Entscheidung des Betreuungsgerichts.
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Auswirkungen der Geschäftsunfähigkeit
Wenn eine Person als geschäftsunfähig eingestuft wird, sind ihre Rechtsgeschäfte grundsätzlich unwirksam. Das bedeutet, dass Verträge, die von einer geschäftsunfähigen Person abgeschlossen wurden, in der Regel nicht gültig sind. Es gibt jedoch Ausnahmen, insbesondere bei alltäglichen Geschäften des täglichen Lebens.
Vorsorgemöglichkeiten: Selbstbestimmung wahren
Um sicherzustellen, dass die eigenen Wünsche und Vorstellungen auch im Falle einer Demenzerkrankung berücksichtigt werden, ist es ratsam, frühzeitig Vorsorge zu treffen. Hierzu stehen verschiedene Instrumente zur Verfügung:
1. Vorsorgevollmacht
Eine Vorsorgevollmacht ermöglicht es, eine Vertrauensperson zu bevollmächtigen, im Falle der eigenen Entscheidungsunfähigkeit bestimmte Angelegenheiten zu regeln. Die Vollmacht kann sich auf verschiedene Bereiche beziehen, wie z.B. Vermögensverwaltung, Gesundheitsfürsorge oder Wohnungsangelegenheiten.
Jeder Volljährige sollte eine Vorsorgevollmacht erstellen lassen. Zuvor waren die Eltern die gesetzlichen Vertreter. Wenn durch Unfall, Krankheit, etc. die Geschäftsfähigkeit wegfällt, dient die Vorsorgevollmacht dafür, dass die Person, der man vertraut, die richtigen Entscheidungen für einen trifft. Die Vorsorgevollmacht verhindert damit auch die Bestellung einer gesetzlichen Betreuung durch eine fremde Person.
Mit einer Vorsorgevollmacht können Menschen mit Demenz Personen ihres Vertrauens das Recht übertragen, in ihrem Namen zu entscheiden und zu handeln, wenn sie dazu selbst nicht mehr in der Lage sind. Wichtig ist, dass Menschen mit Demenz die Vollmacht zum richtigen Zeitpunkt ausstellen, nämlich solange sie noch geschäftsfähig sind.
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In der Vollmacht sollte möglichst genau festgelegt werden, wozu die Bevollmächtigte oder der Bevollmächtigte im Einzelnen ermächtigt wird. Dies kann beispielsweise für Geldangelegenheiten oder für andere Aufgabenkreise, wie etwa die Art der Betreuung und Pflege oder die medizinische Behandlung gelten. Ebenso für Hinweise zu persönlichen Wünschen ist dort der richtige Platz. Bereiche und Zuständigkeiten, die in der Vollmacht nicht geregelt wurden, müssen später eventuell in einem gerichtlichen Betreuungsverfahren geklärt werden.
Wer daher lieber gleich eine Generalvollmacht erteilt, erlaubt der Person seines Vertrauens, alle rechtsgeschäftlichen Aufgaben zu übernehmen und auf die Bankkonten zuzugreifen. Allerdings ist auch damit nicht die letzte Entscheidung in allen Angelegenheiten gewährt. So können Bevollmächtigte allein weder risikoreichen medizinischen Eingriffen zustimmen noch in freiheitsbeschränkende Maßnahmen einwilligen. Für solche schwerwiegenden Entscheidungen ist zusätzlich eine gerichtliche Genehmigung erforderlich. Das gilt übrigens auch, wenn die Wohnung aufgelöst werden soll.
Eine Vorsorgevollmacht oder Generalvollmacht sollte nur auf Personen ausgestellt werden, denen die Vollmachtgeberin oder der Vollmachtgeber vollkommen vertrauen. So geht sie oder er weitestgehend sicher, dass diese in ihrem Interesse handeln. Außerdem kann es sinnvoll sein, Aufgabenbereiche auf mehrere Schultern zu verteilen, um eine Person nicht zu überlasten. Wichtig ist auch, eine Vertretungsperson in die Vollmacht aufzunehmen, damit im Falle der Erkrankung oder Verhinderung der bevollmächtigten Person nicht ein Betreuungsverfahren eingeleitet werden muss.
