Epilepsie kann das Leben der Betroffenen in vielerlei Hinsicht beeinträchtigen. Neben den medizinischen Aspekten spielen auch finanzielle Fragen eine wichtige Rolle. Insbesondere die Fahrtkostenerstattung ist für viele Patienten ein relevantes Thema, da regelmäßige Arztbesuche, Krankenhausaufenthalte oder spezialisierte Behandlungen hohe Kosten verursachen können. Dieser Artikel bietet einen umfassenden Überblick über die geltenden Regelungen, rechtlichen Grundlagen und praktischen Schritte zur Kostenerstattung bei Epilepsie.
Epilepsie und Schwerbehinderung
Menschen mit Epilepsie haben die Möglichkeit, beim Versorgungsamt einen Grad der Behinderung (GdB) feststellen zu lassen und einen Schwerbehindertenausweis sowie Merkzeichen zu beantragen. Die Höhe des GdB richtet sich nach der Schwere, Häufigkeit, Art und tageszeitlicher Verteilung der Anfälle. Ab einem GdB von 50 gilt eine Person als schwerbehindert.
Die rechtlichen Grundlagen für Unterstützung und Hilfen für Menschen mit Behinderungen sind hauptsächlich im SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen geregelt. Das Versorgungsamt (in einigen Bundesländern auch Amt für Soziale Angelegenheiten oder Amt für Soziales und Versorgung genannt) bestimmt den GdB und die Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis gemäß der Versorgungsmedizinverordnung. Diese Verordnung enthält als Anhang die Versorgungsmedizinischen Grundsätze, die Anhaltspunkte zur Höhe des GdB bei verschiedenen Krankheiten geben.
Der GdB bzw. Grad der Schädigungsfolgen (GdS) bei epileptischen Anfällen hängt hauptsächlich von der Schwere, Art und Häufigkeit der Anfälle ab. Da Anfälle am Tag meist größere Probleme verursachen als Anfälle im Schlaf, spielt auch die Tageszeit der Anfälle eine Rolle.
Anfallsarten und ihre Auswirkungen auf den GdB
Die Einteilung epileptischer Anfälle und die Bezeichnungen für die verschiedenen Anfallsarten richten sich in der Medizin nach der Klassifizierung der ILAE (International League Against Epilepsy). Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze verwenden jedoch teilweise andere (veraltete) Bezeichnungen für die Anfallsarten, was die Zuordnung erschweren kann.
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Einige Beispiele für Anfallsarten und ihre Auswirkungen:
- Generalisierte (große) Anfälle: Früher als "Grand mal" bezeichnet, umfassen diese Anfälle tonisch-klonische Phasen, bei denen der Betroffene bewusstlos wird, sich versteift und stürzt.
- Komplex-fokale Anfälle: Diese Anfälle beginnen in einer Gehirnhälfte und werden (ganz oder teilweise) nicht bewusst erlebt.
- Kleine Anfälle: Früher als "Petit mal" bezeichnet, beinhalten diese generalisiert beginnenden Anfälle kurze Bewusstseinsaussetzer ohne Verkrampfen.
- Einfach-fokale Anfälle: Diese Anfälle werden bewusst erlebt und können sich in Zuckungen oder seltsamen Empfindungen äußern.
- Serien von Anfällen: Hierbei treten mehrere Anfälle an einem Tag auf, entweder generalisiert, fokal betont oder multifokal.
Der GdB berücksichtigt alle Funktionseinschränkungen eines Menschen gemeinsam. Beispielsweise kann eine Absence-Epilepsie mit häufigen Bewusstseinsaussetzern zu einem höheren GdB führen, da das Risiko von Unfällen im Straßenverkehr ohne Begleitperson steigt.
Nachteilsausgleiche und Merkzeichen
Ab einer mittleren Anfallshäufigkeit mit einem GdB ab 70 erhalten Menschen mit Epilepsie meist die Merkzeichen G und B, bei sehr häufigen Anfällen mit einem GdB von 100 das Merkzeichen H.
- Merkzeichen G: Steht für "erhebliche Gehbehinderung" und ermöglicht unter anderem Ermäßigungen bei öffentlichen Verkehrsmitteln.
