Anmeldung Führerschein Epilepsie Folgen: Ein umfassender Überblick

Epilepsie und Führerscheinbesitz sind ein komplexes Thema, das sowohl medizinische als auch rechtliche Aspekte umfasst. Epileptische Anfälle im Straßenverkehr stellen eine erhebliche Gefahr dar, weshalb für Menschen mit Epilepsie besondere Regeln gelten, wenn sie ein Kraftfahrzeug führen möchten. Dieser Artikel beleuchtet die verschiedenen Aspekte der Fahreignung bei Epilepsie, die rechtlichen Grundlagen und die Konsequenzen bei Verstößen.

Rechtliche Grundlagen der Fahreignung bei Epilepsie

Die Fahrerlaubnisverordnung (FeV) regelt in Deutschland die Voraussetzungen für die Erteilung und den Entzug einer Fahrerlaubnis. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ist die Fahrerlaubnisbehörde verpflichtet, die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Diese Ungeeignetheit kann sich aus gesundheitlichen Gründen ergeben, insbesondere bei Erkrankungen, die die Fahrsicherheit beeinträchtigen.

Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV).

Epilepsie und Fahreignung: Die Anlage 4 zur FeV

Die Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung konkretisiert die Anforderungen an die Fahreignung bei verschiedenen Erkrankungen, darunter auch Epilepsie. Ziffer 6.6 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung bestimmt, unter welchen Voraussetzungen bei Epilepsie eine Fahreignung besteht. Hierbei wird zwischen zwei Gruppen von Fahrerlaubnisklassen unterschieden:

  • Gruppe 1: Klassen A, A1, A2, B, BE, AM, L und T (Motorräder und PKW)
  • Gruppe 2: Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und FzF (LKW und Busse sowie Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung)

Anforderungen für Gruppe 1

Für die Fahrerlaubnisklassen der Gruppe 1 gilt, dass eine Fahreignung ausnahmsweise dann bestehen kann, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven mehr besteht, z. B. bei einer Anfallsfreiheit von einem Jahr. Nach einem erstmaligen Anfall ohne erkennbaren Auslöser kann die Fahrerlaubnis nach einer anfallsfreien Zeit von sechs Monaten und nach neurologischer Untersuchung wieder erteilt werden.

Lesen Sie auch: Konfiguration ohne Anmeldung

Anforderungen für Gruppe 2

Für die Fahrerlaubnisklassen der Gruppe 2 sind die Anforderungen deutlich strenger. Hier kann eine Fahreignung nur dann ausnahmsweise bestehen, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven mehr besteht und die betroffene Person keine Medikamente gegen Epilepsie (anfallssuppressive Medikamente) einnimmt. Nach einem erstmaligen Anfall ohne erkennbaren Auslöser kann die Fahreignung nach einer anfallsfreien Zeit von zwei Jahren und nach neurologischer Untersuchung wieder erteilt werden.

Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung

Die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) dienen als Grundlage für die Beurteilung der Fahreignung bei Epilepsie. Diese Leitlinien werden regelmäßig aktualisiert und geben detaillierte Empfehlungen für die Begutachtung von Personen mit Epilepsie.

Die Begutachtungsleitlinien definieren, dass wer an epileptischen Anfällen leidet, nicht in der Lage ist, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen gerecht zu werden, solange ein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven besteht. Dies gilt grundsätzlich auch für andere anfallsartig auftretende Störungen mit akuter Beeinträchtigung des Bewusstseins, der Motorik oder anderer handlungsrelevanter Funktionen, wie z.B. für Synkopen (Kreislaufkollaps) oder psychogene Anfälle.

Führerscheingruppen

Es wird zwischen 2 Führerscheingruppen unterschieden.

  • Führerschein der Führerscheingruppe 1 beinhaltet im Wesentlichen Motorräder und PKW. Genauer gesagt sind hierin enthalten die Führerscheinklassen: A-Klassen und B-Klassen.
  • In der Führerscheingruppe 2 sind die Führerscheinklassen C-Klassen und D-Klassen sowie Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung beinhaltet. Also vereinfacht Lastkraftwagen und Fahrgastbeförderung.