Am besten ist es, schon beim Verfassen des Dokuments die gewünschten Bevollmächtigten, zum Beispiel Angehörige oder Freunde, mit einzubeziehen und gemeinsam über die Wünsche und Vorstellungen der Vollmachtgeberin oder des Vollmachtgebers zu sprechen.
Die Formvorschriften für das Ausstellen einer Vollmacht sind relativ einfach: Die eigenhändige Unterschrift reicht aus, damit die Vollmacht wirksam wird. Es ist nicht nötig, dass eine Notarin oder ein Notar die Echtheit der Unterschrift beglaubigt oder deren Inhalt und damit die Geschäftsfähigkeit der oder des Betroffenen beurkundet. Allerdings ist eine notarielle Beglaubigung vorgeschrieben, wenn der bevollmächtigten Person die Erlaubnis erteilt werden soll, Kreditgeschäfte oder Immobiliengeschäfte zu tätigen. Banken und Kreditinstitute verlangen häufig zusätzlich zur Vollmacht eine Bankvollmacht, für die bankinterne Formulare ausgefüllt werden müssen.
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Zusätzlich ist es sinnvoll, die Vollmacht beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren zu lassen. Falls es zu einem Betreuungsverfahren kommt, erfährt das zuständige Gericht so im Vorfeld von den Vorsorgewünschen der oder des Betroffenen und muss diese berücksichtigen.
2. Betreuungsverfügung
In einer Betreuungsverfügung kann eine Person festlegen, wer im Falle der eigenen Betreuungsbedürftigkeit als Betreuer bestellt werden soll. Das Gericht ist an diesen Vorschlag gebunden, es sei denn, die vorgeschlagene Person ist ungeeignet.
Mit einer Betreuungsverfügung können Menschen mit Demenz vorab festlegen, wer bei Bedarf ihre Betreuung beziehungsweise gesetzliche Vertretung übernehmen soll.
Im Unterschied zu einer rechtswirksamen Vorsorgevollmacht, ermächtigt die Betreuungsverfügung nicht zu einer sofortigen Vertretung der betroffenen Person. Vorher muss ein Betreuungsgericht prüfen, ob eine Betreuung erforderlich ist. Das Betreuungsgericht darf von dem Vorschlag in der Betreuungsverfügung nur abweichen, wenn die vorgesehene Person nach Einschätzung der Richterinnen und Richter am Betreuungsgericht ungeeignet ist. Im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht können Menschen mit Demenz eine Betreuungsverfügung auch dann noch aufsetzen oder ändern, wenn sie nicht mehr voll geschäftsfähig sind.
Mit der Betreuungsverfügung lässt sich nicht nur beeinflussen, welche Personen vom Betreuungsgericht mit der rechtlichen Betreuung betraut werden, sondern auch wie die eigenen Angelegenheiten geregelt werden sollen, wenn man nicht mehr selbst entscheiden kann. Umgekehrt kann in einer Betreuungsverfügung auch stehen, wer auf keinen Fall Betreuerin oder Betreuer werden soll. Darüber hinaus können Menschen mit Demenz in dem Dokument auch Wünsche und Gewohnheiten nennen, die berücksichtigt werden sollen - beispielsweise welches Pflegeheim man bevorzugt.
Für eine Betreuungsverfügung gibt es keine formalen Vorschriften. Es empfiehlt sich aber, sie schriftlich abzufassen und zu unterschreiben, damit kein Zweifel an der Echtheit entsteht. Am besten ist es, die Betreuungsverfügung beim örtlichen Amtsgericht, Abteilung Betreuungsangelegenheiten zu hinterlegen.
Eine rechtswirksame Vollmacht macht normalerweise die Einrichtung einer Betreuung durch das Betreuungsgericht überflüssig. Sollte dennoch die Notwendigkeit bestehen, dass eine gesetzliche Vertretung durch Entscheid des Betreuungsgerichtes eingesetzt werden muss, etwa, weil die bevollmächtigte Person plötzlich ausfällt und keine Vertretung zur Verfügung steht, kann das Vorliegen einer Betreuungsverfügung sehr hilfreich sein.
3. Patientenverfügung
Eine Patientenverfügung ist eine schriftliche Erklärung, in der eine Person festlegt, welche medizinischen Maßnahmen im Falle ihrer Einwilligungsunfähigkeit durchgeführt oder unterlassen werden sollen. Die Patientenverfügung ist für Ärzte und Betreuer bindend, sofern sie den aktuellen Willen des Patienten widerspiegelt.
