Neurologische Gutachten spielen eine entscheidende Rolle bei der Klärung medizinischer Sachverhalte im Zusammenhang mit Erkrankungen des Nervensystems. Sie werden in verschiedenen Kontexten benötigt, von der Beurteilung von Unfallfolgen bis hin zur Feststellung der Testierfähigkeit. Dieser Artikel beleuchtet die vielfältigen Anwendungsbereiche neurologischer Gutachten, die Begutachtungsprozesse und die besonderen Herausforderungen, die sich dabei ergeben können.
Anwendungsfälle neurologischer Gutachten
Neurologische Gutachten bzw. neuropsychiatrische Gutachten werden in einer Vielzahl von Fällen benötigt, um medizinische Sachverhalte zu klären und rechtliche Entscheidungen zu unterstützen. Einige typische Beispiele sind:
- Schädel-Hirn-Trauma nach Verkehrsunfall: Ein Betroffener erleidet bei einem Pkw-Unfall ein Schädel-Hirn-Trauma mit Bewusstlosigkeit, die einige Tage anhält. Monate später bestehen noch immer Ausfälle in den Bereichen Gedächtnis und Konzentration. Ein neurologisches Gutachten kann klären, ob ein Zusammenhang zwischen dem Unfall und den anhaltenden Beschwerden besteht.
- Schlaganfall und Schwerbehinderung: Ein 72-Jähriger hatte bereits vor Jahren einen leichten Schlaganfall. Nun erleidet er einen zweiten Schlaganfall, der so schwer ist, dass der Betroffene nicht mehr ohne Hilfe laufen kann. Die Versorgungsämter prüfen, ob eine Schwerbehinderung besteht und wie hoch der Grad der Behinderung ist (Sozialgesetzbuch IX). Ein neurologisches Gutachten kann hierbei helfen, den Grad der Behinderung tatsächlich zu bestimmen.
- Kunst- oder Behandlungsfehler: Bei Fragen nach Kunst- oder Behandlungsfehlern und damit der Arzthaftung (Beispiel: Fußheberlähmung nach einer Operation) hilft ein externes Gutachten, Streitfälle zu klären.
- Post-COVID-Syndrom: Nach einer SARS-CoV-2-Infektion auftretende, protrahierte Symptomatik wird bei einer Persistenz von mehr als 12 Wochen als Post-COVID-Syndrom bezeichnet. In verschiedenen Rechtsgebieten sind in zunehmender Häufigkeit gutachtliche Fragestellungen zu erwarten.
- Fahrtauglichkeit: Im Rahmen einer neurologischen Erkrankung kann ein Gutachten notwendig werden, um die Fahrtauglichkeit abzuschätzen. Dies kann bspw. bei dementiellen Erkrankungen der Fall sein, andere typische Beispiele sind auch Durchblutungsstörungen des Gehirns (Schlaganfall) sowie Epilepsie und entzündliche Erkrankungen.
- Testierfähigkeit: Nach ständiger Rechtsprechung lässt sich die fehlende Testierfähigkeit grundsätzlich nur mit Hilfe eines neurologischen Sachverständigen ermitteln.
Grundlagen der neurologischen Begutachtung
Die neurologische Begutachtung ist ein komplexer Prozess, der eine sorgfältige Analyse der medizinischen Vorgeschichte, eine umfassende neurologische Untersuchung und gegebenenfalls zusätzliche neuropsychologische Tests umfasst. Ziel ist es, objektive Befunde zu erheben und diese in Bezug zu den geklagten Beschwerden und den rechtlichen Fragestellungen zu setzen.
Rechtliche Grundlagen
Die Begutachtung erfolgt auf der Grundlage des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und anderer relevanter Gesetze. Volljährige sind grundsätzlich testierfähig.
Der Begutachtungsprozess
Der Begutachtungsprozess umfasst in der Regel die folgenden Schritte:
Lesen Sie auch: Finden Sie den richtigen Neurologen in Ulm
Aktenstudium: Der Gutachter studiert die vorliegenden medizinischen Unterlagen, um sich ein umfassendes Bild von der Krankengeschichte des Betroffenen zu machen.
Anamnese: Der Gutachter erhebt die Krankengeschichte des Betroffenen, um Informationen über seine Beschwerden, Vorerkrankungen und Lebensumstände zu erhalten. Hierbei wird der Gutachter fragen, wie Ihre Behandlung bisher verlaufen ist.
Exploration: In einem entscheidungsorientierten Gespräch wird danach gefragt, wie es Ihnen nun tatsächlich geht, welche Beschwerden Sie haben und was sonst noch an Belastungen, aber auch vielleicht an positiven Entwicklungen eingetreten ist.
