Epileptische Anfälle im Straßenverkehr sind gefährlich und können sowohl das eigene Leben als auch das Leben anderer Verkehrsteilnehmer gefährden. Daher gibt es besondere Regeln für Menschen mit Epilepsie, die Auto fahren wollen. Ein Fahrverbot bedeutet für Betroffene oft eine erhebliche Einschränkung ihrer Mobilität und Unabhängigkeit. Dieser Artikel beleuchtet die Voraussetzungen und Regelungen, die für Epileptiker beim Autofahren gelten.
Fahreignung bei Behinderungen und chronischen Erkrankungen
Die Fahreignung kann je nach Schweregrad einer Behinderung oder chronischen Erkrankung eingeschränkt oder sogar ausgeschlossen sein. Die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) fordert eine eigenverantwortliche Vorsorge zum eigenen Schutz und zum Schutz anderer im Straßenverkehr. In den Anlagen 4 und 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen bei bestimmten körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen eine Fahrerlaubnis erteilt werden kann.
Epilepsie und Autofahren: Eine Herausforderung
Ein Auto zu steuern, stellt für Menschen mit Epilepsie oft eine Herausforderung dar. Die plötzlichen epileptischen Anfälle können zu Unfällen führen und sowohl das eigene als auch das Leben anderer Verkehrsteilnehmender gefährden. Gleichzeitig bedeutet ein Fahrverbot für die Betroffenen eine erhebliche Einschränkung ihrer Mobilität und Unabhängigkeit. Menschen mit Epilepsie, die trotz ihrer Erkrankung Auto fahren, können potenzielle Risiken für sich selbst und andere darstellen. Zahlreiche Studien haben das Unfallrisiko bei dieser Gruppe untersucht. Als Ergebnis wurden nationale und internationale Richtlinien entwickelt, die bestimmte Zeiträume ohne Anfälle definieren, die für den Erwerb und die Aufrechterhaltung einer Fahrerlaubnis erforderlich sind.
Anfallsfreiheit als entscheidendes Kriterium
Wer anhaltende epileptische Anfälle hat, darf nicht Auto fahren. Die Dauer der Anfallsfreiheit ist entscheidend. Strenge Vorgaben gelten bei großen Fahrzeugen und Personenbeförderung. Im Straßenverkehr entscheiden oft Sekundenbruchteile, ob es zu einem Unfall kommt oder nicht. Bei einem epileptischen Anfall kann die betroffene Person vorübergehend Bewusstsein und Körperkontrolle verlieren. Deshalb geht von Menschen, die unvorhergesehen solche Anfälle haben können, ein besonderes Risiko für sie selbst und andere Verkehrsteilnehmende aus. Personen mit Epilepsie müssen daher in der Regel über einen längeren Zeitraum anfallsfrei sein, um ein Kraftfahrzeug fahren zu dürfen.
Beurteilung der Fahreignung
Wenn eine Person aufgrund eines epileptischen Anfalls medizinischen Rat einholt, schätzt die Ärztin oder der Arzt die Fahreignung der betroffenen Person ein. Meist geht man aus nachvollziehbaren Gründen (unvorhersehbare Bewusstlosigkeit) davon aus, dass die notwendigen Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen bei Epilepsie nicht erfüllt werden. Es wird dann ein ärztliches Fahrverbot ausgesprochen.
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Ärztliches Fahrverbot
Attestiert die Ärztin oder der Arzt eine zeitweise Fahruntauglichkeit aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen, müssen sich Verkehrsteilnehmende daran halten. Das "ärztliche Fahrverbot" ist nicht gleichzusetzen mit einem vom Gericht oder der Fahrerlaubnisbehörde verhängten Fahrverbot. Wer jedoch dagegen verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, wenn er oder sie trotz fehlender Fahrtauglichkeit fährt, und macht sich (z.B. bei einem Unfall) strafbar, wenn andere Personen dadurch gefährdet werden. Bei einem Unfall drohen Geld- und sogar Freiheitsstrafen, wenn jemand verletzt oder im schlimmsten Fall getötet wird. Zudem kann die Kfz-Haftpflichtversicherung bereits an die Unfallgeschädigten ausgezahltes Geld zurückfordern; die Kaskoversicherungen können Leistungen kürzen oder verweigern.