Regelungen in der Führerscheingruppe 1:

  • Erstmaliger Anfall: Nach einem unprovozierten, erstmaligen Anfall kann die Kraftfahreignung nach einer anfallsfrei gebliebenen Beobachtungszeit von 6 Monaten wieder bejaht werden, wenn die fachneurologische Abklärung (inkl. EEG und Bildgebung) keine Hinweise auf ein grundsätzlich erhöhtes Anfallsrisiko im Sinne einer beginnenden Epilepsie ergeben hat.
  • Sofern der Anfall an eine plausible anfallsauslösende Bedingung, wie z.B. ausgeprägter Schlafentzug oder akute Erkrankungen (beispielsweise hohes Fieber, anfallsauslösende Medikamente, akute Erkrankungen des Gehirns oder Stoffwechselstörungen) geknüpft war (sogenannter provozierter oder akuter symptomatischer Anfall) und wenn diese Bedingungen nicht mehr gegeben sind, kann die Kraftfahreignung nach einer anfallsfrei gebliebenen Beobachtungszeit von 3 Monaten wieder bejaht werden. Die minimal 3-monatige Anfallsfreiheit gilt auch bei epileptischen Anfällen, die in der 1. Woche nach einem Schädelhirntrauma oder einem neurochirurgischen Eingriff - jeweils ohne Hinweis auf eine strukturelle Hirnschädigung - aufgetreten waren. Bei provozierten Anfällen im Rahmen eines schädlichen Gebrauchs oder eine Abhängigkeit von psychotropen Substanzen ist eine zusätzliche Begutachtung durch die dafür zuständige Fachdisziplin, namentlich die Psychiatrie, erforderlich.
  • Epilepsien: Wird die Diagnose einer Epilepsie gestellt (d.h. nach wiederholten Anfällen) ist eine mindestens 1-jährige Anfallsfreiheit die Voraussetzung für das Erlangen der Kraftfahreignung. Das EEG muss dabei nicht zwangsläufig frei von Epilepsie-typischen Potenzialen sein. Bei einjähriger Anfallsfreiheit nach einem epilepsiechirurgischen Eingriff sind darüber hinaus mögliche operationsbedingte, fahrrelevante Funktionsstörung zu beachten.
  • Eine Fahreignung ist gegeben, wenn ausschließlich an den Schlaf gebundene Anfälle auftreten (die Bindung ist an den Schlaf und nicht notwendigerweise die Nacht zu sehen). Hierfür ist eine mindestens 3-jährige Beobachtungszeit erforderlich.
  • Die Fahreignung ist auch gegeben, wenn ausschließlich einfach-fokale Anfälle auftreten, die ohne Bewusstseinsstörung und nicht mit motorischer, sensorischer oder kognitiver Behinderung für das Führen eines Kraftfahrzeug einhergehen. Hierzu ist eine mindestens einjährige Beobachtungszeit notwendig. Die Angaben müssen durch Fremdbeobachtung gesichert sein und dürfen sich nicht allein auf die Angaben des Patienten stützen.
  • Anfallswiederkehr bei bestehender Fahreignung: Kommt es nach langjähriger Anfallsfreiheit zu einem "sporadischen" Anfall (oder mehreren Anfällen innerhalb von 24 h) so kann die Kraftfahreignung schon nach einer Fahrpause von 6 Monaten wieder bejaht werden. Hierzu muss eine fachneurologische Abklärung erfolgen, die keine Aspekte ergibt, die ein erhöhtes Rezidivrisiko bedingen würden. Lassen sich in dieser Situation relevante Provokationsfaktoren eruieren, die in Zukunft vermieden werden können, so kann die Fahrpausen auf 3 Monate verkürzt werden.
  • Beendigung der antiepileptischen Therapie: Bei schrittweiser Beendigung einer antiepileptischen Therapie bei Menschen, die fahrgeeignet sind, ist die Fahreignung für die Dauer der Reduzierung des letzten Medikamentes sowie für die ersten 3 Monate ohne medikamentöse Therapie nicht gegeben. Ausnahmen sind in gut begründeten Fällen möglich (z.B. insgesamt weniger Anfälle, Epilepsie-Syndrom mit niedrigem Rezidivrisiko, erfolgreiche epilepsiechirurgische Behandlung).