Neurologische Untersuchung: Der Gutachter führt eine umfassende neurologische Untersuchung durch, um objektive Befunde zu erheben. Hierbei soll der Gutachter darauf achten, dass seine Untersuchung vollständig ist. Daher wird sie in einer bestimmten Reihenfolge vorgenommen (Auflistung nach Poeck & Hacke, Neurologie, 2001):
- Inspektion des Kopfes
- Untersuchung des Kopfes
- Hirnnerven
- Reflexe
- Motorik
- Bewegungskoordination
- Sensibilität
- Vegetative Funktionen
- Orientierende internistische Untersuchung, insbesondere des Herzens und der Blutgefäße
- Psychischer Befund
- Bei Bedarf: Neuropsychologische Untersuchung oder weitere Zusatzgutachten.
Zusatzuntersuchungen: In Abhängigkeit von der Fragestellung und vom Befund können Zusatzuntersuchungen erforderlich werden, z.B. eine neuropsychologische Testung, eine Elektroenzephalographie (EEG) oder eine Magnetresonanztomographie (MRT) des Gehirns.
Lesen Sie auch: Tagesklinik für Neurologie
Gutachtenerstellung: Der Gutachter erstellt ein schriftliches Gutachten, in dem er seine Befunde darstellt, die medizinischen Sachverhalte bewertet und die rechtlichen Fragestellungen beantwortet.
Die Rolle des Gutachters
Der Gutachter ist ein unabhängiger Sachverständiger, der seine Expertise zur Verfügung stellt, um medizinische Sachverhalte zu klären. Er ist weder "Freund" noch Fürsprecher des Untersuchten, sondern muss unparteiisch die vorliegenden Fakten prüfen und abwägen.
Herausforderungen in der neurologischen Begutachtung
Die neurologische Begutachtung kann mit einer Reihe von Herausforderungen verbunden sein. Dazu gehören:
- Komplexität neurologischer Erkrankungen: Verletzungen des Gehirns sind wesentlich komplexer zu beurteilende Unfallfolgen. Das Ausmaß von Hirnschädigungen kann stark variieren. Oftmals gibt es keine 1-zu-1-Beziehung zwischen dem Ausmaß des Unfallschadens und den Auswirkungen der Unfallfolgen in den privaten oder beruflichen Alltag. Manche Verletzungen des Nervensystems werden nicht sofort offensichtlich und bedürfen einer sorgfältigen und manchmal auch sehr umfangreichen Untersuchung.
- Subjektivität von Beschwerden: Viele neurologische Erkrankungen gehen mit subjektiven Beschwerden einher, die schwer objektivierbar sind. Hier gilt es, möglichst viele Indizien zu sammeln, anhand derer dann eine „Brücke“ zwischen einem nachgewiesenen Schädigungsereignis und geltend gemachten Schädigungsfolgen gebildet werden kann (Tab. 1). Ergibt das gesamte Spektrum der Befunde ein in sich schlüssiges Bild, können die subjektiv geklagten Beeinträchtigungen dann im Sinne eines „Indizienbeweises“ in tatsächlich bestehende Funktionsstörungen „transferiert“ werden.
- Abgrenzung von Vorerkrankungen: Der Gutachter muss gut trennen zwischen den Erkrankungen, die schon vorher bestanden haben und denen, die auf der bisherigen Lebensbasis nun durch den Unfall noch hinzugekommen sind.
- Unterschiede in der Tagesform: Kompliziert wird eine Beschreibung und Einschätzung der Leistungseinschränkungen, wenn es Unterschiede in der Tagesform gibt (Unterschiede innerhalb eines Tages oder unterschiedliche Leistungen an verschiedenen Tagen).
- Spätfolgen: Manchmal gibt es Unfallfolgen, die erst im weiteren zeitlichen Verlauf nach dem Unfall auftreten. Hierzu zählen insbesondere Kopfschmerzen (besonders nach Wetterwechseln) oder sog. posttraumatische Epilepsien, die teilweise erst mehrere Jahre nach dem Unfall auftreten können.
- Medikamenteneinnahme: Schwierig wird es auch, wenn im Rahmen von Unfallfolgen wie z.B. posttraumatischen Epilepsien der Einsatz von Medikamenten notwendig wird. Solche Medikamente bringen auf der einen Seite einen Gewinn an Lebensqualität (hier: Anfallsfreiheit), andererseits steht diesem Gewinn aber auch eine Belastung durch mögliche Nebenwirkungen (z.B. starke Müdigkeit, Verlangsamung von Reaktionen) gegenüber.
