Epilepsie und Straßenverkehr: Eine umfassende Betrachtung der Fahrtauglichkeit

Epilepsie ist eine der häufigsten Erkrankungen des zentralen Nervensystems. Menschen mit Epilepsie können ein Risiko für plötzliche Anfälle haben, die beim Autofahren gefährlich wären. Die Frage, ob Menschen mit Epilepsie Auto fahren dürfen, ist komplex und erfordert eine individuelle Betrachtung. Einerseits stellt ein epileptischer Anfall am Steuer ein erhebliches Risiko für den Betroffenen und andere Verkehrsteilnehmer dar. Andererseits bedeutet ein Fahrverbot für viele Betroffene eine massive Einschränkung ihrer Lebensqualität und beruflichen Tätigkeit. Dieser Artikel beleuchtet die verschiedenen Aspekte der Fahrtauglichkeit bei Epilepsie, die rechtlichen Rahmenbedingungen, medizinische Beurteilungskriterien und gibt Hinweise für Betroffene und Angehörige.

Epilepsie: Eine Krankheit mit vielen Facetten

Einfach gesagt ist ein epileptischer Anfall ein vorübergehender Kurzschluss von Nervenzellen, der entweder Teilbereiche des Gehirns betreffen kann und z. B. kurze falsche Erinnerungen hervorruft, die Umwelt verändert erscheinen oder einen Arm zucken oder steif werden lässt oder auch das Sprechen für ein paar Minuten unmöglich macht. Erreicht dieses »Gewitter im Hirn« alle Nervenzellen, kommt es zum sog. großen tonisch-klonischen Anfall mit schwerster tonischer Anspannung und unkontrollierbaren Zuckungen. Egal, jede Art ist gefährlich und kann in die nächste Art von Anfällen übergehen und - gerade beim Autofahren - auch lebensbedrohlich werden. Epilepsie gilt als eine der häufigsten Erkrankungen des zentralen Nervensystems. Es gibt zwei Häufigkeitsgipfel: Bei Kindern bzw. Jugendlichen und im höheren Alter. In jungen Jahren sehen wir häufig Epilepsien, die eine genetische Grundlage haben. Im Alter ab 60 Jahren sprechen wir von der sog. ‚Altersepilepsie‘, die betreffenden können biologisch durchaus jung und tatkräftig sein, aber die Schutzfunktion der Isolierung der ca. 100 Mrd. Nervenzellen ist halt nicht bei allen für ein so langes Leben ausgelegt. Dazu kommen natürlich Schlaganfälle, Hirntumore oder andere Gehirnverletzungen, die Epilepsien auslösen können.

Rechtliche Grundlagen der Fahrtauglichkeit bei Epilepsie

Grundsätzlich gilt: Wer epileptische Anfälle, aber auch jedwede andere Art akuter Beeinträchtigung des Bewusstseins, der Motorik oder anderer handlungsrelevanter Funktionen erleidet, ist in der Regel nicht in der Lage, ein KFZ zu führen, solange ein Risiko für erneute Anfälle besteht. Bereits nach einem einmaligen epileptischen Anfall oder einer anderweitigen Störung des Bewusstseins (»Synkope«) tritt zunächst ein Fahrverbot in Kraft. Die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) regelt in Anlage 4, welche Krankheiten die Fahreignung beeinträchtigen können. Auch bei Epilepsie kann eine Eignung oder zumindest eine bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr vorliegen. Fahren darf nämlich nur, wer das Fahrzeug "sicher führen" kann. Ein Anfall kann z.B. das Bewusstsein, das Sehen, das Hören und/oder die Bewegungsfähigkeit beeinträchtigen und dadurch Autounfälle verursachen.

