Die alternde Bevölkerung führt zu einem Anstieg von Demenzerkrankungen, was die Frage der Geschäftsfähigkeit von Betroffenen immer relevanter macht. Gerichte werden zunehmend mit Fällen konfrontiert, in denen die Geschäftsfähigkeit bei wichtigen Entscheidungen wie Grundstücksübertragungen, Testamentserrichtungen oder der Erteilung von Vorsorgevollmachten in Frage steht. Dieser Artikel beleuchtet die Thematik anhand aktueller BGH-Urteile und gibt einen Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen.
Die Bedeutung der Geschäftsfähigkeit
Die Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit einer Person, rechtswirksame Willenserklärungen abzugeben und Verträge abzuschließen. Im deutschen Recht ist die Geschäftsfähigkeit in den §§ 104 ff. BGB geregelt. Eine Person ist geschäftsunfähig, wenn sie aufgrund einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit nicht in der Lage ist, die Bedeutung und die Folgen ihrer Handlungen zu verstehen und ihren Willen dementsprechend zu bilden (§ 104 Nr. 2 BGB).
Die Feststellung der Geschäftsfähigkeit ist von entscheidender Bedeutung, da Rechtsgeschäfte, die von einer geschäftsunfähigen Person vorgenommen werden, grundsätzlich unwirksam sind. Dies kann weitreichende Konsequenzen haben, insbesondere wenn es um Vermögenswerte, Erbschaften oder die persönliche Betreuung geht.
BGH Beschluss v. 09.10.2024 - XII ZB 289/24: Betreuung trotz Vorsorgevollmacht?
Ein aktueller Beschluss des BGH (Az: XII ZB 289/24) vom 9. Oktober 2024 befasst sich mit der Frage, unter welchen Umständen trotz einer erteilten Vorsorgevollmacht eine Betreuung eingerichtet werden kann.
Sachverhalt:
In dem konkreten Fall wandte sich der Betroffene gegen die Bestellung eines beruflichen Betreuers. Der 1939 geborene Betroffene litt an Demenz vom Alzheimer Typ und hatte 2019 seiner Nichte eine Generalvollmacht erteilt. Später, im November 2022, erteilte er Herrn A. eine Vorsorgevollmacht für die Bereiche Gesundheitssorge und Postangelegenheiten, die notariell beglaubigt wurde. Im Mai 2023 folgte eine Generalvollmacht für Herrn A., die auch eine Betreuungsverfügung enthielt, wonach Herr A. als Betreuer bestellt werden sollte, falls dies trotz der Vollmacht erforderlich würde. Zuvor, im April 2023, hatte der Betroffene die Generalvollmacht für seine Nichte widerrufen.
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Das Amtsgericht bestellte daraufhin einen beruflichen Betreuer mit umfassendem Aufgabenkreis und ordnete einen Einwilligungsvorbehalt für Vermögensangelegenheiten an, nachdem das Gesundheitsamt dies angeregt hatte. Das Beschwerdegericht wies die Beschwerde des Betroffenen zurück.
Entscheidung:
Der BGH hob die Entscheidung des Beschwerdegerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück an das Landgericht.
Begründung:
Der BGH rügte, dass das Beschwerdegericht verfahrensfehlerhaft von einer erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen abgesehen hatte. Gemäß § 278 Abs. 1 FamFG muss das Gericht den Betroffenen vor der Bestellung eines Betreuers persönlich anhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihm verschaffen. Dies gilt grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren (§ 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG). Eine Ausnahme von der Anhörungspflicht (§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG) setzt voraus, dass die Anhörung bereits im ersten Rechtszug ohne Verletzung zwingender Verfahrensvorschriften erfolgt ist und von einer erneuten Anhörung im Beschwerdeverfahren keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind.
Im vorliegenden Fall war die Anhörung vor dem Amtsgericht jedoch verfahrensfehlerhaft, da dem Betroffenen das Sachverständigengutachten vor der Anhörung nicht in ausreichender Weise bekanntgegeben wurde. Nach § 37 Abs. 2 FamFG muss den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt werden, was voraussetzt, dass der Betroffene vor der Entscheidung im Besitz des vollständigen Gutachtens ist und ausreichend Zeit hatte, von dessen Inhalt Kenntnis zu nehmen und sich zu äußern.