Die Demenz beeinträchtigt mit der Zeit die Fähigkeit Entscheidungen zu treffen und eigene Wünsche zu äußern. In späteren Stadien der Erkrankung können Betroffene oft nicht mehr klar kommunizieren, welche medizinischen Behandlungen sie wünschen oder ablehnen.
Mit einer Patientenverfügung können sie vorsorgen - allerdings nur, solange der Mensch mit Demenz noch einwilligungsfähig ist, also Art, Bedeutung und Tragweite der ärztlichen Maßnahmen erfassen kann. Damit das Dokument wirksam ist, muss es schriftlich verfasst und eigenhändig unterschrieben sein. Eine notarielle Beglaubigung ist nicht notwendig. Eine bestehende Patientenverfügung kann später noch geändert, ergänzt oder widerrufen werden - vorausgesetzt, die betroffene Person ist einwilligungsfähig.
Die meisten Menschen haben nur vage Vorstellungen davon, wie sie beispielsweise im Falle einer schweren, zum Tode führenden Erkrankung oder nach einem schweren Unfall medizinisch versorgt werden wollen oder welche Maßnahmen sie ablehnen. In einer Patientenverfügung können sie diese Vorstellungen konkretisieren und schriftlich festhalten. Dabei sollte beachtet werden, dass der Bundesgerichtshof im Jahr 2016 entschieden hat, dass pauschale Aussagen wie zum Beispiel "keine lebenserhaltenden Maßnahmen" nicht ausreichend sind.
Wer eine Patientenverfügung verfasst, sollte sich folgende Fragen stellen und beantworten:
- Bin ich gegebenenfalls mit künstlicher Ernährung einverstanden?
- In welchen Situationen ist für mich eine künstliche Beatmung vorstellbar?
- Möchte ich bewusstseinsdämpfende Mittel bekommen, um Schmerzen und Symptome zu behandeln?
- In welcher Situation lehne ich Wiederbelebungsmaßnahmen ab?
- Welche Form(en) der Sterbebegleitung wünsche ich mir?
Bei einer bereits bestehenden Demenzform sollte die Verfügung gemeinsam mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt konkretisiert werden. Eine ärztliche Beratung hilft auch dabei, zu verstehen, welche Folgen bestimmte Entscheidungen haben können. Denn eine Patientenverfügung gilt, nach aktueller Rechtsprechung, ohne sogenannte Reichweitenbegrenzung, also nicht nur in der letzten Lebensphase.
Trotz einer einmal verfassten Patientenverfügung, sollten Ärztinnen und Ärzte, Betreuerinnen und Betreuer sowie Bevollmächtigte diese nicht ungeprüft umsetzen. Maßgeblich für die konkrete Behandlung ist, dass der einmal geäußerte Wille auch dem mutmaßlichen aktuellen Patientenwillen entspricht. Das ist für die bevollmächtigten Personen oder Betreuerinnen und Betreuer nicht immer leicht zu entscheiden. Solange es die Demenz erlaubt, sollten Betroffene ihre Patientenverfügung daher in regelmäßigen Abständen bestätigen oder gegebenenfalls erneuern. Jedoch bedeutet eine nicht mehr aktualisierte Patientenverfügung nicht automatisch, dass der in der Verfügung geäußerte Wille nicht mehr gültig sein soll. Bei Aktualisierungen sollten Sie darauf achten, neueste Behandlungsmethoden ausdrücklich ein- oder auszuschließen.
4. Testament
Auch die Erstellung eines Testaments ist ein wichtiger Schritt, um die eigenen Vorstellungen für die Zeit nach dem Tod festzulegen. Im Testament kann geregelt werden, wer das Vermögen erben soll und welche Auflagen gegebenenfalls zu erfüllen sind.
Wurde vor Auftreten der Erkrankung bereits ein Testament verfasst, ist dies auch weiterhin gültig. Für rechtswirksame Änderungen gilt auch hier, dass die Testierfähigkeit der oder des Betroffenen noch vorhanden sein muss.
