Arzneimittel sind ein Segen in der Behandlung von Krankheiten, können aber auch unerwünschte Wirkungen und schwere gesundheitliche Schäden verursachen. Besonders folgenschwer können dabei Fehler bei der Medikation sein, die in seltenen Fällen sogar zu Epilepsie führen können. Dieser Artikel beleuchtet die verschiedenen Aspekte von Epilepsie im Zusammenhang mit Medikamentenfehlern, von den möglichen Ursachen über die rechtlichen Konsequenzen bis hin zu Präventionsmaßnahmen.
Einführung
Wer schon einmal den „Beipackzettel“ eines Medikamentes durchgelesen hat, weiß, die Liste an Nebenwirkungen ist oft lange. Doch was, wenn eine Nebenwirkung auftritt, die nicht aufgelistet ist und auch Ihr Arzt Sie nicht davor gewarnt hat? Ein Medikationsfehler kann das Leben von einem Tag auf den anderen dramatisch verändern. Was als routinemäßiger Eingriff beginnt, endet manchmal mit schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen. Viele Patienten fühlen sich in dieser Situation hilflos und alleingelassen. In solchen Fällen ist die Unterstützung durch einen spezialisierten Anwalt für Behandlungsfehler entscheidend. Sie zweifeln an sich selbst und fragen sich, ob ihre Vermutung eines ärztlichen Fehlers berechtigt ist.
Ursachen von Epilepsie durch Medikamentenfehler
Epilepsie kann in seltenen Fällen durch Medikamentenfehler ausgelöst oder verstärkt werden. Dies kann auf verschiedene Arten geschehen:
- Falsche Medikamentenverordnung: Ein Arzt verschreibt das falsche Medikament oder eine falsche Dosierung, was zu unerwünschten Nebenwirkungen führen kann, die im schlimmsten Fall Epilepsie auslösen. Allerdings kann es sich in diesem Fall um einen Behandlungsfehler handeln, wenn ein Arzt die falschen Medikamente verschrieben bzw.
- Wechselwirkungen: Werden mehrere Arzneimittel gleichzeitig eingenommen, kann es zudem zu Wechselwirkungen kommen. Die Kombination bestimmter Medikamente kann die Krampfschwelle senken und somit epileptische Anfälle begünstigen.
- Herstellungsfehler: Aufgrund von Fehlern bei der Herstellung wurden verschiedene Sartane, die zur Behandlung von Bluthochdruck und Herzinsuffizienz verwendet werden, mit N-Nitrosodimethylamin (NDMA) verunreinigt.
- Verunreinigungen: 2007/2008 kam es aufgrund von verunreinigtem Heparin (ein Gerinnungshemmer) zu schweren allergischen Reaktionen, welche in den USA mindestens 82 Todesopfer forderten.
- Fehlende Warnhinweise: Obwohl bekannt war, dass das Magenmittel Iberogast Leberschäden verursachen kann, hat sich Bayer (bzw. die von Bayer inzwischen aufgekaufte Firma Steigerwald) 10 Jahre lang geweigert, entsprechende Warnhinweise in seine Beipackzettel aufzunehmen.
- Unerwartete Nebenwirkungen: Obwohl es immer wieder zu Problemen mit unerwarteten Nebenwirkungen kommt, werden längst nicht alle Arzneimittelskandale medial bekannt gemacht.
Beispiele für Medikamente im Zusammenhang mit Epilepsie
Einige Medikamente stehen im Verdacht, in bestimmten Fällen epileptische Anfälle auszulösen oder zu begünstigen. Dazu gehören:
- Dekapine: Dekapine soll mit dem Wirkstoff Valproat (bzw. Natriumvalproat) bei Epilepsie und bipolaren Störungen helfen. Allerdings erhöht es bei Schwangeren auch das Risiko für Geburtsschäden. Der Dekapine-Hersteller Sanofi soll das seinen Patientinnen verschwiegen und so zu vielen Geburtsschäden beigetragen haben.
