Die Erwerbsminderungsrente ist eine wichtige Leistung für Menschen, die aufgrund von gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt arbeiten können. In Deutschland ist die Deutsche Rentenversicherung (DRV) mit ihren 16 Trägern für die Auszahlung dieser Rente zuständig. Im Jahr 2021 erhielten 1.809.000 Menschen in Deutschland eine Erwerbsminderungsrente, wobei psychische Beeinträchtigungen in den letzten Jahren als Hauptursache für die Berentung an Bedeutung gewonnen haben.
Die sozialmedizinische Leistungsbeurteilung durch interne oder externe Fachärzte der DRV, die die Versicherten nicht behandeln, stellt eine wesentliche Entscheidungsgrundlage bei Anträgen auf Erwerbsminderungsrente dar. Seit 2021 werden bei der DRV Westfalen zunehmend PsychologInnen in den Gutachtenprozess einbezogen.
Die Rolle der Deutschen Rentenversicherung (DRV)
Die DRV ist ein zentraler Akteur im Bereich der sozialen Sicherheit in Deutschland. Im Jahr 2020 waren über 56 Millionen Menschen bei der DRV versichert. Über 21 Millionen RentnerInnen erhielten 2021 über die DRV eine Rente. Zu den Hauptleistungen der DRV zählen die Altersrente und die Erwerbsminderungsrente. Im Jahr 2021 wurden 25.857.000 Renten gezahlt.
Neben der Auszahlung von Renten ist die DRV auch für berufliche und medizinische Rehabilitationsmaßnahmen zuständig, gemäß dem Grundsatz „Reha vor Rente“ (§ 9 Abs. 1 S. 2 SGB VI). Die DRV bietet ein umfassendes Service-Angebot, sowohl vor Ort im direkten Gespräch als auch online, mit Vorträgen, Themensprechtagen und eService. Seit 2015 gibt es zudem einen Firmenservice zur Vorbeugung eines vorzeitigen krankheitsbedingten Ausscheidens aus dem Beruf. Auch für Menschen mit geringen deutschen Sprachkenntnissen liegen mehrsprachige Broschüren zu Rehabilitation und Berentung vor.
Psychische Erkrankungen als Ursache für Erwerbsminderung
Ein wesentlicher Trend der letzten Jahre ist der Anstieg von psychischen Erkrankungen als Ursache für Erwerbsminderung. 73.000 Menschen in Deutschland erhielten 2020 erstmals eine Erwerbsminderungsrente aufgrund von psychischen Ursachen. Während 1996 noch Erkrankungen des Skelettsystems, der Muskeln und des Bindegewebes die primären Berentungsgründe waren, erfolgte 2021 eine Berentung wegen Erwerbsminderung in 41,7 % der Fälle aufgrund von psychischen Beeinträchtigungen. Psychische Störungen führen hierbei schon seit Jahren die Statistiken zu Berentungsdiagnosen an. Dabei sind in 14 % vorzeitige Verrentungen aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD 10 F33) erfolgt.
Lesen Sie auch: Finden Sie den richtigen Neurologen in Ulm
Die sozialmedizinische Leistungsbeurteilung: Ein Kernstück des Rentenantrags
Bei Anträgen auf eine Erwerbsminderungsrente stellt die sozialmedizinische Leistungsbeurteilung eine wesentliche Entscheidungsgrundlage dar. Diese erfolgt im Geschäftsbereich der DRV durch interne oder externe, die jeweiligen Versicherten nicht behandelnden Fachärzte. Seit 2021 werden bei der DRV Westfalen PsychologInnen zunehmend in den Gutachtenprozess einbezogen. Derzeit sind PsychologInnen vor allem während der Rehabilitationsmaßnahmen gutachterlich eingebunden. Bislang unüblich ist in der DRV die Beauftragung psychologischer Sachverständiger mit der eigenständigen Beurteilung gesundheits- bzw. krankheitsbedingter Funktions- und Leistungseinschränkungen unter Einbezug medizinischer Befunde.