- Kompetenzüberschreitungen und Fachgebietsüberschreitungen des Gutachters: Sind wirklich alle Anforderungen an die erforderliche Qualität von Gutachten erfüllt worden? Gibt es Zweifel an der ärztlichen oder fachlichen Qualifikation des Gutachters? Erfolgte das gutachterliche Vorgehen anhand medizinisch - wissenschaftlich fundierter Methoden, Leitlinien und Standards? Ist das gesamte diagnostische Vorgehen stets logisch nachvollziehbar und stets umfassend dargestellt worden? Gibt es irgendwelche Hinweise auf Befangenheit des Gutachters? Führt am Ende die Begutachtung stets zu einer adäquaten und nachvollziehbaren logischen Antwort auf die gerichtlichen Fragestellungen und Beweisanodnungen? Gibt es irgendwelche Widersprüche im Gutachten? Wurden irgendwelche relevante Fakten im Detail ignoriert oder vergessen? Sind irgendwelche Kompetenzüberschreitungen und Fachgebietsüberschreitungen des Gutachters erkennbar? Können aus der Aktenlage heraus andere oder bessere Alternativen zu den sachverständigen Empfehlungen an das Gericht gerichtet werden?
Post-COVID-Syndrom
Eine besondere Herausforderung stellt die Begutachtung des Post-COVID-Syndroms (PCS) dar. Die Symptomatik ist vielgestaltig und oft unspezifisch. Eine wesentliche Problematik ergibt sich bei einer symptomorientierten fachspezifischen Begutachtung dadurch, dass trotz vielgestaltiger subjektiver Beschwerden die objektivierbare Organ- und Funktionsdiagnostik im neurologischen sowie u. a. selbst bei konservativer Schätzung der Häufigkeit des PCS resultiert allein aus der großen Zahl der COVID-19-Erkrankungen auch eine große Zahl von PCS-Betroffenen.
Fatigue
Fatigue stellt in Studien das häufigste subjektive Symptom im Rahmen eines PCS dar. Im gutachtlichen Kontext empfiehlt sich eine Unterscheidung zwischen „Fatigue“ als subjektivem Gefühl einer vorzeitigen Ermüdung mit resultierender Leistungsminderung, welches anamnestisch oder mittels Fragebögen erfasst werden kann, und „Fatigability“ als einer objektiv mess- bzw. nachweisbaren Minderung der motorischen und/oder kognitiven Performance.
Lesen Sie auch: Erfahren Sie mehr über Neuroteam Elmenhorst
Geruchs- und Geschmacksstörungen
Geruchs- und Geschmacksstörungen stellen ein häufiges Symptom bei der COVID-19-Erkrankung dar. Im gutachtlichen Kontext sollte die Erfassung von Geruchs- und Geschmacksstörungen nicht allein aufgrund der subjektiven Darstellung der Probanden, sondern durch den Einsatz standardisierter Riechtests (z. B. „sniffin’ sticks“) erfolgen.
Neuropsychologische Testdiagnostik
Im gutachtlichen Kontext spielt eine differenzierte neuropsychologische Testdiagnostik unter Einschluss einer Beschwerdenvalidierung eine zentrale Rolle in der Objektivierung und Dokumentation der subjektiven Beschwerdesymptomatik.
Schmerzsyndrome
Im Rahmen eines PCS werden häufig unterschiedliche muskuloskelettal, myalgisch oder neuropathisch erscheinende oder auch unspezifische Schmerzsyndrome geklagt. Wesentlich ist in diesem Zusammenhang auch die gutachtliche Bewertung der häufig von SARS-CoV-2-Infizierten längerfristig geklagten Kopfschmerzsymptomatik.
Psychische Gesundheitsstörungen
Die Wahrscheinlichkeit einer psychischen Gesundheitsstörung nach einer SARS-CoV-2-Infektion scheint gegenüber anderen Akuterkrankungen aus bisher nicht näher bekannten Gründen erhöht zu sein. Am häufigsten wird im Rahmen eines PCS über Angststörungen und nachfolgend über depressive Störungen berichtet.
Testierfähigkeit
Die Testierfähigkeit, also die Fähigkeit, ein gültiges Testament zu errichten, ist ein wesentliches Element im Erbrecht. Bei Zweifeln an der Testierfähigkeit einer Person kann ein neurologischer Gutachter eine entscheidende Rolle spielen. Ein solcher Gutachter hilft dabei, den geistigen Zustand des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung zu bewerten.