Regelungen in der Führerscheingruppe 2

Für eine Fahrerlaubnis der Gruppe 2 bestehen strengere Bestimmungen als für Fahrerlaubnis der Führerscheingruppe 1. Dies wird mit dem höheren Risiko anfallsbedingter Unfälle (längere Lenkzeiten) sowie der möglichen grösseren Unfallschwere (beispielsweise nach einem Lastwagen- oder Busunfall) begründet. Generell gilt, dass die Fahreignung für die Gruppe 2 nur dann erteilt werden darf, wenn der Betroffene keine Antiepileptika einnimmt.

Lesen Sie auch: Neurologische Versorgung Bern

  • Erstmaliger Anfall: Nach einem unprovozierten erstmaligen Anfall kann die Fahreignung nach einer anfallsfrei gebliebenen Beobachtungszeit von 2 Jahren wieder bejaht werden, wenn die fachneurologische Abklärung (inkl. EEG und Bildgebung) keine Hinweise auf ein grundsätzlich erhöhtes Anfallsrisiko im Sinne einer beginnenden Epilepsie ergeben hat.
  • Sofern der Anfall an eine plausible Anfalls-auslösende Bedingung, wie z.B. ausgeprägten Schlafentzug oder akute Erkrankungen (beispielsweise hohes Fieber, Anfalls-auslösende Medikamente, akute Erkrankungen des Gehirns oder Stoffwechselerkrankungen) geknüpft war (sogenannter provozierter oder akuter symptomatischer Anfall) und wenn diese Bedingungen nicht mehr gegeben sind, kann die Kraftfahreignung nach einer anfallsfrei gebliebenen Beobachtungszeit von 6 Monaten wieder bejaht werden.
  • Die minimale 6-monatige Anfallsfreiheit gilt auch bei epileptischen Anfällen, die in der 1. Woche nach einem Schädelhirntrauma oder einem neurochirurgischen Eingriff - jeweils ohne Hinweise auf eine morphologische Hirnschädigung - aufgetreten sind. Bei provozierten Anfällen im Rahmen eines schädlichen Gebrauchs oder eine Abhängigkeit von psychotropen Substanzen ist eine zusätzliche Begutachtung durch die dafür zuständigen Fachärzte (Psychologen und Psychiater) erforderlich.
  • Epilepsien: Wird die Diagnose einer Epilepsie gestellt (d.h. nach wiederholten Anfällen oder Hinweisen auf eine erhöhtes Wiederholungsrisiko nach einem 1. Anfall) bleibt die Kraftfahrereignung dauerhaft ausgeschlossen. Als Ausnahme gilt eine 5-jährige Anfallsfreiheit ohne antiepileptische Behandlung. Um dies zu beurteilen bedarf es einer fachneurologischen Untersuchung.

Der Ablauf der Fahrerlaubnisentziehung bei Epilepsie

Wenn die Fahrerlaubnisbehörde Kenntnis von Tatsachen erlangt, die Zweifel an der Fahreignung einer Person mit Epilepsie begründen, leitet sie ein Verfahren zur Überprüfung der Fahreignung ein. In der Regel wird die betroffene Person aufgefordert, ein ärztliches Gutachten vorzulegen. Dieses Gutachten soll klären, ob die Person aufgrund ihrer Epilepsie zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist.

Das ärztliche Gutachten

Das ärztliche Gutachten wird in der Regel von einem Facharzt für Neurologie oder einem Arzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation erstellt. Das Gutachten umfasst eine umfassende Anamnese, neurologische Untersuchungen und gegebenenfalls weitere diagnostische Maßnahmen wie ein EEG.