Fahrverbot und seine Aufhebung

Treten die Anfälle regelmäßig und unkontrolliert auf, kann ein ärztliches Fahrverbot angeordnet werden. Wichtig: Wird ein Fahrverbot wegen Epilepsie ausgesprochen, kommt dies nicht einem lebenslangen Entzug der Fahrerlaubnis gleich. Bleiben Sie länger anfallsfrei und kann Ihnen eine Fahrtauglichkeit bescheinigt werden, kann das Fahrverbot wieder aufgehoben werden und Sie dürfen trotz Epilepsie fahren. Wer zunächst wegen der Epilepsie fahruntauglich war, aber jetzt wieder fahrtauglich ist und den Führerschein behalten hat, darf sich ans Steuer setzen. Trotzdem muss niemand den Führerschein freiwillig abgeben. Die Fahrerlaubnisbehörde kann den Führerschein entziehen, wenn die Epilepsie amtsbekannt wird, z.B. nach einem Unfall.

Strafrechtliche Konsequenzen bei Verstößen

Wenn bei bekannter Epilepsiediagnose ein Anfall am Steuer auftritt, kann es zu einem Strafverfahren kommen, z.B. wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs durch Fahren ohne gesundheitliche Eignung. Solange Ihr Gesundheitszustand sich nicht ändert, dürfen Sie sich aber trotz dieses Restrisikos darauf verlassen und fahren, wenn Ihnen Ihr Arzt bestätigt hat, dass Sie fahrtauglich sind. Wer jedoch dagegen verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, wenn er oder sie trotz fehlender Fahrtauglichkeit fährt, und macht sich (z.B. bei einem Unfall) strafbar, wenn andere Personen dadurch gefährdet werden. Bei einem Unfall drohen Geld- und sogar Freiheitsstrafen, wenn jemand verletzt oder im schlimmsten Fall getötet wird. Zudem kann die Kfz-Haftpflichtversicherung bereits an die Unfallgeschädigten ausgezahltes Geld zurückfordern; die Kaskoversicherungen können Leistungen kürzen oder verweigern.

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Medizinische Beurteilung der Fahrtauglichkeit

Ob ein Mensch mit Epilepsie fahrtauglich ist, ist eine individuelle Frage. Es gibt zwar Begutachtungsleitlinien mit Richtlinien, die bei Gutachten über die Fahrtauglichkeit verwendet werden, aber sie gelten nicht starr. In diesen Leitlinien heißt die Fahrtauglichkeit "Kraftfahreignung", weil es nur um Kraftfahrzeuge geht, nicht z.B. Sie wird abhängig von der Art des Führerscheins unterschiedlich eingeschätzt. Die Beurteilung der Fahreignung bei Epilepsie erfolgt durch eine Ärztin oder einen Arzt, meist eine Fachärztin oder ein Facharzt für Neurologie. Dieser stützt sich auf die Begutachtungsleitlinien der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt).

Kriterien für die Beurteilung

Die wichtigsten Kriterien für die Beurteilung der Fahrtauglichkeit sind:

  • Anfallsfreiheit: Die Dauer der Anfallsfreiheit ist entscheidend. Nach einem erstmaligen Anfall ohne erkennbaren Auslöser ist in der Regel eine Anfallsfreiheit von sechs Monaten erforderlich, bevor die Fahrerlaubnis wieder erteilt werden kann. Bei wiederholten Anfällen (Epilepsie) muss eine Anfallsfreiheit von einem Jahr nachgewiesen werden.

  • Anfallsart: Die Art der Anfälle spielt eine Rolle. Bei Anfällen, die nur im Schlaf auftreten oder bei denen das Bewusstsein vollständig erhalten bleibt, kann die Fahrtauglichkeit unter Umständen schneller wiedererlangt werden.

  • Medikation: Die Einnahme von Medikamenten gegen Epilepsie (Antikonvulsiva) kann die Fahrtauglichkeit beeinträchtigen, insbesondere wenn die Medikamente müde machen oder andere Nebenwirkungen haben.