Medizinische Einzelfallprüfung
Für eine Einschätzung der Fahreignung bedarf es immer einer medizinischen Einzelfallprüfung. Dieser liegen die Begutachtungsleitlinien der Bundesanstalt für Straßenwesen zugrunde. Darin wird zwischen den Fahrerlaubnisklassen unterschieden, die wiederum in zwei Gruppen eingeteilt werden.
Gruppe 1 (Klassen A, A1, A2, B, BE, AM, L und T)
Für die Gruppe 1 (Klassen A, A1, A2, B, BE, AM, L und T) ist Folgendes festgelegt:
- Bei erstmaligem Anfall ohne erkennbaren Auslöser: Nach frühestens sechs Monaten ohne weitere Anfälle darf die Fahrerlaubnis nach Prüfung wieder erteilt werden. Davor sind Untersuchungen von Fachärztinnen oder Fachärzten für Neurologie notwendig. Beispielsweise lässt sich durch eine Hirnstrommessung (Elektroenzephalogramm, EEG) einschätzen, inwieweit ein erhöhtes Risiko für weitere Anfälle oder eine Epilepsie besteht.
- Wenn es eine plausible Erklärung für den Anfall gegeben hat (beispielsweise bestimmte Medikamente), wird fachärztlich abgeklärt, ob ein generell erhöhtes Risiko epileptischer Anfälle besteht und ob die auslösenden Ursachen fortbestehen. Schlafentzug gilt hier in aller Regel nicht als Ursache.
- Gleiches gilt, wenn es nach einem Schädel-Hirn-Trauma oder einem chirurgischen Eingriff am Gehirn innerhalb einer Woche zu einem epileptischen Anfall gekommen ist, ohne dass es Hinweise auf eine Hirnschädigung gibt. Hier kann die Zeit der Fahruntauglichkeit auf drei Monate verkürzt werden.
- Treten die Anfälle wiederholt auf, spricht man von Epilepsie. Bevor eine Patientin oder ein Patient wieder Auto fahren darf, muss nachgewiesen werden, dass sie oder er mindestens ein Jahr lang keinen Anfall hatte.
Gruppe 2 (Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und FzF)
In der Gruppe 2, also bei Inhabern eines Lkw- und Bus-Führerscheins oder einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und FzF), kann die Fahreignung nach epileptischen Anfällen nur festgestellt werden, die Betroffenen keine Medikamente gegen Epilepsie (anfallssuppressive Medikamente) einnehmen.
- Erstmaliger Anfall ohne erkennbaren Auslöser: Wie in Gruppe 1 ist auch hier eine fachärztliche Untersuchung notwendig, bei der kein erhöhtes Risiko für weitere Anfälle festgestellt wird. Außerdem wird die Kraftfahreignung frühestens nach zwei Jahren ohne Anfälle wieder erteilt.
- Wenn es eine plausible Erklärung (bestimmte Medikamente, Schlafentzug gilt nicht) für den Anfall gegeben hat und es aus fachärztlicher Sicht keine Hinweise auf ein gesteigertes Risiko eines Rückfalls gibt, kann die Fahreignung frühestens nach sechs anfallsfreien Monaten wieder erteilt werden. Gleiches gilt für Anfälle nach Schädel-Hirn-Trauma oder Operationen.
- Bei wiederholten epileptischen Anfällen bleibt die Kraftfahreignung für die Gruppe 2 in der Regel langfristig ausgeschlossen. Hier bedarf es stets einer Einzelfallprüfung.
Was versteht man unter Fahreignung?