Zudem beanstandete der BGH, dass das Beschwerdegericht die Frage der Geschäftsfähigkeit des Betroffenen zum Zeitpunkt der Vollmachterteilung im November 2022 nicht hinreichend aufgeklärt hat. Nach § 1814 Abs. 3 Satz 1 BGB darf ein Betreuer nur bestellt werden, soweit die Betreuung erforderlich ist. An der Erforderlichkeit fehlt es, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten gleichermaßen besorgt werden können (§ 1814 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BGB). Eine Vorsorgevollmacht steht der Bestellung eines Betreuers daher grundsätzlich entgegen.
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Bestehen jedoch Anhaltspunkte dafür, dass die Erteilung der Vollmacht unwirksam war, weil der Betroffene zu diesem Zeitpunkt geschäftsunfähig war (§ 104 Nr. 2 BGB), steht die Vollmacht einer Betreuerbestellung nur dann nicht entgegen, wenn die Unwirksamkeit der Vollmacht positiv festgestellt werden kann. Die Frage der Geschäftsfähigkeit hat das Gericht von Amts wegen aufzuklären (§ 26 FamFG).
Das Beschwerdegericht hatte sich zur Begründung seiner Annahme der Geschäftsunfähigkeit allein auf eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen gestützt, wonach eine Geschäftsfähigkeit des Betroffenen seit Ende 2022/Anfang 2023 nicht mehr bestanden habe. Dies reichte dem BGH nicht aus, um die sichere positive Feststellung der Unwirksamkeit der Vollmacht vom November 2022 zu treffen.
Bedeutung für die Praxis:
Das Urteil verdeutlicht, dass Gerichte bei der Frage der Betreuung trotz Vorsorgevollmacht sorgfältig prüfen müssen, ob die Vollmacht wirksam erteilt wurde. Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers sind von Amts wegen aufzuklären. Eine persönliche Anhörung des Betroffenen ist in der Regel unerlässlich.
BGH Beschluss v. 13.12.2023 - XII ZB 334/22: Eignung des Vorsorgebevollmächtigten
Ein weiterer Beschluss des BGH (Az: XII ZB 334/22) vom 13. Dezember 2023 betont die Bedeutung der Eignung des Vorsorgebevollmächtigten.
Sachverhalt:
In diesem Fall litt die 1946 geborene Betroffene an Demenz. Ihre beiden Enkel stritten um die Betreuung. Die Betroffene hatte dem einen Enkel (Beteiligten zu 1) mehrfach Vollmachten erteilt, zuletzt im Juli 2020. Im September 2020 wurde auf Anregung des Beteiligten zu 1 ein Betreuungsverfahren eingeleitet. Der Verfahrensbevollmächtigte der Betroffenen reichte eine vom Ortsgericht beglaubigte Vorsorgevollmacht zur Akte, die die Betroffene dem anderen Enkel (Beteiligten zu 2) im Oktober 2020 erteilt hatte, und widerrief alle Vollmachten des Beteiligten zu 1.
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Das Amtsgericht stellte fest, dass die Vollmacht für den Beteiligten zu 2 wirksam sei und die Vollmachten für den Beteiligten zu 1 wirksam widerrufen worden seien. Zudem wurde eine Kontrollbetreuerin bestellt, um die Rechte der Betroffenen gegenüber dem Beteiligten zu 2 geltend zu machen und die Vorsorgevollmacht zu überwachen. Das Landgericht wies die Beschwerde des Beteiligten zu 1 zurück.
Entscheidung:
Der BGH hob auch diese Entscheidung auf und verwies die Sache zurück an das Beschwerdegericht.
Begründung:
Der BGH bemängelte, dass das Beschwerdegericht keine hinreichenden Feststellungen zur Eignung des Beteiligten zu 2 als Vorsorgebevollmächtigter getroffen habe.