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  • Art der Fahrerlaubnis: Es wird zwischen zwei Fahrerlaubnisgruppen unterschieden:

    • Gruppe 1: Klassen A, A1, A2, B, BE, AM, L und T (z.B. PKW, Motorrad)
    • Gruppe 2: Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und FzF (z.B. LKW, Bus)Für die Gruppe 2 gelten strengere Anforderungen an die Fahrtauglichkeit.
  • Interiktale epilepsietypische Entladungen (IEP): Eine aktuelle Studie hat die Folgen von IEP auf die Fahrtüchtigkeit von Epilepsie-Patientinnen und -Patienten untersucht und Methoden zur Einschätzung dieser Auswirkungen überprüft. In der Studie mit 95 Menschen mit verschiedenen Formen von Epilepsie führten IEP-Serien fast immer zu Reaktionszeit(RZ)-Verlängerungen. Die Auswirkungen von lEP-Serien, die zu verpassten Reaktionen im Simulator im Versuchslabor führten, haben wir mit Schläfrigkeit und Alkohol am Steuer auf realen Straßen verglichen. Eine RZ-Verlängerung ab 90 Millisekunden wurde als klinisch relevante Auswirkung einer IEP-Serie vorgeschlagen, weil sie zu einem virtuellen Unfallrisiko von 20 Prozent oder mehr führen würde.

Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung

Die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) dienen als Grundlage für die Beurteilung der Fahrtauglichkeit bei Epilepsie. Diese Leitlinien werden regelmäßig aktualisiert und berücksichtigen den aktuellen Stand der medizinischen Erkenntnisse.

Fahrerlaubnisgruppe 1 (PKW, Motorrad)

  • Bei erstmaligem Anfall ohne erkennbaren Auslöser: Nach frühestens sechs Monaten ohne weitere Anfälle darf die Fahrerlaubnis nach Prüfung wieder erteilt werden. Davor sind Untersuchungen von Fachärztinnen oder Fachärzten für Neurologie notwendig. Beispielsweise lässt sich durch eine Hirnstrommessung (Elektroenzephalogramm, EEG) einschätzen, inwieweit ein erhöhtes Risiko für weitere Anfälle oder eine Epilepsie besteht.
  • Wenn es eine plausible Erklärung für den Anfall gegeben hat (beispielsweise bestimmte Medikamente), wird fachärztlich abgeklärt, ob ein generell erhöhtes Risiko epileptischer Anfälle besteht und ob die auslösenden Ursachen fortbestehen. Schlafentzug gilt hier in aller Regel nicht als Ursache.
  • Gleiches gilt, wenn es nach einem Schädel-Hirn-Trauma oder einem chirurgischen Eingriff am Gehirn innerhalb einer Woche zu einem epileptischen Anfall gekommen ist, ohne dass es Hinweise auf eine Hirnschädigung gibt. Hier kann die Zeit der Fahruntauglichkeit auf drei Monate verkürzt werden.
  • Treten die Anfälle wiederholt auf, spricht man von Epilepsie. Bevor eine Patientin oder ein Patient wieder Auto fahren darf, muss nachgewiesen werden, dass sie oder er mindestens ein Jahr lang keinen Anfall hatte.

Fahrerlaubnisgruppe 2 (LKW, Bus)

In der Gruppe 2, also bei Inhabern eines Lkw- und Bus-Führerscheins oder einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und FzF), kann die Fahreignung nach epileptischen Anfällen nur festgestellt werden, die Betroffenen keine Medikamente gegen Epilepsie (anfallssuppressive Medikamente) einnehmen.

  • Erstmaliger Anfall ohne erkennbaren Auslöser: Wie in Gruppe 1 ist auch hier eine fachärztliche Untersuchung notwendig, bei der kein erhöhtes Risiko für weitere Anfälle festgestellt wird. Außerdem wird die Kraftfahreignung frühestens nach zwei Jahren ohne Anfälle wieder erteilt.
  • Wenn es eine plausible Erklärung (bestimmte Medikamente, Schlafentzug gilt nicht) für den Anfall gegeben hat und es aus fachärztlicher Sicht keine Hinweise auf ein gesteigertes Risiko eines Rückfalls gibt, kann die Fahreignung frühestens nach sechs anfallsfreien Monaten wieder erteilt werden. Gleiches gilt für Anfälle nach Schädel-Hirn-Trauma oder Operationen.
  • Bei wiederholten epileptischen Anfällen bleibt die Kraftfahreignung für die Gruppe 2 in der Regel langfristig ausgeschlossen. Hier bedarf es stets einer Einzelfallprüfung.