Mit dem Begriff Fahreignung wird eine zeitlich überdauernde Eigenschaft beschrieben, die beispielsweise durch eine dauerhafte Medikamenteneinnahme beeinträchtigt werden kann. Die Fahrsicherheit bezeichnet hingegen einen konkreten und aktuellen, zeitlich beschränkten Zustand. Bei hohem Fieber kann die Fahrsicherheit beispielsweise nicht gegeben oder beeinträchtigt sein. Ein weiterer wichtiger Begriff aus der Verkehrsmedizin ist die Fahrbefähigung: die in der Fahrschule und durch praktische Erfahrung erworbene praktische Fertigkeit zum Lenken eines Fahrzeugs im Straßenverkehr. Alle drei Begriffe zusammen beschreiben die umfassende Fahrkompetenz oder allgemein die Verkehrstüchtigkeit.
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Strafen bei fehlender Fahreignung
Solange die Fahreignung nicht sichergestellt werden kann, dürfen Betroffene kein Kraftfahrzeug fahren. Andernfalls liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Laut Fahrerlaubnisverordnung darf am Verkehr nur teilnehmen, wer ausreichend Sorge dafür getragen hat, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden. Wenn es zu einem Unfall kommt und in diesem Zusammenhang bekannt wird, dass aufgrund einer epileptischen Erkrankung keine Fahreignung bestand, werden Strafverfahren gegen den Fahrer oder die Fahrerin eingeleitet. Je nach Unfallart kann dann zum Beispiel eine Straßenverkehrsgefährdung, eine Körperverletzung oder sogar ein Tötungsdelikt vorliegen. Das Führen eines Fahrzeugs unter dem bekannten Risiko eines epileptischen Anfalls gilt als grob fahrlässig. Das Strafmaß reicht bis zu mehreren Jahren Freiheitsstrafe. Falls aufgrund eines Anfallsleidens eine Ordnungswidrigkeit beziehungsweise bei einem anfallsbedingten Unfall sogar ein Strafverfahren eingeleitet wird, ist es ratsam, sich im Einzelfall juristisch beraten zu lassen. Das gilt auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde z.B. Tatsachen für eine Epilepsie-Erkrankung erhält und Führerscheinmaßnahmen drohen.
Schlafgebundene Epilepsie: Ein besonderer Fall
Das Verwaltungsgericht Regensburg hat die Entziehung der Fahrerlaubnis eines Mannes bestätigt, der ausschließlich an schlafgebundener Epilepsie leidet. Der Mann hatte einen Verkehrsunfall verursacht, bei dem ein epileptischer Anfall vermutet wurde. Trotz ärztlicher Atteste und Medikation wurde entschieden, dass er nicht sicher Kraftfahrzeuge führen kann. Die Frage der Fahrerlaubnisentziehung bei bestimmten Gesundheitszuständen ist ein sensibles und bedeutsames Thema im Verkehrsrecht. Insbesondere wenn es um Erkrankungen wie schlafgebundene Epilepsie geht, stehen Sicherheit im Straßenverkehr und individuelle Mobilitätsrechte in einem komplexen Spannungsfeld. Im Kern geht es darum, eine Balance zwischen der Notwendigkeit, die öffentliche Verkehrssicherheit zu gewährleisten, und dem Recht des Einzelnen auf Mobilität zu finden. Hierbei spielen ärztliche Gutachten und die Beurteilung von Einzelfällen, wie beispielsweise nach einem Verkehrsunfall, eine entscheidende Rolle.
Der Fall vor dem Verwaltungsgericht Regensburg
Im Zentrum des Falles steht die Entziehung der Fahrerlaubnis eines Mannes, der an schlafgebundener Epilepsie leidet. Der Antragsteller, geboren 1991, war im Besitz einer Fahrerlaubnis für verschiedene Fahrzeugklassen. Ein Verkehrsunfall im Juli 2020 auf der BAB 93, verursacht vom Antragsteller, löste den rechtlichen Konflikt aus. Der Beifahrer des Antragstellers berichtete, dass der Antragsteller während der Fahrt nicht auf seinen Namen reagierte und körperliche Anzeichen eines epileptischen Anfalls zeigte. Auf Anforderung des Landratsamts legte der Antragsteller ein ärztliches Attest vor, das seine Epilepsie bestätigte, welche seit seinem sechsten Lebensjahr bekannt und medikamentös behandelt wird. Seit 2008 wurden tagsüber keine Anfälle mehr beobachtet, lediglich schlafgebundene nächtliche Anfälle traten auf. Das Landratsamt Schwandorf reagierte darauf mit der Auflage, regelmäßige neurologische Untersuchungen durchzuführen und jegliche Änderungen in der Medikation zu melden.