- Cytotec: Der Wirkstoff Misoprostol, der u.a. unter den Namen Cytotec, Cyprostol und Misodel vertrieben wird, ist eigentlich ein Medikament für bestimmte Magen-Darm-Erkrankungen. Cytotec kann aber auch in der Geburtshilfe verwendet werden, um Wehen einzuleiten. Für diese Anwendung ist Cytotec allerdings gar nicht zugelassen, weil es keine Studien zur Wirksamkeit, dafür aber hohe Risiken gibt. Insbesondere scheint es leicht zu Überdosierungen zu kommen, die dann zu „Wehenstürmen“ führen. So wird Cytotec mit Geburtsschäden von Kindern, Verletzungen der Gebärmutter und Todesfällen von Müttern und Kindern in Verbindung gebracht. Viele Ärzte setzen das Cytotec dennoch ein. Eine Motivation kann dabei sein, dass es billiger ist als andere Mittel zur Geburtseinleitung.
Rechtliche Aspekte bei Epilepsie durch Medikamentenfehler
Anders als beispielsweise in den USA hört man in den deutschen Medien nur sehr selten von erfolgreichen Schadensersatzklagen gegen Pharmaunternehmen. Der Grund dafür liegt in der deutschen Gesetzgebung, nach der die Kläger einen Nachweis über die Ursache-Wirkungs-Kausalität erbringen müssen. Da dies nahezu unmöglich ist, wurde das Arzneimittelgesetz im August 2002 neugestaltet und um §84 Absatz 2 AMG ergänzt, welcher unter anderem den Anspruch auf Akteneinsicht festlegt. Aber Vorsicht: Nach § 84 Absatz 1 AMG ist die Haftung ausgeschlossen, wenn die Arzneimittel bestimmungswidrig gebraucht wurden. Für Sie bedeutet das, dass Sie stets die Fach- und Gebrauchsinformationen (Beipackzettel) lesen und Indikationen, Kontraindikationen, Dosierung, Wechselwirkungen sowie allgemeine Warnhinweise des Medikamentenherstellers beachten sollten.
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Sollten Sie ein vollkommen falsches Medikament von Ihrem Arzt oder Apotheker verordnet bekommen haben, welches Ihre Gesundheit geschädigt hat, dann informieren Sie sich über die Themen Ärztepfusch, Schmerzensgeldtabelle und Arzthaftungsrecht.
Ihre Ansprüche bei Medikationsfehlern
Die Ansprüche von Patienten bei Medikationsfehlern basieren auf verschiedenen gesetzlichen Grundlagen:
- Vertragliche und deliktische Haftung: Die Grundlage für Schadensersatzansprüche bilden sowohl vertragliche als auch deliktische Anspruchsgrundlagen im Bürgerlichen Gesetzbuch. Der Behandlungsvertrag ist explizit im BGB geregelt. Diese Vorschriften legen die Pflichten des Behandelnden fest, darunter auch die fachgerechte Medikation und die dazugehörige Aufklärung.
Was tun bei Verdacht auf einen Medikationsfehler?
- Sofortige medizinische Hilfe suchen: Bei akuten Beschwerden sollten Sie umgehend einen Arzt aufsuchen oder den Notarzt rufen.
- Auskunft verlangen: Fordern Sie Einsicht in Ihre Patientenakte gemäß § 630g BGB.
- Fachanwalt für Medizinrecht konsultieren: Wenden Sie sich frühzeitig an einen spezialisierten Rechtsanwalt.
Haftung bei Medikationsfehlern
Bei der Frage nach der Haftung bei Medikationsfehlern kommt es auf die konkrete Situation an. Ärzte tragen die Hauptverantwortung für die Verschreibung von Medikamenten.
Fahrverbot bei Epilepsie
Ein Fahrverbot gemäß Bußgeldkatalog kann für unterschiedliche Ordnungswidrigkeiten ausgesprochen werden. Dieser temporäre Fahrerlaubnisentzug soll als erzieherische Maßnahme dienen. Doch ist bei Epilepsie die Fahrtauglichkeit grundsätzlich ausgeschlossen? Kann ein Fahrverbot wegen Epilepsie auch wieder aufgehoben werden?
Wann droht ein Fahrverbot wegen Epilepsie?