Ein Betreuer darf nach § 1814 Abs. 3 Satz 1 BGB nur bestellt werden, wenn dies erforderlich ist. An der Erforderlichkeit fehlt es, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten gleichermaßen besorgt werden können (§ 1814 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BGB). Eine wirksame Vorsorgevollmacht steht der Bestellung eines Betreuers daher grundsätzlich entgegen.
Eine Betreuung kann jedoch erforderlich sein, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, insbesondere wenn zu befürchten ist, dass die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch den Bevollmächtigten eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründet. Dies ist der Fall, wenn der Bevollmächtigte mangels Befähigung oder wegen erheblicher Bedenken an seiner Redlichkeit als ungeeignet erscheint.
Das Beschwerdegericht hatte sich mit der Frage der Eignung des Beteiligten zu 2 nicht näher befasst, sondern lediglich ausgeführt, dass die Betroffene über nicht unerhebliche Vermögenswerte verfüge, deren Verwaltung komplex und aufwändig sein dürfte, so dass die Eignung des Beteiligten zu 2 fraglich erscheine. Die von der Kontrollbetreuerin und dem Beteiligten zu 1 geäußerten Bedenken hinsichtlich der Eignung des Beteiligten zu 2 hatte das Gericht nicht aufgegriffen.
Der BGH betonte, dass das Beschwerdegericht diesen Zweifeln an der Eignung des Beteiligten zu 2 selbst hätte nachgehen müssen, weil im Falle fehlender Eignung des Vorsorgebevollmächtigten statt einer Kontrollbetreuung eine Vollbetreuung für die Betroffene einzurichten wäre.
Bedeutung für die Praxis:
Dieses Urteil unterstreicht, dass die Eignung des Vorsorgebevollmächtigten ein entscheidendes Kriterium bei der Frage ist, ob eine Betreuung erforderlich ist. Gerichte müssen die Eignung des Bevollmächtigten sorgfältig prüfen und dürfen sich nicht allein auf die Wirksamkeit der Vollmacht verlassen. Bestehen Zweifel an der Befähigung oder Redlichkeit des Bevollmächtigten, ist eine Vollbetreuung in Erwägung zu ziehen.
Weitere Aspekte der Geschäftsfähigkeit bei Demenz
Neben den genannten BGH-Urteilen gibt es weitere wichtige Aspekte im Zusammenhang mit der Geschäftsfähigkeit bei Demenz:
- Beweislast: Grundsätzlich trägt derjenige die Beweislast für die Geschäftsunfähigkeit, der sich darauf beruft. Das Gesetz geht von der Geschäftsfähigkeit als Normalfall aus.
- Zeitpunkt der Beurteilung: Maßgeblich für die Beurteilung der Geschäftsfähigkeit ist der Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts. Eine später eintretende Geschäftsunfähigkeit berührt die Wirksamkeit eines zuvor vorgenommenen Rechtsgeschäfts nicht.
- Sachverständigengutachten: In der Regel wird zur Beurteilung der Geschäftsfähigkeit ein Sachverständigengutachten eingeholt. Das Gericht ist jedoch nicht an die Feststellungen des Sachverständigen gebunden, sondern muss sich aufgrund einer umfassenden Würdigung aller Umstände selbst ein Bild machen.
- Notarielle Beurkundung: Die notarielle Beurkundung eines Rechtsgeschäfts bietet zwar eine gewisseIndizwirkung für die Geschäftsfähigkeit, entbindet das Gericht aber nicht von der Pflicht zur eigenständigen Prüfung. Der Notar ist zwar verpflichtet, sich von der Geschäftsfähigkeit des Beteiligten zu überzeugen (§ 11 BeurkG), seine Einschätzung ist jedoch nicht bindend.
- Luzide Intervalle: Auch bei einer Demenzerkrankung kann es zu luziden Intervallen kommen, in denen der Betroffene vorübergehend klar und orientiert ist. In diesen Intervallen kann die Geschäftsfähigkeit gegeben sein.
- Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung: Eine rechtzeitig erteilte Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung kann dazu beitragen, eine gerichtliche Betreuung zu vermeiden. Es ist jedoch wichtig, dass die Vollmacht oder Verfügung im Zustand der Geschäftsfähigkeit errichtet wird und der Bevollmächtigte geeignet ist, die Interessen des Betroffenen wahrzunehmen.
Die Rolle von Ärzten und Notaren
Ärzte und Notare spielen eine wichtige Rolle bei der Beurteilung der Geschäftsfähigkeit. Ärzte können durch Untersuchungen und GutachtenFeststellungen zur geistigen Verfassung des Betroffenen treffen. Notare sind verpflichtet, sich von der Geschäftsfähigkeit der Beteiligten zu überzeugen und dies in der Urkunde zu dokumentieren.
Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die Einschätzung von Ärzten und Notaren nicht immer ausreichend ist, um die Geschäftsfähigkeit sicher festzustellen. Insbesondere beiDemenzerkrankungen kann die Beurteilung der Geschäftsfähigkeit schwierig sein, da die Symptome oft schleichend beginnen und der Betroffene in manchen Situationen klar und orientiert wirken kann.
Fazit
Die Frage der Geschäftsfähigkeit bei Demenz ist komplex und erfordert eine sorgfältige Prüfung aller Umstände des Einzelfalls. Die genannten BGH-Urteile verdeutlichen, dass Gerichte die Geschäftsfähigkeit bei der Erteilung von Vollmachten und der Anordnung von Betreuungen genau prüfen müssen. Die Eignung des Vorsorgebevollmächtigten ist ein entscheidendes Kriterium.
Um Streitigkeiten und Unsicherheiten zu vermeiden, ist es ratsam, sich frühzeitig mit der Thematik auseinanderzusetzen und Vorsorge zu treffen. Eine rechtzeitig erteilte Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung kann dazu beitragen, die eigenen Wünsche und Vorstellungen im Falle einer Demenzerkrankung durchzusetzen. Es ist ratsam, sich dabei von einemNotar und einem Arzt beraten zu lassen.
Die zunehmende Bedeutung von Demenz und Geschäftsfähigkeit
Die steigende Lebenserwartung führt zu einem Anstieg von Demenzerkrankungen, was die Frage der Geschäftsfähigkeit immer relevanter macht. Es ist daher wichtig, sich frühzeitig mit dieser Thematik auseinanderzusetzen und Vorsorge zu treffen.
Die Rolle des Betreuungsgerichts
Das Betreuungsgericht hat die Aufgabe, die Interessen und das Wohl des Betroffenen zu schützen. Es muss daher sorgfältig prüfen, ob eine Betreuung erforderlich ist und wer als Betreuer geeignet ist. Das Gericht ist dabei an die Wünsche des Betroffenen gebunden, soweit diese mit seinem Wohl vereinbar sind.
Die Bedeutung der persönlichen Anhörung
Die persönliche Anhörung des Betroffenen ist ein wichtiger Bestandteil des Betreuungsverfahrens. Das Gericht kann sich dadurch einen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen verschaffen und seine Wünsche und Vorstellungen erfahren. Die Anhörung sollte in einer ruhigen und vertrauten Umgebung stattfinden.
Die Rolle der Angehörigen
Angehörige spielen eine wichtige Rolle bei der Betreuung von Demenzkranken. Sie können das Gericht bei der Ermittlung des Sachverhalts unterstützen und ihre Einschätzung zur Geschäftsfähigkeit des Betroffenen abgeben. Es ist wichtig, dass die Angehörigen die Interessen des Betroffenen wahrnehmen und ihn bei seinen Entscheidungen unterstützen.
Die Notwendigkeit der Dokumentation
Es ist wichtig, alle relevanten Informationen und Dokumente im Zusammenhang mit der Geschäftsfähigkeit und der Betreuung von Demenzkranken zu dokumentieren. Dies kann dazu beitragen, Streitigkeiten zu vermeiden und die Interessen des Betroffenen zu schützen.
