Arzt werden mit Epilepsie: Voraussetzungen und Perspektiven

Epilepsie ist eine neurologische Erkrankung, die das Arbeitsleben auf vielfältige Weise beeinflussen kann. Die Auswirkungen hängen von verschiedenen Faktoren ab, wie dem Anfallsrisiko, der Art und Häufigkeit der Anfälle, der Wirkung der Medikamente sowie dem Beruf und dem Arbeitsplatz selbst. Dieser Artikel beleuchtet die Voraussetzungen und Perspektiven für Menschen mit Epilepsie, die den Wunsch haben, Arzt zu werden.

Berufswahl und Epilepsie: Frühzeitige Beratung ist entscheidend

Junge Menschen mit Epilepsie sollten sich frühzeitig bei der Berufswahl beraten lassen. Dabei ist es wichtig, persönliche Wünsche, Leistungsfähigkeit und mögliche Einschränkungen, die durch die Epilepsie entstehen können, individuell abzustimmen. Anstatt sich darauf zu konzentrieren, was aufgrund der Epilepsie nicht möglich ist, sollte die Frage im Vordergrund stehen: Wo liegen die eigenen Neigungen, Interessen und Begabungen? Im nächsten Schritt werden die potenziellen Berufsfelder genauer betrachtet. Nicht immer kann der Wunschberuf erlernt werden, beispielsweise wenn eine Eigen- oder Fremdgefährdung besteht.

Eignung für den Arztberuf: Individuelle Risikobetrachtung

Es gibt keine Berufe, die bei der Diagnose Epilepsie generell ungeeignet sind. Entscheidend ist eine individuelle Risikobetrachtung. Dabei spielen folgende Fragen eine wichtige Rolle:

  • Wie hoch ist das aktuelle Anfallsrisiko?
  • Welche Arten von Anfällen treten auf?
  • Treten die Anfälle plötzlich auf oder gibt es Vorboten (sogenannte Auren)?
  • Sind Anfälle während der Arbeitszeit wahrscheinlich oder treten sie beispielsweise nur im Schlaf auf?

Eigen- und Fremdgefährdung: Wichtige Aspekte bei der Berufswahl

Eine Eigengefährdung besteht beispielsweise, wenn die Gefahr besteht, durch Anfälle mit gesundheitsschädlichen elektrischen Spannungen, infektiösen oder toxischen Stoffen in Berührung zu kommen. Eine Fremdgefährdung liegt vor, wenn durch Anfälle die Aufsicht von Minderjährigen oder Menschen mit geistigen oder körperlichen Behinderungen im Bereich sozialpflegerischer oder pädagogischer Berufe unterbrochen wird.

Mitteilungspflicht gegenüber dem Arbeitgeber

Menschen mit Epilepsie müssen ihrem Arbeitgeber die Diagnose Epilepsie nur mitteilen, wenn es die Arbeit erheblich beeinflusst, also beispielsweise zu einer Eigen- oder Fremdgefährdung führt. Betroffene müssen die Epilepsie in diesen Fällen selbst ansprechen, nicht nur, wenn der Arbeitgeber es erfragt.

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Alternative Berufswege und Unterstützungsmöglichkeiten

Treten Epilepsien erst nach der Berufsausbildung auf und können Betroffene deshalb ihre Tätigkeit trotz Behandlung nicht mehr ausüben, muss geprüft werden, welche Alternativen in Frage kommen. Möglicherweise können Betroffene im selben Unternehmen weiterbeschäftigt werden. Dies kann beispielsweise durch eine Anpassung des Arbeitsplatzes oder einen Wechsel an einen Arbeitsplatz ermöglicht werden, an dem weiterhin die Erfahrungen und Qualifikationen von Beschäftigten genutzt werden können, an dem eine Eigen- oder Fremdgefährdung aber ausgeschlossen ist.

Kosten, die in diesem Zusammenhang entstehen, können unter Umständen im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben von verschiedenen Kostenträgern übernommen werden. Besteht aufgrund der Epilepsie eine Behinderung, dann gibt es zudem verschiedene Schutz-, Hilfs- und Fördermöglichkeiten.

Arbeitsunfähigkeit und Erwerbsminderung

Eine Epilepsie und ihre Behandlung kann, beispielsweise wegen einer Operation oder dem Zeitraum der Medikamenteneinstellung, eine längere Arbeitsunfähigkeit mit sich bringen. Wer wegen Epilepsie nur noch unter 6 Stunden täglich auf dem sogenannten allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten kann, gilt als teilweise erwerbsgemindert, sind es unter 3 Stunden ist es eine volle Erwerbsminderung. Dann kann gegebenenfalls eine Erwerbsminderungsrente das Arbeitseinkommen ersetzen oder ergänzen. Wird diese abgelehnt oder ist sie zu gering, helfen verschiedene Sozialleistungen.