Ist zu befürchten, dass das Testament wegen fraglicher Testierfähigkeit angefochten werden könnte, sollte unmittelbar vor der Erstellung des Testaments ein Attest der behandelnden Ärztin beziehungsweise des behandelnden Arztes eingeholt werden. Dieses sollte genau über den aktuellen Krankheitszustand Auskunft geben. Hat die Notarin oder der Notar Zweifel an der Testierfähigkeit, darf sie oder er das Testament gar nicht erst beurkunden.
Ein Testament ist nur rechtsgültig, wenn es unbeeinflusst von Dritten entstanden ist und die Verfasserin oder der Verfasser zum Zeitpunkt der Erstellung testierfähig war. Das Verfassen eines Testaments ist ein persönliches Recht, das nicht auf Dritte übertragen werden kann. Amtlich bestellte Betreuerinnen oder Betreuer dürfen also nicht für ihre Betreuten ein Testament verfassen.
Im frühen Stadium der Demenz sind sich die meisten Betroffenen noch der Tragweite ihrer Entscheidungen im Hinblick auf ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bewusst. Das gilt auch für den Inhalt ihrer im Testament enthaltenen letztwilligen Verfügungen. Dennoch kann es passieren, dass erbberechtigte Personen das Testament wegen angeblich fehlender Geschäfts- oder Testierfähigkeit später anfechten. Ist dies der Fall, wird zunächst trotz der Demenz von der Testierfähigkeit der Erblasserin oder des Erblassers ausgegangen. Die Erbin oder der Erbe muss dann selbst vor Gericht den Beweis für die Testierunfähigkeit erbringen.
Die einfachste Art, seinen letzten Willen festzulegen, ist das eigenhändige Testament. Hier gibt es nur wenige Formvorschriften zu beachten: Es muss handschriftlich verfasst und mit Vor- und Zunamen unterzeichnet sein. Schreibmaschine oder Computer sind nicht zulässig. Damit es gültig ist, muss das eigenhändige Testament auch Angaben über Ort und Zeitpunkt der Niederschrift enthalten. Übrigens kann ein Testament jederzeit und beliebig oft geändert, widerrufen oder ergänzt werden. Änderungen sollten allerdings immer mit Datum und Unterschrift versehen sein. Nur so lässt sich ihre Echtheit überprüfen und bei mehreren Testamenten feststellen, welches das aktuelle Dokument ist.
Der letzte Wille kann auch vor einer Notarin oder einem Notar als sogenanntes öffentliches Testament erklärt werden. Die Niederschrift fertigt in diesem Fall die Notarin oder der Notar, die oder der gleichzeitig über Form und Inhalt der Testamentsurkunde berät. Diese Variante hat den Vorteil, dass sie rechtlich einwandfrei formuliert ist. Die Notarin oder der Notar prüft den Willen der Erblasserin oder des Erblassers, klärt den Sachverhalt, belehrt die Erblasserin oder den Erblasser über die rechtliche Tragweite ihres oder seines Testaments und gibt ihren oder dessen Erklärungen klar und unzweideutig wieder. Somit gibt es keine späteren Zweifel an der Echtheit eines öffentlichen Testaments. Hinterlegt wird das versiegelte Dokument beim Amtsgericht. Das öffentliche Testament kostet allerdings im Gegensatz zum eigenhändigen Testament Geld. Und falls später Änderungen gewünscht sind, fallen erneut Gebühren an.
Rechtliche Betreuung: Wenn keine Vorsorge getroffen wurde
Wenn keine Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung vorliegt und eine Person aufgrund einer Demenzerkrankung nicht mehr in der Lage ist, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln, kann das Betreuungsgericht eine rechtliche Betreuung anordnen.
Aufgaben des Betreuers
Der Betreuer wird vom Gericht bestellt und hat die Aufgabe, die Interessen des Betreuten zu vertreten und seine Angelegenheiten in den vom Gericht festgelegten Bereichen zu regeln. Dies kann z.B. die Vermögensverwaltung, die Gesundheitsfürsorge oder die Wohnungsangelegenheiten umfassen.
Auswahl des Betreuers
Das Gericht wählt den Betreuer im Interesse des Betroffenen aus. Dabei werden in der Regel die Wünsche der Angehörigen berücksichtigt. Vorrangig werden Familienangehörige als Betreuer eingesetzt.
