Voraussetzungen für die Pflegestufe bei Alzheimer-Demenz

Eine Demenzdiagnose wirft viele Fragen auf, insbesondere im Hinblick auf finanzielle Unterstützung. Die Pflegeversicherung bietet hier verschiedene Leistungen, deren Inanspruchnahme jedoch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist. Dieser Artikel beleuchtet die Bedingungen für die Erlangung eines Pflegegrades bei Alzheimer-Demenz und gibt einen Überblick über die damit verbundenen Leistungen.

Beantragung eines Pflegegrades

Um Pflegegeld oder andere Leistungen der Pflegeversicherung zu erhalten, ist zunächst die Beantragung eines Pflegegrades erforderlich. Dieser bestimmt den Umfang der benötigten Unterstützung und die Höhe der entsprechenden Leistungen. Seit 2017 gibt es fünf Pflegegrade, die die früheren Pflegestufen ersetzt haben.

Der Medizinische Dienst (MD) begutachtet den Antragsteller anhand eines standardisierten Fragenkatalogs. Spätestens 25 Arbeitstage nach dem Begutachtungstermin muss die Pflegekasse über den Pflegegrad entscheiden. Bei Bewilligung erfolgt die Leistung rückwirkend ab dem Datum des Erstantrags. Alle Antragsteller haben Anspruch auf eine persönliche Pflegeberatung.

Leistungen der Pflegeversicherung

Die Pflegeversicherung bietet verschiedene Leistungen, die je nach Pflegegrad variieren. Grundsätzlich gilt: Je höher der Pflegegrad, desto umfangreicher sind die Leistungen.

  • Pflegegeld: Wird die Pflege durch Angehörige übernommen, wird Pflegegeld gezahlt. Im Jahr 2025 kann dies bis zu 599 Euro pro Monat betragen. Es gibt keine Vorgaben, wie das Geld verwendet werden soll.
  • Pflegesachleistung: Bei Beauftragung eines ambulanten Pflegedienstes übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten als Sachleistung. Seit 2025 beträgt der Betrag bis zu 1497 Euro pro Monat.
  • Kombination aus Geld- und Sachleistung: Eine Kombination beider Leistungen ist ebenfalls möglich.
  • Entlastungsbetrag: Pflegebedürftige aller Pflegegrade in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen einheitlichen Entlastungsbetrag. Nicht verbrauchtes Geld kann ins Folgejahr übertragen werden.
  • Pflegehilfsmittel: Die Pflegekasse erstattet monatlich bis zu 42 Euro für bestimmte Pflegehilfsmittel.
  • Übergangspflege im Krankenhaus: Bei fehlender Versorgung zu Hause besteht Anspruch auf Übergangspflege im Krankenhaus.
  • Kurzzeitpflege: Eine kurzzeitige stationäre Behandlung ist im Rahmen der Kurzzeitpflege möglich.
  • Verhinderungspflege: Bei Urlaub oder Krankheit der pflegenden Angehörigen kann Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden. Die Pflegekassen steuern hier maximal 1.685 Euro für 42 Tage pro Kalenderjahr bei.
  • Teilstationäre Pflege: Tages- und Nachtpflege ergänzen die häusliche Pflege und werden von der Pflegekasse mit bis zu 1.357 Euro pro Monat unterstützt.
  • Wohnraumanpassung: Bei behindertengerechtem Umbau der Wohnung bezuschusst die Pflegeversicherung einmalig bis zu 4.180 Euro.
  • Pflegeheimkosten: Bei Unterbringung in einem Pflegeheim erhalten Versicherte Unterstützung in Höhe von 1.319 Euro pro Monat.

Pflegegrade bei Demenz

Personen mit Demenz haben keinen Anspruch auf bestimmte Pflegegrade. Die Einstufung erfolgt anhand des individuellen Hilfebedarfs und des Fortschritts der Erkrankung. Alle Pflegegrade sind bei Demenz möglich.

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  • Leichte Demenz (frühes Stadium): Häufig Pflegegrad 2, gelegentlich Pflegegrad 1.
  • Mittelschwere Demenz: Pflegegrad 3 und 4 möglich, wobei Grad 3 häufiger vorkommt.
  • Schwere Demenz: Pflegegrad 4 und 5 möglich.

