Ab Welchem Alter Dürfen Neurologen Patienten Behandeln? Eine umfassende Betrachtung der rechtlichen und medizinischen Aspekte

Die Frage, ab welchem Alter Neurologen Patienten behandeln dürfen, ist komplex und hängt von verschiedenen rechtlichen und medizinischen Faktoren ab. Es geht nicht nur um das Alter des Arztes, sondern vor allem um die Einwilligungsfähigkeit des Patienten und die Rechte der Sorgeberechtigten. Dieser Artikel beleuchtet die verschiedenen Aspekte, die bei der Behandlung von minderjährigen Patienten durch Neurologen zu berücksichtigen sind.

Neurologische Versorgung in verschiedenen Lebensphasen

Neurologische Erkrankungen können in jedem Lebensalter auftreten. An den drei Standorten CCM, CVK und CBF gibt es neurologische Hochschulambulanzen mit Spezialsprechstunden zu neurologischen Erkrankungen. Diese Ambulanzen bieten spezialisierte Versorgung für verschiedene neurologische Erkrankungen an, darunter:

  • Funktionelle Bewegungsstörungen: Diese Erkrankungen, die an der Schnittstelle von Neurologie und Psychosomatik liegen, erfordern eine integrierte neuro-psychosomatische Beurteilung und individuelle Therapieplanung. Das Team der Neurologie (PD Dr. med. Dorothee Kübler-Weller, Dr. med. Melanie Astalosch) arbeitet hier eng mit dem Team der Psychosomatik (Dr. med. Matthias Hoheisel, Dr. med.) zusammen.
  • Demenz und kognitive Störungen: Die Diagnostik und Versorgung von Patienten mit Demenz und kognitiven Störungen stellt als Gedächtnissprechstunde einen Schwerpunkt dar. Hierfür stehen alle Untersuchungen der Neurologie zur Verfügung, um eine ambulante Abklärung einer Gedächtnisstörung (leichtes oder mildes kognitives Defizit) oder einer Demenz (z.B. Alzheimer-Demenz, Lewy-Body-Demenz, Frontotemporale Demenz (FTD)) zu ermöglichen. Dazu gehören neben einer medizinisch-neurologischen Abklärung eine ausführliche neuropsychologische Demenz Diagnostik sowie eine Lumbalpunktion zur Bestimmung von Demenzbiomarkern und weiteren Parametern im Liquor. Alle diese Leistungen können ambulant zeitnah durchgeführt werden. Für erblich bedingte Alzheimer- oder FTD-Demenzerkrankungen wird eine spezielle genetische Beratung wie auch eine molekulargenetische Abklärung angeboten.
  • Epilepsie: Die Charité-Epilepsieambulanzen (Leitung: Prof. Dr. med.) bieten eine zeitnahe, umfassende diagnostische Abklärung von ersten epileptischen Anfällen, Differentialdiagnostik zur Unterscheidung epileptischer Anfälle und nicht-epileptischer Ereignisse, Optimierung der antiepileptischen Medikation und Beratung zu verschiedenen Lebensbereichen. Es wird empfohlen, zu dem ersten Gespräch eine Person mitzubringen, die den Anfall gesehen hat und beschreiben kann.
  • Kopfschmerzen und Gesichtsschmerzen: Das Kopfschmerzzentrum der Klinik für Neurologie am Campus Mitte behandelt und betreut Patient:innen mit Kopf- und Gesichtsschmerzen (Leitung: Dr. med. Bianca Raffaelli und Prof. Dr. med.).
  • Multiple Sklerose und andere chronisch-entzündliche Erkrankungen des zentralen Nervensystems: In dieser Sprechstunde werden Patientinnen und Patienten mit Multipler Sklerose und anderen chronisch-entzündlichen Erkrankungen des zentralen Nervensystems beraten, behandelt und betreut (Leitung: PD Dr. med.).
  • Muskelerkrankungen: In der Spezialambulanz für Muskelerkrankungen werden schwerpunktmäßig Patientinnen und Patienten mit entzündlichen Erkrankungen der Muskulatur (Myositis) betreut. Die Betreuung erfolgt in interdisziplinärer Zusammenarbeit.
  • Neuroonkologie: In enger Zusammenarbeit mit anderen Fachbereichen werden Patientinnen und Patienten mit Tumorerkrankungen des Gehirns und Rückenmarks sowie Tumoren des peripheren Nervensystems behandelt und begleitet (Leitung: PD Dr. med. Wolfgang Böhmerle & PD Dr. med.).
  • Schlafstörungen: Patienten aller Altersstufen ab dem 12. Lebensjahr können sich in der Sprechstunde für Schlafstörungen vorstellen (Leitung: Dr. med. Ilon Liu und PD Dr. med.).