Testierunfähigkeit und Demenz
Eine Vielzahl von Krankheitsbildern kann zur Testierunfähigkeit führen. Art und Ausmaß der Krankheit entscheidend. Auch wenn in vielen Fällen ab einer mittelschweren Demenz Testierunfähigkeit gegeben sein wird, müssen auch hier die dargestellten Kriterien zur Testierfähigkeit sorgfältig geprüft werden. Unter Altersdemenz mittleren Grades leidende Erblasser, die eine vertraute Umgebung nicht erkennen, verwirrt und orientierungslos sind, nicht vorhandene Personen wahrnehmen und Wahnvorstellungen haben, dürften in diesem Zustand dann nicht testierfähig sein.
Relevante Urteile zur Testierfähigkeit und Demenz
Eine Reihe von Gerichtsurteilen befasst sich mit der Frage der Testierfähigkeit bei Demenz. Einige Beispiele sind:
- OLG Karlsruhe, 21.05.2015 - 11 Wx 32/14: Das Nachlassgericht muss den Sachverhalt ordnungsgemäß ermitteln und ein umfassendes Sachverständigengutachten einholen, wenn Zweifel an der Testierfähigkeit bestehen.
- OLG Hamm, 17.03.2015 - 10 W 38/14: Ein Testament kann aufgrund von Demenz angefochten werden, wenn nachgewiesen wird, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung nicht testierfähig war.
- OLG München, 23.06.2016 - 31 Wx 244/15: Bei fortgeschrittener Demenz ist die Testierfähigkeit in der Regel nicht gegeben.
Parteigutachten zur Testierfähigkeit
Im Hinblick auf eine hierauf basierende neurologische Beurteilung der Testierfähigkeit des Verstorbenen zum Zeitpunkt der Testamentserstellung sind Aussagen wichtig, die im Zusammenhang zu Veränderungen der . Zudem sollte in diesem Zusammenhang die Intensität und der Schweregrad bzw. Dem liegt das Bürgerliche Gesetzbuch zugrunde. Volljährige sind grundsätzlich testierfähig Es regelt daher in § 2229 Abs. Demzufolge ist nach § 2229 Abs. Ein Parteigutachten zur Testierfähigkeit kann dann helfen.
Tipps für den Begutachteten
Für den Begutachteten ist es wichtig, sich gut auf die Untersuchung vorzubereiten. Folgende Tipps können hilfreich sein:
- Vorbereitung: Es ist sinnvoll, wenn der Proband/die Probandin im Vorfeld bestimmte Dinge schriftlich festhält und zur Begutachtung mitbringt, zum Beispiel, welche Medikamente er/ sie einnimmt, welche früheren Erkrankungen er/sie hatte und andere Dinge, die ihm/ihr besonders wichtig sind. Dies ist hilfreich für den Fall, dass er/sie diese Dinge im Gespräch vergisst.
- Ehrlichkeit: Man ist aber gut beraten, bei seinen Angaben ehrlich zu bleiben. Schildern Sie die Dinge am besten wie sie sind und wie Sie sich dabei fühlen. Ein erfahrener Gutachter würde Unstimmigkeiten mit hoher Wahrscheinlichkeit entdecken. Er würde aber genauso gut in allen Feinheiten wahrnehmen, wenn Sie ihm die Schwierigkeiten und besonderen Einzelheiten im Alltag zuhause oder bei der Arbeit gut nachvollziehbar beschreiben.
- Dokumentation: Wichtig ist, dass die Einschränkungen der Leistungsfähigkeit und Auffälligkeiten des Verhaltens im Alltag durch Angehörige notiert werden. Ohne diese Dokumentation wird es schwierig sein, alle Details und Abstufungen im Gespräch mit dem Gutachter angemessen zu behandeln. Es würde wahrscheinlich vieles vergessen werden. Machen Sie sich ruhig Notizen vorab. Dies würde der Gutachter als sorgfältige Vorbereitung sicher gutheißen. Auch er macht sich während der Untersuchung und des Gesprächs Notizen. Nur so lässt sich gewährleisten, dass alle wesentlichen Informationen auf den Tisch kommen.
- Ausweispflicht: Ganz praktisch gesehen: Bei Gutachten besteht Ausweispflicht. Bitte seien Sie also nicht verwundert, wenn der Gutachter oder vorab das Sekretariat Sie um Vorlage Ihres Personalausweises bittet (auch wenn Sie noch so viel Aktenmaterial vorab geschickt haben oder bei sich haben).
- Zeitplanung: Bitte planen Sie genügend Zeit für die Untersuchungen ein und organisieren Sie andere Verpflichtungen mit Pufferzeiten (z.B. Kinderbetreuung, Arbeitszeiten). Ein Gutachten wird Zeit in Anspruch nehmen. Bei neuropsychologischen Zusatzgutachten kann dies auch deutlich über einer Stunde liegen.
tags: #das #neurologische #gutachten #thieme