Der Begutachtungsprozess

Die Feststellung des Pflegegrades erfolgt durch den Medizinischen Dienst (MDK) oder einen anderen begutachtenden Dienst. Dabei wird die Selbstständigkeit des Betroffenen in verschiedenen Bereichen beurteilt:

  1. Mobilität: Wie selbstständig kann sich die Person fortbewegen?
  2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Kann die Person sich verständlich machen und ihre Bedürfnisse äußern?
  3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: Gibt es psychische Probleme, die Behandlungsbedarf mit sich bringen?
  4. Selbstversorgung: Kann die Person sich selbstständig waschen, anziehen und ernähren?
  5. Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen: Kann die Person ihre Medikamente selbstständig einnehmen und Arzttermine wahrnehmen?
  6. Gestaltung des Alltags und soziale Kontakte: Kann die Person ihren Alltag selbstständig gestalten und soziale Kontakte pflegen?

Die Ergebnisse der Begutachtung werden in ein Punktesystem übertragen, das den Pflegegrad bestimmt.

Tipps für die Vorbereitung auf die Begutachtung

Eine gute Vorbereitung auf den Besuch des Medizinischen Dienstes kann Unsicherheiten reduzieren:

  • Arztberichte, Medikamentenpläne und Dokumentationen des Pflegedienstes bereitlegen.
  • Einen Schwerbehindertenausweis vorlegen.
  • Ein Pflegetagebuch führen.
  • Den Gutachter aufzeigen, in welchen Situationen tatsächlich Hilfe benötigt wird.

Widerspruch bei Ablehnung

Etwa jeder dritte Antrag auf einen Pflegegrad wird abgelehnt. In diesem Fall sollte innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des Ablehnungsbescheides schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Es ist ratsam, das Gutachten genau zu prüfen und sich von einem Pflegeberatungsdienst unterstützen zu lassen.

Leistungen bei Pflegegrad 3

Pflegegrad 3 wird Personen mit schweren Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit zuerkannt. Die Leistungen umfassen:

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  • Pflegegeld: 545 Euro pro Monat bei häuslicher Pflege durch Angehörige.
  • Pflegesachleistungen: 1.363 Euro pro Monat bei ambulanter Pflege.
  • Tages- und Nachtpflege: 1.298 Euro pro Monat.
  • Vollstationäre Pflege: 1.262 Euro pro Monat.
  • Entlastungsbetrag: 125 Euro pro Monat.
  • Zuschuss für Pflegehilfsmittel: 42 Euro pro Monat.
  • Zuschuss für Wohnraumanpassung: Bis zu 4.180 Euro einmalig.

Leistungen bei Pflegegrad 4

Pflegegrad 4 erhalten Personen mit schwersten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit. Die Leistungen umfassen:

  • Pflegegeld: 728 Euro pro Monat bei häuslicher Pflege durch Angehörige.
  • Pflegesachleistungen: 1.693 Euro pro Monat bei ambulanter Pflege.
  • Tages- und Nachtpflege: 1.612 Euro pro Monat.
  • Vollstationäre Pflege: 1.775 Euro pro Monat.
  • Entlastungsbetrag: 125 Euro pro Monat.
  • Zuschuss für Pflegehilfsmittel: 42 Euro pro Monat.
  • Zuschuss für Wohnraumanpassung: Bis zu 4.000 Euro einmalig.
  • Zuschuss für Hausnotruf: 23 Euro pro Monat (25,50 Euro bei Direktvertrag mit der Pflegekasse).
  • Wohngruppenzuschuss: 214 Euro pro Monat.
  • Anschubfinanzierung für Pflege-WG: 2.500 Euro.

Zusätzliche Unterstützung

Unabhängig vom Pflegegrad können Betroffene und ihre Angehörigen auf weitere Unterstützungsangebote zurückgreifen:

  • Pflegeberatung: Die Pflegekasse bietet eine professionelle Pflegeberatung an.
  • Kurse für pflegende Angehörige: Es gibt spezielle Kurse für die Pflege und Betreuung von Demenzkranken.
  • Palliative Versorgung: In der letzten Lebensphase kann eine palliative Versorgung in Betracht gezogen werden.
  • 24-Stunden-Betreuung: Über Plattformen wie marta können geprüfte Betreuungskräfte für die 24-Stunden-Betreuung im eigenen Zuhause gefunden werden.

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