Im weiteren Verlauf wurden unterschiedliche medizinische Stellungnahmen eingeholt. Ein Arztbrief der Schön Klinik erwähnte verminderte Konzentration und Gedächtnisstörungen. Eine fachärztliche neurologische Stellungnahme berichtete von drei epileptischen Anfällen im Juni 2020, die tagsüber auftraten. Diese Informationen führten zu Unsicherheiten bezüglich der Fahrtauglichkeit des Antragstellers. Das Verwaltungsgericht Regensburg lehnte den Antrag des Antragstellers auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis ab. Das Gericht begründete dies mit der Annahme, dass der Antragsteller aufgrund des diagnostizierten Krankheitsbildes und des Unfallgeschehens im Juli 2020 ein erhöhtes Gefahrenpotential für die Verkehrssicherheit darstellt. Im Nachgang dieses Urteils bleibt die Frage nach dem Gleichgewicht zwischen individueller Freiheit und öffentlicher Sicherheit im Kontext medizinischer Erkrankungen und ihrer Auswirkungen auf die Fahrtauglichkeit.
Rechtliche Grundlagen für Fahrerlaubnisentziehung bei Epilepsie
Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Fahrerlaubnisentziehung bei Personen mit Epilepsie in Deutschland sind in der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) festgelegt. Für die Fahrerlaubnisklassen A, A1, A2, B, BE, AM, L und T kann der Führerschein mit Epilepsie genutzt werden, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven mehr besteht. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Patient seit einem Jahr oder länger anfallsfrei ist. Für die Fahrerlaubnisklassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, oder FzF gelten strengere Vorgaben. Ein ärztliches Fahrverbot aufgrund von Epilepsie ist zwar rechtlich nicht bindend, kann aber zu Problemen führen, wenn es ignoriert wird. Es ist auch wichtig zu beachten, dass das Straßenverkehrsgesetz im § 2 besagt, dass geeignet zum Führen von Fahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt.
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Interiktale epilepsietypische Entladungen (IEP) und Fahrtüchtigkeit
Epileptische Anfälle sind normalerweise zeitlich begrenzt. Allerdings können zwischen den Anfällen sogenannte interiktale epilepsietypische Entladungen (Interiktale Epilepsietypische Potentiale=IEP) auftreten. Diese sind viel häufiger als die eigentlichen Anfälle, werden in der Regel von den Betroffenen nicht wahrgenommen und können nur in einer Elektroenzephalografie (EEG) nachgewiesen werden. Der Schweregrad der Beeinträchtigung durch IEP kann von einer vernachlässigbaren Einschränkung bis hin zur Unfähigkeit reichen beispielsweise ein Stoppschild zu erkennen, und dadurch einen Unfall zu verursachen.
Aktuelle Studie zu IEP und Fahrtüchtigkeit
Eine aktuelle Studie des Epilepsiezentrums Frankfurt Rhein-Main mit Kooperationspartnern, veröffentlicht in der amerikanischen Fachzeitschrift Neurology, hat die Folgen von IEP auf die Fahrtüchtigkeit von Epilepsie-Patientinnen und -Patienten untersucht und Methoden zur Einschätzung dieser Auswirkungen überprüft. Die Studie zielt darauf ab, das Verständnis von IEP und ihren Einfluss auf die Fahrtüchtigkeit zu vertiefen, und die Kriterien für die Beurteilung zu verbessern. Wichtig ist, dass die Autorinnen und Autoren keine einzelnen IEP (z.B. Spike-Entladungen) untersuchten, die bei Epilepsie sehr häufig sind. Die Latenzzeiten ihres Versuchsaufbaus mit manueller oder automatischer Triggerung waren zu lang, um einzelne spontane Spikes zu erfassen. In dieser Studie untersuchten sie daher stattdessen IEP-Serien, d.h. IEP-Serien treten häufig bei primärer generalisierter Epilepsie auf, können aber auch bei fokaler Epilepsie beobachtet werden. Daher haben die Autorinnen und Autoren die IEP-Serien in drei Kategorien eingeteilt: generalisierte typische, generalisiert-atypische und fokale Entladungen.