Einwilligungsvorbehalt
Besteht eine erhebliche Gefahr für die Person und das Vermögen, kann das Betreuungsgericht die Geschäftsfähigkeit einschränken und anordnen, dass die Betroffenen bestimmte Geschäfte nur noch mit Einwilligung ihrer rechtlichen Betreuerin oder ihres rechtlichen Betreuers vornehmen dürfen.
Eine solche Gefahr kann zum Beispiel bestehen, wenn die Person extrem über ihre finanziellen Verhältnisse lebt und sich verschuldet, was eventuell den Verlust der Wohnung nach sich zieht.
So können Richterinnen und Richter beispielsweise anordnen, dass ab einem bestimmten Betrag nur eine gesetzliche Vertreterin oder ein gesetzlicher Vertreter Geschäfte rechtswirksam abschließen darf oder noch nachträglich genehmigen muss. Wird die Zustimmung nicht erklärt, gilt sie als verweigert und das Geschäft als ungültig.
Der Einwilligungsvorbehalt bezieht sich nur auf die Aufgabenkreise von Betreuerinnen und Betreuern. In den meisten Fällen ist das die Vermögenssorge (finanzielle Angelegenheiten). Vom Einwilligungsvorbehalt ausgeschlossen sind Willenserklärungen zu einer Eheschließung oder Verfügungen zu einem Testament.
Bei bereits gerichtlich festgelegter Geschäftsunfähigkeit ist ein Einwilligungsvorbehalt nicht notwendig, da die Geschäfte der betreuten Person dann von Anfang an rechtsunwirksam sind. Ein Einwilligungsvorbehalt kann trotzdem angeordnet werden. Da dies auf dem Betreuerausweis vermerkt wird, wird die Anfechtung von Rechtsgeschäften dadurch erleichtert.
Der Einwilligungsvorbehalt schließt Willenserklärungen aus, die ausschließlich rechtliche Vorteile und keine Verpflichtungen der betreuten Person bringen, zum Beispiel bei der Entgegennahme einer Schenkung oder der Annahme einer Erbschaft.
Alltag und Selbstbestimmung trotz Demenz
Auch wenn die Geschäftsfähigkeit eingeschränkt ist, haben Menschen mit Demenz das Recht auf Selbstbestimmung und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben.
Wahrung der Selbstbestimmung
Im Umgang mit Demenzerkrankten ist es wichtig, ihren aktuellen Willen zu verstehen und die Selbstbestimmung trotz Demenz zu respektieren. Selbst wenn die Kommunikationsfähigkeit eingeschränkt ist, sollten die Wünsche und Bedürfnisse erfasst werden. Dies kann beispielsweise durch Körpersprache, Mimik oder Verhaltensänderungen geschehen.
Menschen mit Demenz sind oft noch lange in der Lage, in bestimmten Lebensbereichen eigene Entscheidungen zu treffen. Solange sich der Betroffene damit nicht selbst schadet, ist seine Entscheidung zu respektieren.
Wahlrecht
Da das Wählen ein grundlegendes Bürgerrecht darstellt, bleibt das Wahlrecht auch bei einer Demenzerkrankung bestehen. Es kann nicht auf andere Personen übertragen werden. Während Menschen mit Demenz eine Begleitung in die Wahlkabine mitnehmen dürfen, ist diese ausschließlich zur technischen Unterstützung zulässig.
Bankgeschäfte
Solange Demenzerkrankte voll geschäftsfähig sind, können sie frei über ihr Geld verfügen und alle Bankgeschäfte selbstständig erledigen. Sobald die Geschäftsfähigkeit aufgrund der Demenz nicht mehr gegeben ist, wird in der Regel ein rechtlicher Betreuer bestellt. Dieser regelt die finanziellen Angelegenheiten im Sinne des Betroffenen.
Eine Vorsorgevollmacht reicht in den meisten Fällen nicht aus, um Bankgeschäfte im Namen einer anderen Person durchzuführen. Viele Banken verlangen eine gesonderte Vollmacht oder spezifische Formulare für ihre Transaktionen. Es ist daher ratsam, sich direkt mit der betreffenden Bank in Verbindung zu setzen, um die notwendigen Unterlagen für die Abwicklung von Bankgeschäften im Rahmen einer Vorsorgevollmacht zu erhalten.
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