Wer darf Alzheimer-Patienten pflegen: Voraussetzungen und rechtliche Aspekte

Die Pflege von Menschen mit Alzheimer stellt eine besondere Herausforderung dar. Oftmals übernehmen Angehörige die Betreuung, doch welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um diese verantwortungsvolle Aufgabe rechtssicher und im Sinne des Betroffenen auszuführen? Dieser Artikel beleuchtet die verschiedenen Aspekte der Pflege von Alzheimer-Patienten, von den rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu praktischen Tipps für pflegende Angehörige.

Einleitung

Alzheimer ist die häufigste Form der Demenz und führt zu einem fortschreitenden Verlust der kognitiven Fähigkeiten. Betroffene Menschen benötigen im Laufe der Zeit immer mehr Unterstützung im Alltag. Die Pflege kann zu Hause, in speziellen Wohngruppen oder in einem Pflegeheim erfolgen. Unabhängig vom Ort der Pflege ist es wichtig, die rechtlichen Aspekte zu kennen und die Selbstbestimmung des Patienten so weit wie möglich zu wahren.

Rechtliche Grundlagen

Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung

Grundsätzlich gilt, dass Angehörige, die sich um Menschen mit Demenz kümmern, von diesen bevollmächtigt oder vom Gericht als rechtliche Betreuer eingesetzt sein müssen. Nur dann dürfen sie die Angelegenheiten ihrer kranken Angehörigen rechtswirksam regeln.

  • Vorsorgevollmacht: Eine Vorsorgevollmacht ermöglicht es, eine oder mehrere Vertrauenspersonen zu bestimmen, die im Falle der eigenen Entscheidungsunfähigkeit handeln dürfen. Wichtig ist, dass die betroffene Person zum Zeitpunkt der Ausstellung der Vollmacht noch voll geschäftsfähig sein muss. Die Geschäftsfähigkeit kann durch einen Arzt oder Anwalt bestätigt werden. Banken erkennen oft nur ihre eigenen Formulare an, daher ist es ratsam, diese zusätzlich zu hinterlegen.
  • Betreuungsverfügung: In einer Betreuungsverfügung können Wünsche für den Fall einer späteren, vom Betreuungsgericht geregelten rechtlichen Betreuung festgehalten werden. Für eine Betreuungsverfügung ist Geschäftsfähigkeit nicht erforderlich.

Gesetzliche Betreuung

Wenn keine Vorsorgevollmacht vorliegt oder die Betreuungsverfügung keine Regelungen trifft, kann eine gesetzliche Betreuung beim zuständigen Betreuungsgericht angeregt werden. Das Gericht holt ein psychiatrisches Gutachten ein und führt ein persönliches Gespräch mit der betroffenen Person. Üblicherweise werden Ehepartner oder nahe Angehörige als rechtliche Betreuer vorgeschlagen, sofern sie nicht überfordert sind. Es können auch mehrere Personen gemeinsam die Betreuung übernehmen oder ein Haupt- und ein Ersatzbetreuer bestellt werden. Wenn Familien zerstritten sind oder eigennützige Interessen bestehen, kann das Gericht auch ehrenamtliche oder Berufsbetreuer bestimmen.

Aufgabenkreise des Betreuers

Vom Gericht eingesetzte Betreuer übernehmen nicht automatisch alle Angelegenheiten. Stattdessen werden ihnen bestimmte Aufgabenkreise zugewiesen, z.B. die Verwaltung des Einkommens und Vermögens.

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Reform des Betreuungsrechts

Seit dem 1. Januar gelten die neuen Regelungen des reformierten Betreuungsrechts. Es hebt stärker als bisher das Recht auf Selbstbestimmung der betreuten Person hervor. Der gerichtlich bestellte Betreuer hat vielmehr eine Unterstützungsfunktion. Diese Funktion verpflichtet, der betreuten Person die Besorgung ihrer Angelegenheiten durch eigenes, selbstbestimmtes Handeln zu ermöglichen. Wird die Selbstbestimmung der betreuten Person eingeschränkt beziehungsweise nicht ausreichend berücksichtigt, können Pflichtverletzungen der Betreuungsperson besser erkannt und sanktioniert werden.

Notvertretungsrecht für Ehegatten

Das Notvertretungsrecht ermöglicht es Ehegatten, in Not- und Akutsituationen vorübergehend, also zeitlich begrenzt, auch ohne Vollmacht den durch Unfall oder Krankheit handlungsunfähigen Ehegatten zu vertreten. Dieses Notvertretungsrecht beschränkt sich ausschließlich auf Entscheidungen, die die Gesundheitssorge und damit eng zusammenhängende Angelegenheiten betreffen. Es ist also keine vollumfängliche Vertretung des Betroffenen vorgesehen. Das setzt voraus, dass die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt bestätigt, dass der zu vertretene Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder einer akut auftretenden Bewusstseinstrübung diese Angelegenheiten rechtlich nicht selber regeln kann. Wurde in einer Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht eine andere Person als der Ehepartner beziehungsweise die Ehepartnerin befugt, tritt das Notvertretungsrecht nicht in Kraft.