Im Rahmen der Begutachtung wird geprüft, inwieweit der Versicherte in der Lage ist, bestimmte Tätigkeiten zu verrichten, wie z.B.:
- Schwere oder mittelschwere Tätigkeiten
- Tätigkeiten im Sitzen, Gehen und Stehen
- Tätigkeiten in Zwangshaltungen
- Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an die konzentrative bzw. geistige Leistungsfähigkeit
- Tätigkeiten unter Zeitdruck
- Tätigkeiten mit Kundenkontakt
- Tätigkeiten im Außenbereich
Zudem wird beurteilt, ob damit gerechnet werden kann, dass der Versicherte die krankheitsbedingten Leistungsbeeinträchtigungen in absehbarer Zeit überwinden kann.
Qualitative und quantitative Leistungsbeurteilung
Bei der Bewertung der Erwerbstätigkeit erfolgt sowohl eine qualitative als auch eine quantitative Leistungsbeurteilung, die sich bereits auf die Formulierung der Fragestellungen auswirken kann. Im Rahmen der qualitativen Leistungsbeurteilung wird zwischen positivem und negativem Leistungsvermögen differenziert. Das positive Leistungsvermögen umfasst die individuelle erwerbsbezogene Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung der zumutbaren Arbeitsschwere, Arbeitsorganisation und Arbeitshaltung. Das negative Leistungsvermögen bezieht sich auf die Fähigkeiten, die krankheits- oder behinderungsbedingt oder wegen der Gefahr einer gesundheitlichen Verschlimmerung beeinträchtigt oder aufgehoben sind.
Im SGB VI § 43 wird der zeitliche Umfang des quantitativen Leistungsvermögens definiert. Entspricht das eingeschätzte Leistungsvermögen der versicherten Person weniger als 3 Stunden täglich, erhält sie bei erfüllten Voraussetzungen eine volle Erwerbsminderungsrente. Eine teilweise Erwerbsminderung liegt vor, wenn die versicherte Person ein Leistungsvermögen von täglich 3 Stunden bis unter 6 Stunden aufweist. Bei einer solchen Beurteilung sind weitere Gegebenheiten zu prüfen, zum Beispiel ob ein bestehendes Beschäftigungsverhältnis vorliegt, ob der Beschäftigung weiter nachgegangen wird. Die DRV unterstützt hier auch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsplatz (LTA). Liegt ein Leistungsvermögen von 6 und mehr Stunden vor, erhält die versicherte Person keine Erwerbsminderungsrente.
Lesen Sie auch: Tagesklinik für Neurologie
Bei der qualitativen Beurteilung des Leistungsvermögens zu berücksichtigen sind die „Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen“ und „schwere spezifische Leistungsbehinderungen“. In diesen Fällen kann die Erwerbsfähigkeit dennoch vermindert sein. Läge ein vollschichtiges Leistungsvermögen im eigentlichen Sinne vor, kann jedoch in Summe verschiedener Gesundheitsstörungen die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt sein. Die DRV hat in diesem Fall eine Tätigkeit zu nennen, die dennoch zu bewerkstelligen wäre. Ist dies nicht möglich, so ist der allgemeine Arbeitsmarkt verschlossen und eine volle Erwerbsminderung gegeben.
Die Rolle der Vorbefunde und Vorgutachten
Eine Voraussetzung für eine qualifizierte psychologische Beurteilung ist die Einbeziehung der Vorbefunde und Vorgutachten. Bei einer Beauftragung durch Gerichte kann es erforderlich sein, nach Rücksprache mit dem Gericht notwendige zusätzliche medizinische Befunde anzufordern, zum Beispiel bei Fragen zu Drogenkonsum, Medikamentencompliance, Medikamentenwirkung oder Zweifeln an der Medikamentenadhärenz. Die Bestimmung des Medikamentenspiegels erlaubt beispielsweise Aussagen dazu, ob ein als eingenommen angegebenes Medikament tatsächlich eingenommen wurde.