Das Gutachten muss den Anforderungen der Anlage 4a zur Fahrerlaubnisverordnung entsprechen und eine nachvollziehbare Bewertung der Fahreignung enthalten. Dabei sind die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung zu berücksichtigen.

Die Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde

Auf Grundlage des ärztlichen Gutachtens entscheidet die Fahrerlaubnisbehörde über die Fahreignung der betroffenen Person. Kommt die Behörde zu dem Schluss, dass die Person aufgrund ihrer Epilepsie zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist, wird die Fahrerlaubnis entzogen.

Gegen die Fahrerlaubnisentziehung kann die betroffene Person Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben. Zudem kann ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt werden, um die Fahrerlaubnis bis zur Entscheidung des Gerichts behalten zu dürfen.

Lesen Sie auch: Neuer Antikörper gegen Migräne: Aimovig im Detail

Konsequenzen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis bei Epilepsie

Wer trotz Epilepsie und fehlender Fahreignung ein Kraftfahrzeug führt, begeht eine Ordnungswidrigkeit oder sogar eine Straftat.

Ordnungswidrigkeit

Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 FeV handelt ordnungswidrig, wer ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dafür erforderliche Eignung nicht besitzt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld geahndet werden.

Straftat

Wer aufgrund seiner Epilepsie nicht in der Lage ist, ein Kraftfahrzeug sicher zu führen, und dennoch fährt, kann sich wegen Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c StGB strafbar machen. Im Falle eines Unfalls drohen zudem Strafen wegen Körperverletzung oder sogar Totschlags.

Zudem kann die Kfz-Haftpflichtversicherung bereits an die Unfallgeschädigten ausgezahltes Geld zurückfordern; die Kaskoversicherungen können Leistungen kürzen oder verweigern.

Ärztliches Fahrverbot und Eigenverantwortung

Wenn eine Person aufgrund eines epileptischen Anfalls medizinischen Rat einholt, schätzt die Ärztin oder der Arzt die Fahreignung der betroffenen Person ein. Meist geht man aus nachvollziehbaren Gründen (unvorhersehbare Bewusstlosigkeit) davon aus, dass die notwendigen Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen bei Epilepsie nicht erfüllt werden. Es wird dann ein ärztliches Fahrverbot ausgesprochen.

Es ist wichtig zu beachten, dass ein ärztliches Fahrverbot nicht mit einem von der Fahrerlaubnisbehörde oder einem Gericht verhängten Fahrverbot gleichzusetzen ist. Ein ärztliches Fahrverbot ist rechtlich nicht bindend, sondern eine Empfehlung des Arztes. Wer sich jedoch über ein ärztliches Fahrverbot hinwegsetzt, handelt verantwortungslos und gefährdet sich und andere Verkehrsteilnehmer.

Hohes Maß an Eigenverantwortung

Anonyme Befragungen haben gezeigt, dass bis zu 30% aller Epilepsie-Patienten ein Fahrzeug führen, obwohl sie auf die nicht vorhandene Fahrerlaubnis hingewiesen wurden. Ob Anfälle weiter auftreten und wenn ja in welcher Häufigkeit und Form ist durch den behandelnden Arzt nicht kontrollierbar. Er muss sich vollständig auf die Angaben des Patienten und seiner Angehörigen verlassen können. Verlässlichkeit und ein hohes Maß an Eigenverantwortung sind somit Voraussetzung für eine ärztliche Beratung.

Für den Arzt besteht ein Melderecht, aber keine Meldepflicht. Er versteht sich grundsätzlich als Anwalt ihrer Interessen. Lediglich für den Fall, dass ein höheres Rechtsgut bedroht wird, wird er Meldung über das Fahrverhalten machen müssen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn er erfährt, dass ein Busfahrer oder LKW-Fahrer trotz mehrerer Anfälle weiterhin seiner Arbeit nachgeht und einen Bus oder LKW fährt.

tags: #anmeldung #fuhrerschein #epilepsie #nicht #angegeben