Nichteheliche Lebensgemeinschaften

In nichtehelichen Lebensgemeinschaften sind Vollmachten, Testament und eventuell vertragliche Vereinbarungen (Partnerschaftsvertrag) besonders wichtig, da hier keine automatischen rechtlichen Regelungen gelten. Eine Eheschließung ist nur möglich, solange Menschen mit Demenz noch ehefähig, also vor allem geschäftsfähig sind. Die Ehefähigkeit setzt voraus, dass Menschen mit Demenz das Wesen der Ehe verstehen und insoweit eine freie Willensentscheidung treffen können.

Pflichten und Rechte von Angehörigen und Betreuern

Umsetzung der Wünsche des Betroffenen

Gerichtlich bestellte Betreuer sind verpflichtet, die Wünsche und Bedürfnisse der Betroffenen im Rahmen der ihnen zugewiesenen Aufgabenkreise so weit wie möglich umzusetzen. Auch der natürliche Wille des Betroffenen muss berücksichtigt werden, selbst wenn die Geschäftsfähigkeit eingeschränkt ist. Zwangsmaßnahmen sind nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichtes erlaubt.

Aufsichtspflicht

Wer die Personensorge für einen Menschen mit Demenz übernommen hat oder mit Angehörigen mit Demenz zusammenlebt, ist rechtlich gesehen aufsichtspflichtig und haftet in bestimmten Fällen für Schäden, die Menschen mit Demenz anrichten. Allerdings wird von pflegenden Angehörigen nicht erwartet, dass sie ihren kranken Angehörigen in jeder Minute überwachen. Es ist wichtig, die Haftpflichtversicherung des Betroffenen über die Diagnose Demenz zu informieren, da ein Verschweigen im Schadensfall zu einem Haftungsausschluss führen kann.

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Unterhaltspflicht

Angehörige können zur Finanzierung der Pflege herangezogen werden. Ehegatten und Verwandte ersten Grades sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Kinder sind ihren Eltern zum Unterhalt verpflichtet, wenn deren Rente und Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen und sie selbst über ein Jahresbruttoeinkommen von 100.000 Euro verfügen. Schwiegertöchter und -söhne sind nicht zum Unterhalt verpflichtet. Gerichtsurteile können die Pflicht zum Elternunterhalt einschränken, z.B. wenn Kinder ihre pflegebedürftigen Eltern betreuen.

Praktische Aspekte der Pflege

Pflegegrad beantragen

Wer Pflegegeld oder andere Leistungen der Pflegeversicherung erhalten möchte, muss einen Pflegegrad beantragen. Die Gutachter des Medizinischen Dienstes erfassen alle Informationen anhand eines standardisierten Fragenkatalogs. Spätestens 25 Arbeitstage nach dem Termin muss die Pflegekasse entscheiden, ob ein Pflegegrad vorliegt. Alle Antragsteller haben Anspruch auf eine persönliche Pflegeberatung.

Vorbereitung auf die Begutachtung

Eine gute Vorbereitung auf den Besuch des Medizinischen Dienstes hilft, Unsicherheiten zu reduzieren. Hilfreich sind Arztberichte, Medikamentenpläne, Dokumentationen des Pflegedienstes und ein Pflegetagebuch. Es ist wichtig, die Gutachter ehrlich über den tatsächlichen Hilfebedarf zu informieren, auch wenn die erkrankte Person Probleme herunterspielt oder verschweigt.

Umgang mit Ablehnung

Wenn ein Pflegegrad abgelehnt wird, kann Widerspruch eingelegt werden. Es ist wichtig, das Thema Pflegebedürftigkeit frühzeitig anzusprechen und mit kleinen Schritten zu beginnen.