Der oder die Sachverständige trägt die Verantwortung dafür, sämtliche relevanten Informationen sachgerecht und in einer auf den Probanden abgestimmten und zumutbaren Weise zu erheben. Die Aufarbeitung der Aktenlage erfolgt noch vor der Untersuchung des Probanden. Dies ermöglicht neben einer dadurch vorab erhaltenen Übersicht, Auffälligkeiten, Ungereimtheiten und Widersprüche im Rahmen der Konsistenzprüfung in den Vorbefunden und -gutachten festzustellen und zu hinterfragen. Auch ist anhand der Aktenlage eine Beurteilung möglich, ob in der Vergangenheit angemessene therapeutische Maßnahmen durchgeführt wurden.
Anwesenheit von Begleitpersonen bei der Untersuchung
Die Praxis hat gezeigt, dass zu untersuchende Personen häufig in Begleitung von Familienangehörigen oder sonstigen nahestehenden Personen zur Untersuchung erscheinen. Die derzeit gängige Praxis ist, die Untersuchung ohne Anwesenheit Dritter durchzuführen. Zwar gibt es widersprüchliche Gerichtsurteile, die Bezug zur Anwesenheit von Begleitpersonen nehmen. Die Anwesenheit einer dritten Person kann sich zum einen während der Exploration bedeutsam auswirken (beispielsweise schambesetzte Themen). Zum anderen können insbesondere bei der Durchführung testpsychologischer Verfahren Störungen (z. B. Geräuschquelle, Einmischung in die Bearbeitung von Tests) entstehen und zu einer Verzerrung der Ergebnisse führen. Im Einzelfall kann es begründete Ausnahmen geben, die die vorübergehende Anwesenheit einer Begleitperson während der Untersuchung gestatten. Dies ist jedoch nicht mit dem grundsätzlichen Verzicht auf eine Fremdanamnese gleichzusetzen, die je nach Fragestellung wertvolle Informationen liefern kann. Beispielsweise sind Menschen nach Hirnverletzungen ihre daraus resultierenden Einschränkungen oft nicht bewusst und werden von diesen im Begutachtungsgespräch auch nicht berichtet.
Beschwerdenvalidierung als Qualitätsmerkmal
Die Beschwerdenvalidierung hat sich im Begutachtungskontext als Qualitätsmerkmal etabliert. Sie ist Bestandteil verschiedener Leitlinien, wie zum Beispiel der AWMF- Leitlinie „Gutachtliche Untersuchung bei psychischen und psychosomatischen Störungen“, und wird ebenso von Gerichten gefordert. Dabei ist Beschwerdenvalidierung als ein Gesamtprozess zu verstehen und nicht auf die Durchführung eines einzelnen Tests reduziert. Alle zur Verfügung stehenden Informationen werden in die Beurteilung zur Glaubhaftigkeit der geschilderten Beschwerden oder von Leistungstestergebnissen einbezogen. Sweet et al. (2021) haben in ihrer Arbeit den gegenwärtigen Stand der Beschwerdenvalidierung herausgearbeitet und betonen die Vielfalt wissenschaftlich fundierter Beschwerdenvalidierungsverfahren sowie die Notwendigkeit derer Anwendung im Begutachtungsprozess.