Rechtliche Grundlagen der Behandlung Minderjähriger

Die Behandlung von Kindern und Jugendlichen wirft besondere rechtliche Fragen auf. Grundsätzlich stellt jede Heilbehandlung einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit dar und bedarf der Einwilligung des Patienten oder seines gesetzlichen Vertreters (§ 630d Bürgerliches Gesetzbuch). Die Wirksamkeit der Einwilligung setzt voraus, dass der Patient oder sein Vertreter vorab korrekt aufgeklärt wurde.

Wer muss in die Behandlung einwilligen?

Bei minderjährigen Patienten, deren elterliche Sorge beiden Elternteilen gemeinsam zusteht, ist grundsätzlich die Einwilligung beider Elternteile erforderlich. Das bedeutet, dass Ärzte nicht automatisch davon ausgehen dürfen, dass bei getrennt lebenden Eltern derjenige, bei dem sich das Kind hauptsächlich aufhält, allein entscheiden darf.

Wann reicht die Zustimmung eines Elternteils aus? Die Dreistufentheorie des BGH

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zur Frage, wann im Einzelfall von einer wirksamen Bevollmächtigung eines Elternteils durch den anderen auszugehen ist, die sogenannte Dreistufentheorie entwickelt (BGH, Urteil vom 28.06.1988, Az. VI ZR 288/87). Diese Theorie unterscheidet zwischen leichten, mittleren und schweren Eingriffen:

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  • Leichte Eingriffe: Bei Routinefällen, wie unproblematischen Medikamentengaben oder normalen Kinderkrankheiten, darf der Arzt davon ausgehen, dass der anwesende Elternteil vom anderen zur Einwilligung ermächtigt wurde, solange keine gegenteiligen Informationen vorliegen.
  • Mittlere Eingriffe: Besteht bei einem Eingriff ein nicht unbedeutendes Risiko oder erfordert er ein ausführliches Beratungsgespräch, muss der Arzt den anwesenden Elternteil fragen, ob er auch für den abwesenden Elternteil handeln darf. Solange keine gegenteiligen Anzeichen vorliegen, darf der Arzt auf die wahrheitsgemäße Auskunft des anwesenden Elternteils vertrauen.
  • Schwere Eingriffe: Bei schweren und risikoreichen Eingriffen, wie Operationen, muss sich der Arzt Gewissheit über die Einwilligung beider Elternteile verschaffen. Dies kann beispielsweise durch die Anwesenheit beider Elternteile beim Aufklärungsgespräch oder eine telefonische Bestätigung des nicht anwesenden Elternteils erfolgen.

Was passiert, wenn Eltern sich nicht einig sind?

Wenn sich die Eltern nicht auf eine gemeinsame Einwilligung zur Behandlung verständigen können, kann das Familiengericht die Entscheidung auf ein Elternteil übertragen. In dringenden Fällen kann das Familiengericht eine einstweilige Anordnung erlassen. Verweigern die Eltern eine notwendige Behandlung, die das Wohl des Kindes gefährdet, kann das Vormundschaftsgericht das elterliche Sorgerecht einschränken.

Die Rolle der Einwilligungsfähigkeit Minderjähriger

Neben der Einwilligung der Sorgeberechtigten spielt die Einwilligungsfähigkeit des minderjährigen Patienten selbst eine wichtige Rolle. Die Einwilligungsfähigkeit ist nicht an ein bestimmtes Alter gebunden, sondern hängt von der geistigen und sittlichen Reife des Minderjährigen ab. Der Bundesgerichtshof (BGH) definiert Einwilligungsfähigkeit als die Fähigkeit des Minderjährigen, "nach seiner geistigen und sittlichen Reife die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs und seiner Gestattung zu ermessen vermag".

Beurteilung der Einwilligungsfähigkeit

Der Arzt muss im Einzelfall beurteilen, ob der Minderjährige die notwendige Urteilsfähigkeit besitzt. Dabei gibt es keinen starren Altersgrenzwert. In der Regel geht man davon aus, dass Minderjährige unter 14 Jahren nur in Ausnahmefällen einwilligungsfähig sind, während bei Jugendlichen über 16 Jahren eher von Einwilligungsfähigkeit auszugehen ist. Je höher die Eingriffsintensität, desto höher sind die Anforderungen an die Einwilligungsfähigkeit.

Das Verhältnis zwischen der Einwilligung des Minderjährigen und der Sorgeberechtigten

Auch wenn ein Minderjähriger einwilligungsfähig ist, sollte der Arzt immer auch die Einwilligung der Sorgeberechtigten einholen. Lehnt ein einwilligungsfähiger Jugendlicher eine Behandlung ab, die seine Eltern befürworten, sollte der Arzt die Eltern informieren, um das Kind vor einer unvernünftigen Entscheidung zu schützen. In solchen Fällen sind die Eltern befugt, als Stellvertreter die Einwilligung zu erteilen.