Unterstützung für pflegende Angehörige

Pflegende Angehörige sind oft hohen Belastungen ausgesetzt. Es gibt verschiedene Möglichkeiten der Unterstützung:

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  • Kurzzeitpflege: Die Kurzzeitpflege ermöglicht es, den Pflegebedürftigen für eine gewisse Zeit in eine stationäre Pflegeeinrichtung zu geben, um den eigenen Bedürfnissen oder Verpflichtungen nachzukommen. Die Pflegeversicherung bezuschusst die Kosten für die Kurzzeitpflege, wenn mindestens Pflegegrad 2 vorliegt.
  • Verhinderungspflege: Wenn die private Pflegeperson (z.B. ein Angehöriger) wegen Krankheit oder Urlaub ausfällt, übernimmt die Pflegekasse die Kosten für eine Ersatzpflege.
  • Tages- und Nachtpflege: Für Zeiten, in denen Familienangehörige demenzkranke Menschen nicht pflegen können, kommt beispielsweise die Alzheimer-Tagespflege in Betracht. Bei der Tages- oder Nachtpflege halten sich Betroffene stundenweise in einer Pflegeeinrichtung auf.
  • Entlastungsbudget: Seit dem 1. Juli 2025 können Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 jährlich bis zu 3.539 Euro aus dem neuen Entlastungsbudget in Anspruch nehmen - eine vorherige Pflegezeit ist nicht erforderlich.
  • Pflegezeit/Familienpflegezeit: Mit der Pflegezeit können Sie sich teilweise oder vollständig von der beruflichen Tätigkeit freistellen lassen. Die Familienpflegezeit gibt Ihnen die Möglichkeit, über 2 Jahre hinweg die Arbeitszeit zu reduzieren - beide Maßnahmen helfen dabei, die Pflege bei einer Alzheimer-Demenz zu organisieren.
  • Pflelegesetzliche Leistungen: In Abhängigkeit von dem Pflegegrad steht Pflegebedürftigen monatlich ein festgelegtes Budget (Pflegesachleistungen) für professionelle Pflegeleistungen zu. Ein ambulanter Pflegedienst kann beispielsweise bei der Körperpflege oder der Mobilisation helfen.
  • Beratung: Pflegestützpunkte und Pflegeversicherungen bieten hilfreiche Informationen und vermitteln Kontakte zu Einrichtungen und Diensten.

Tipps für die Pflege zu Hause

  • Wutausbrüche nicht persönlich nehmen: Persönlichkeitsveränderungen sind Ausdruck der Erkrankung.
  • Bedürfnisse nicht vernachlässigen: Kleine Pausen und Achtsamkeitsübungen können helfen, die Belastung zu reduzieren.
  • Unterstützung holen: Entlastungsbetrag, Pflegegeld und Betreuungskräfte können die Pflege erleichtern.

Rechtliche Aspekte im Alltag

Geschäftsunfähigkeit und Selbstbestimmung

Demenz bedeutet nicht automatisch Geschäftsunfähigkeit. Entscheidend sind Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen. Sie ermöglichen eine vorausschauende Festlegung individueller Wünsche. Fehlen diese Vorsorgedokumente, ordnet das Betreuungsgericht eine gesetzliche Betreuung an, die sich an den Bedürfnissen der betroffenen Person orientiert.

Wahlrecht, Autofahren und Bankgeschäfte

  • Wahlrecht: Das Wahlrecht bleibt auch bei einer Demenzerkrankung bestehen und kann nicht auf andere Personen übertragen werden. Eine Begleitung in die Wahlkabine ist zur technischen Unterstützung zulässig.
  • Autofahren: Das Thema Autofahren muss sensibel angegangen werden. Bei fortgeschrittener Demenz kann der Führerschein von der Straßenverkehrsbehörde entzogen werden. Ärzte sind in diesem Fall von ihrer Schweigepflicht entbunden und haben das Recht, die Behörde auf die jeweilige Demenzsituation hinzuweisen.
  • Bankgeschäfte: Solange Demenzerkrankte voll geschäftsfähig sind, können sie frei über ihr Geld verfügen. Sobald die Geschäftsfähigkeit nicht mehr gegeben ist, wird in der Regel ein rechtlicher Betreuer bestellt. Viele Banken verlangen eine gesonderte Vollmacht oder spezifische Formulare für finanzielle Transaktionen.

Freiheitsentziehende Maßnahmen

Freiheitsentziehende Maßnahmen (FEM) in Heimen, Krankenhäusern oder Einrichtungen sind ohne vorherige Genehmigung des Betreuungsgerichts nur bei akuter Gefahr erlaubt. Zu Hause sind sie hingegen ohne Zustimmung des Gerichts möglich. In beiden Fällen ist Freiheitsentzug nur bei erheblicher Selbst- oder Fremdgefährdung erlaubt. Bevor freiheitsentziehende Maßnahmen angewendet werden, sollten immer alternative Maßnahmen, z.B.

Verwahrlosung und Selbstbestimmung

Das Recht auf Selbstbestimmung gilt auch im Zusammenhang mit Demenzerkrankungen. Menschen mit Demenz haben das Recht, eigene Entscheidungen zu treffen, auch wenn diese von anderen als unkonventionell oder schädlich betrachtet werden. Allerdings gibt es Grenzen, insbesondere wenn die Gesundheit oder Sicherheit der Person ernsthaft gefährdet ist.

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