Lesen Sie auch: Erfahren Sie mehr über Neuroteam Elmenhorst
Testpsychologische Untersuchung
Im Rahmen der testpsychologischen Untersuchung werden verschiedene kognitive Funktionen wie Gedächtnis, Aufmerksamkeit, Konzentrationsleistung, exekutive Funktionen, Intelligenz und Dauerbelastbarkeit untersucht. Eine große Bedeutung kommt in den psychologischen Untersuchungen der Beschwerdenvalidierung zu. Den UntersucherInnen steht jeweils ein eigener Testbestand zur Verfügung, der sich aus weitverbreiteten Verfahren mit zufriedenstellenden Gütekriterien (Objektivität, Reliabilität und Validität) zusammensetzt. Eine individuelle Testauswahl anhand der personenbezogenen Merkmale ist somit möglich. Diese erfolgt nach Fragestellung, der bisherigen diagnostischen Zuordnung, an den Normen, an dem Bildungsniveau und an den sprachlichen Fertigkeiten orientiert. Bei Verständigungsschwierigkeiten in deutscher Sprache werden Testverfahren in der jeweiligen Sprache und nonverbale Instrumente eingesetzt, auch werden DolmetscherInnen ergänzend eingebunden. Die Testmaterialien im Testbestand werden zusätzlich nach einem Zeitkriterium ausgewählt. Die Untersuchungen sind zumeist auf 90 bis 120 Minuten angesetzt. Die Erfahrung der Praxis zeigt, dass in dieser Untersuchungsdauer viele notwendige Informationen erhalten werden können. Andererseits gibt es ProbandInnen, die diese Zeitdauer einer Untersuchung teils nicht durchhalten und zum vorzeitigen Abbruch neigen.
Einige eingesetzte Verfahren bei Testungen der Deutschen Rentenversicherung Westfalen sind:
- Testbatterie zur Aufmerksamkeitsprüfung (TAP 2.3.1) nach Zimmermann & Fimm (2007)
- d2- Aufmerksamkeits- und Konzentrationstest (d2-Test) nach Brickenkamp, Schmidt-Atzert & Liepmann (2010)
- Frankfurter Aufmerksamkeits- Inventar 2 (FAIR-2) nach Moosbrugger, Oehlschlägel & Steinwascher (2011)
- Color-Trail-Test (CTT) nach D’Elia, Satz, Uchiyama & White (1996)
- Verbale Lern- und Merkfähigkeitstest (VLMT) nach Helmstaedter et al.
Leitlinien und Richtlinien für die Erstellung von Gutachten
Als Leitfaden für die Erstellung von Gutachten hat die Deutsche Rentenversicherung im Jahr 2000 „Das ärztliche Gutachten für die gesetzliche Rentenversicherung - Hinweise zur Begutachtung“ herausgegeben. Mittlerweile liegt die 2. Fassung von 2018 vor. Darin sind die Rahmenbedingungen und Anforderungen der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Begutachtung ihrer Versicherten ausführlich dargestellt. Die inhaltliche Darstellung und auch formale Gestaltung des Gutachtens sind dadurch - auch für psychologische Sachverständige - relativ einheitlich festgelegt.
Die Anamnese umfasst Angaben der Probanden zur familiären Belastung, Kinderkrankheiten mit anhaltenden Funktionseinschränkungen, schwere Akuterkrankungen sowie Beginn und Verlauf chronischer Erkrankungen mit der Angabe von Krankheitsschüben, Angaben zu Krankenhausbehandlungen und Rehabilitationsleistungen, zu Unfällen mit anhaltenden Funktionseinschränkungen und zu Berufskrankheiten. Es erfolgt eine Darstellung der weiteren sozialen Kontextfaktoren. In der Epikrise erfolgt die zusammenfassende Darstellung der vorgebrachten Erkrankungen mit Prognose. Alle Angaben des Versicherten sind anhand der Aktenlage und der erhobenen Befunde auf Plausibilität und Konsistenz zu überprüfen. Insbesondere Verfahren zur Leistungsdiagnostik haben sich zur Beurteilung der Erwerbsfähigkeit bewährt.
