Mandel-OP und Schwerbehinderung: Ein umfassender Überblick

Die Entfernung der Gaumenmandeln (Tonsillektomie) ist eine der häufigsten HNO-ärztlichen Operationen. Obwohl sie in der Regel sicher ist, können in seltenen Fällen Komplikationen auftreten, die zu einer Schwerbehinderung führen können. Dieser Artikel beleuchtet die verschiedenen Aspekte der Mandeloperation, mögliche Komplikationen und deren Auswirkungen auf den Grad der Behinderung (GdB).

Schadensersatz und Schmerzensgeld bei Personenschäden

Im deutschen Rechtssystem haben Personen, die durch das widerrechtliche Verhalten anderer einen Schaden erleiden, Anspruch auf Schadensersatz. Bei Personenschäden, also Verletzungen von Menschen, wird zwischen materiellem Schadensersatz und Schmerzensgeld unterschieden. Der materielle Schadensersatz deckt finanzielle Verluste ab, während das Schmerzensgeld die immateriellen Schäden, wie Schmerzen und Leiden, ausgleichen soll. Die Höhe des Schmerzensgeldes wird individuell festgelegt und berücksichtigt die Art und Schwere der Verletzung, das Alter des Betroffenen und die Dauer der Beeinträchtigung.

Mandeloperation: Indikation und Durchführung

Die Mandeloperation wird in der Regel bei chronischen oder wiederkehrenden Mandelentzündungen, nach einem Mandelabszess oder bei Verdacht auf einen Tumor durchgeführt. Bei Kindern erfolgt die Operation meist in Vollnarkose, bei Erwachsenen kann sie auch in örtlicher Betäubung durchgeführt werden.

Es gibt verschiedene Techniken zur Mandelentfernung:

  • Tonsillektomie: Die vollständige Entfernung der Gaumenmandeln.
  • Tonsillotomie: Die teilweise Entfernung oder Verkleinerung der Mandeln, oft mit Laser oder elektrischem Messer.

Mögliche Komplikationen und ihre Folgen

Obwohl die Mandeloperation in der Regel sicher ist, können Komplikationen auftreten, wie zum Beispiel:

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  • Nachblutungen: Eine der häufigsten Komplikationen, die in seltenen Fällen lebensbedrohlich sein können.
  • Infektionen: Können zu weiteren Komplikationen führen und die Heilung verzögern.
  • Nervenschädigungen: In seltenen Fällen können Nerven in der Nähe der Mandeln verletzt werden, was zu Sensibilitätsstörungen oder Lähmungen führen kann.
  • Schluckbeschwerden: Können nach der Operation auftreten und in einigen Fällen länger anhalten.
  • Atembeschwerden: In seltenen Fällen können Atemprobleme auftreten, insbesondere bei Kindern mit bereits bestehenden Atemwegserkrankungen.

Die Arzthaftungskammer des Landgerichts Osnabrück hat sich in zwei Verfahren mit den schwerwiegenden Folgen von Mandeloperationen beschäftigen müssen. In einem Fall verstarb ein 6 Jahre altes Kind eine Woche nach der Operation an einer Bluteinatmung. In einem anderen Fall erlitt ein 53-jähriger Kläger nach der Operation eine massive Nachblutung, gefolgt von Lungen- und Nierenversagen, was zu einer dauerhaften Schwerbehinderung und Lähmung führte.

Schwerbehinderung nach Mandeloperation

In seltenen Fällen können Komplikationen nach einer Mandeloperation zu einer dauerhaften Beeinträchtigung der Gesundheit führen, die einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 rechtfertigt. Dies kann beispielsweise der Fall sein bei:

  • Schweren Nervenschädigungen: Die zu dauerhaften Lähmungen oder Sensibilitätsstörungen führen.
  • Chronischen Schluckbeschwerden: Die eine normale Nahrungsaufnahme unmöglich machen und eine künstliche Ernährung erforderlich machen.
  • Atemwegserkrankungen: Die sich nach der Operation verschlimmern und eine dauerhafte Beatmung erforderlich machen.
  • Psychischen Erkrankungen: Die als Folge der Komplikationen auftreten und eine erhebliche Beeinträchtigung der Lebensqualität verursachen.

Grad der Behinderung (GdB)

Der Grad der Behinderung (GdB) gibt an, wie stark die körperliche, geistige oder seelische Funktion eines Menschen aufgrund einer Beeinträchtigung eingeschränkt ist. Der GdB wird in Zehnergraden von 20 bis 100 festgestellt, wobei 20 eine geringe und 100 eine sehr starke Beeinträchtigung darstellt. Schwerbehinderung liegt ab einem GdB von 50 vor.