Ergebnisse der Studie
Priv. Doz. Dr. med. Heinz Krestel, Erstautor der Studie und wissenschaftlicher Mitarbeiter des Epilepsiezentrums Frankfurt Rhein-Main am Universitätsklinikum Frankfurt, erklärt: „In unserer Studie mit 95 Menschen mit verschiedenen Formen von Epilepsie führten IEP-Serien fast immer zu Reaktionszeit(RZ)-Verlängerungen. Virtuelle Unfälle wurden in allen drei Tests während eines 20-minütigen Routine-EEGs nur selten gemessen, können aber schwerwiegende Folgen für die Aktivitäten des täglichen Lebens, einschließlich des Autofahrens, haben. Wir haben einen Weg gefunden, die kumulative Fehlerrate bzw. die kumulative Wahrscheinlichkeit für virtuelle Unfälle aus den gemessenen RT-Verlängerungen vorherzusagen, indem wir eine kumulative Verteilungsfunktion für virtuelle Unfälle aus den IEP-assoziierten RZ-Verlängerungen berechnet haben. Wir haben eine RZ-Verlängerung ab 90 Millisekunden als klinisch relevante Auswirkung einer IEP-Serie vorgeschlagen, weil sie zu einem virtuellen Unfallrisiko von 20 Prozent oder mehr führen würde. Die Auswirkungen von lEP-Serien, die zu verpassten Reaktionen im Simulator im Versuchslabor führten, haben wir mit Schläfrigkeit und Alkohol am Steuer auf realen Straßen verglichen.“
Methodik der Studie
Es wurden drei Reaktionstests eingesetzt, um IEP-bedingte Reaktionszeitverlängerungen und fehlende Antworten zu messen. Beim Flash-Test reagierten die Patientinnen und Patienten mit geschlossenen Augen auf einen einzelnen Lichtblitz per Knopfdruck, während das EEG aufgezeichnet wurde. In einem Autofahrvideospiel auf einem Laptop erschien ein Hindernis in der Fahrspur des Autos, und den Probanden blieb nur eine Sekunde Zeit, durch Knopfdruck die Spur zu wechseln, andernfalls fuhr das Auto in das Hindernis. In einem realistischen Fahrsimulator wurde auf einer leeren Autobahn bei Nacht gefahren, und rote Stoppschilder wurden während normalem EEG und automatisch unter Verwendung einer patentierten Amplitudenschwellen-Erkennungsmethode vor den Fahrerinnen und Fahrern projiziert. Patientinnen und Patienten reagierten mit dem rechten Fuß auf die Bremse.
Keine Unterschiede zwischen Testtypen
„Bei der umschriebenen Aufgabe, als Reaktion auf einen visuellen Reiz einen Druckknopf zu betätigen oder mit dem rechten Fuß zu bremsen, bietet der realistische Simulator keinen Vorteil gegenüber dem Videospiel oder dem Flash-Test, weil sich die IEP-assoziierten Unfälle oder Reaktionszeitverlängerungen nicht signifikant zwischen den drei Testtypen unterschieden. Wir fanden auch keine Unterschiede zwischen Erwachsenen und Jugendlichen mit Epilepsie hinsichtlich IEP-induzierter Defizite“, erklärt Prof. Dr. Felix Rosenow, Leiter des Epilepsiezentrums Frankfurt Rhein-Main und Co-Autor der Studie.