Die Deutsche Rentenversicherung hat als weitere Unterstützung bei der Erstellung von Gutachten 2012 die „Leitlinien für die sozialmedizinische Begutachtung: Sozialmedizinische Beurteilung bei psychischen und Verhaltensstörungen“ herausgegeben. Seit 2018 liegt eine aktualisierte Version vor. Die Leitlinien bieten den psychiatrisch-psychotherapeutischen GutachterInnen Beurteilungshilfen und Unterstützung bei der Erstellung von Gutachten. In den Leitlinien wird darauf hingewiesen, dass Krankheiten und Behinderungen die körperlichen und psychischen Funktionen in unterschiedlichen Maßen beeinträchtigen können. Daher ist nicht die konkrete Diagnose, sondern Art, Umfang und Dauer der Symptomatik und deren Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben für die Beurteilung des Leistungsvermögens maßgebend. Für die Deutsche Rentenversicherung sind vor allem die Auswirkungen von Gesundheitsstörungen relevant, die Versicherte dauerhaft oder über einen längeren Zeitraum (mehr als sechs Monate) bei der Ausübung ihrer Tätigkeit erheblich behindern.
Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF)
Die internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) besteht aus zwei Teilen. Körperfunktionen sind die physiologischen Funktionen von Körpersystemen einschließlich psychologischer Funktionen. Körperstrukturen sind anatomische Teile des Körpers, wie Organe, Gliedmaßen und ihre Bestandteile. Bei der Beeinträchtigung einer Körperfunktion oder -struktur liegt eine Schädigung vor. Eine Schädigung allein weist jedoch nicht notwendigerweise darauf hin, dass der Betroffene als krank anzusehen ist und durch die Schädigung beeinträchtigt ist. Daher ist es wesentlich, zu beurteilen, inwieweit durch die Schädigung eine Beeinträchtigung der Aktivität (Durchführung einer Aufgabe oder Handlung) oder Teilhabe (Einbezogensein in Lebenssituationen) vorliegt.
Bedeutende Lebensbereiche werden ermittelt, und das Ausmaß der bestehenden Beeinträchtigungen, aber auch das Profil der verbliebenen Fertigkeiten, Ressourcen und Tätigkeiten in Beruf und Alltag werden berücksichtigt. Die Aktivitäten können sowohl unter dem Aspekt der Leistung unter den gegenwärtigen Alltagsbedingungen als auch im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit, also das höchstmögliche Niveau der Funktionsfähigkeit („Kapazität“), betrachtet werden (World Health Organisation, 2005). Der zweite Teil von ICF beinhaltet die Kontextfaktoren, einschließlich der unmittelbaren, persönlichen Umwelt eines Menschen.
Tipps für den Termin zur medizinischen Begutachtung
Wer einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt hat, wird in der Regel zu einer medizinischen Begutachtung eingeladen. Hier sind einige Tipps, die Ihnen helfen können, das optimale Ergebnis aus diesem Termin herauszuholen:
- Planen Sie genügend Zeit ein: Ein Gutachten ist meistens keine kurze Untersuchung.
- Bereiten Sie sich vor: Überlegen Sie sich im Vorfeld, wie Sie Ihre gesundheitliche Situation und die damit verbundenen Einschränkungen im Berufsalltag beschreiben wollen.
- Bringen Sie aktuelle Befunde mit: Falls Sie aktuelle Befunde von anderen Ärzten oder medizinischen Behandlungen haben, bringen Sie diese gerne zu dem Gutachten mit.
- Bleiben Sie bei der Wahrheit: Übertreiben Sie Ihre Beschwerden nicht, aber lassen Sie auch nichts aus. Achten Sie auf Konsistenz in Ihren Angaben.
- Seien Sie sich bewusst, dass der Gutachter Sie möglicherweise auch außerhalb des Untersuchungszimmers beobachtet: Kann der Arzt zum Beispiel aus seinem Fenster den Parkplatz sehen, sollten Sie es sich zweimal überlegen, trotz starker Sehschwäche mit dem eigenen Auto nach Hause zu fahren.
- Erwarten Sie nicht zu viel: Auch wenn der Gutachter freundlich ist, bedeutet das nicht automatisch, dass er Ihren Antrag auf Erwerbsminderungsrente unterstützen wird.