Voraussetzungen für die Anerkennung einer Schwerbehinderung

Um als schwerbehindert anerkannt zu werden, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Vorliegen einer Behinderung: Es muss eine körperliche, geistige oder seelische Beeinträchtigung vorliegen, die von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht.
  • Grad der Behinderung von mindestens 50: Die Beeinträchtigung muss so stark sein, dass sie einen GdB von mindestens 50 rechtfertigt.
  • Dauerhaftigkeit der Beeinträchtigung: Die Beeinträchtigung muss voraussichtlich länger als sechs Monate andauern.

Nachteilsausgleiche für Schwerbehinderte

Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf verschiedene Nachteilsausgleiche, die ihnen die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben erleichtern sollen. Dazu gehören unter anderem:

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  • Besonderer Kündigungsschutz: Schwerbehinderte Arbeitnehmer genießen einen besonderen Kündigungsschutz.
  • Zusätzlicher Urlaub: Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben Anspruch auf fünf zusätzliche Urlaubstage im Jahr.
  • Steuerliche Vorteile: Schwerbehinderte Menschen können steuerliche Vorteile geltend machen.
  • Parkerleichterungen: Schwerbehinderte Menschen können Parkerleichterungen beantragen.
  • Ermäßigungen: Schwerbehinderte Menschen erhalten Ermäßigungen bei vielen öffentlichen Einrichtungen und Veranstaltungen.

Antragstellung und Verfahren

Der Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung ist beim zuständigen Versorgungsamt zu stellen. Dem Antrag sind ärztliche Gutachten und andere Unterlagen beizufügen, die die Beeinträchtigung belegen. Das Versorgungsamt prüft den Antrag und holt gegebenenfalls weitere Gutachten ein. Anschließend erlässt das Versorgungsamt einen Bescheid, in dem der GdB festgestellt wird.

Beispiele zur Höhe des Schmerzensgeldes bei Schädigung verschiedener Körperteile

Die Höhe des Schmerzensgeldes bei Personenschäden hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie der Art und Schwere der Verletzung, dem Alter des Betroffenen und den individuellen Umständen des Falls. Die folgenden Beispiele zeigen die Bandbreite der Schmerzensgeldzahlungen bei verschiedenen Verletzungen:

  • Arm:
    • Armabtrennung, Funktionsbeeinträchtigung: 45.000,00 €
    • Oberarm-Mehrfachtrümmerfraktur: 36.000,00 €
    • Ausriss des Armes, Schädel-Hirn-Trauma 1. Grades: 75.000,00 €
  • Auge:
    • Erblindung durch Frühgeborenen-Retinopathie: 100.000,00 €
    • Erblindung durch diabetische Retinopathie: 100.000,00 €
    • Verlust des Augenlichts auf einem Auge nach LASIK-Operation: 40.000,00 €
    • Keratokonus verstärkt und Astigmatismus nach kontraindizierter LASIK-Operation: 40.000,00 €
    • Minderung der Sehkraft durch kontraindizierte Laser-Operation: 30.000,00 €
  • Bauch- und Darmverletzungen, mehrere Knochenbrüche: 100.000,00 €
  • Bauchverletzungen, Bruch an Oberschenkelhals und Lendenwirbel, Knieverletzung: 65.000,00 €
  • Bein:
    • Beinverkürzung: 25.000,00 €
    • Kniegelenk- und Unterbein-Amputation: 150.000,00 €
  • Brust:
    • Entfernung beider Brüste wegen Fehldiagnose Brustkrebs: 125.000,00 €
    • Verspätete Diagnose Brustkrebs, Tod der Patientin: 100.000,00 €
  • Darm, Milz, Niere:
    • Dünndarm und Dickdarm weitestgehend entfernt, Milz und Niere entfernt: 250.000,00 €
    • Entfernung des gesamten Darms: 150.000,00 €
  • Gehirn:
    • Gehirnschäden durch Herzstillstand: 500.000,00 €
  • Lunge:
    • Funktionslose Lungenhälfte durch Zwerchfelllähmung: 200.000,00 €

Fazit

Obwohl Komplikationen nach einer Mandeloperation selten sind, können sie in einigen Fällen zu einer dauerhaften Schwerbehinderung führen. Betroffene haben Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld sowie auf verschiedene Nachteilsausgleiche, die ihnen die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben erleichtern sollen. Es ist wichtig, sich im Falle von Komplikationen rechtlich beraten zu lassen und einen Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung beim zuständigen Versorgungsamt zu stellen.

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