Was tun bei einem epileptischen Anfall im Straßenverkehr?

Ein epileptischer Anfall kann auf den ersten Blick angsteinflößend aussehen. Deshalb ist es wichtig zu verstehen, was genau Patientinnen und Patienten dabei erleben, welche Gefahren drohen und was man als Angehöriger und Zeuge eines solchen Anfalls tun sollte.

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Erste Hilfe Maßnahmen

Zuerst gilt es einige Grundregeln bei der ersten Hilfe zu beachten. Die meisten epileptischen Anfälle klingen nach einigen Sekunden, bis hin zu wenigen Minuten von allein ab. Es ist wichtig, die Patientinnen und Patienten vor Verletzungen am Kopf zu schützen und gegebenenfalls aus einer Gefahrenzone zu bringen, wenn der Anfall z. B.

  • Ruhig bleiben: Ein epileptischer Anfall sieht für jeden Menschen beunruhigend aus, ist aber meist harmlos und nach wenigen Sekunden, aber meist nach höchstens zwei Minuten wieder vorbei. Es drohen dabei keine langfristigen Hirnschäden und es sterben keine Nervenzellen ab. Nur dann, wenn der Anfall länger als fünf Minuten dauert, müssen Sie aktiv werden, eventuell ein Notfellmedikament verabreichen (meist über den Mund oder als Zäpfchen) und einen Notarzt rufen.
  • Auf die Uhr schauen und Beginn des Anfalls merken, ebenso wie das Ende.
  • Verletzungen verhindern, vor allem am Kopf.
  • Es kann sein, dass die Patientinnen und Patienten Ihren Unmut äußern oder Ihre Hilfsversuche abwehren.
  • Bleiben Patientinnen und Patienten auch nach dem Anfall bewusstlos oder schlafen ein, ist das okay, solange die Atmung normal funktioniert.
  • Falls Sie verunsichert darüber sind, wie Sie nun weiter vorgehen sollen, dann rufen Sie einen Notfallkontakt der Betroffenen an.
  • Falls ein Notfallmedikament verabreicht wurde, informieren Sie die Notärzt'innen darüber.
  • Wenn möglich, eine Videoaufnahme mit dem Handy erstellen. Ist keine Videoaufnahme möglich, dokumentieren Sie die Dauer, die prägnantesten Symptome und den Ablauf des epileptischen Anfalls (Kaubewegungen oder andere Automatismen, welche Muskelgruppen zucken oder Krampfen, ging dem großen Anfall eine Aura voraus, z. B.
  • Kommt es bei fokalen Anfällen zu Automatismen, so kann es sinnvoll sein, gefährliche Gegenstände aus der Hand der Betroffenen zu entfernen und sie aus Gefahrenzonen fernzuhalten. Auch dabei sollte man aber keinesfalls grob oder hektisch vorgehen.
  • Bieten Sie Ihre Hilfe fortlaufend an, bis die Betroffenen sich erholt haben, aber drängen Sie nicht. Bieten Sie zum Beispiel Begleitung, Sitzmöglichkeiten oder den Anruf eines Arztes oder eines Notfallkontaktes der Patientinnen und Patienten an.
  • Oft kommt es nach Anfällen zur Amnesie für die Dauer des Anfalls. Gerade bei kurzen Anfällen wie Absencen, die nur wenige Sekunden anhalten, ist es wichtig, dass Sie die Betroffenen danach über ihren Anfall informieren, damit sie diesen in einem Anfallskalender festhalten und Angehörige oder Ärztinnen und Ärzte darüber informieren können.
  • Betroffene nicht allein lassen, bis die Verwirrtheit nachgelassen hat und sie sich wieder orientieren können. Auch Sprachstörungen sind ganz normale Nebenwirkungen.
  • Bleiben die Patientinnen und Patienten auch nach dem Anfall zunächst bewusstlos, dann Atemwege auf Erbrochenes und Speichel prüfen und davon befreien und Person spätestens jetzt in die stabile Seitenlage bringen.
  • Niemals etwas zwischen die Zähne schieben, um das Beißen auf die Zunge zu verhindern.
  • Manchmal besteht nach dem Anfall ein Unruhezustand. Diesen sollte man ebenfalls geduldig abklingen lassen.
  • Verwirrtheit und Sprachstörungen nach dem Anfall sind völlig normale Nebenwirkungen.