Die Bedeutung der Beratung
Es ist ratsam, sich bei Fragen zur Geschäftsfähigkeit und Betreuung von Demenzkranken von einem Anwalt, einem Notar oder einer Betreuungsstelle beraten zu lassen. Diese können Ihnen helfen, die rechtlichen und praktischen Aspekte der Thematik zu verstehen und die richtigen Entscheidungen zu treffen.
Die Herausforderungen der Zukunft
Die zunehmende Zahl von Demenzerkrankungen stellt die Gesellschaft vor große Herausforderungen. Es ist wichtig, die Forschung im Bereich der Demenz zu fördern und die Versorgung von Demenzkranken zu verbessern. Auch die rechtlichen Rahmenbedingungen müssen an die Bedürfnisse von Demenzkranken angepasst werden.
Die Bedeutung der Selbstbestimmung
Auch wenn Demenzkranke in ihrer Geschäftsfähigkeit eingeschränkt sind, haben sie das Recht auf Selbstbestimmung. Es ist wichtig, ihre Wünsche und Vorstellungen zu respektieren und sie bei ihren Entscheidungen zu unterstützen. Auch wenn es manchmal schwierig ist, die Wünsche von Demenzkranken zu verstehen, sollte man sich bemühen, sie zu berücksichtigen.
Die Notwendigkeit der Aufklärung
Es ist wichtig, die Öffentlichkeit über Demenz und ihre Folgen aufzuklären. Nur so kann ein besseres Verständnis für die Bedürfnisse von Demenzkranken geschaffen und Stigmatisierung vermieden werden. Auch Angehörige von Demenzkranken benötigen Unterstützung undInformationen.
Die Bedeutung derSolidarität
Die Betreuung von Demenzkranken ist eine große Belastung für die Angehörigen. Es ist wichtig, dass die Gesellschaft solidarisch mit den Angehörigen ist und sie unterstützt. Dies kann durch finanzielle Hilfen, Beratungsangebote oder ehrenamtliche Unterstützung geschehen.
Die Rolle der Politik
Die Politik hat die Aufgabe, die Rahmenbedingungen für die Versorgung von Demenzkranken zu schaffen. Dies umfasst die Finanzierung der Forschung, die Verbesserung derVersorgung und die Anpassung der rechtlichen Rahmenbedingungen. Auch die Förderung der Selbsthilfe und der ehrenamtlichen Arbeit ist wichtig.
Die Bedeutung derInnovation
Es ist wichtig, innovative Lösungen für die Versorgung von Demenzkranken zu entwickeln. Dies umfasst neue Technologien, neue Wohnformen und neue Betreuungsangebote. Auch die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Berufsgruppen ist wichtig.
Die Notwendigkeit der Koordination
Die Versorgung von Demenzkranken erfordert eine gute Koordination zwischen verschiedenen Akteuren, wie Ärzten, Pflegediensten, Betreuungsstellen und Angehörigen. Nur so kann eine umfassende und bedarfsgerechte Versorgung sichergestellt werden.
Die Bedeutung derQualitätssicherung
Es ist wichtig, die Qualität der Versorgung von Demenzkranken sicherzustellen. Dies umfasst dieQualifizierung der Mitarbeiter, die Einführung von Qualitätsstandards und die regelmäßige Überprüfung der Angebote. Auch die Einbeziehung der Betroffenen und ihrer Angehörigen ist wichtig.
Die Rolle derZivilgesellschaft
Die Zivilgesellschaft kann einen wichtigen Beitrag zur Versorgung von Demenzkranken leisten. Dies umfasst ehrenamtliche Arbeit, Selbsthilfegruppen undInitiativen zur Aufklärung und Sensibilisierung. Auch die Unterstützung von Angehörigen ist wichtig.
Die Bedeutung derEthik
Die Betreuung von Demenzkranken wirft ethische Fragen auf. Es ist wichtig, die Würde und dieAutonomie der Betroffenen zu respektieren und ihre Wünsche und Vorstellungen zu berücksichtigen. Auch die Frage der Sterbehilfe ist im Zusammenhang mit Demenz relevant.
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