- Vermeiden Sie Übertreibungen und Tränen: Bleiben Sie am besten sachlich. Der Gutachter macht nur seinen Job, also messen Sie dem Termin keine allzu große Bedeutung bei. Am angenehmsten verläuft Ihre Verabredung mit dem Gutachter, wenn Sie klar und deutlich aufzählen, wo die Probleme liegen.
Interdisziplinäre Begutachtung
In der komplexen Welt der Erwerbsminderungsrente ist eine umfassende und präzise Bewertung des Gesundheitszustands von entscheidender Bedeutung. Im Rahmen der interdisziplinären Begutachtung in Fällen der Erwerbsminderungsrente werden Sachverständige aus verschiedenen Bereichen für eine objektive medizinische Begutachtung herangezogen. Die Vorteile dieser Zusammenarbeit liegen auf der Hand: Der integrative Ansatz gewährleistet eine umfassende Bewertung des Gesundheitszustands des Antragstellers und trägt maßgeblich zu einer präzisen und gerechten Entscheidung bei. Eine integrative Begutachtung ermöglicht eine holistische Sicht auf den jeweiligen Fall, wodurch die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit ganzheitlich besser verstanden und eingeschätzt werden können.
Qualitätssicherung der sozialmedizinischen Begutachtung
Die Deutsche Rentenversicherung hat ein Gesamtkonzept zur Qualitätssicherung der sozialmedizinischen Begutachtung entwickelt. Mit der Veröffentlichung der „Hinweise zur Begutachtung“ in den DRV Schriften Band 21, der „Leitlinien für die sozialmedizinische Begutachtung“ spezifischer Krankheitskomplexe und der Buch-Publikation „Sozialmedizinische Begutachtung für die gesetzliche Rentenversicherung“ wurden Begutachtungsstandards geschaffen, die einheitliche Kriterien für die sozialmedizinische Beurteilung der körperlichen und psychischen Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben an die Hand geben. Diese Kriterien werden einzeln bewertet und in einem Qualitätsprofil dargestellt. Das Wichtigste ist jedoch das übergeordnete Kriterium, mit dem abschließend die „Nachvollziehbarkeit des Gutachtens“ als Ganzes mittels einer Ampelbewertung (Rot-Gelb-Grün) bewertet wird. Damit wird ein klares Signal zur Verwertbarkeit des geprüften Gutachtens gegeben. Hierfür wurde von sozialmedizinischen Experten verschiedener Rentenversicherungsträger ein „Peer Review-Verfahren“ entwickelt. Dabei prüfen und bewerten - sozusagen auf Augenhöhe - gleichgestellte Ärztinnen und Ärzte der Rentenversicherung die Gutachten anderer Rentenversicherungsträger anhand der festgelegten Kriterien und eines dazugehörigen Prüffragenkataloges. Für diese Peers wurde ein Manual erstellt, in dem die Prüffragen und das Bewertungssystem zusammengestellt sind. Die Entwicklung des Verfahrens wurde von universitären Forschungseinrichtungen wissenschaftlich begleitet. Zu Beginn des Jahres 2011 begann der Testlauf des Verfahrens. Ausgangspunkt für die Erstellung dieser Leitlinien war die Zusammenfassung, Vereinheitlichung und Präzisierung von Kriterien und Entscheidungshilfen in der Beurteilung von Leistungsfähigkeit und Rehabilitationszugang, wie sie aktuell in der täglichen Praxis der sozialmedizinischen Dienste der Rentenversicherungsträger wie auch in den Rehabilitations-Einrichtungen von Bedeutung sind. An der Erstellung dieser Leitlinien haben Ärztinnen und Ärzte verschiedener Fachrichtungen aus sozialmedizinischen Diensten verschiedener Rentenversicherungsträger mitgewirkt. Darüber hinaus konnte auf die fachliche Kompetenz Leitender Ärztinnen und Ärzte von Rehabilitations-Einrichtungen zurückgegriffen werden.