Ja, Epilepsie gehört zu den Krankheiten, bei denen ein ärztliches Fahrverbot ausgesprochen werden kann. Treten die Anfälle regelmäßig und unkontrolliert auf, kann ein ärztliches Fahrverbot angeordnet werden. Ob die Fahreignung trotz Epilepsie noch besteht, ist immer im Einzelfall zu prüfen.
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Kann ein Fahrverbot trotz Epilepsie aufgehoben werden?
Ja, bleiben Sie länger anfallsfrei und kann Ihnen eine Fahrtauglichkeit bescheinigt werden, kann das Fahrverbot wieder aufgehoben werden und Sie dürfen trotz Epilepsie fahren.
Rechtliche Grundlagen
Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) befasst sich mit allerhand Krankheiten, welche die Fahreignung beeinträchtigen und zum Fahrverbot führen können. Auch bei dieser Krankheit kann eine Eignung oder zumindest eine bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr vorliegen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Patient seit einem Jahr oder länger anfallsfrei ist.
Geht es um eine Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, oder FzF gelten strengere Vorgaben bezüglich dem Fahrverbot bei Epilepsie.
Wichtig: Wird ein Fahrverbot wegen Epilepsie ausgesprochen, kommt dies nicht einem lebenslangen Entzug der Fahrerlaubnis gleich.
Gut zu wissen: Ein ärztliches Fahrverbot aufgrund von Epilepsie ist zwar rechtlich nicht bindend, allerdings können Sie große Probleme bekommen, wenn es wegen eines epileptischen Anfalls zum Unfall kommt und die Krankheit bekannt war.
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Maßnahmen zur Vermeidung von Medikationsfehlern
Um das Risiko von Medikationsfehlern und deren potenziellen Folgen zu minimieren, sind verschiedene Maßnahmen wichtig:
- Sorgfältige Anamnese: Ärztinnen und Ärzte sollten eine umfassende Anamnese durchführen, um alle relevanten Informationen über die Patientinnen und Patienten zu erhalten, einschließlich aller eingenommenen Medikamente und Vorerkrankungen.
- Dokumentation der Medikation: Der Arzt sollte dabei eine umfassende Dokumentation der Medikation vornehmen.
- Transparenz: Ärztinnen und Ärzte brauchen mehr Transparenz und einen leichten Zugang zu vorhandenen Patientendaten.
- Digitale Unterstützung: Durch digitale Wechselwirkungschecks lassen sich mögliche Wirkstoffkombinationen und Wechselwirkungen besser überblicken.
- Patientenaufklärung: Patienten sollten stets die Fach- und Gebrauchsinformationen (Beipackzettel) lesen und Indikationen, Kontraindikationen, Dosierung, Wechselwirkungen sowie allgemeine Warnhinweise des Medikamentenherstellers beachten.
- 0-910R-Regel (Kontrollschema für die Medikamentenapplikation):
- R - richtige Person
- R - richtiges Medikament
- R - richtige Dosis
- R - richtige Applikationsart/-stelle
- R - richtiger Zeitpunkt
- R - richtige Anwendungsdauer
- R - richtige Aufbewahrung
- R - richtiges Risikomanagement
- R - richtige Dokumentation
- R - richtige Entsorgung
Bedeutung der Patientenakte
Auskunft verlangen: Fordern Sie Einsicht in Ihre Patientenakte gemäß § 630g BGB.
Elektronische Patientenakte (ePA)
Die Barmer hat die bei AdAM erprobte Technologie in die elektronische Patientenakte (ePA) integriert, die bei der BARMER eCare heißt. Seit März können Barmer-Versicherte mit wenigen Klicks die automatische Erstellung einer Behandlungshistorie in der eCare aktivieren. Sie enthält eine chronologische und thematische Zusammenfassung der verschriebenen Medikamente, Heil- und Hilfsmittel sowie der Diagnosen und Krankenhausaufenthalte der vergangenen drei Jahre. Die Historie wird alle sechs Wochen aktualisiert und kann von Ärztinnen und Ärzten nach Freigabe über die Praxissoftware abgerufen werden.
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