Der Fall eines SUV-Unfalls in Berlin, bei dem vier Menschen ums Leben kamen, wirft Fragen auf und rückt die gesundheitliche Verfassung des Fahrers in den Fokus. Im Zentrum der Ermittlungen steht die Frage, ob ein epileptischer Anfall des Fahrers die Ursache für den Unfall war und ob der Fahrer trotz bekannter gesundheitlicher Risiken das Fahrzeug hätte steuern dürfen.
Der Unfallhergang und die Folgen
Am 6. September ereignete sich in der Invalidenstraße in der Berliner Innenstadt ein tragischer Unfall. Ein SUV kam von der Fahrbahn ab und erfasste mehrere Menschen. Vier Personen starben, weitere wurden verletzt. Die Staatsanwaltschaft geht von fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs aus.
Die Rolle der Epilepsie und der Gehirnoperation
Der angeklagte 44-jährige Unternehmer soll laut Anklage an struktureller Epilepsie leiden. Zudem hatte er sich kurz vor dem Unfall einer Gehirnoperation unterzogen. Nach Aussage des behandelnden Neurochirurgen wurde dem Patienten mündlich empfohlen, nach der Operation für mindestens einen Monat kein Auto zu fahren.
Die Zeugenaussage des Arztes
Im Prozess vor dem Berliner Landgericht sagte der Neurochirurg als Zeuge aus. Er bestätigte die Empfehlung, nach der Hirnoperation auf das Autofahren zu verzichten. Diese Aussage stützt die These der Staatsanwaltschaft, dass der Fahrer aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung nicht hätte Auto fahren dürfen.
Zweifel an der Unfallursache
Die Verteidigung argumentiert, dass der Fahrer während des Unfalls einen epileptischen Anfall erlitten habe und dadurch die Kontrolle über das Fahrzeug verloren habe. Es bleibt jedoch die Frage, ob der Anfall tatsächlich die alleinige Ursache war oder ob andere Faktoren, wie die Einnahme von Medikamenten oder die Nachwirkungen der Operation, eine Rolle spielten.
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Juristische Bewertung und mögliche Konsequenzen
Sollte das Gericht zu dem Schluss kommen, dass der Fahrer aufgrund seiner Epilepsie und der vorangegangenen Operation fahruntüchtig war, drohen ihm eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs. Das Strafmaß hängt von den genauen Umständen des Falls und der Bewertung der Schuld des Angeklagten ab.
Die Problematik der Fahreignung bei Epilepsie
Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die Problematik der Fahreignung bei Epilepsie. Grundsätzlich ist es Menschen mit Epilepsie unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, ein Auto zu fahren. Voraussetzung ist in der Regel eine Anfallsfreiheit über einen bestimmten Zeitraum, der je nach Art der Epilepsie und den nationalen Bestimmungen variiert.
Die Verantwortung des Einzelnen und die Rolle der Ärzte
Der Fall verdeutlicht die Verantwortung des Einzelnen, die eigene Fahreignung kritisch zu hinterfragen und ärztlichen Rat einzuholen. Ärzte spielen eine wichtige Rolle bei der Beurteilung der Fahreignung und sind verpflichtet, Patienten auf mögliche Risiken hinzuweisen. Allerdings liegt die letztendliche Entscheidung, ob ein Patient ein Fahrzeug führt, bei dem Patienten selbst.
Vergleichbare Fälle und Urteile
In der Vergangenheit gab es bereits ähnliche Fälle, in denen Menschen mit Epilepsie oder anderen gesundheitlichen Einschränkungen Unfälle verursacht haben. Die Urteile in diesen Fällen fielen unterschiedlich aus, je nach den individuellen Umständen und der Bewertung der Schuld des Angeklagten.
Die gesellschaftliche Debatte über SUV und Verkehrssicherheit
Der Unfall hat auch eine gesellschaftliche Debatte über die Sicherheit von SUV im Straßenverkehr ausgelöst. Kritiker argumentieren, dass SUV aufgrund ihrer Größe und ihres Gewichts ein höheres Risiko für andere Verkehrsteilnehmer darstellen. Zudem wird die Frage diskutiert, ob die Zulassung von SUV stärker reglementiert werden sollte.