Eine volle Erwerbsminderung muss nicht bedeuten, nicht mehr zu arbeiten. Denn sie liegt schon vor, wenn die Fähigkeit eingeschränkt ist, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu arbeiten. Daneben gibt es auch einen besonderen Arbeitsmarkt. Der besondere Arbeitsmarkt meint alle vom Staat geförderten Arbeitsverhältnisse.

Private Absicherung gegen Berufsunfähigkeit

Wer eine Versicherung für eine private Berufsunfähigkeitsrente abschließen möchte, hat es mit einer Epilepsie-Diagnose schwer. Die Epilespsie muss nämlich bei Vertragsabschluss angegeben werden, sonst zahlt die Versicherung später bei einer Berufsunfähigkeit nicht.

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Arbeitsassistenz als Unterstützung

Gegebenenfalls kann Arbeitsassistenz Menschen mit Epilepsie eine Berufstätigkeit in Anstellung oder Selbstständigkeit ermöglichen. Arbeitsassistenz bei Epilepsie setzt voraus, dass der Mensch mit Epilepsie der Kernarbeit selbst nachgehen kann und nur für Hilfsarbeiten Assistenz braucht. Arbeitsassistenz kann gegebenenfalls eine krankheitsbedingte Kündigung wegen Epilepsie verhindern.

Lohnkostenzuschüsse und Budget für Arbeit

Eine Epilepsie kann die Leistungsfähigkeit vermindern. Beschäftigte brauchen dann gegebenenfalls für die gleiche Arbeit mehr Zeit als andere. Lohnkostenzuschüsse im Rahmen des sogenannten Budgets für Arbeit können dies ausgleichen. Besonders bei einer zusätzlichen Intelligenzminderung kann das Budget für Arbeit auch Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz finanzieren.

Epilepsie als Behinderung: Grad der Behinderung (GdB)

Die Frage, ob Epilepsie eine Behinderung darstellt, kann nicht pauschal beantwortet werden. Da epileptische Anfälle nur ein Symptom verschiedener Erkrankungen sind, sagen sie wenig über die Leistungsfähigkeit und soziale Teilhabe der Betroffenen aus. Andere Beeinträchtigungen, die möglicherweise in Kombination mit einer Epilepsie auftreten, können weitaus einschränkender sein. Der Grad der Behinderung (GdB) bei Epilepsie richtet sich nach Art, Schwere, Häufigkeit und tageszeitlicher Verteilung der Anfälle. Für eine zutreffende Einstufung ist eine genaue Beschreibung der Anfälle erforderlich. Die diagnostische Bezeichnung der Epilepsie und der Anfälle sowie der Anfallsverlauf und die Phase unmittelbar nach dem Anfall sollten genau beschrieben werden. Dies ermöglicht eine realistische Einschätzung der Auswirkungen auf Alltag und Beruf. Die Versorgungsverwaltung stellt auf Antrag den Grad der Behinderung fest. Ein Anfallsleiden gilt als abgeklungen, wenn ohne Medikation drei Jahre Anfallsfreiheit besteht.

Epilepsie im Arbeitsleben: Unterstützung und Hilfestellungen

Die meisten Menschen mit Epilepsie können jedoch dank einer Therapie anfallsfrei leben und benötigen in der Regel keine besondere Unterstützung am Arbeitsplatz. Sie haben auch keine höheren Fehlzeiten oder mehr Arbeitsunfälle als andere Beschäftigte. Solange aber mit Anfällen gerechnet werden muss und die Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist, bestehen Risiken für die erkrankte Person selbst und für andere Personen im Arbeitsumfeld. Ein pauschales Verbot bestimmter Tätigkeiten ist jedoch nicht sinnvoll. Jeder Anfall verläuft anders und muss daher individuell beurteilt werden. Grundsätzlich sind alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nach § 5 Arbeitsschutzgesetz und nach der DGUV Vorschrift 1 verpflichtet, alle mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen zu beurteilen, um die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen. Das Gesetz regelt jedoch nicht, wie die Betriebe die Gefährdungsbeurteilung durchführen sollen.