- Merkzeichen B: Steht für "Begleitperson", die damit kostenfrei in öffentlichen Verkehrsmitteln mitfahren darf.
- Merkzeichen H: Steht für "Hilflosigkeit" und ermöglicht sogar kostenlose Fahrten im öffentlichen Nahverkehr.
Fahrtkostenerstattung im Detail
Was ist Fahrtkostenerstattung?
Fahrtkostenerstattung bedeutet die Übernahme oder Erstattung von Kosten für Fahrten, die aus medizinischen Gründen notwendig sind. Dies ist besonders wichtig für chronisch Kranke, mobilitätseingeschränkte Versicherte oder Menschen mit Schwerbehinderung, da regelmäßige Fahrten eine erhebliche finanzielle Belastung darstellen können.
Gesetzliche Grundlagen
Die wichtigste Grundlage für die Fahrtkostenerstattung ist § 60 SGB V. Nach § 115a SGB V zählen auch vor- und nachstationäre Krankenhausbehandlungen zu den erstattungsfähigen Fällen. Die Richtlinie über die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransporten und Rettungsfahrten (KTW-Richtlinie) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) präzisiert die Details zur Verordnung und Genehmigung.
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Arten von Fahrten
- Krankenfahrten: Fahrten von Patienten zu einer medizinischen Behandlung, ohne dass eine fachliche Betreuung während der Fahrt nötig ist.
- Krankentransporte: Fahrten, bei denen eine medizinisch-fachliche Betreuung oder besondere medizinische Ausstattung des Fahrzeugs erforderlich ist.
- Rettungsfahrten: Fahrten im Notfall.
Voraussetzungen für die Erstattung
- Medizinische Notwendigkeit: Die Fahrt muss aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sein.
- Ärztliche Verordnung: In den meisten Fällen ist eine ärztliche Verordnung (Muster 4) erforderlich, auf der der Arzt das notwendige Verkehrsmittel angibt.
- Genehmigung der Krankenkasse: Insbesondere bei genehmigungspflichtigen Fahrten (z. B. wiederkehrende ambulante Behandlungen) ist eine vorherige Genehmigung der Krankenkasse erforderlich.
Wann sind Fahrten zur ambulanten Behandlung erstattungsfähig?
Grundsätzlich werden Fahrten zur ambulanten Behandlung (z. B. zum Hausarzt, Facharzt oder Zahnarzt) nicht übernommen. Es gibt jedoch Ausnahmen:
- Schwerbehinderung: Personen mit Schwerbehindertenausweis (Merkzeichen aG, Bl oder H) oder Pflegegrad 4 oder 5 profitieren von erleichterten Regelungen. In der Regel entfällt die individuelle Prüfung der medizinischen Notwendigkeit für Fahrten zur ambulanten Behandlung.
- Dauerbehandlungen: Versicherte mit Dauerbehandlungen sind Schwerbehinderten gleichgestellt.
- Seltene Ausnahmen: Fahrten, die eine stationäre Behandlung vermeiden oder verkürzen können.
Zuzahlung
Die Zuzahlung beträgt 10 Prozent der Kosten pro Fahrt, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro. Bei Notfällen oder Fahrten zur und von der vollstationären Krankenhausbehandlung oder stationären Reha entfällt die Zuzahlung.
Ablehnung der Erstattung
Die häufigste Ablehnungsursache ist eine fehlende Genehmigung. In diesem Fall hat man das Recht, innerhalb der genannten Frist Widerspruch gegen die Entscheidung der Krankenkasse einzulegen. Der Widerspruch sollte gut begründet und mit zusätzlichen ärztlichen Nachweisen versehen werden.
Praktische Tipps
- Genehmigung vor der Fahrt einholen: Dies gilt insbesondere für genehmigungspflichtige Fahrten.
- Gespräch mit Arzt und Krankenkasse suchen: Klären Sie alle notwendigen Formalitäten im Vorfeld ab.
- Antrag rechtzeitig stellen: Reichen Sie den Antrag auf Fahrkostenerstattung rechtzeitig bei der Krankenkasse ein.
- Unterlagen vollständig einreichen: Stellen Sie sicher, dass alle erforderlichen Unterlagen (ärztliche Verordnung, Genehmigung, etc.) beigefügt sind.