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Weitere Gerichtsurteile aus Deutschland vom Januar
Im Januar gab es eine Reihe weiterer wichtiger Gerichtsurteile in Deutschland, die verschiedene Rechtsbereiche betreffen:
- Bundesverfassungsgericht: In einem Fall um ein früheres Heimkind in der DDR müssen die Fachgerichte erneut über dessen Rehabilitierung entscheiden, da die Gerichte die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Pflicht zu der gerichtlichen Sachverhaltsaufklärung grob verkannt und das Willkürverbot verletzt haben (2 BvR 1985/2016 9.).
- Bundesgerichtshof: Ein Arzt, der sich darauf beruft, dass der Patient auch bei zutreffender Aufklärung in den Eingriff eingewilligt hätte, trägt die Beweislast (VI ZR 277/2019 7.). Bei Mitwirkung einer Laienrichterin mit ärztlichem Beschäftigungsverbot ist das Gericht grundsätzlich nicht fehlerhaft besetzt, solange die Laienrichterin verhandlungsfähig ist (5 StR 161/2021 30.). Ein Sozialversicherungsträger kann in Altfällen keine Ansprüche aus übergegangenem Recht gegenüber dem Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer geltend machen, wenn der Fahrer dem Familienprivileg unterfällt und im Innenverhältnis allein für den Unfall verantwortlich ist (VI ZR 1189/2020 7.). Bei Rückgabe eines mangelhaften Kraftfahrzeugs wegen sittenwidriger Schädigung sind auch Kosten der Zulassung und Sonderausstattung zu ersetzen (VI ZR 291/2020 16.).
- Oberlandesgericht Frankfurt am Main: Eine Musterfeststellungsklage der Schutzgemeinschaft für Bankkunden wurde mangels Klagebefugnis abgewiesen, da die erforderliche Mindestzahl an Mitgliedern nicht besteht (24 MK 1/2018 5.).
- Landgericht Frankfurt am Main: Eine Klage von Reiserückkehrern aus Risikogebieten auf Schmerzensgeld wegen Quarantäne wurde abgewiesen, da die Quarantäneverordnung Hessens rechtmäßig war (2-04 O 165/2021 16.).
- Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen: Nahrungsergänzungsmittel sind keine Heilmittel und müssen nicht von der Krankenversicherung bezahlt werden (16 KR 113/2021 23.).
- Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße: Ein Eilantrag gegen die Untersagung von Montagsspaziergängen wurde abgelehnt, da eine Verlängerung des Verbots nicht geplant ist (5 L 1276/2021 3.).
- Bundesgerichtshof: Erheblicher Baustellenlärm von einem Nachbargrundstück berechtigt grundsätzlich nicht zu einer Mietminderung (VIII ZR 258/2019 24.). Ein Mensch wird nicht Erbe, wenn sich seine Identität nicht aus dem eigenhändigen Testament ergibt, sondern nur aus einer maschinengeschriebenen Liste (IV ZB 30/2020 10.).
- Oberlandesgericht Zweibrücken: Bei Inhaftierung eines Ehegatten ist eine Trennung erst anzunehmen, wenn der Trennungswille erkennbar ist (2 UF 159/2020 21.).
- Verwaltungsgerichtshof Hessen: Die Coronaschutzverordnung gilt für Innenbereiche von Schwimmbädern, gedeckte Sportstätten und Gastronomie weiter (8 B 2448/2021 N 4.).
- Landgericht Osnabrück: Eine Internetseite eines Autohändlers muss Angaben zu Kraftstoffverbrauch und Kohlendioxidausstoß leicht zugänglich enthalten (13 O 230/2021 17.).
- Verwaltungsgericht Koblenz: Quarantäne kann auch für eine Schülerin angeordnet werden, die nicht in der Nähe einer infizierten Mitschülerin saß (3 L 1/2022 4.).
- Verwaltungsgericht Mainz: Die Frage, ob ein Werbefotograf künstlerisch tätig ist, ist im Einzelfall zu prüfen (1 K 952/2020 9.).