Ansprechpartner und Unterstützung

Bei Fragen rund um das Thema Epilepsie und Beruf stehen verschiedene Ansprechpartner zur Verfügung:

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  • Behandelnde Ärztin oder behandelnder Arzt
  • Spezialisierter Sozialdienst
  • Betriebliche Akteure (z. B. Betriebsrat, Schwerbehindertenvertretung)

Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen

Bestimmte Tätigkeiten stellen besondere Anforderungen an Menschen mit Epilepsie. Dazu gehören beispielsweise:

  • Tätigkeiten mit Absturzgefahr
  • Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten

Die Empfehlungen beziehen sich ausschließlich auf die Epilepsie. Die aktuelle Ausgabe der Empfehlungen wurde an die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung angepasst. Eine wesentliche Änderung gegenüber der alten BGI 585 ist, dass für das Führen von Fahrzeugen der Gruppe 1 eine anfallsfreie Zeit von einem Jahr vorliegen muss (alte BGI 585: 2 Jahre).

Nach den berufsgenossenschaftlichen Richtlinien des arbeitsmedizinischen Ausschusses der DGUV gelten besonders strenge Regelungen für Arbeiten in einer Höhe von 3 m über festem Boden mit Absturzgefahr (z. B. Gerüstbauer/in, Dachdecker/in, Schornsteinfeger/in). Diese Tätigkeiten dürfen erst nach langjähriger Anfallsfreiheit, d. h.

Führerschein und Epilepsie

Viele berufliche Tätigkeiten erfordern das Führen eines Fahrzeugs. Dabei kann es sich um Außendiensttätigkeiten mit Kundenbesuchen handeln oder um Lagerarbeiten, bei denen Fahrzeuge zum Be- und Entladen rangiert werden. Die Fahrerlaubnisbestimmungen bei Epilepsie sind komplex und hängen von verschiedenen Faktoren ab, wie der Anfallsart, der Anfallshäufigkeit und der medikamentösen Einstellung.

Arbeitsunfall und Epilepsie

Kein Arbeitsunfall liegt vor, wenn Beschäftigte während der Arbeitszeit oder auf dem Weg zur oder von der Arbeit einen Anfall erleiden und der Sturz zu einer behandlungsbedürftigen Verletzung führt. Nach der Empfehlung des Ausschusses für Arbeitsmedizin der DGUV (vormals BGI 585) liegt ein Arbeitsunfall nur dann vor, wenn betriebliche Umstände wesentlich zum Eintritt und zur Schwere des Unfalls beigetragen haben. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine beschäftigte Person infolge eines Anfalls in eine laufende, geöffnete Maschine stürzt.

Informationspflicht und Bewerbung

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind grundsätzlich nicht verpflichtet, ihre Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber über ihre Erkrankung zu informieren. Sie müssen sie daher auch nicht in einem Bewerbungsschreiben erwähnen. Wenn aber das Unternehmen jedoch bei der Auswahl oder der Gestaltung des Arbeitsplatzes auf wesentliche Funktionseinschränkungen im Hinblick auf die geforderten Tätigkeiten Rücksicht nehmen muss, sind die Beschäftigten verpflichtet, ihre Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber auf die Erkrankung hinzuweisen. Es empfiehlt sich, im Bewerbungsgespräch zunächst die eigenen Stärken und Fähigkeiten zu betonen, bevor die Erkrankung oder Behinderung zur Sprache kommt.

Beurteilung der Eignung für den Arztberuf

Um zu beurteilen, ob die betroffene Arbeitskraft für die berufliche Tätigkeit geeignet ist, muss zunächst geklärt werden, ob es sich tatsächlich um eine Epilepsie handelt und wie sie sich äußert. Wichtig bei der Darstellung der Erkrankung ist die Selbst- und Fremdbeschreibung. Hier ist die Person mit Epilepsie selbst gefragt und die Person, die die Anfälle beobachtet (z. B. Ärztin oder Arzt, Familienangehörige). Wurde der Anfall durch vermeidbare Faktoren ausgelöst (z. B. Schlafentzug, Alkohol)? Wie ist die Anfallsart? Sind das Bewusstsein, die Haltung und die Willkürmotorik beeinträchtigt? Kommen Stürze vor? Gibt es verlässliche Faktoren, die die Anfälle auslösen?

Epilepsie-Zentren und Spezialisten

Bei schwierigen Fällen oder Therapieresistenz ist es ratsam, ein Epilepsie-Zentrum oder einen Spezialisten hinzuzuziehen. Diese Einrichtungen verfügen über besondere Expertise und können eine umfassende Diagnostik und Therapie anbieten.

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