Notfallmedikation

Möglicherweise hat der/die Arzt/Ärztin für einen akuten Anfall ein krampflösendes Mittel verordnet, das auch von einem Laien angewendet werden kann. Es handelt sich hierbei um Diazepam Rectiolen, die in den After eingeführt werden oder um bukkales Midazolam, das mit Hilfe einer vorbefüllten Spritze ohne Nadel zwischen Wange und Zahnfleisch gespritzt wird. Für Kinder und Erwachsene ist Diazepam in sogenannten Rektaltuben erhältlich und wird über den After angewendet, um gefährliche Anfälle schnell zu unterbrechen. Für Kinder und Jugendliche wird häufig Midazolam in flüssiger Form eingesetzt, da es während eines Anfalls einfach mit vorgefüllten Applikationsspritzen in die Wangentasche gegeben werden kann. Der Wirkstoff wird dann über die Wangenschleimhaut aufgenommen, ohne dass der/die Betroffene diesen schlucken muss.

Wann muss ein Notarzt gerufen werden?

  • Wenn der Anfall länger als fünf Minuten dauert (Status epilepticus).
  • Wenn auf den ersten Anfall direkt ein zweiter Anfall folgt, ohne dass der/die Patient*in zwischendurch wieder zu Bewusstsein gelangt ist.
  • Wenn es durch den Anfall zu Verletzungen gekommen ist, z. B.
  • Wenn es sich um den ersten epileptischen Anfall des/der Betroffenen handelt.

Unterstützung und Teilhabe für Menschen mit Epilepsie

Menschen mit Epilepsie haben Anspruch auf Unterstützung und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Hierzu gehören unter anderem:

  • Schwerbehindertenausweis: Ab einer mittleren Anfallshäufigkeit mit einem Grad der Behinderung (GdB) ab 70 bekommen Menschen mit Epilepsie meist das Merkzeichen G und das Merkzeichen B und bei sehr häufigen Anfällen mit einem GdB von 100 das Merkzeichen H. Das Merkzeichen G steht für "erhebliche Gehbehinderung“ und ermöglicht unter anderem starke Ermäßigungen bei öffentlichen Verkehrsmitteln. Das Merkzeichen B steht für "Begleitperson", die damit kostenfrei in öffentlichen Verkehrsmitteln mitfahren darf. Das Merkzeichen H steht für "Hilflosigkeit" und ermöglicht sogar kostenlose Fahrten im öffentlichen Nahverkehr.
  • Fahrtkostenübernahme: Wenn der Mensch mit Epilepsie keine andere Person hat, die ihn fahren kann, kann ein Zuschuss zu den Fahrtkosten beantragt werden. Der Zuschuss ist eine sog. Ermessensleistung. Das bedeutet: Wenn die Voraussetzungen vorliegen, entscheidet der Kostenträger nach den Umständen des Einzelfalls über den Zuschuss.
  • Beratung: Die unabhängige Teilhabeberatung, die Rehabilitationsträger wie z.B. die Agentur für Arbeit oder der Rentenversicherungsträger und das Integrationsamt bzw. Eine persönliche Beratung bieten auch Verkehrspsychologen.

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