Migräne ist eine neurologische Erkrankung, die mit starken Kopfschmerzen, Übelkeit und Lichtempfindlichkeit einhergehen kann. Sie kann die Arbeitsfähigkeit erheblich beeinträchtigen und stellt Betroffene vor besondere Herausforderungen, insbesondere während der Ausbildung. Dieser Artikel beleuchtet die Rechte und Möglichkeiten von Auszubildenden mit Migräne im Hinblick auf Kündigung, Fehlzeiten und Unterstützungsmöglichkeiten.
Migräne am Arbeitsplatz: Ein unterschätztes Problem
Migräne ist mehr als nur ein "Vorwand für ein verlängertes Wochenende". Es handelt sich um eine ernstzunehmende Erkrankung, die massive Auswirkungen auf die Arbeitswelt und die Volkswirtschaft hat. In Deutschland fallen jährlich rund 547 Millionen Stunden bezahlter Arbeit aufgrund von Migräne aus, was einem volkswirtschaftlichen Verlust von etwa 48,8 Milliarden Euro entspricht. Zusätzlich gehen jährlich circa 675,8 Millionen Stunden an unbezahlter Arbeit durch Migräne verloren.
Viele Menschen mit Migräne schleppen sich trotz Schmerzen und Übelkeit ins Büro, aus Angst vor Konsequenzen wie einer Kündigung. Es ist wichtig zu wissen, dass eine Kündigung wegen Migräne nicht so einfach möglich ist.
Kündigungsschutz für Arbeitnehmer und Auszubildende
Arbeitnehmer, die seit mindestens sechs Monaten in einem Betrieb mit mehr als zehn Mitarbeitern beschäftigt sind, sind durch das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen geschützt. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber einen triftigen Grund für die Kündigung benötigt, wie z.B. dringende betriebliche Erfordernisse, ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers oder Gründe, die in der Person des Arbeitnehmers liegen.
Auch in Betrieben mit weniger als 10 Mitarbeitern können Arbeitgeber nicht willkürlich Kündigungen aussprechen. Hier greifen zivilrechtliche Grundsätze, die den Arbeitnehmer schützen.
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Für Auszubildende gelten besondere Kündigungsschutzbestimmungen. Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur aus wichtigem Grund gekündigt werden (§ 22 Berufsbildungsgesetz). Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Tatsachen vorliegen, die es dem Ausbildenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile unzumutbar machen, das Ausbildungsverhältnis bis zum Ablauf der Ausbildungszeit fortzusetzen.
Krankheitsbedingte Kündigung: Was gilt bei Migräne?
Die krankheitsbedingte Kündigung ist eine besondere Form der personenbedingten Kündigung. Dabei reicht die Krankheit selbst nicht als Kündigungsgrund aus. Vielmehr müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Tatsächliche oder zu erwartende Arbeitsunfähigkeit: Der Arbeitnehmer muss tatsächlich arbeitsunfähig sein oder es muss eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehen, dass er in Zukunft häufig oder lange ausfallen wird. Die kritische Grenze liegt bei über sechs Wochen Krankheit im Jahr.
- Negative Gesundheitsprognose: Es muss eine negative Gesundheitsprognose vorliegen, d.h. es ist nicht absehbar, dass sich der Gesundheitszustand des Arbeitnehmers in absehbarer Zeit bessert.
- Unzumutbare betriebliche Beeinträchtigungen: Die durch die Krankheit verursachten Fehlzeiten oder Mehrkosten müssen zu einer nicht mehr hinzunehmenden Belastung des Arbeitgebers führen.
Zusätzlich muss der Arbeitgeber ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchgeführt oder zumindest ordnungsgemäß angeboten haben. Das BEM soll dazu dienen, die Arbeitsfähigkeit des erkrankten Arbeitnehmers wiederherzustellen und einer Kündigung vorzubeugen.
Wichtig: Fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen, ist die Kündigung unwirksam.
Der Fall des Auszubildenden: Psychische Erkrankung als Folge von Migräne
Der Fall des Auszubildenden, der seit August 2009 aufgrund einer psychischen Erkrankung nicht in der Lage ist, seine Ausbildung fortzusetzen, verdeutlicht die Komplexität der Situation. Ursprünglich war die psychische Erkrankung eine Folge der Migräne und der damit verbundenen Umstände am Arbeitsplatz. Die Tatsache, dass der Auszubildende aufgrund seiner Erkrankung keine Fahrzeuge mehr führen kann und somit nicht mehr im Betrieb einsetzbar ist, wurde als Begründung für eine mögliche Kündigung angeführt.
