Widerspruch gegen Ablehnungsbescheid bei Schwerbehinderung und Epilepsie: Ein Leitfaden

Viele Menschen mit Epilepsie und anderen schweren Erkrankungen beantragen einen Schwerbehindertenausweis, um Nachteilsausgleiche zu erhalten. Wird der Antrag abgelehnt oder ein zu geringer Grad der Behinderung (GdB) festgestellt, ist es wichtig, die Möglichkeit eines Widerspruchs zu kennen und diesen korrekt einzulegen. Dieser Artikel bietet einen umfassenden Leitfaden für den Widerspruchsprozess, insbesondere im Zusammenhang mit Epilepsie.

Einleitung

Der Schwerbehindertenausweis soll Menschen mit Behinderungen helfen, gleichberechtigt am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen. Ein abgelehnter Antrag kann daher sehr enttäuschend sein. Glücklicherweise gibt es die Möglichkeit, gegen den Bescheid Widerspruch einzulegen.

Gründe für einen Widerspruch

Es gibt verschiedene Gründe, warum ein Widerspruch sinnvoll sein kann:

  • Fehlerhafte Einschätzung des GdB: Das Versorgungsamt hat den GdB zu niedrig angesetzt, wodurch Betroffene nicht die ihnen zustehenden Nachteilsausgleiche erhalten.
  • Nichtberücksichtigung von Funktionseinschränkungen: Die Auswirkungen der Epilepsie im Alltag wurden nicht ausreichend berücksichtigt.
  • Fehlende Merkzeichen: Es wurden keine oder nicht die richtigen Merkzeichen (z.B. G für Gehbehinderung) zuerkannt.
  • Neue medizinische Erkenntnisse: Seit der Antragstellung haben sich der Gesundheitszustand verschlechtert oder neue Diagnosen wurden gestellt.

Voraussetzungen für einen Widerspruch

  • Frist: Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids beim zuständigen Versorgungsamt eingehen.
  • Form: Der Widerspruch muss schriftlich erfolgen.
  • Inhalt: Es ist ratsam, den Widerspruch zu begründen und die Gründe für die Beanstandung des Bescheids darzulegen.

Der Widerspruchsprozess im Detail

1. Fristgerechter Widerspruch

Zunächst muss der Widerspruch fristgerecht beim Versorgungsamt eingehen. Ein formloses Schreiben reicht aus, um die Frist zu wahren. Wichtig sind folgende Angaben:

  • Name und Anschrift des Antragstellers
  • Aktenzeichen des Bescheids
  • Erklärung, dass Widerspruch eingelegt wird
  • Unterschrift

Es ist empfehlenswert, den Widerspruch per Einschreiben mit Rückschein zu versenden, um den fristgerechten Zugang nachweisen zu können.

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2. Akteneinsicht beantragen

Gleichzeitig mit dem Widerspruch sollte Akteneinsicht beantragt werden. Dies ermöglicht es, die Begründung des Versorgungsamtes nachzuvollziehen und gezielt darauf einzugehen.

3. Begründung des Widerspruchs

Nach Erhalt der Akteneinsicht kann der Widerspruch begründet werden. Dabei sollten folgende Punkte berücksichtigt werden:

  • Funktionseinschränkungen: Beschreiben Sie detailliert, welche Auswirkungen die Epilepsie auf Ihren Alltag hat. Gehen Sie auf die Häufigkeit und Schwere der Anfälle ein, sowie auf Begleiterscheinungen wie Müdigkeit, Konzentrationsstörungen oder Gedächtnisprobleme.
  • Medizinische Befunde: Legen Sie aktuelle Arztberichte und Gutachten vor, die Ihre Funktionseinschränkungen belegen.
  • Vergleich mit Versorgungsmedizinischen Grundsätzen: Prüfen Sie, ob die Einschätzung des Versorgungsamtes mit den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen übereinstimmt. Diese enthalten Richtlinien für die Bewertung von Behinderungen.
  • Konkrete Forderung: Formulieren Sie konkret, welchen GdB und welche Merkzeichen Sie für angemessen halten.

4. Unterstützung suchen

Es ist ratsam, sich bei der Erstellung des Widerspruchs von einem Experten unterstützen zu lassen. Mögliche Anlaufstellen sind:

  • Sozialverbände: Bieten kostenlose Beratung und Unterstützung im Widerspruchsverfahren.
  • Rechtsanwälte für Sozialrecht: Spezialisiert auf das Schwerbehindertenrecht und können Sie im gesamten Verfahren vertreten.
  • Ergänzende Unabhängige Teilhabeberatung (EUTB): Bietet allgemeine Informationen zur Rechtslage.

5. Erneute Prüfung durch das Versorgungsamt

Nachdem der Widerspruch eingegangen ist, prüft das Versorgungsamt den Fall erneut. Es kann weitere Unterlagen anfordern oder den behandelnden Arzt um eine Stellungnahme bitten.

6. Entscheidung des Versorgungsamtes

Das Versorgungsamt entscheidet über den Widerspruch. Es gibt folgende Möglichkeiten:

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  • Abhilfe: Das Versorgungsamt gibt dem Widerspruch statt und ändert den Bescheid entsprechend.
  • Teilweise Abhilfe: Das Versorgungsamt gibt dem Widerspruch teilweise statt und erhöht den GdB oder erkennt ein Merkzeichen zu.
  • Zurückweisung: Das Versorgungsamt weist den Widerspruch zurück und hält an dem ursprünglichen Bescheid fest.

7. Klage vor dem Sozialgericht

Wird der Widerspruch zurückgewiesen, besteht die Möglichkeit, Klage vor dem Sozialgericht zu erheben. Die Klage muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids beim Sozialgericht eingehen.

Epilepsie und Schwerbehinderung: Besondere Aspekte

Bei der Beurteilung einer Schwerbehinderung aufgrund von Epilepsie sind folgende Aspekte besonders wichtig:

  • Anfallshäufigkeit und -art: Wie häufig treten Anfälle auf und welche Art von Anfällen sind es (z.B. Grand Mal, Absence)?
  • Anfallskontrolle: Wie gut sind die Anfälle durch Medikamente kontrollierbar?
  • Begleiterscheinungen: Welche Begleiterscheinungen treten auf (z.B. Müdigkeit, Konzentrationsstörungen, Gedächtnisprobleme)?
  • Auswirkungen auf den Alltag: Welche Einschränkungen ergeben sich im Alltag (z.B. im Beruf, in der Freizeit, bei der Mobilität)?

Es ist wichtig, diese Aspekte detailliert im Widerspruch zu beschreiben und durch ärztliche Unterlagen zu belegen.

Kosten des Widerspruchsverfahrens

Das Widerspruchsverfahren vor dem Versorgungsamt ist grundsätzlich kostenlos. Auch die Kosten für die Akteneinsicht werden in der Regel vom Versorgungsamt getragen.

Was tun bei Untätigkeit des Versorgungsamtes?

Die Behörde muss spätestens nach drei Monaten über den Widerspruch entscheiden. Tut sie dies nicht, sollte über eine Untätigkeitsklage nachgedacht und diese Absicht der Behörde mitgeteilt werden. Bevor er tatsächlich Untätigkeitsklage erhebt, sollte A sich erkundigen, ob womöglich Gründe vorliegen, die die lange Bearbeitungsdauer entschuldigen.

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