Die Schweigepflicht gegenüber Minderjährigen

Der Arzt unterliegt der Schweigepflicht gegenüber jedem Patienten, auch gegenüber Minderjährigen. Das bedeutet, dass er grundsätzlich keine Informationen an die Eltern weitergeben darf, es sei denn, der Minderjährige hat ihn von der Schweigepflicht entbunden oder es liegt ein Notfall vor.

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Spezialfälle und besondere Herausforderungen

Impfungen

Das Thema Impfungen ist ein besonders sensibles Feld, insbesondere wenn sich Eltern über die Impfung ihrer Kinder nicht einig sind. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass es sich bei Fragen der Impfung nicht um "Angelegenheiten des täglichen Lebens" handelt, die ein getrennt lebender Elternteil allein entscheiden kann. Die Eltern müssen sich einigen. Tun sie das nicht, erhält derjenige die Entscheidungsbefugnis, dessen Lösung dem Wohl des Kindes besser gerecht wird. In der Regel ist dies derjenige, der der STIKO-Empfehlung folgt.

Notfälle

In Notfällen, in denen ein ärztlicher Eingriff dringend indiziert ist und ein Sorgeberechtigter nicht erreichbar ist, reicht die Einwilligung des einwilligungsfähigen Minderjährigen aus. Handelt es sich um eine akute Lebensbedrohung, muss der Arzt zur Rettung des Kindes auch gegen den Willen der Eltern die erforderliche Behandlung durchführen.

Praktische Implikationen für Neurologen

Für Neurologen bedeutet dies, dass sie bei der Behandlung von minderjährigen Patienten eine Reihe von Aspekten berücksichtigen müssen:

  1. Prüfung der Sorgeberechtigung: Der Arzt muss sich vergewissern, wer die Sorgeberechtigten des Patienten sind und ob beide Elternteile in die Behandlung einwilligen müssen.
  2. Beurteilung der Einwilligungsfähigkeit: Der Arzt muss die Einwilligungsfähigkeit des minderjährigen Patienten beurteilen und dokumentieren.
  3. Aufklärung: Der Arzt muss den Patienten und seine Sorgeberechtigten umfassend über die geplante Behandlung aufklären.
  4. Dokumentation: Der Arzt muss alle relevanten Informationen, wie Einwilligungen, Aufklärungsgespräche und Beurteilungen der Einwilligungsfähigkeit, sorgfältig dokumentieren.
  5. Berücksichtigung der Schweigepflicht: Der Arzt muss die Schweigepflicht gegenüber dem minderjährigen Patienten wahren.

Neurologische Versorgungszentren und Spezialsprechstunden

Um eine optimale neurologische Versorgung von Patienten jeden Alters zu gewährleisten, gibt es in Deutschland verschiedene medizinische Versorgungszentren (MVZ) und Spezialsprechstunden. Diese Einrichtungen bieten ein breites Spektrum an diagnostischen und therapeutischen Leistungen an.

MVZ Christophsbad GmbH

Das bereichsübergreifende Medizinische Versorgungszentrum MVZ Christophsbad GmbH mit den Schwerpunkten Neurologie, Psychiatrie und HNO stärkt die ambulante Behandlung der Bevölkerung in Göppingen und in der Region maßgeblich.

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Diagnostische Verfahren in der Neurologie

In der Neurologie stehen verschiedene diagnostische Verfahren zur Verfügung, um neurologische Erkrankungen zu erkennen und zu behandeln:

  • Elektroneurographie: Messung der Leitgeschwindigkeit der Nervenbahnen.
  • Elektromyographie: Diagnostik der elektrischen Versorgung der Muskulatur.
  • Elektroenzephalographie (EEG): Ableitung der elektrischen Aktivität des Gehirns von der Kopfhaut.
  • Evozierte Potenziale: Überprüfung der Leitfähigkeit und Funktionsfähigkeit von Nervenbahnen.
  • Ultraschalluntersuchungen der Halsgefäße: Aufdeckung von Gefäßverengungen.

Spezialsprechstunden

Viele neurologische Kliniken und Praxen bieten Spezialsprechstunden für bestimmte Erkrankungen an:

  • Bewegungsstörungen: Beratung hinsichtlich der Indikation zur Tiefen Hirnstimulation (THS, DBS, "Hirnschrittmacher").
  • ALS-Spezialambulanz: Ambulante Betreuung und Unterstützung von ALS-Patienten und ihren Angehörigen.
  • Spezialsprechstunde für neuromuskuläre Erkrankungen: Betreuung von Patienten mit Muskeldystrophien, spinalen Muskelatrophien und anderen neuromuskulären Erkrankungen.

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