Bedeutung der Studienergebnisse
Die Studienergebnisse können dazu beitragen, dass bisher als risikoreich eingestufte Menschen mit Epilepsie wieder eine Fahrerlaubnis erhalten und somit ein Stück Lebensqualität zurückgewinnen - nicht zuletzt deshalb, weil die Empfehlungen Ärztinnen und Ärzten dabei helfen, den Einfluss klinisch relevanter IEP-Effekte auf die Fahrtüchtigkeit einzelner Betroffener besser einzuschätzen.
Weitere Aspekte der Fahreignung bei chronischen Erkrankungen
Neben Epilepsie gibt es auch andere chronische Erkrankungen, die die Fahreignung beeinträchtigen können. Dazu gehören:
- Diabetes: Personen mit Diabetes können in der Regel ein Fahrzeug fahren, bei schwerem Krankheitsverlauf mit häufigen Stoffwechselentgleisungen kann dies jedoch nicht mehr möglich sein. Unterzuckerungen (Hypoglykämien) treten meist plötzlich auf und können zu Verhaltensstörungen, Bewusstseinstrübungen und Kontrollverlust führen. Überzuckerungen (Hyperglykämien) gehen mit Schwäche, Übelkeit oder Bewusstseinsbeeinträchtigungen einher.
- Hörvermögen: Autofahren ist in der Regel auch mit eingeschränktem Hörvermögen möglich. Sofern keine weiteren gesundheitlichen Einschränkungen wie Seh- oder Gleichgewichtsstörungen bestehen, können auch Menschen mit einem Hörverlust von mehr als 60 Prozent oder Gehörlose den Führerschein erwerben. Für hochgradig Schwerhörige (Hörverlust von 60 Prozent und mehr) und gehörlose Menschen gelten bei einer bedingten Eignung besondere Auflagen für Fahrzeuge wie Lkw oder Busse. Voraussetzungen sind eine fachärztliche Eignungsuntersuchung, regelmäßige ärztliche Kontrollen und eine dreijährige Fahrpraxis mit einem Pkw. Hochgradig hörgeminderte Personen müssen, soweit möglich, medizinisch-technisch geeignete Hörhilfen tragen. Liegen neben der Hörbehinderung weitere schwere Einschränkungen wie Seh- oder Gleichgewichtsstörungen vor, können strengere Fahrauflagen gelten.
- Kognitive Einschränkungen: Das Autofahren mit einer kognitiven Einschränkung oder Lernbeeinträchtigung ist grundsätzlich möglich, sofern kein erhöhtes Risiko im Straßenverkehr besteht. Zur Feststellung der kognitiven Leistungsfähigkeit sind in der Regel eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) und eine Fahrprobe vor der Führerscheinprüfung erforderlich.
- Dialyse: Wer auf eine Dialysebehandlung angewiesen ist und keine stark beeinträchtigenden Begleiterkrankungen oder Komplikationen hat, kann in der Regel ein Fahrzeug fahren. Manche Menschen fühlen sich nach der Dialyse jedoch nicht in der Lage, ein Auto zu fahren.
- Parkinson: In leichten Fällen und bei erfolgreicher Therapie können an Parkinson erkrankte Personen Fahrzeuge der oben genannten Fahrzeugklassen fahren.
- Psychische Erkrankungen: Bei psychischen Erkrankungen wie Depressionen oder Schizophrenien werden häufig Psychopharmaka verabreicht, die eine dämpfende Wirkung haben (z. B. Antipsychotika). Diese Arzneimittel können die Reaktionszeit verlangsamen und die Fahrtauglichkeit einschränken. Personen mit sehr schwerer Depression oder in manischen Phasen dürfen kein Kraftfahrzeug führen. Erst wenn die Symptome abgeklungen sind und mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht wieder auftreten, ist das Fahren wieder erlaubt. In der akuten Phase einer Psychose ist das Führen von Kraftfahrzeugen nicht erlaubt, da die Realitätswahrnehmung stark beeinträchtigt ist.
- Schlaganfall: Zum Nachweis der Fahreignung werden in der Regel ärztliche Gutachten von Neurologinnen und Neurologen mit verkehrsmedizinischer Qualifikation, eine augenärztliche Untersuchung, technische Gutachten bei Fahrzeugumbauten sowie Fahrproben verlangt.
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