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In diesem Fall ist es entscheidend, die folgenden Aspekte zu berücksichtigen:
- Kausalität: Besteht ein klarer Zusammenhang zwischen der Migräne, den Arbeitsbedingungen und der psychischen Erkrankung?
- Zumutbarkeit: Ist es dem Ausbildungsbetrieb zumutbar, den Auszubildenden weiterhin zu beschäftigen, auch wenn er bestimmte Tätigkeiten nicht mehr ausführen kann? Gibt es alternative Einsatzmöglichkeiten im kaufmännischen Bereich?
- BEM: Wurde ein BEM durchgeführt oder angeboten, um Möglichkeiten zur Weiterbeschäftigung des Auszubildenden zu prüfen?
Rechte und Pflichten des Auszubildenden bei Krankheit
Als Auszubildender hat man im Krankheitsfall bestimmte Rechte und Pflichten:
- Krankmeldung: Der Ausbildungsbetrieb muss unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit informiert werden, am besten telefonisch oder per SMS. In vielen Ausbildungsverträgen ist festgelegt, dass die Krankmeldung vor Arbeitsbeginn erfolgen muss.
- Ärztliches Attest: Spätestens ab dem vierten Krankheitstag muss ein ärztliches Attest (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) vorgelegt werden. Der Ausbildungsbetrieb kann aber auch schon ab dem ersten Tag ein Attest verlangen.
- Berufsschule: Auch die Berufsschule muss über die Arbeitsunfähigkeit informiert werden.
- Entgeltfortzahlung: Während der Krankheit hat der Auszubildende Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von sechs Wochen. Danach kann Krankengeld von der Krankenkasse bezogen werden.
Was tun bei Kündigungsandrohung?
Wenn der Arbeitgeber mit einer Kündigung droht, sollten Auszubildende folgende Schritte unternehmen:
- Gespräch suchen: Zunächst sollte das Gespräch mit dem Arbeitgeber gesucht werden, um die Situation zu klären und nach möglichen Lösungen zu suchen.
- Unterstützung suchen: Bei Bedarf kann Unterstützung bei der Ausbildungsberatungsstelle der zuständigen Kammer (z.B. IHK) oder beim Betriebsrat eingeholt werden.
- Aufhebungsvertrag ablehnen: Ein Aufhebungsvertrag sollte nicht vorschnell unterschrieben werden, da er den Verlust wichtiger Rechte bedeuten kann.
- Kündigungsschutzklage: Wenn eine Kündigung ausgesprochen wird, sollte innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erhoben werden.
Das Schlichtungsverfahren
Sollte eine Kündigung erfolgen, muss der Auszubildende erst einmal aktiv werden und einen Antrag auf Durchführung des Schlichtungsverfahrens vor dem Schlichtungsausschuss der Kammer stellen. Da gibt es keine starren Fristen, jedoch kann ein unangemessen spät gestellter Antrag zur Verwirkung des Anrufungsrechts führen. Daher ist es ratsam, sich an der 3-Wochen-Frist des § 4 KSchG zu orientieren, also bis drei Wochen nach Kündigungszugang. Bleibt das Schlichtungsverfahren erfolglos, ist binnen zwei Wochen Klage vor dem örtlich zuständigen Arbeitsgericht zu erheben.
Tipps für Auszubildende mit Migräne
- Offene Kommunikation: Sprich offen mit deinem Vorgesetzten über deine Migräne und wie sie sich auf deine Arbeit auswirken kann. Mache klar, dass es sich um eine Erkrankung handelt und nicht um Faulheit.
- Frühzeitige Information: Informiere deinen Ausbildungsbetrieb rechtzeitig über Fehlzeiten und lege Atteste vor.
- Arbeitsplatzgestaltung: Bitte deinen Vorgesetzten um Unterstützung bei der Gestaltung deines Arbeitsplatzes, um Migräneauslöser zu reduzieren (z.B. blendfreies Licht, Lärmschutz).
- Pausen: Nutze deine Pausen, um dich zu entspannen und Stress abzubauen.
- Unterstützung: Suche dir Unterstützung bei Ärzten, Therapeuten oder Selbsthilfegruppen.
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