Kraftfahrzeughilfe
Kraftfahrzeughilfe ist eine Leistung für Menschen mit Behinderungen oder Menschen, denen eine Behinderung droht. Sie kann einen Zuschuss zum Kauf eines Autos, zum Führerschein und/oder zum behindertengerechten Umbau eines Autos umfassen. Voraussetzung ist, dass der Betroffene dauerhaft auf ein Auto angewiesen ist, um den Arbeits- oder Ausbildungsort zu erreichen und/oder am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben.
Voraussetzungen für die Kraftfahrzeughilfe
- Dauerhafte Notwendigkeit: Das Kfz ist wegen der Behinderung nicht nur vorübergehend nötig, um zur Arbeit, Ausbildung oder Berufsbildungseinrichtung zu kommen.
- Selbst fahren oder Fahrer: Der Betroffene kann das Kfz selbst fahren oder nachweisen, dass ihn eine andere Person fährt.
- Keine Übernahme durch Arbeitgeber: Wenn der Arbeitgeber üblicherweise die Fahrtkosten übernimmt und ihm das zumutbar ist, wird keine Kraftfahrzeughilfe geleistet.
Zuschuss und Bemessung
Der Zuschuss zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs ist vom Einkommen des Antragstellers abhängig. Der Bemessungsbetrag beträgt 22.000 €. Ein höherer Zuschuss ist nur möglich, wenn ein teureres Kfz wegen der Art oder Schwere der Behinderung zwingend erforderlich ist.
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Zusatzausstattung
Die Kosten für eine notwendige behinderungsbedingte Zusatzausstattung werden unabhängig vom Einkommen in voller Höhe bezuschusst.
Zuständigkeit
Je nach Situation können verschiedene Träger für die Kraftfahrzeughilfe zuständig sein:
- Agentur für Arbeit
- Rentenversicherung
- Unfallversicherung
- Träger der sozialen Entschädigung
- Inklusionsamt / Integrationsamt
- Eingliederungshilfe
- Jugendhilfe
Steuerliche Entlastungen für Eltern von Kindern mit Behinderung
Eltern von Kindern mit Behinderung können verschiedene steuerliche Vergünstigungen nutzen:
- Behinderten-Pauschbetrag: Dieser Pauschbetrag deckt typische und regelmäßige Kosten ab, die aufgrund der Behinderung des Kindes entstehen. Die Höhe richtet sich nach dem Grad der Behinderung und dem Merkzeichen.
- Pflege-Pauschbetrag: Eltern steht ein Pflege-Pauschbetrag zu, wenn ihr Kind Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 hat und sie es zu Hause pflegen.
- Außergewöhnliche Belastungen: Kosten für behindertengerechten Umbau des Hauses oder Umrüstung des Autos sind als außergewöhnliche Belastungen absetzbar.
- Kinderbetreuungskosten: Bei Kindern mit Behinderung gilt die Altersbeschränkung für Kinderbetreuungskosten nicht, die Kosten können auch über das 14. Lebensjahr hinaus geltend gemacht werden.
Fahrtauglichkeit bei Epilepsie
Epileptische Anfälle und/oder Medikamente können die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen. Trotzdem muss niemand den Führerschein freiwillig abgeben. Wer zunächst wegen der Epilepsie fahruntauglich war, aber jetzt wieder fahrtauglich ist und den Führerschein behalten hat, darf sich ans Steuer setzen.
Ob ein Mensch mit Epilepsie fahrtauglich ist, ist eine individuelle Frage. Es gibt zwar Begutachtungsleitlinien mit Richtlinien, die bei Gutachten über die Fahrtauglichkeit verwendet werden, aber sie gelten nicht starr.
Es gibt 2 Fahrerlaubnisgruppen:
- Fahrerlaubnisgruppe 1: Klassen A, A1, A2, B, BE, AM, L und T (z.B. PKW, Motorrad)
- Fahrerlaubnisgruppe 2: Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und FzF (z.B. LKWs und Busse)
Bei Fahrerlaubnisgruppe 1 ist nur dann ein Gutachten nötig, wenn die Führerscheinbehörde Zweifel an der gesundheitlichen Eignung hat.
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