- Bundesgerichtshof: Ein Gläubiger, der eine Forderung mit einer Schusswaffe eintreibt, ist der Nötigung schuldig (6 StR 312/2021 15.). Der Streitwert für einen Antrag auf Bekanntmachung eines Urteils richtet sich nach dem Interesse des Geschädigten an der Beseitigung einer Beeinträchtigung (I ZR 153/2020 4.).
- Oberlandesgericht Köln: Die Axa Versicherung hat rechtswidrig Unfall-Kombirentenverträge gekündigt (20 U 21/2021 17.).
- Bundesgerichtshof: Eine Verurteilung wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens wurde in weiten Teilen bestätigt, aber der Schuldspruch des Fahrers des nicht zusammenstoßenden Kraftfahrzeugs um den Vorwurf der fahrlässigen Tötung und der fahrlässigen Körperverletzung ergänzt (4 StR 511/2020 11.).
- Oberverwaltungsgericht Thüringen: Ein Eilantrag eines Einzelhandelsunternehmens gegen die Zugangsbeschränkung wurde abgelehnt (3 EN 775/2021 30.).
- Landesarbeitsgericht Hamm: Die Berufung einer Krankenschwester, die regelmäßige Maskenpausen verlangte, wurde zurückgewiesen (18 Sa 726/2021 6.).
- Oberlandesgericht Schleswig: Kein Fernabsatzvertrag liegt vor, wenn vor Vertragsschluss ein gemeinsamer Ortstermin stattgefunden hat (1 U 122/2020 15.).
- Amtsgericht Brandenburg: Ein Mietvertrag kann gekündigt werden, wenn der Mieter den Zutritt zur Einrichtung von Rauchmeldern verweigert (31 C 32/2021 5.).
- Amtsgericht Frankfurt am Main: Ein Vermieter ist verpflichtet, für die Freiheit einer vermieteten Wohnung von Bettwanzen zu sorgen (33 C 1888/2021 21.).
- Bundesgerichtshof: Ein Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist muss eine Begründung enthalten (VIII ZB 70/2020 16.). Ein Wohnungseigentümer kann sich weiterhin selbst gegen Störungen seines Sondernutzungsrechts wehren (V ZR 48/2021 1.).
- Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern: Eine Landesverordnung wegen der Coronakrise wurde teilweise außer Vollzug gesetzt (1 KM 661/2021 7.).
- Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz: Das Verbot von Montagsspaziergängen ist rechtmäßig (7 B 10005/2022 3.).
- Landgericht Berlin: Ein Angeklagter wurde wegen Mordes und Störung der Totenruhe zu lebenslanger Haft verurteilt (532 Ks 5/2021 7.).
- Bundesverfassungsgericht: Das Verbot von Atomtransporten über Häfen Bremens ist verfassungswidrig (2 BvL 2/2015 7.).
- Bundesgerichtshof: Ein erheblicher Mietrückstand für eine fristlose Kündigung ist nur nach der Gesamthöhe der rückständigen Teilbeträge zu bestimmen (VIII ZR 32/2020 8.). Wer in Notwehr einen Erpresser erschießt, handelt nicht heimtückisch (1 StR 397/2021 18.).
- Oberlandesgericht Braunschweig: Das Erbrecht des Staates ist ausgeschlossen, wenn Abkömmlinge von Großeltern vorhanden sind (3 W 4872021 17.).
- Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt: Die Prüfpflicht für Ladenbetreiber auf das Coronavirus ist verhältnismäßig und rechtmäßig (3 R 216/2021 11.).
Fazit
Der Fall des SUV-Unfalls in Berlin verdeutlicht die komplexen Fragen, die sich im Zusammenhang mit Fahreignung und gesundheitlichen Risiken stellen. Die juristische Aufarbeitung wird zeigen, ob dem Fahrer eine Schuld an dem tragischen Unfall nachgewiesen werden kann. Der Fall sollte Anlass sein, die Debatte über die Fahreignung bei Epilepsie und anderen gesundheitlichen Einschränkungen zu intensivieren und die Verantwortung des Einzelnen sowie die Rolle der Ärzte stärker in den Fokus zu rücken.
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